Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1988, Az.: BVerwG 9 C 40.87
Klageerhebung; Wirksamkeit der Klageerhebung; Urheberschaft der Klage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 40.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 24.10.1984 - AZ: 16 VG A 1031/83
- OVG Hamburg - 03.03.1986 - AZ: Bf IV (VII) 10/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 81, 32 - 41
- BayVBl 1989, 631-633
- DokBerA 1989, 75-79
- DÖV 1990, 26-28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1175-1177 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 555 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 392 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1989, 328-331
Amtlicher Leitsatz
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergeben.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Klageerhebung kann auch dann wirksam sein, wenn sie nicht die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten enthält. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klageerhebung ist jedoch dann, daß konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen, aus denen sich eine ähnliche Gewähr für die Urheberschaft der Klage und den Willen, diese in den Rechtsverkehr zu bringen, entnehmen lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste im August 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte politisches Asyl mit der Begründung, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner politischen Gesinnung zu rechnen habe, weil er u.a. im Juni 1981 als Lehrer eine Demonstration seiner Schule gegen die Haushaltspolitik seiner Regierung mit organisiert habe und ferner Mitglied in einer verbotenen Untergrundorganisation gewesen sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag ab. Gegen den am 21. März 1983 zugestellten Ablehnungsbescheid erhob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 21. April 1983 beim Verwaltungsgericht Klage. Die Klageschrift, die nicht unterzeichnet war, enthielt neben der Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren im wesentlichen allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Ghana und einen auf einer Seite 2 a eingefügten "individuellen" Teil, in dem zwei Zeugen für die konkrete Verfolgungssituation des Klägers benannt werden. Der Klageschrift angeheftet war eine vom Kläger unterschriebene Prozeßvollmacht sowie eine Kopie des Bescheides der Beklagten. Das Bundesamt sowie der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten erhielten jeweils eine Abschrift der Klage.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Oktober 1984 hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Es hat die Klage als zulässig erachtet und das Vorbringen des Klägers mit für ihn negativem Ergebnis sachlich geprüft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger durch neue Prozeßbevollmächtigte begründete Berufung zurückgewiesen, weil die Klage nicht formgerecht erhoben worden sei. Im Urteil ist hierzu ausgeführt: Die nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage müsse grundsätzlich vom Kläger oder dessen Prozeßbevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet werden, weil nur dadurch gewährleistet sei, daß nicht lediglich ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliege. Zwar könne ausnahmsweise das Schriftformerfordernis auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn sich der Klageschrift allein oder in Verbindung mit den ihr beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift gleichwertigen Sicherheit entnehmen lasse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die gleichzeitige Vorlage der vom Kläger unterschriebenen Prozeßvollmacht sowie der Fotokopie des Bescheides der Beklagten und die Tatsache, daß die Klageschrift den Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten trage, ergäben noch nicht, daß die Klageschrift auf dessen Veranlassung und mit seinem Willen dem Gericht übersandt worden sei, weil zu diesen Unterlagen auch andere Personen, wie etwa das Büropersonal, Zugang gehabt haben könnten. Ein derartiger Wille des Prozeßbevollmächtigten lasse sich auch der Klageschrift selbst nicht entnehmen, bei der es sich um einen vorgefertigten, formularmäßigen Text handele, der abgesehen von den Daten des Antrages und einer völlig zusammenhanglos eingefügten, einen Beweisantrag enthaltenden Seite 2 a keinerlei individuelle Begründungselemente aufweise. Der sich aus der Nichtbeachtung des Schrifterfordernisses ergebende Mangel der Klageerhebung sei nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr heilbar, insbesondere auch nicht dadurch, daß das Verwaltungsgericht die Klage als rechtswirksam erhoben angesehen habe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts und führt aus: Das Berufungsgericht habe fehlerhaft angenommen, daß die Klage wegen der fehlenden Unterschrift nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Entgegen der Annahme im Berufungsurteil ließen die mit der Klageschrift fest verbundene Prozeßvollmacht, die Verwendung des Briefkopfes des ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers sowie der individualisierte Teil der Klagebegründung mit den auf den Kläger zugeschnittenen Beweisangeboten die Urheberschaft und den Willen des damaligen Prozeßbevollmächtigten zur Klageerhebung hinreichend erkennen. Gerade die Einfügung des auf speziellen Informationen beruhenden individuellen Teils des Schriftsatzes, der nur vom Bearbeiter selbst stammen könne, belege, daß die Klageschrift nur auf Veranlassung des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, nicht aber von irgendeinem anderen Büroangehörigen erstellt worden sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht aber auch zu Unrecht eine mögliche Heilung des angenommenen Formfehlers verneint.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereichte, nicht unterzeichnete Klageschrift vom 21. April 1983 genüge nicht den Anforderungen des § 81 VwGO, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhobenen Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten unter der Klageschrift. Damit soll die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, ferner daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 28.83 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, daß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muß. Mag zur Begründung auch § 126 BGB, der diese gesetzliche Definition der Schriftform enthält, nicht herangezogen werden können, weil die Vorschrift nur für das bürgerliche Recht gilt und wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden kann (so der Gem. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 <364>[BGH 30.04.1979 - OGB 1/78]), so entspricht es doch der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig, daß das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist (BVerwGE 10, 1 <2>[BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]). Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, daß das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist (BVerwGE 13, 141 <143>). Zur Wahrung der Schriftform gehört daher grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Klageschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Diese "Formstrenge" stellt letztlich auch nur geringe Anforderungen, die ohne Schwierigkeiten zu erfüllen sind. Da aber Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen, sondern deshalb ein, weil in der Regel allein sie die Verläßlichkeit der Eingabe sicherstellt.
