Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1984, Az.: BVerwG 6 C 12.83
Gewahrsamsbereich des Gerichts; Abhandenkommen von Briefumschlägen; Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 12.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 11.12.1981 - AZ.: 4 VG W 300/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1984, 303-304
- HFR 1986, 85
- NVwZ 1987, 479-481 (Urteilsbesprechung von WM B. Willms)
Amtlicher Leitsatz
Wenn im Gewahrsamsbereich des Gerichts Briefumschläge, die für den Nachweis der Einhaltung prozessualer Erfordernisse bedeutsam sind, abhanden kommen, so darf jedenfalls demjenigen, der sich zur Wahrung seiner Rechtsposition auf einen solchen Umschlag als Beweismittel beruft, nicht dadurch ein Nachteil entstehen, daß dieser Umschlag nicht mehr zur Verfügung steht.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 29. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1931 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. Dezember 1976 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Durch Bescheid vom 7. April 1977 lehnte der Prüfungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt den Antrag des Klägers ab. Den mit Schreiben vom 20. Mai 1977 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung I durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1979 als unbegründet zurück. Der ablehnende Widerspruchsbescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks in der Sachakte der Beklagten am 26. Juli 1979 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 22. August 1979 ging beim zuständigen Verwaltungsgericht Hamburg eine Briefsendung ein, die eine zweiseitige, maschinenschriftliche Klageschrift enthielt und im Briefkopf sowie im Text den Kläger als solchen nannte, jedoch von diesem nicht unterschrieben war. Auf diesen Umstand wurde der Kläger durch ein Schreiben des Kammervorsitzenden vom 7. September 1979 hingewiesen. Die fehlende Unterschrift wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle am 15. November 1979 nachgeholt. Der Briefumschlag, in dem die Klageschrift übersandt worden war, konnte trotz Nachforschungen im Gericht nicht mehr aufgefunden werden.
Mit Schreiben vom 27. April 1981 beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er u.a. aus: Der Briefumschlag, der im Gericht nicht mehr aufgefunden werden könne, sei mit seinem handschriftlichen Namenszug als Absender versehen gewesen woraus sich ergebe, daß die Klage mit ihrem Inhalt von ihm stamme. Wenn das Gericht diesen Umschlag nicht aufbewahrt habe, dürfe sich das nicht zu seinen Ungunsten auswirken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hinblick darauf, daß die Klageschrift vom Kläger nicht unterschrieben war, mit Urteil vom 11. Dezember 1981 als verspätet und somit unzulässig abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Auf die von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, die es genügen lasse, daß nicht die Klage selbst, sondern nur der zugehörige Briefumschlag in der Absenderangabe die handschriftliche Namenszeichnung trage, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil der zur Klageschrift gehörende Briefumschlag nicht mehr vorhanden und somit die vom Kläger aufgestellte Behauptung nicht mehr nachprüfbar sei. Die Unerweislichkeit dieser Behauptung gehe nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers. Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne dafür nicht die Tatsache herangezogen werden, daß der Briefumschlag bei Gericht vernichtet worden sei, denn dies sei "das übliche Schicksals das leere Briefumschläge ereilt". Schließlich seien die Gerichte nicht verpflichtet, wegen etwaiger später auftretender prozessualer Fragen sämtliche Briefumschläge zu archivieren.
Gegen dieses nach berichtigter Rechtsmittelbelehrung dem Kläger am 4. Januar 1983 erneut zugestellte Urteil hat dieser - fristgerecht - ohne Zulassung Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen Rechts, insbesondere des § 81 VwGO.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision des Klägers, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen nicht. Gegenstand der Revision ist allein die Frage, ob die Klage den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint und demgemäß die Klage abgewiesen. Der Kläger rügt dies als rechtsfehlerhaft und macht damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG geltend (Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 10]),; einer Zulassung der Revision bedurfte es daher nicht.
Die Revision ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Ob die Klage zulässig ist, hat das Revisionsgericht in vollem Umfange, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, zu prüfen, weil es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (BVerwG, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4] mit weiteren Nachweisen). Diese Prüfung ergibt, daß die Klage ungeachtet der fehlenden eigenhändigen Unterschrift des Klägers unter der Klageschrift angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände wirksam erhoben worden ist.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klageerhebung grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers unter der Klageschrift erforderlich ist. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats weiterhin zutreffend angenommen, daß von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen sind, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. hierzu BVerwG. Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 89.82 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Als eine solche Ausnahme hat es unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22 = VerwRspr. Bd. 29 S. 764 f.]) gelten lassen, wenn - bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift - die Absenderangabe auf dem zugehörigen Briefumschlag den eigenhändigen Namenszug des Rechtsmittelführers enthält. Es hat sich jedoch gehindert gesehen, zugunsten des Klägers von dieser Ausnahme auszugehen, da der Briefumschlag bei Gericht verloren gegangen sei und sich deshalb nicht mehr feststellen lasse, ob er tatsächlich den Namenszug des Klägers getragen habe. Diese Auffassung verletzt § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie überbürdet dem Kläger eine Verantwortung, die er nicht zu tragen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einem früheren Rechtsstreit die Frage entschieden, daß eine Verzögerung der Abstempelung der Rechtsmittelschrift, die nach Abgabe des Schriftstücks im Gericht eingetreten ist, keine dem Kläger anzulastende Versäumung der Klagefrist zur Folge hat. Es hat in diesem Falle dahin erkannt, daß sich Vorgänge innerhalb des Gewahrsamsbereichs des Gerichts nicht zu Lasten des Klägers auswirken dürfen (Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 2.65 - [NJW 1969, S. 1730/31]). Dieser Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Falle Platz. Er führt zu dem Ergebnis, daß die Nichterweislichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsache, der fragliche Briefumschlag sei mit seinem Namenszug versehen gewesen, nicht zu seinen Lasten gehen darf. Daß bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise dem Gericht eine ungewöhnliche organisatorische Belastung auferlegt würde, ist nicht ersichtlich. Es ist offenkundig keine sachgerechte Behandlung, einen Briefumschlag auch dann zu vernichten, wenn die in ihm enthaltene Klageschrift vom Kläger nicht unterzeichnet worden ist. Hier liegt es angesichts der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Unterschriftserfordernis auf der Hand, daß dem Umschlag eine für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage ausschlaggebende Bedeutung zukommt, und es verbietet sich daher von selbst, ihn entsprechend "allgemeiner Übung" nach einer Woche wegzuwerfen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, Gerichte seien nicht "verpflichtet, wegen etwaiger später auftretender prozessualer Fragen sämtliche Briefumschläge zu archivieren" (vgl. S. 6 des angefochtenen Urteils), liegt demgemäß neben der Sache. Er verkennt ersichtlich, daß notwendige Vorkehrungen im gerichtlichen Bereich nicht deshalb zu Lasten des klagenden Bürgers unterbleiben dürfen, weil sie für bestimmte Fälle eine Abweichung von der üblichen Routine des Dienstbetriebs erfordern. Es geht denn auch keineswegs darum, daß sämtliche von den Prozeßbeteiligten übersandten Briefumschläge aufzubewahren sind; dies hat vielmehr nur bei solchen Umschlägen zu geschehen, die - wie im vorliegenden Fall - bedeutsam für den Nachweis sind, daß die prozessualen Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich der zu wahrenden Formen und Fristen, eingehalten wurden. Trifft das Gericht hier nicht entsprechende Vorsorge, so darf jedenfalls demjenigen, der sich zur Wahrung seiner Rechtsposition auf einen verloren gegangenen Umschlag beruft, nicht dadurch, ein Nachteil entstehen, daß dieser Umschlag als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.
So liegt der Fall hier. Der zur Klageschrift gehörige Briefumschlag ist laut Aktenvermerk vom 10. September 1979 von der Geschäftsstelle nach allgemeiner Übung "längstens eine Woche aufbewahrt" und dann - noch vor Ablauf der Klagefrist - vernichtet worden. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden; auf die von der Revision weiter aufgeworfenen Fragen, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die nachträgliche Unterzeichnung der Klageschrift betreffen, kommt es nicht mehr an.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr aufgrund noch zu treffender tatsächlicher Feststellungen über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.