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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1983, Az.: AnwZ (B) 2/83

Rücknahme einer Rechtsanwaltszulassung wegen Aufgabe einer Kanzlei; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Antragsfrist; Einlegung eines Rechtsmittels durch Telebrief

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1983
Aktenzeichen
AnwZ (B) 2/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Rheinland-Pfalz - 05.11.1982

Fundstellen

  • BGHZ 87, 63 - 65
  • MDR 1983, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1498 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 740-741

Verfahrensgegenstand

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Willi G ..., N... ..., W...

Prozessgegner

Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

Amtlicher Leitsatz

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Telebrief kann dem Erfordernis der Schriftform genügen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
am 28. Februar 1983
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 5. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 20. September 1912 geborene Antragsteller ist seit 1950 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W... und dem Landgericht M... zugelassen. Durch Verfügung vom 4. Februar 1982 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung bei diesen Gerichten und zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, er habe seine Kanzlei aufgegeben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO). Die Verfügung ist dem Antragsteller am 8. Februar 1982 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. April 1982, bei Bericht eingegangen am 14. April 1982, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und wegen Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.

2

Der Ehrengerichtshof hat die Wiedereinsetzung verweigert und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die er mittels Telebriefs eingelegt hat.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

4

1.

Es ist formgerecht erhoben. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde in Zulassungssachen bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. Erforderlich ist hiernach die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht. Das dem Ehrengerichtshof zugegangene Schriftstück enthält zwar nicht die Unterschrift des Antragstellers, sondern nur deren bildliche Wiedergabe. Der auf der Vorlage handschriftlich unterzeichnete und ausschließlich auf dem Postweg beförderte Telebrief steht einer solchen Rechtsmittelschrift aber gleich.

5

a)

Der Telebrief ist eine gewöhnliche Briefsendung, bei der schriftliche Informationen auf einem Teil der Beförderungsstrecke auf fernmeldetechnischem Weg über Fernkopierer zwischen Postämtern übermittelt und anschließend als Fernkopie in einer verschlossenen Umhüllung durch Postdienststellen ausgeliefert werden (Merkblatt der Deutschen Bundespost über Telebriefe, Stand Juni 1980). Dieses Weges hat sich der Antragsteller bedient. Wie der Tagesstempel und die Gebührenberechnung der Post ausweisen, hat er seine Beschwerdeschrift dem Postamt zur Übermittlung eingeliefert. Das originalgetreue Abbild der Vorlage ist von dem Empfangspostamt aufgenommen und dem Ehrengerichtshof zugestellt worden. Dritte waren in den Beförderungsvorgang nicht eingeschaltet.

6

b)

Dieses Verfahren genügt den an eine rechtswirksame Beschwerdeeinlegung zu stellenden Anforderungen. Daß Telegramme formgültige Rechtsmittelschriften oder bestimmende Schriftsätze sein können, auch wenn sie fernmündlich aufgegeben wurden, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGHSt 31, 7, 8 mit Nachweisen). Ebenso scheitert ein mittels Fernschreiben eingelegtes oder begründetes Rechtsmittel nicht an fehlender Schriftform (BGHSt 31, 7, 9). Der Telebrief ist nach der Eigenart seiner Übermittlung einem Telegramm weithin vergleichbar. Jedoch bedarf es keines menschlichen Mittlers zur Umsetzung des gedanklichen Inhalts der Vorlage - einschließlich der Bezeichnung ihres Urhebers - in elektrische Impulse. Der entsprechende Vorgang geschieht vielmehr auf technischem Wege. Dabei wird das Erscheinungsbild der Vorlage einschließlich der Unterschrift originalgetreu wiedergegeben und am Empfangsort festgehalten. Die Besonderheiten dieses Verfahrens gewährleisten mithin ein erhöhtes Maß an Zuverlässigkeit der Übermittlung und bieten größere Sicherheit gegen unbefugten Gebrauch. Durchgreifende Gründe dagegen, den Telebrief nach denselben Grundsätzen wie Telegramm und Fernschreiben zu behandeln, sind daher nicht erkennbar. Der Senat hält es deshalb in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH NJW 1982, 2520) für rechtlich zulässig, sich zur Abgabe von Rechtsmittelerklärungen des Telebriefs zu bedienen (ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl., § 129 Anm. 1 D, § 518 Anm. 1 B; Buckenberger, Der Betrieb 1980, 289, 291; Schmid NStZ 1983, 38; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl., § 518 Anm. V 2). Die Frage, welche Bedeutung einer Einschaltung Dritter in den Beförderungsvorgang beizumessen wäre (vgl. BGHZ 79, 314, 318 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80]; BGHSt 31, 7, 9), stellt sich hier nicht.

7

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch nicht gegenstandslos. Daß er mittlerweile in den Listen der bei dem Amtsgericht W... und der bei dem Landgericht M... zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht ist, steht seiner Befugnis, die Verfügung der Antragsgegnerin anzugreifen, nicht entgegen.

8

III.

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung als unzulässig verworfen.

9

Nach § 35 Abs. 2, § 16 Abs. 4 BRAO ist der gegen die Zurücknahme der Zulassung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats seit der Zustellung anzubringen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin ist ihm rechtswirksam am 8. Februar 1982 zugestellt worden; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erst am 14. April 1982 bei dem Ehrengerichtshof eingegangen.

10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Dieses Begehren ist vielmehr seinerseits unzulässig.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG gewährt werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 16; vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 9/65 = EGE IX 5; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9, 10; vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 25/80). Dafür ist aber erforderlich, daß die in § 22 Abs. 2 FGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat das Wiedereinsetzungsgesuch vielmehr nicht, wie es nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nötig gewesen wäre, binnen 2 Wochen nach Beseitigung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses eingereicht und überdies auch einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

12

Der Antragsteller hat vorgebracht, er habe am 26. März 1982 nach Rückkehr von einer Reise ein Schreiben vorgefunden, wonach er in der Liste der bei dem Amtsgericht Worms zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden sei. Eine Benachrichtigung über die Niederlegung der Rücknahmeverfügung bei der Postanstalt habe gefehlt. Eine Fotokopie dieses Schriftstücks habe er auf Anforderung am 30. März 1982 erhalten. Nach diesen Behauptungen war die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 14. April 1982 verstrichen. Erst an diesem Tage aber ist es bei dem Ehrengerichtshof eingegangen. Eine Erklärung hierfür hat der Antragsteller während des gesamten Verfahrens nicht gegeben. Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Ehrengerichtshof hat einen Geschäftswert für den ersten Rechtszug nicht festgesetzt. Der Senat kann dies von Amts wegen nachholen. Der Wert ist für beide Rechtszüge nach den in BGHZ 39, 110, 115 dargelegten Grundsätzen auf 100.000,- DM festzusetzen.