Unter Hinweis auf diesen Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses sind für mehrere Fallgruppen Ausnahmen zugelassen worden. Eine - weitreichende - Ausnahme erleidet der Grundsatz in den Fällen der allgemein als zulässig angesehenen Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm. Fernschreiben (Telex) oder Telekopie. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Reichsarbeitsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist seit langem anerkannt, daß Rechtsmittel telegraphisch eingelegt werden können (vgl. etwa RGZ 139, 45 <47 f.>; 151, 82 <86>; RAGE 3, 252 f.; BSGE 1, 243 <245>; BVerwGE 3, 56 <57>[BVerwG 14.12.1955 - V C 138/55]; BFHE 92, 438 f.; BAG, NJW 1971, 2190; BGHZ 79, 314 <316, 318>[BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]). Auch das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach telegraphisch erhobene Verfassungsbeschwerden als zulässig angesehen (vgl. etwa BVerfGE 4, 7 <12>[BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]; 32, 365 <368>[BVerfG 23.02.1972 - 2 BvL 36/71]). In ähnlicher Weise ist die Rechtsmittelbegründung durch Telegramm von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig behandelt worden (vgl. etwa RGZ 151, 82 <86>, BGHSt 31, 7 <8>[BGH 09.03.1982 - 1 StR 817/81] m.w.N.; BGHZ 87, 63 <64 f.>[BGH 28.02.1983 - AnwZ B 2/83]). Das gilt sowohl für das durch Fernsprecher aufgegebene "Aufgabetelegramm" als auch für die dem Eingang der Telegrammausfertigung gleichzustellende fernmündliche Durchsage des "Ankunftstelegramms" (BVerwGE 3, 56). Unter diesen Umständen hat es das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - BVerfGE 74, 228 [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]) als einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten erachtet, wenn einzelne Spruchkörper ein Rechtsmittel, das durch Fernschreiben begründet worden ist, als unzulässig verwerfen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich von der Erwägung leiten lassen, der Zweck der gesetzlichen Formvorschriften, die Ernsthaftigkeit der Rechtsmittelbegründung durch eindeutige Identifizierung des dafür verantwortlichen Prozeßbevollmächtigten zu untermauern, werde durch die Verwendung eines Fernschreibanschlusses, zu dem nur die Angehörigen der jeweiligen Anwaltskanzlei Zugang haben, wesentlich besser gewahrt als bei der Aufgabe eines Telegramms, bei dem nach der Rechtsprechung nicht einmal das Aufgabeformular vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein muß. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln durch Fernschreiben wird vom Bundesgerichtshof seit geraumer Zeit zugelassen (vgl. BGH. NJW 1966, 1077; BGH, NJW 1967, 2114; BGHZ 65, 10 <11>[BGH 15.04.1975 - IX ZB 30/74]; 87, 63 <65>[BGH 28.02.1983 - II ZB 8/82]); ähnlich haben andere Gerichte hinsichtlich der Einlegung und auch hinsichtlich der Begründung von Rechtsmitteln durch Telekopie oder Telebrief entschieden (vgl. BFHE 136, 38 <41> m.w.N.; BAG, NJW 1984, 199 f.; BAG, DB 1987, 183 f.; vgl. ferner BGHZ 87, 63 <65>[BGH 28.02.1983 - AnwZ B 2/83]; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38).
Mit Beschluß vom 15. Juni 1959 hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]) ferner für die Behördenunterschrift ausgesprochen, daß begrifflich die Schriftlichkeit jedenfalls bei Behörden nicht unter allen Umständen die eigenständige Unterschrift erfordert. Der Große Senat hat die maschinenschriftlich unterschriebene Revisionsschrift im Hinblick darauf den gesetzlichen Anforderungen genügen lassen, daß die Unterschrift durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt war. Ebenso hält der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Erfüllung des Schriftlichkeitsmerkmals einer Revisionsbegründung von Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften die auf der Reinschrift lediglich mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Verantwortlichen in Maschinenschrift für ausreichend (Beschluß vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - BVerwGE 58, 359 [BGH 30.04.1979 - OGB 1/78]).
Über diese Ausnahmefälle hinaus, in denen die technische Entwicklung der Lebensverhältnisse Berücksichtigung gefunden hat (vgl. auch § 37 Abs. 4 VwVfG) oder der übliche Behördenbetrieb nach Erleichterungen bei der Schriftform verlangte, hat die Rechtsprechung unter grundsätzlichem Festhalten am Erfordernis der eigenhändigen Namenszeichnung die unmittelbare Verbindung von Schriftstück und Unterschrift gelöst: So kann eine vom Kläger persönlich verfaßte Klage durch Einreichung einer Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klageschrift wirksam erhoben sein (Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4). Dasselbe gilt für einen auf dem Briefumschlag vollzogenen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk (Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - BVerwGE 30, 274 <277>[BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65]). Ebenso ist eine Berufung als im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO "schriftlich" eingelegt angesehen worden, wenn der eingereichte Schriftsatz nur mit einer vervielfältigten Unterschrift versehen ist, die aber zunächst eigenhändig geleistet worden war (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 119.68 - BVerwGE 36, 296).
Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung gebilligt, daß das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sei, wenn der Klageschrift eine Fotokopie des vom Kläger persönlich unterzeichneten Widerspruchsschreibens beigefügt war (Beschluß vom 26. Juni 1980 - BVerwG 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8). Wegen Fehlens einer jeglichen eigenhändigen Namenszeichnung ist jedoch die lediglich maschinenschriftliche Unterzeichnung der Klage als den Anforderungen des § 81 VwGO nicht genügend und die fehlende handschriftliche Unterzeichnung auch nicht durch die Beifügung von Fotokopien der angefochtenen Bescheide als ersetzt angesehen worden (Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 28.83 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9). Das gänzliche Fehlen der Unterschrift wird auch nicht ersetzt durch einen Briefumschlag, der mit einem Einschreibeaufkleber versehen ist und die mit Schreibmaschine geschriebenen Anschriften des Verwaltungsgerichts sowie des Klägers als Absender enthält (Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 10 <Ls>).
Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt aber die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie die Revision zutreffend vorträgt und wovon das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 12.83 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein maschinengeschriebener Text, der nicht durch den Handzug des in ihm angegebenen Verfassers legitimiert wird, kann als solcher allerdings in der Regel weder zuverlässig Auskunft über seinen Urheber noch darüber geben, wessen Erklärungen er wiedergibt. Um ein solches Schriftstück demjenigen zuzurechnen, den es als Verfasser und Absender angibt, müssen weitere Umstände erkennen lassen, daß das Schriftstück von dem stammt und mit dem Willen dessen in den Rechtsverkehr gelangt ist, dem es zugerechnet werden soll. Solche besonderen Umstände hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Fall eines von der klagenden natürlichen Person maschinenschriftlich geschriebenen und ebenso unterschriebenen Widerspruchs in der in dem Schreiben zum Ausdruck kommenden Sachkenntnis erblickt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14). Die gleiche Auffassung hat schon der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG 3 C 193.62 - (ZLA 1964, 182) zu der vorgeschriebenen Schriftform der Beschwerde im Lastenausgleichsverfahren vertreten; er hat dort die von der Klägerin nicht unterschriebene Beschwerdeschrift als wirksam anerkannt, weil nach dem Inhalt des Schriftstücks kein Zweifel bestehen konnte, daß es von ihr herrührte und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen war.
Das Berufungsgericht hat im hier zu entscheidenden Fall derartige Umstände nicht erkennen können, weil weder die der Klageschrift des Prozeßbevollmächtigten beigefügte Prozeßvollmacht des Klägers, noch der vom Bevollmächtigten in ständiger Übung formularmäßig abgefaßte Text der Klage, deren Abschrift auch keinen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk getragen habe, den Schluß zuließen, daß die Klage im vorliegenden Fall auf Veranlassung und mit Willen des Bevollmächtigten des Klägers an das Gericht gelangt sei. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht insoweit im vorliegenden Fall gekommen ist, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, bei der das Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung des Berufungsgerichts gebunden ist, da diese sich auf eine Sachurteilsvoraussetzung beziehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung zur Fallgruppe der vom Rechtsmittelführer persönlich eingelegten Rechtsmittel auf den Anwaltsprozeß übertragbar ist (offengelassen in BVerwGE 30, 274 <277>[BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] und im Beschluß vom 26. Juni 1980 - BVerwG 7 B 160.79 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8) oder ob das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift dort strenger zu handhaben ist. Für den Anwaltsprozeß hat das Reichsgericht den Zweck des Formerfordernisses darin gesehen, daß von vornherein möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein müsse, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung auch von der nach dem Gesetz allein hierzu befugten Person vorgenommen worden ist; ferner müsse Vorsorge dagegen getroffen werden, daß die dem Allgemeinwohl dienenden Bestimmungen über den Anwaltszwang umgangen würden (RGZ 151, 82 <85>). Dieses besondere Bedürfnis nach Klarstellung, daß ein Schriftsatz nur von dem allein postulationsfähigen Anwalt herrührt und dieser für den Inhalt des Schriftsatzes die Verantwortung übernimmt, besteht jedoch nur im - hier nicht vorliegenden - Anwaltsprozeß. Zudem ist im vorliegenden Fall dieser besondere Sicherungszweck auf andere Weise erreicht:
Soweit das Unterschriftserfordernis sicherstellen soll, daß die Klageschrift auch tatsächlich von der als Urheber genannten Person stammt und diese den Inhalt verantwortet, ist die Zuordnung der streitgegenständlichen Klageschrift ohne weiteres möglich. Ihre Urheberschaft war nämlich offensichtlich gerichtsbekannt. Das Berufungsgericht kannte Form und Inhalt dieser Klage aus einer Vielzahl früherer Klageschriften des damaligen Klägerbevollmächtigten in zahlreichen Parallelsachen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im wesentlichen um einen vorgefertigten Text, der von dem Rechtsanwalt zur damaligen Zeit in Klageverfahren von ihm vertretener ghanaischer Asylbewerber vielfach benutzt worden ist. Ersichtlich ebenso verhielt es sich beim Erstgericht, denn es hat keinen Anlaß gesehen, an der Authentizität der Klageschrift mit dem anwaltlichen Briefkopf zu zweifeln. Unklarheiten sind offensichtlich auch mit Rücksicht darauf nicht aufgetaucht, daß der Klageschrift die vom Kläger unterzeichnete Prozeßvollmacht und ferner die Kopie des ablehnenden Bescheids der Beklagten beigefügt waren. Diese Kopie war durch Stempel des Bundesamts als Kopie für den auch schon im behördlichen Verfahren für den Kläger tätig gewesenen früheren Bevollmächtigten gekennzeichnet; außerdem lagen der Klage zwei Abschriften an, deren eine, die der Beklagten zugestellt wurde, den Stempel "gez. Dr. G.-M." trägt und damit auf den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich hinweist.
Indem das Berufungsgericht gerade mit Rücksicht auf die Standardbegründung der Klage die weitere Funktion des Schriftlichkeitserfordernisses, die im Nachweis einer gewollten Prozeßerklärung liegt, welche mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist, für nicht erfüllt sowie - entscheidungserheblich - die Möglichkeit eines unbefugten Inverkehrbringens für gegeben hält, überspannt das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen der Unterschriftsmangel als unschädlich anzusehen ist. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß es nämlich genügen, wenn sich aus der Klageschrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher ergibt, daß sie mit dem Willen ihres Autors in Verkehr gebracht wurde.
Hier steht fest, daß der frühere Klägerbevollmächtigte Klagen dieser Art vielfach in derselben Weise erhoben hat. Hinzu kommt, daß die Klageschrift einen auf der Seite 2 a eingefügten individuellen Teil enthielt, in dem zwei Zeugen für die konkrete Verfolgungssituation des Klägers benannt waren. Dafür, daß es sich dennoch nur um einen Klageentwurf gehandelt habe, waren daher von vornherein keine durchgreifenden Anhaltspunkte erkennbar. Liegen alle Merkmale einer bereits in zahlreichen Parallelfällen eingereichten inhaltlich vollständigen Klageschrift vor, der die üblichen Anlagen, insbesondere eine formgerechte Vollmacht sowie mit dem Namensstempel des Anwalts versehene Klageabschriften beiliegen, so liegt vielmehr der Schluß auf eine vom Absender bewußt gewollte und in Verkehr gebrachte Prozeßerklärung nahe. Daß gleichwohl, worauf das Berufungsgericht abhebt, die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der frühere Bevollmächtigte des Klägers die Klage "nie zu Gesicht bekommen" hat, kann demgegenüber nicht maßgebend sein. Die gesamten Umstände gaben insoweit keinen Raum für ernstliche Zweifel. Es ist insbesondere nicht festgestellt worden, daß eine derartige unbefugte Verwendung des Klageformulars bereits einmal vorgekommen wäre. Ein einleuchtender Grund für eine solche Eigenmächtigtkeit des Büropersonals ist auch nicht ersichtlich. Die dennoch theoretisch bestehende Möglichkeit, daß es sich um einen unbeabsichtigt oder auf Betreiben Dritter an das Gericht gelangten Klageentwurf handele, ist im Hinblick darauf, daß die stets in dieser Form für Ghanaer eingereichte Verpflichtungsklage einen - wenn auch kurzgefaßten - individuell auf den Kläger zugeschnittenen Teil enthielt, so gering, daß sie praktisch ausscheidet. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Klageschrift samt Unterlagen versehentlich abgeschickt worden wären, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Nichts weist darauf hin, daß der Bevollmächtigte des Klägers in dieser "Routinesache" noch weiteres für nötig gehalten hätte und deshalb hätte abwarten wollen. Dagegen spricht endlich, daß die Klage innerhalb der Klagefrist zu deren Wahrung kurz vor Fristablauf auf den Weg gebracht worden und am letzten Tag der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist.
Diese Umstände führen zu dem Schluß, daß die Unterzeichnung nur versehentlich unterblieben ist und nicht etwa ein unbeabsichtigt in den Verkehr gelangter Entwurf vorliegt. Bezeichnenderweise hat das Verwaltungsgericht trotz des augenscheinlichen Fehlens einer Unterzeichnung der Klageschrift keine Bedenken gegen deren Formgültigkeit gehabt. Ebensowenig hat die Beklagte Zweifel daran geäußert, daß die Klageschrift vom Klägerbevollmächtigten stamme und mit seinem Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet worden sei. Allein die völlig fernliegende abstrakte Möglichkeit, daß das Schreiben ohne den Willen des Urhebers dem Gericht zugegangen sein könnte, begründet angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls keinen Zweifel daran, daß der Anwalt "seine" an das Verwaltungsgericht gerichtete Klage diesem auch tatsächlich zuleiten wollte. Das Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß es genügt, wenn sich aus der Klageschrift "hinreichend sicher" Urheberschaft und Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, entnehmen lassen. Sprechen alle Umstände nicht nur für die Urheberschaft, sondern auch für den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, und fehlt es - wie hier - schlechterdings an jedem gegenteiligen Indiz, so genügt das an das Gericht gerichtete, diesem auch tatsächlich zugegangene, nicht handschriftlich unterzeichnete Schriftstück vom 20. April 1983 dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz würde die Rechtsverfolgung des Klägers ohne zureichenden Grund vereiteln und damit den Grundgedanken des Prozeßrechts als eines Zweckmäßigkeitsrechts außer acht lassen, den Rechtsschutz möglichst zu erleichtern und nicht an Förmlichkeiten scheitern zu lassen, wenn deren Zweck nach den besonderen Umständen des Einzelfalles erfüllt ist. So liegt es hier, weil die Urheberschaft des früheren Klägerbevollmächtigten und sein Wille, die Klage unwiderruflich bei Gericht einzureichen, gesichert erscheint. Auf die Frage, ob eine Heilung des Mangels der Nichtunterzeichnung der Klageschrift gemäß § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO (in BGHZ 65, 46 für die nicht fristgebundene Klage im Anwaltsprozeß vor den Zivilgerichten bejaht) oder auf sonstige Weise, insbesondere durch Zweckerreichung (vgl. Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 356 ff.) in Betracht zu ziehen ist, kommt es nicht mehr an.
Da das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keinerlei Feststellungen zur Sache getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin