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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1984, Az.: BVerwG 9 B 412.83

Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland; Verfolgung durch nicht-staatliche Stellen; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 412.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 05.05.1981 - AZ: 14 K 10118/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.02.1983 - AZ: 18 A 10183/81

Fundstellen

  • DVBL 1984, 783 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 783 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 521 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1984, 512-514

Amtlicher Leitsatz

Sind Übergriffe von nicht-staatlicher Seite dem Staat wegen Versagung des erforderlichen Schutzes zuzurechnen, dann muß zur Bejahung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des oder der handelnden Dritten, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beschwerdeführer wirft zunächst die Frage auf, ob Übergriffe und Mißhandlungen, die ein syrisch-orthodoxer Christ während seines Militärdienstes durch Kameraden und untere Vorgesetzte befürchten müsse, unter den Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen. Diese Frage beantwortet sich jedoch ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist eine Verfolgung "politisch" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dann, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl.z.B. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles und ist daher rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

3

Der Beschwerdeführer möchte weiterhin klargestellt wissen, "daß unmotivierte Verfolgungsduldung durch den Staat und ebenso rein örtliche Mißachtung des Willens der Staatsführung für die Annahme der Asylrechtserheblichkeit der von der Klägerseite vorgetragenen harten Maßnahmen nicht ausreichen". Indes ist auch insoweit eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Beeinträchtigungen von Christen im Militärdienst landesweit und nicht nur an bestimmten Orten zu befürchten. Die Frage nach der asylrechtlichen Bedeutung einer unmotivierten Verfolgungsduldung durch den Staat aber ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Geht man mit der Vorinstanz von einer drohenden mittelbar staatlichen Verfolgung im türkischen Militär, etwa durch Übergriffe von Kameraden, aus - wozu hier freilich nicht Stellung genommen zu werden braucht -, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter einmal dann in Betracht, wenn Verfolgungsmaßnahmen Dritter auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen, z.B. bei faktischer Einheit von Staat, Staatspartei und Staatsreligion. Die Zurechnung von Übergriffen nichtstaatlicher Stellen als staatliche politische Verfolgung ist aber darüber hinaus auch dann gerechtfertigt, "wenn der Staat zur Verhinderung solcher Übergriffe prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er - sei es für das ganze Staatsgebiet, sei es für einzelne Regionen - das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen insoweit nicht mehr durchzusetzen vermag"(Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Bei der letzten Fallalternative muß, wie sich von selbst versteht, eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des oder der handelnden Dritten, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt werden.

4

Diesen rechtlichen Maßstäben hat die Vorinstanz Rechnung getragen, wenn sie im vorliegenden Fall festgestellt hat, daß dem Kläger während seines Wehrdienstes in der türkischen Armee dem Staat zurechenbare religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen durch Kameraden und Vorgesetzte drohen und der Staat die zum Schutz christlicher Rekruten und Soldaten gebotenen Anordnungen unterläßt, obwohl ihm dies angesichts der hohen Disziplin des türkischen Militärs möglich wäre. Damit erledigt sich auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

5

Schließlich hält der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, christliche Wehrpflichtige seien regelmäßig schweren Übergriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt, dieser Personenkreis habe nur begrenzte Beschwerdemöglichkeiten und die harten Maßnahmen müßten dem türkischen Staat zugerechnet werden, für zu allgemein, zu pauschal und nicht hinreichend belegt. Mit diesem Vorbringen wendet er sich lediglich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne hiergegen beachtliche die Zulassung der Revision rechtfertigende Rügen vorzutragen.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender