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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG II C 112.65

Schriftform des Widerspruchs; Recht der amtsenthobenen Beamten; Entlassungsgeld für frühere Widerrufsbeamte; Fehlen der Unterschrift auf der Widerspruchsschrift; Entstehung eines Beamtenverhältnisses mit Versorgungsanwartschaft; Anspruch auf Entlassungsgeld nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes; Wirkung der Übernahme als Referendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 112.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.1965 - AZ: VI A 570/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 274 - 281
  • DVBl 1969, 510 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 758 - 760

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

Schriftform des Widerspruchs

Recht der amtsenthobenen Beamten

Entlassungsgeld für frühere Widerrufsbeamte

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.

  2. 2.

    Der für frühere Widerrufsbeamte in § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131 (F. 1961) vorgesehene Anspruch auf Entlassungsgeld wird durch die Übernahme als Referendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen, ob die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in diesem Rechtsverhältnis zu einem Beamtenverhältnis mit Versorgungsanwartschaft geführt hat.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 10. Mai 1913 geborene Kläger war vom 1. April 1935 Ms zum 8. Mai 1945 Polizeibeamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach dem 8. Mai 1945 wurde er nicht wieder in den Polizeidienst eingestellt. Er hatte schon im Jahre 1941 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und im Jahre 1944 die erste juristische Staatsprüfung bestanden. In der Zeit von Juli 1958 bis zum 11. Juni 1963 leistete er im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm den juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit dem Bestehen der großen juristischen Staatsprüfung am 11. Juni 1963 endete dieses Beamtenverhältnis.

2

Im Juli 1963 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 70 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Passung vom 21. August 1961 (BGBl. I, S. 1579) - G 131 - Entlassungsgeld zu gewähren. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (ZBVIM) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Oktober 1963 mit der Rechtsmittelbelehrung ab, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides könne Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid wurde dem Kläger nach seinen Angaben am 26. Oktober 1963 zugestellt. Der Kläger erhob Widerspruch durch ein Schreiben vom 14. November 1963, das mit der Schreibmaschine geschrieben, nicht handschriftlich unterzeichnet war und am 19. November 1963 bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle einging. Diese sandte dem Kläger am 25. November 1963 die Widerspruchsschrift zur Nachholung der Unterschrift zurück. Die danach von dem Kläger unterzeichnete Widerspruchsschrift ging am 28. November 1963 bei dem genannten Behörde ein. Diese wies den Widerspruch durch Bescheid vom 6. Dezember 1963 mit folgender Begründung zurück: Der Widerspruch sei unzulässig, weil die unterschriebene Widerspruchsschrift erst am 28. November 1963, also nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist, eingegangen sei. Wenn der Widerspruch fristgerecht erhoben worden wäre, wäre das Begehren nicht begründet. Dem Anspruch auf Entlassungsgeld nach § 70 Abs. 5 G 131 stände nämlich entgegen, daß der Kläger sich von Juli 1958 bis Juni 1963 im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befunden habe. Unerheblich sei, ob der Kläger nach Ablegen der großen juristischen Staatsprüfung in den öffentlichen Dienst übernommen worden sei oder nicht. Der Widerspruch sei deshalb auch aus materiellrechtlichen Gründen zurückzuweisen gewesen.

3

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 5. März 1964 unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 1963 den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger Entlassungsgeld gemäß § 70 Abs. 5 G 131 zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes dargelegt: Der Kläger habe den Widerspruch rechtzeitig mit der nicht unterschriebenen Widerspruchsschrift eingelegt. Die Schriftform sei hinreichend gewahrt, wenn sich aus den Umständen - in schriftlicher Form - zweifelsfrei ergebe, wer Urheber und Verfasser des Schriftsatzes sei. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger den zu dem Schreiben vom 14. November 1963 gehörenden Briefumschlag handschriftlich mit Adresse und Absender versehen habe. Der Anspruch auf Entlassungsgeld sei auch begründet; denn das atypische Beamtenverhältnis eines Rechtsreferendars lasse sich nicht in die Ausschließungstatbestände des § 70 Abs. 5 G 131 einordnen, weil es dem Betroffenen nicht die sichere Chance auf Versorgung durch den Staat vermittele.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 3. September 1965 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil geändert und die. Klage wegen Verspätung des Widerspruchs abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Die nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift vom 14. November 1963 sei nicht formgerecht und sei deshalb unwirksam gewesen. Nach gefestigter Rechtsüberzeugung gehöre zur Schriftlichkeit bestimmender Schriftsätze die eigenhändige Unterschrift. Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts habe in seinem Beschluß vom 15. Mai 1936 - G.S.Z. 2/36 - V 62/35 - (RGZ 151, 82 ff.) darauf hingewiesen, daß in der Zivilprozeßordnung die Unterschrift nur deshalb nicht als zwingendes Formerfordernis ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, weil dem Gesetzgeber die Beachtung dieser Form als selbstverständlich erschienen sei. Die Unterschrift stelle klar, daß es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine prozessuale Erklärung handele, daß sie von dem Unterzeichner herrühre und daß dieser für den Inhalt die Verantwortung übernehme. Die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz entspreche also dem Bedürfnis der Rechtssicherheit. Diesem Bedürfnis sei im vorliegenden Falle nicht Genüge getan.

6

Der von dem Kläger auf dem Briefumschlag vollzogene eigenhändige Namenszug im Absendervermerk ersetze nicht die eigenhändige Unterschrift unter der Widerspruchsschrift und wahre nicht die Schriftform. Der Absendervermerk könne nicht die Zweifel des Empfängers ausräumen, ob das Schriftstück bereits für den Rechtsverkehr bestimmt sei; es sei nicht außergewöhnlich, daß Dritte ein Schriftstück kuvertieren und handschriftlich den Absendervermerk auf den Briefumschlag setzen. Der handschriftliche Absendervermerk erlaube auch nicht den Schluß, daß der Schriftsatz von demjenigen herrühre, der den Absendervermerk auf den Umschlag gesetzt hat. Denn anders als die eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung ermögliche das nicht unterschriebene mit Schreibmaschine geschriebene Schriftstück Zusätze durch Unbefugte, ohne daß sie als solche zu erkennen seien.

7

Das Berufungsgericht habe nicht in seinem Urteil vom 24. Mai 1963 - VI A 1062/62 - (NJW 1963 S. 2044) die Auffassung vertreten, daß der eigenhändige Namenszug im Absendervermerk die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz ersetze. In dem jenem Urteil zugrundeliegenden Fall habe der. Kläger die Klageschrift ebenso wie auch die Absenderangabe auf dem Briefumschlag mit der Hand - nicht mit der Schreibmaschine - geschrieben; das Schreiben habe in seinem Kopf den Vor- und den Zunamen des Klägers getragen, deren Schriftbild mit dem Absendervermerk und mit der später nachgeholten Unterschrift übereinstimmte; ferner sei das mit eigenhändiger Absenderangabe versehene Schreiben als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben worden. Die Gesamtumstände hätten deshalb in jenem Falle keinen Zweifel zugelassen, daß der Kläger das Schreiben selbst verfaßt, daß er es als Klageschrift für das Gericht bestimmt und daß er für den gesamten Inhalt die Verantwortung übernommen hatte. Solche Umstände seien im vorliegenden Falle nicht gegeben.

8

Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist sei nicht stattzugeben; ihm sei als Verschulden anzurechnen, daß er nicht noch am 26. November 1963, als ihm die zurückgesandte nicht unterschriebene Widerspruchsschrift zuging, telegrafisch Widerspruch eingelegt habe.

9

Mit der gegen dieses Berufungsteil eingelegten - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. März 1964 zurückzuweisen.

10

Die Revision rügt Verletzung der Vorschrift des § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - über die Schriftform des Widerspruchs. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf das zu § 54 Abs. 4 G 131 ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben bei Brosche in RiA 1966 S. 126 f.) hat sich die Revision auch zur Anwendung des § 70 Abs. 5 G 131 geäußert und die von dem Gericht des ersten Rechtszugs vertretene Auffassung gebilligt.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

II.

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

13

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt, weil die innerhalb dieser Frist von ihm eingereichte Widerspruchsschrift vom 14. November 1963 nicht eigenhändig unterzeichnet war, hält allerdings der rechtlichen Prüfung nicht stand. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zwar der Widerspruch - wenn er nicht zur Niederschrift bei der Behörde erklärt wird - "schriftlich" zu erheben; und zur Wahrung der Schriftform gehört grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, daß § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, daß eine Widerspruchsschrift ohne Unterschrift stets und ausnahmslos unwirksam wäre. Der in § 70 VwGO vorgeschriebenen Schriftform genügt eine Widerspruchsschrift auch dann, wenn zwar die Unterschrift fehlt, wenn sich aber aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d.h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, daß es von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde. Die gleiche Auffassung hat schon der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 193.62 - (ZLA 1964 S. 182) zu der vorgeschriebenen Schriftform der Beschwerde im Lastenausgleichsverfahren vertreten; er hat dort die von der Klägerin nicht unterschriebene Beschwerdeschrift als wirksam anerkannt, weil nach den Umständen des Falles kein Zweifel bestehen konnte, daß das Schriftstück von ihr herrührte und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen war. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1 ff. [BVerwG 15.06.1959 - BVerwG Gr. Sen. 1.58; BVerwG V CB 189.56] [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]) hat sogar in bezug auf Revisionsschriften ausgeführt, dem der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Bedürfnis, daß ein bestimmender Schriftsatz in einem Gerichtsverfahren klar den Urheber erkennen lasse, könne auch auf andere Weise als durch die Unterschrift genügt werden. Grundsätzlich die gleiche Auffassung haben auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 140.65 - [NJW 1966 S. 1043 f.]) sowie das Berufungsgericht (Urteil vom 24. Mai 1963 - VI A 1062/62 - [NJW 1963 S. 2044]) vertreten. An dieser Auffassung ist festzuhalten.

14

Dies steht nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 15. Mai 1936 - G.S.Z. 2/36 - V 62/35 - (RGZ 151, 82 ff.), von dem die Begründung des angefochtenen Urteils in erster Linie ausgeht. Jener Beschluß bezog sich ausdrücklich auf bestimmende Schriftsätze in Anwaltsprozessen und auf das gerade für Anwaltsprozesse bestehende besondere Bedürfnis nach der Klarstellung, daß es sich nicht nur um den noch nicht für den Verkehr bestimmten Entwurf eines Schriftsatzes handele, daß der Schriftsatz von dem allein postulationsfähigen Rechtsanwalt herrühre, daß der Rechtsanwalt für den Inhalt des Schriftsatzes die Verantwortung übernehme und daß nicht die Vorschriften über den Anwaltszwang umgangen würden. Der unter Bezugnahme auf diesen Beschluß ergangene Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2 und 7.61 - (BVerwGE 13, 141 ff.) bezog sich ebenfalls auf eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung. Mit welcher Strenge das Erfordernis der Unterschrift im Anwaltsprozeß oder in einem Prozeß, in dem die postulationsfähige Partei sich durch einen Anwalt vertreten läßt, gilt, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden, in dem es um ein von dem Rechtsmittelführer persönlich eingelegtes Rechtsmittel innerhalb des nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verwaltungsverfahrens geht.

15

Im vorliegenden Falle ergab sich aus der nicht unterzeichneten Widerspruchsschrift vom 14. November 1963 (Bl. 8 f. der Verwaltungsakten Heft IV) in Verbindung mit dem auf dem Briefumschlag vollzogenen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk hinreichend sicher - ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung -, daß das Schriftstück von dem Kläger herrührte und von ihm als eine für den Verkehr bestimmte Rechtsmittelschrift gedacht war. Die gesamten Umstände gaben insoweit keinen Raum für ernstliche Zweifel. Das Schriftstück trägt am oberen Rand den Namen und die - zutreffende - Anschrift des Klägers, bezeichnet das Datum und das Aktenzeichen des ablehnenden Verwaltungsbescheides und ist ausdrücklich als "Widerspruch" gegen die Ablehnung des Antrags bezeichnet. Der gesamte weitere Inhalt des Schriftstücks läßt erkennen, daß der Verfasser die Einzelheiten des Streitstoffs derartig beherrschte, daß die Erhebung des Widerspruchs durch einen unbefugten Dritten durchaus unwahrscheinlich war. Das Schriftstück läßt ferner nach Form und Inhalt erkennen, daß der Verfasser innerhalb der Widerspruchsfrist den Widerspruch wirksam einlegen wollte, daß es sich nicht um einen unbeabsichtigt in den Verkehr gelangten Entwurf handelte und daß die Unterzeichnung offensichtlich nur versehentlich unterblieben war. Dieser Eindruck wurde durch den mit eigenhändiger Absenderangabe versehenen Briefumschlag bestätigt und verstärkt. Die zuständigen Sachbearbeiter der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle hatten auch in der Tat keinen Zweifel daran, daß das Schriftstück von dem Kläger herrührte und zur wirksamen. Einlegung des Widerspruchs bestimmt war; das zeigt ihr Schreiben vom 25. November 1963, mit dem sie den Kläger das Schriftstück zur Nachholung der Unterschrift zurücksandten.

16

Die Gründe, mit denen das Berufungsgericht der Widerspruchsschrift vom 14. November 1963 mangels Unterzeichnung insoweit hinreichende Klarheit abgesprochen hat, überzeugen, nicht. Bei dem Hinweis, es sei nichts Außergewöhnliches, daß Dritte ein Schriftstück kuvertieren und handschriftlich den Absendervermerk auf den Briefumschlag setzen, so daß ein solcher Absendervermerk nicht den Zweifel des Empfängers ausräumen könne, ob das Schriftstück bereits für den Rechtsverkehr bestimmt sei, hat das. Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß auch eine handschriftliche Unterzeichnung keine Gewähr für die Identität des Unterschreibenden mit dem zur Abgabe der Erklärung Befugten bietet, sofern nicht die Unterschrift beglaubigt ist; eine beglaubigte Unterschrift kann aber jedenfalls nicht gefordert werden. Zudem lassen sich Zweifel in dieser Richtung, die durch den handschriftlichen Absendervermerk nicht mit letzter Sicherheit ausgeräumt werden, durch Form und Inhalt des Schriftstücks selbst - wie im vorliegenden Falle - auch ohne Unterschrift beseitigen. Der weitere Hinweis des Berufungsgerichts, daß das nicht eigenhändig, sondern mit Schreibmaschine geschriebene und nicht unterzeichnete Schriftstück Zusätze durch Unbefugte gestatte, die als solche nicht erkennbar seien, überzeugt ebenfalls nicht. Denn die Möglichkeit eines Zusatzes durch Unbefugte - die im vorliegenden Falle nach Form und Inhalt des Schriftstücks durchaus unwahrscheinlich war - besteht auch bei eigenhändig unterzeichneten mit der Maschine geschriebenen Erklärungen, die der Erklärende nach Vollzug der Unterschrift durch einen Dritten in den Verkehr bringen läßt. Diese Bedenken des Berufungsgerichts würden sich nur durch die Forderung ausräumen lassen, bestimmende Schriftsätze stets handschriftlich und nicht mit der Schreibmaschine abzufassen; eine solche Forderung kann aber offensichtlich ebenfalls nicht erhoben werden.

17

Die Klage ist hiernach nicht wegen Verspätung des Widerspruchs unzulässig. Gleichwohl kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben; denn die Klage ist unbegründet:

18

Für die Auslegung des § 70 Abs. 5 G 131 kann auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Urteils des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - BVerwG II C 64.64 - (wiedergegeben bei Brosche RiA 1966 S. 126 f.) Bezug genommen werden. Dieses Urteil befaßt sich allerdings mit der Auslegung des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961). Jedoch entspricht die in dieser Vorschrift zugunsten früherer Berufsunteroffiziere getroffene Regelung des Inhalts, daß diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein Entlassungsgeld erhalten, "wenn sie weder nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Versorgungs-(Übergangs-)Bezüge haben noch in ein Beamtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen worden sind", bezüglich der Gründe, die den Anspruch auf das Entlassungsgeld ausschließen, wörtlich der hier umstrittenen Regelung des § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131. Deshalb gilt, was der Senat in dem Urteil BVerwG II C 64.64 bezüglich der Ausschlußgründe ausgeführt hat, entsprechend auch für die gleichlautenden Ausschlußgründe des § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131, zumal da § 70 Abs. 5 G 131 den gleichen Zweck wie § 54 Abs. 4 G 131 hat und sich nur an eine andere Personengruppe wendet.

19

Wie der Senat in dem Urteil BVerwG II C 64.64 zu § 54 Abs. 4 G 131 ausgeführt hat, hatte der von dieser Vorschrift betroffene Personenkreis am 8. Mai 1945 eine noch weitgehend ungesicherte Rechtsstellung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so daß es für den Ausschluß des Anspruchs auf Entlassungsgeld nicht darauf ankommen kann, ob das nach dem 8. Mai 1945 begründete Beamtenverhältnis von Dauer und ob es mit der sicheren Erwartung einer beamtenrechtlichen Versorgung verbunden war; vielmehr genügt schon die Chance, im öffentlichen Dienst Fuß zu fassen und in ein dauerhaftes, mit beamtenrechtlicher Versorgung verbundenes Dienstverhältnis zu gelangen, um den Anspruch auf Entlassungsgeld auszuschließen. Die früheren Widerrufsbeamten, welche § 70 Abs. 5 G 131 betrifft und zu denen der Kläger gehört, hatten am 8. Mai 1945 eine ähnlich ungesicherte Rechtsstellung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung. Deshalb fehlt es an einem überzeugenden Grund für die von der Revision vertretene. Auffassung, § 70 Abs. 5 Satz 1 G 131 erfasse trotz seiner eindeutigen Wortfassung ("... weder in ein Beamtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ...") nicht den im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Referendar abgeleisteten juristischen Vorbereitungsdienst. Das Dienstverhältnis des Klägers als Referendar war zweifellos ein "Beamtenverhältnis"; weitere Anforderungen bezüglich der Dauerhaftigkeit oder der Verbindung mit einer Versorgungsberechtigung hat der Gesetzgeber an das "Beamtenverhältnis" in § 70 Abs. 5 G 131 so wenig gestellt wie in § 54 Abs. 4 G 131. Der juristische Vorbereitungsdienst ist auch ein "Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn"; denn nach §§ 1 und 25 des nordrhein-westfälischen Justizausbildungsgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 1962 (GVBl. NW S. 443) dient dieser Vorbereitungsdienst dem Erwerb der Befähigung nicht nur für das Richteramt, sondern auch für den höheren Verwaltungsdienst. Nicht anders ist die Rechtslage in den anderen Bundesländern und im Bund unmittelbar. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes vermittelt dem Referendar generell auch die "Chance", später ein dauerhaftes, mit beamtenrechtlicher Versorgung verbundenes Dienstverhältnis einzugehen. Ob der Referendar sie im konkreten Falle hat und auch wahrnimmt, ist für die notwendigerweise generelle Regelung des § 70 Abs. 5 G 131 unerheblich.

20

Daß den Anspruch auf Entlassungsgeld schon solche Beschäftigungsverhältnisse der in § 70 Abs. 5 G 131 aufgeführten Art ausschließen, die nur geringe Sicherheit bezüglich ihres Portbestandes bieten und die schon vor dem. Erwerb einer Versorgungsberechtigung enden, steht zudem in einem abgemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Anspruchs auf Entlassungsgeld. Das in § 70 Abs. 5 G 131 vorgesehene Entlassungsgeld ist nicht als ein annähernd wertgleicher Ausgleich für die Nichtzuerkennung einer beamtenrechtlichen Versorgung anzusehen. Das einmalig gezahlte Entlassungsgeld von zunächst 1.500 bis 2.500 DM, heute 2.000 bis 3.000 DM, entspricht nach seinem wirtschaftlichen Wert nicht annähernd einer beamtenrechtlichen Versorgung. Deshalb entspräche es nicht einem sinnvollen Verhältnis von Anspruch und Ausschlußgründen, wenn der Anspruch auf Entlassungsgeld erst durch ein Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen würde, das Sicherungen gewährleistet, deren wirtschaftlicher Wert den Wert des Entlassungsgeldes weit übersteigen würde. Entsprechendes hat der Senat in dem am heutigen Tage - am 17. Oktober 1968 - ergangenen Urteil BVerwG II C 122.65 zu § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 ausgeführt.

21

Die von der Revision vertretene Auffassung, in dieser. Auslegung verstoße § 70 Abs. 5 G 131 gegen Art. 12 des Grundgesetzes, ist verfehlt. Die von der Revision aufgezeigte Alternative, entweder Von der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes Abstand zu nehmen, um das Entlassungsgeld zu erhalten, oder sich für den Beruf des Volljuristen zu entscheiden und damit auf das Entlassungsgeld zu verzichten, enthält offensichtlich nicht ein von Art. 12 GG untersagtes zwingendes Eingreifen bei der Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte.

22

Hiernach stellt sich das angefochtene Urteil trotz fehlerhafter Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ergebnis aus sachlich-rechtlichen Gründen als richtig dar, so daß gemäß § 144 Abs. 4 VwGO die Revision zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer