Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1983, Az.: BVerwG 9 B 10542.83
Gesamtschau aller möglichen politischen Verfolgungsgründe eines Asylbewerbers; Berücksichtigung von mehreren, jeweils isoliert nicht tragenden Asylgründen; Bedrohung mit allgemeinen außerstrafrechtlichen Repressalien als Asylgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10542.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 26.05.1981 - AZ: A 11 K 557/80
- VGH Baden-Württemberg - 21.03.1983 - AZ: A 13 S 637/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 1 Buchst. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention
- § 1 AsylVfG
Fundstellen
- InfAuslG 1983, 257-258
- NVwZ 1984, 43 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bestehen für einen Asylbewerber mehrere mögliche (nicht auszuschließende) politische Verfolgungsgründe, so dürfen diese nicht - nur - isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden, ob jeder einzelne von ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen wird.
Notwendig ist vielmehr eine Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts einschließlich der politischen Situation im Herkunftsland, wobei die Häufung möglicher politischer Verfolgungsgründe für eine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit und damit für die Begründetheit einer darauf beruhenden Verfolgungsfurcht des Betroffenen sprechen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. März 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Sache hat nicht die vom Beschwerdeführer allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Sache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob "aufgrund einer Verbindung von zwei jeweils isoliert nicht tragenden Asylgründen eine Asylberechtigung ausgesprochen werden" könne, würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht ist nicht - wie die Beschwerde vorträgt - durch eine "einfache Addition" mehrerer asylrechtlich unbeachtlicher Gründe zur Anerkennung der Asylberechtigung der Kläger gekommen. Es hat vielmehr auf der Grundlage seiner mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen angenommen, daß das aus mehreren Gründen "nicht völlig auszuschließende Bestrafungsrisiko" jedenfalls in Verbindung mit den den Klägern "drohenden außerstrafrechtlichen Rechtsgutbeeinträchtigungen" deren Anerkennung als Asylberechtigte rechtfertige. Die sich an diese Annahme anschließenden Rechtsfragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sich ihre Beantwortung bereits aus den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ergibt. Danach erfordern Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 1 Buchst. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention - eine zusammenfassende Bewertung des vom Asylbewerber zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts. Dabei läßt sich der Tatbestand, der die Furcht vor Verfolgung wegen politischer Überzeugung begründet erscheinen läßt, nicht in selbständig nebeneinander stehende Bestandteile zerlegen, weil sich die zumeist miteinander verwobenen Bestandteile in der Lebenswirklichkeit weitgehend gegenseitig bedingen und ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 [84]). Nach diesen Grundsätzen sind auch die mit dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Bestehen für einen Asylsuchenden Risiken, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von diesem durch Maßnahmen verschiedener Art verfolgt zu werden, dürfen diese nicht - nur - isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden, ob jede der in Betracht kommenden - politisch motivierten - Maßnahmen für sich allein mit beachtlicher (= überwiegender) Wahrscheinlichkeit droht. Maßgebend ist letztlich nicht, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad der Herkunftsstaat des Asylsuchenden sich des einen oder des anderen der ihm wahlweise zur Verfügung stehenden Verfolgungsmittel bedienen wird. Entscheidend ist vielmehr, daß der Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine dieser Maßnahmen getroffen werden wird. Ob dies der Fall ist, muß im Einzelfall aufgrund einer wertenden Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts einschließlich der politischen Situation im Herkunftsland geprüft und beurteilt werden, wobei die Häufung mehrerer möglicher (nicht auszuschließender) politischer Verfolgungsgründe für eine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit und damit für die Begründetheit einer darauf beruhenden Verfolgungsfurcht des Betroffenen sprechen kann. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
Weiterhin hält der Beschwerdeführer die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "allgemeine außerstrafrechtliche Repressalien einen Asylgrund darstellen" können. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, daß der Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG weder auf bestimmte "asylwürdige" Rechtsgüter beschränkt ist noch bestimmt geartete Verfolgungsmaßnahmen voraussetzt; asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder politische Repressalien zu erwarten hätte. Eine - politisch motivierte - unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben oder der persönlichen Freiheit erfüllt in jedem Fall den Tatbestand einer politischen Verfolgung. Beeinträchtigungen anderer Rechte - dazu gehören auch die ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung - können ein Asylrecht dagegen nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimat Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 [357]; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Auf die äußere Form der Verfolgungsmaßnahme kommt es dabei nicht an (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82).
Auch soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Frage herleiten will, ob für eine Anerkennung als Asylberechtigter im Einzelfall ausreichend ist, daß allgemein ein hohes Risiko für den Eintritt außerstrafrechtlicher Repressalien besteht, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, daß die Gefahr politischer Verfolgung dem Asylsuchenden in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muß, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hierüber hat sich das Tatsachengericht im Wege der nach § 86 VwGO gebotenen Sachverhaltsermittlung die für die Entscheidung erforderliche Gewißheit zu verschaffen. Bei Beurteilung der einer einzelnen Person wegen ihrer politischen Überzeugung drohenden Verfolgungsmaßnahmen ist von erheblicher Bedeutung, ob in dem Heimatstaat des Asylbewerbers andere Träger dieser Überzeugung unter vergleichbaren Umständen dort nach einer Rückkehr politische Verfolgung erlitten haben oder noch erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977, a.a.O. S. 85).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender