Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1989, Az.: BVerwG 9 C 43.88
Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat im Rahmen der Gestattung des weiteren Aufenthalts nach allgemeinem Ausländerrecht; Anerkennung als Asylberechtigter mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit bei fehlender drohender Gefahr politischer Verfolgung im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung; Nachwirkung früherer Verfolgungsgefahr; Flucht einer syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei wegen der Bedrohung durch Verfolgungsmaßnahmen in der Heimatregion mit Gefahr für Leib und Leben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 43.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 12.09.1985 - AZ: II/1 E 5705/83
- VGH Hessen - 16.05.1988 - AZ: 12 UE 2571/85
- nachfolgend
- BVerwG - 14.02.1989 - AZ: 9 C 43.88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- InfAuslR 1993, 110 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 777 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat eine dem Ausländer im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatstaat drohende Gefahr politischer Verfolgung im maßgebenden Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung nicht mehr bestanden, kommt mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht.
- 2.
Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt bei Wegfall der bei Flucht gegebenen Verfolgungsgefahr auch dann nicht in Betracht, wenn die durch die frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirkt, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde.
- 3.
Im Fall der Nachwirkung früherer Verfolgungsgefahr ist die existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage im Fall der Rückkehr entsprechend dem in § 16 I 2 AsylVfG enthaltenen humanitären Rechtsgedanken bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Ausländer nach allgemeinem Ausländerrecht der weitere Aufenthalt gestattet werden kann.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1988 sowie (s. Berichtigungsbeschluß vom 14. Februar 1989) das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1915 geborene und zuletzt in B. bei M. (Türkei) wohnhaft gewesene Klägerin, die ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrt, ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie verließ die Türkei am 2. Februar 1980.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs hat sie im Verlaufe des Verfahrens im wesentlichen vorgetragen: Christen und Aramäer würden in der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Glaubens mißhandelt und verfolgt. Polizei und Regierung hätten ihr und ihrer Familie nie geholfen. Ihr Ehemann sei Vorsitzender des Kirchenvorstands gewesen. Er habe Christen gegen Mißhandlungen durch Muslime verteidigt, und deshalb hätten sich religiös rechtsgerichtete Muslime immer gegen ihn und seine Familie gewandt. Beim Kirchgang seien sie oft mit Steinen beworfen und als Heidenschweine bezeichnet worden. Vor etwa zehn Jahren sei die Tochter ihres Bruders Gevriye T. von Muslimen entführt und zwangsweise zur Muslimin gemacht worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe nichts erbracht. Die Beschuldigten hätten vereinbart, ihren Bruder und ihren Ehemann zu töten, und deshalb nachts auf die Wohnung ihres Bruders geschossen. Ihr Ehemann sei ihm mit einem Gewehr zu Hilfe gekommen. Bei der Schießerei, die eine Stunde gedauert habe, sei ihr Bruder von einem Schuß ins Herz getroffen worden und nach einigen Minuten gestorben. Ihr Ehemann habe die Täter aus der Familie A. angezeigt. Diese seien auch zu 24 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, jedoch hätten Polizei, Staatsanwalt und Richter sie wieder freigelassen. Daraufhin habe die Verfolgung nach und nach zugenommen. Als vor etwa fünf Jahren ihr Ehemann und ihr Bruder Isa Schafe getränkt hätten, seien sie von drei Muslimen mit Steinen geschlagen worden. Ihr Bruder Isa sei, da er einen von den Angreifern schwer verletzt habe, in einen Brunnen geworfen worden und ertrunken. Ihr Ehemann habe schwere Kopfverletzungen erlitten und sei nach einem Jahr verstorben. Die Anzeige ihres Ehemannes bei der Polizei und ihre spätere eigene Anzeige hätten zu keinem Erfolg geführt. Als Witwe habe sie weiter im Dorf gelebt, obwohl die Muslime immer wieder ihr Vieh, ihre Früchte und ihre Erbsen geraubt hätten. Es habe keinen Sinn mehr gehabt, deshalb eine Klage durchzuführen, weil ihnen keiner mehr geholfen habe. Mehrmals hätten Muslime versucht, ihre Tochter Mecide im Alter von 15 bis 16 Jahren zu entführen. Die Muslime hätten ihr und ihrem Sohn Barsaum oftmals erklärt, entweder sollten sie die Tochter Mecide zwingen, Muslimin zu werden, oder sie würden beide getötet. Ihr Haus sei oftmals von Muslimen überfallen und ausgeraubt worden. Als sie und ihr Sohn Barsaum Klage geführt hätten, sei ihnen gesagt worden, sie müßten Muslime werden. In der Nacht vom 18. zum 19. Mai 1979 sei es ihren Kindern bei einem Überfall auf das Haus trotz Gewehrfeuers gelungen, in der Dunkelheit zu entkommen und nach M. zu fliehen. Dort hätten sie wiederum versucht, bei der Polizei Hilfe zu erlangen, seien aber fortgeschickt worden. Auch in Midyat hätten die Muslime sie mißhandelt und verfolgt. Um ihr Leben und das ihrer Tochter Mecide zu retten, sei sie in die Bundesrepublik Deutschland geflohen.
Das Verwaltungsgericht hat der nach Ablehnung des Asylantrags erhobenen Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Syrisch-orthodoxe Christen hätten bis zur Ausreise der Klägerin in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unterlegen. Bis zu dieser Zeit habe auch keine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung stattgefunden. Die Verhältnisse stellten sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden seien, ohne daß die zuständigen staatlichen Stellen hiergegen eingeschritten seien. Vor ihrer Ausreise habe auch keine persönliche unmittelbare Verfolgungsbetroffenheit der Klägerin bestanden. Zwar sei sie schutzlos gewesen, nachdem muslimische Mitbewohner ihren Bruder Gevriye, ihren Bruder Isa und ihren Ehemann getötet hätten, und sie sei ähnlichen Übergriffen in Zukunft - wenn auch nicht unmittelbar - ausgesetzt gewesen. Gleichwohl könne aber nicht angenommen werden, daß die Klägerin in ihrer persönlichen Freiheit oder ihrer körperlichen Unversehrtheit schon so beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht gewesen sei, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorgestanden habe. Auch bei einer Rückkehr in die Türkei drohe der Klägerin weder als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Gruppe noch als Einzelperson die Gefahr politischer Verfolgung. Das gelte sowohl für ihren Heimatort als auch für die sonstigen Landesteile der Türkei. Die Sicherheitslage habe sich seit September 1980 in der Türkei allgemein erheblich verbessert mit der Folge zunehmenden staatlichen Schutzes. Zwar habe die Klägerin mit Sicherheit den Widerstand der muslimischen Bauern zu erwarten, wenn sie versuchen werde, ihren früheren Besitz wieder in Anspruch zu nehmen, den sich diese mittlerweile angeeignet hätten. Hinweise darauf, daß hierbei ihre christliche Religion überhaupt eine Rolle spielen werde, seien jedoch deshalb nicht sicher festzustellen, weil die Klägerin von den Jetzigen Bewohnern des Dorfes wahrscheinlich einfach als Eindringling angesehen und unter Hinweis auf besitzrechtliche Verhältnisse gehindert werde, sich dort niederzulassen. In Istanbul erwarte die Klägerin ebenfalls keine politische Verfolgung. Sie sei allerdings auch hier nicht in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt zu beschaffen, da sie nach den vorliegenden Berichten weder von staatlichen noch von kirchlichen Stellen die für ihren Lebensunterhalt auf Dauer notwendigen Mittel erhalten werde. Jedoch sei der Umstand, daß die Klägerin nach alledero bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sei, sich das zum Leben unbedingt Notwendige zu beschaffen und ihr deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der physische Untergang drohe, als asylrelevant anzusehen. Dies beruhe darauf, daß diese ihr bevorstehende lebensbedrohende Notlage die unmittelbare Folge der Flucht der Klägerin aus ihrem Heimatdorf darstelle, die ihrerseits in dem Sinne verfolgungsbedingt gewesen sei, als die Klägerin damit einer ihr sonst - wenn auch noch nicht unmittelbar - drohenden Verfolgung zuvorgekommen sei. Unter diesen Umständen sei es geboten und gerechtfertigt, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über verfolgungsbedingte Notsituationen bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat auf den Fall der internen Fluchtalternative zu übertragen. Es erscheine mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar, einen Flüchtling, der seinen Heimatstaat aus objektiv begründeter Furcht vor einer ihm - wenn auch nicht unmittelbar - drohenden politischen Verfolgung verlassen habe und den bei einer Rückkehr an seinen früheren Aufenthaltsort eine existenzbedrohende Notlage erwarte, auf einen anderen Ort in seinem Heimatstaat als inländische Fluchtalternative zu verweisen, wenn ihm dort ebenfalls ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleistet sei.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Bundesbeauftragte geltend: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs führe zu einer Verwischung des asylrechtlichen Verfolgungsbegriffs und letztlich zur Einführung eines völlig neuen Asylgrunds. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die prognostizierte wirtschaftliche Notlage der Klägerin im asylrechtlichen Sinne verfolgungsbedingt sein könne, da die Klägerin nach den ausführlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor ihrer Ausreise nicht politisch verfolgt worden sei und bei einer Rückkehr auch nicht in diesem Sinne verfolgt werde. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs zeige, daß dieser sich im Grunde nicht mehr an den Kategorien einer politisch motivierten Verfolgung orientiere, sondern für die Gewährung von Asyl die soziale Notlage als solche ausreichen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiter, daß die Anwendung der Grundsätze über verfolgungsbedingte wirtschaftliche Notsituationen bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat, die er auf den Fall einer sogenannten inländischen Fluchtalternative übertragen wolle, die Feststellung einer politischen Verfolgung im Heimatstaat zur Voraussetzung habe, an der es hier jedoch nach den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gerade fehle.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Klagabweisung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs steht der Klägerin der geltend gemachte Asylanspruch nicht zu.
Allerdings muß - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund des festgestellten Sachverhalts bei rechtlich zutreffender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, daß die Klägerin aus der Türkei geflohen ist, weil ihr in ihrer Heimatregion als syrisch-orthodoxer Christin persönlich aus religiösen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder die physische Freiheit durch muslimische Mitbewohner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Jahren von 1973 bis 1980 im Gebiet des Tur Abdin in zahlreichen Einzelfällen syrisch-orthodoxe Christen von Muslimen umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden. Davon war unmittelbar auch die Familie der Klägerin betroffen. Zwei ihrer Brüder sowie ihr Ehemann waren in der Vergangenheit ermordet worden, die Tochter eines der Brüder war entführt worden. Mehrmals ist versucht worden, auch die Tochter Mecide der Klägerin zu entführen. Zuletzt war ihr Sohn Barsaum aus dem Dorf vertrieben worden, in dem nur noch drei bis vier christliche Familien 50 muslimischen Familien gegenüberstanden. Die Klägerin war seitdem schutzlos und konkreten Bedrohungen durch muslimische Dorfbewohner ausgesetzt. Bei einer solchen Sachlage haben die für eine in absehbarer Zeit eintretende Verfolgung der Klägerin sprechenden Umstände bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden (vgl. Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 <150 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]/151>), so daß der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ähnliche Übergriffe drohten, wie sie in ihrer Familie bereits geschehen waren.
Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Familie der Klägerin, deren Ehemann zu Lebzeiten Vorsitzender des Kirchenvorstands war, beim Kirchgang oft mit Steinen beworfen und mit dem Ausdruck "Heidenschweine" beschimpft wurde. Die entführte Tochter eines der Brüder der Klägerin war zwangsweise zur Muslimin gemacht worden. Der Klägerin und ihrem Sohn Barsaum war gedroht worden, sie sollten die Tochter Mecide zwingen, Muslimin zu werden, andernfalls würden sie getötet. Daraus ergibt sich weiterhin, daß sämtliche Übergriffe gegen die Familie der Klägerin einschließlich der ihr selbst drohenden Verfolgung aus der Sicht der muslimischen Dorfbewohner auch einer abweichenden religiösen Überzeugung galten.
Schließlich muß aufgrund der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen über viele Jahre hinweg in zahlreichen Einzelfällen - und so auch im Falle der Familie der Klägerin - gegenüber muslimischen Übergriffen der erforderliche staatliche Schutz durch pflichtwidriges Unterlassen örtlicher Sachwalter nicht gewährt wurde, in rechtlicher Hinsicht geschlossen werden, daß der türkische Staat zu dieser Zeit nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Dienststellen im Tur Abdin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.
Die demnach der Klägerin bei ihrer Ausreise aus der Türkei im Februar 1980 aus religiösen Gründen drohende Verfolgungsgefahr hat jedoch im Zeitpunkt der am 16. Mai 1988 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der für die Feststellung maßgebend ist, ob einem Asylsuchenden politische Verfolgung droht (vgl. BVerfGE 54, 341 <359/360>), nicht mehr bestanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Sicherheitslage auch der syrisch-orthodoxen Christen seit September 1980 in allen Landesteilen der Türkei erheblich verbessert; es ist ein zunehmender staatlicher Schutz zu verzeichnen. Es wird davon berichtet, daß syrisch-orthodoxe Christen in Ruhe und Sicherheit leben können. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf müßte die Klägerin - wie das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise prognostiziert - mit Übergriffen muslimischer Bürger allenfalls in dem im Hinblick auf ihr hohes Alter ohnehin unwahrscheinlichen Fall rechnen, daß sie versuchen würde, das frühere Pachtland ihrer Familie wieder zu bewirtschaften. Diese Übergriffe wären zudem - wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Würdigungsgrundsätze weiter ausführt - nunmehr auch allein besitzrechtlich motiviert. Unter diesen Umständen läßt sich eine dem türkischen Staat zurechenbare Wiederholung politischer Verfolgung mit hinreichender Sicherheit landesweit ausschließen, so daß der Klägerin mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit ein Asylanspruch nicht zusteht. Entgegen dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs ist deshalb (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <316>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) kein Raum für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare inländische Fluchtalternative anzunehmen ist (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72 - sowie Urteil vom 9. Februar - BVerwG 9 C 55.87 - Dok.Ber. A 1988, S. 138).
An der dargelegten Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß die durch die frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht der Klägerin insofern nachwirken mag, als diese nunmehr bei einer Rückkehr in ihren von Verfolgungsgefahren freien Heimatstaat dort möglicherweise schlechthin keine ein Existenzminimum gewährleistende Lebensgrundlage mehr finden kann, was im Hinblick auf die sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin nur unter der - bisher ungeprüft gebliebenen - Voraussetzung angenommen werden könnte, daß ihre erwachsenen Kinder außerstande sind, sie nach einer Rückkehr in die Türkei durch Geldüberweisungen zu unterstützen. Solche Nachwirkungen stellen zwar "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG dar, die dem Widerruf einer erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter auch dann entgegenstehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weggefallen sind. Sie vermögen jedoch die Voraussetzungen für eine erst begehrte Anerkennung nicht zu ersetzen, die nur dann erfolgen darf, wenn politische Verfolgung in dem allein maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz droht. Das ist - wie ausgeführt - hier nicht der Fall.
Allerdings zwingt der in § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG enthaltene humanitäre Rechtsgedanke dazu, eine bei Rückkehr in den Heimatstaat zu erwartende existentielle Notlage, die auf eine frühere politische Verfolgung zurückzuführen ist, bei der - hier nicht zu entscheidenden - Frage zu berücksichtigen, ob dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags nach allgemeinem Ausländerrecht der weitere Aufenthalt zu gestatten ist; sie kann dazu führen, daß ihm eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin