Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG III C 193.62
Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Formbedürftigkeit einer Beschwerde im Vorverfahren in Lastenausgleichssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 193.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 24.10.1962 - AZ: 3 KL 101/61
Rechtsgrundlagen
- § 336 LAG
- § 125 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Wahrung der Schriftform im behördlichen Vorverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte am 22. Januar 1954 die Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Der Oberkreisdirektor ... in A ... /W ... lehnte beide Anträge am 16. Juli 1958 ab, weil die Klägerin nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht habe, Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen zu sein. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 19. Juli 1958 zugestellt, was sie mit einer eigenhändig unterschriebenen Empfangsbestätigung dem Ausgleichsamt mitteilte. Am 1. August 1958 ging beim Regierungspräsidenten in Arnsberg folgendes Schreiben ein:
"C ... K ... W ... , den 30. Juli 1958 ...
An den Herrn
...
A ... /W ... .
Betr.: ...
Bescheid des Herrn ... vom 16. Juli 1958; zugestellt am 19. Juli 1958 über Ablehnung der Hausratentschädigung.
Gegen diesen Bescheid wird hiermit form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt.
Begründung:
Ich habe Möbel für ein Zimmer besessen und somit berechtigt auf Anspruch von Hausratentschädigung. Wie mir in dem Bescheid mitgeteilt wurde, dass bei Antragstellern die zur Zeit des Schadens als unverheiratet minderjährige im Haushalt ihrer Eltern lebten, nach Ziffer 14 der Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamtes zur Hausratentschädigung vom 24. Jan. 1955 (Mtbl. BAA Seite 29) vermutet wird, dass sie nicht Eigentümer der von ihnen benutzten Möbel waren. Es wird nur vermutet, dass war bei mir nicht der Fall. Ich sowie meine anderen Schwestern haben in der Landwirtschaft der Eltern geholfen, für die geleistete Arbeit sind uns dann Möbel, Bekleidung usw. gekauft worden, was dann unser Eigentum war. Das war bei uns in Sch ... bei den Bauern so üblich. Zur Behauptung des A ... amtes, dass der Antragsteller nicht beweisen oder glaubhaft machen kann, dass er Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen ist, entspricht nicht der Wahrheit.
Es wird deshalb von mir beantragt der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid des Herrn ... aufzuheben und diesen zu veranlassen mir die Hausratentschädigung zuzusprechen.
Hochachtungsvoll"
Das Schreiben war nicht mit einer Unterschrift versehen.
Am 2. August 1958 übersandte der ... das vorstehend wiedergegebene Schreiben dem A ... amt in A ... mit der Bitte um Stellungnahme unter Beifügung der Vorgänge. Dieses Schreiben ging am 4. August 1958 beim A ... amt ein. Diese Behörde überreichte sodann mit Schreiben vom 27. September 1958 ihre Vorgänge, wiederholte die Gründe, die zur Ablehnung der Anträge der Klägerin maßgebend gewesen seien und bat, die eingereichte Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Am 19. März 1959 wurde die Klägerin zu der vom Beschwerdeausschuß auf den 7. April 1959 in A ... , Kreisverwaltung, anberaumten Verhandlung geladen. In diesem Termin erschien für die Klägerin ihr Vater R ... K ... , er überreichte eine ihm von der Klägerin am 30. September 1958 erteilte Vollmacht, die "Für die Richtigkeit der Unterschrift" am gleichen Tage der Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde zu W ... unterschrieben hatte. Der Vater der Klägerin erklärte ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 7. April 1959, er habe heute davon Kenntnis genommen, daß die von ihm unter dem 30. Juli 1958 abgesetzte Beschwerde von seiner Tochter C ... nicht unterschrieben worden sei; er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Beschwerdeschrift, deren Durchschrift sich bei seinen Akten befinde und nicht unterschrieben sei, von ihm oder von seiner Tochter an den Beschwerdeausschuß abgeschickt worden sei. Darüber könne jedoch seine Tochter am besten Auskunft geben. Sie habe zu dem Termin nicht erscheinen können, da sie berufstätig sei. Er werde ihr jedoch vortragen, daß sie bei der nächsten Ladung persönlich erscheine, damit sie ihre Interessen selbst vortragen könne. - Nach Beratung verkündete der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses den Beschluß, die Sache werde vertagt, die Antragstellerin sei zum nächsten Termin persönlich zu laden.
Die am 21. August 1959 abgesandte Ladung der Klägerin zu dem neuen, auf den 11. September 1959 anberaumten Termin, zu dem ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, erreichte die Klägerin nicht, weil sie inzwischen W ... verlassen hatte und nach "Sp ... , nähere Anschrift unbekannt" verzogen war. Eine am 26. November 1959 an die Klägerin unter einer neuen, inzwischen ermittelten Adresse in W ... gerichtete Ladung konnte der Klägerin ebenfalls nicht zugestellt werden, weil sie "unbekannt verzogen" und ihr neuer Wohnort dem Einwohnermeldeamt in W ... nicht bekannt war. Am 28. Dezember 1959 erhielt der ... von der Stadtverwaltung W ... die Auskunft, die Klägerin sei am 3. Dezember 1959 nach O ... Kreis M ... verzogen.
Zu dem Verhandlungstermin des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1960 wurde die Klägerin nicht geladen. Der Ausschuß beschloß, zum nächsten Termin sei das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin anzuordnen, da sie bisher weder im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden noch im Beschwerdeverfahren persönlich zu ihren Behauptungen im Antrage vom 22. Januar 1954 habe gehört werden können und da zur Aufklärung über das behauptete Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Demgemäß wurde die Übergabe der Ladung zum nächsten Termin durch den Gemeindebürgermeister in O ... angeordnet.
Die auf diese Weise versuchte Zustellung der Ladung zum 15. März 1960 gelang deswegen nicht, weil, wie der ... der Amtsverwaltung Schm ... am 1. März 1960 berichtete, die Klägerin inzwischen nach B ... Oe ... verzogen war. In der darauf ohne die Klägerin durchgeführten Verhandlung wurde festgestellt, daß die Beschwerde (ohne Unterschrift) rechtzeitig eingegangen sei, und nach Beratung die Entscheidung verkündet, die Sache werde zur weiteren Aufklärung vertagt.
Am 18. Mai 1960 ordnete der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses die Vernehmung einer Frau We ... geb. Schramm im Wege der Rechtshilfe an. Nach deren Vernehmung wurden noch die Ehefrau E ... Schmi ... geb. D ... , der Betonfacharbeiter Br ... Kr ... der Oberamtsanwalt i.R. F ... O ... , der Schmiedemeister Fr ... H ... , der Rentner P ... Bö ... sowie die Rentnerin Ol ... Dr ... geb. Bre ... als Zeugen vernommen. Diese Beweisaufnahme war am 7. Juni 1960 abgeschlossen.
In seiner Sitzung vom 13. April 1961, zu der die Klägerin nicht geladen war, wurde vom Beschwerdeausschuß festgestellt, daß die Beschwerde rechtzeitig eingegangen sei, und nach Beratung der Beschluß verkündet, die Beschwerde gegen den Bescheid des A ... amts in A ... vom 16. Juli 1958 werde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, die ohne Unterschrift der Beschwerdeführerin am 1. August 1958 eingegangene Beschwerdeschrift vom 30. Juli 1958 sei unwirksam; da sie nicht eigenhändig unterschrieben sei, genüge sie nicht den Anforderungen, die an ihre Form wegen ihrer Bedeutung für den Ablauf des Verfahrens gestellt werden müßten. Dieser schwere Formfehler mache die Rechtsmittelschrift unwirksam und die Beschwerde demgemäß unzulässig.
Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen wandte, führte zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Verwaltungsgericht die Revision zu.
Mit der Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschluß des Beschwerdeausschusses, der die Beschwerde als unzulässig verwirft, keinen Bestand haben kann. Die Ansicht des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden, verdient keine Zustimmung.
Zwar läßt sich der für das Vorverfahren in Lastenausgleichssachen maßgebenden Vorschrift des§ 336 LAG nicht entnehmen, daß die Beschwerde formlos erhoben werden könnte: Die nicht ganz eindeutige Fassung der Vorschrift stellt nicht die Form der Beschwerdeeinlegung überhaupt, sondern nur zwei gesetzlich vorgesehene Formen in die Wahl des Rechtsmittelführers. Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, daß zur Wahrung der hier von der Klägerin für ihre Beschwerde gewählten Schriftform grundsätzlich auch das Bekenntnis zu dem Inhalt der Rechtsmittelschrift durch die eigenhändige Unterschrift gehört. Dieses entspricht der ständigen, unter Heranziehung der §§ 125 ff. BGB entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie zuletzt noch in dem von der Revision angeführten Beschluß vom 12. August 1963 - BVerwG V B 126.62 - zum Ausdruck kommt. Wenn diese Rechtsprechung sich auch auf die Rechtsmittel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezieht, tragt der Senat keine Bedenken, sie auch für das gesetzlich im einzelnen geregelte Beschwerdeverfahren in lastenausgleichssachen zu übernehmen, zumal die mit der Bearbeitung dieser Sachen befaßten Senate ständig von der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ausgegangen sind (vgl. z.B. Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - [BVerwGE 9, 110]).
Die danach grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift ist hier jedoch entbehrlich, weil, was die Verwaltungsbehörden auch erkannt haben, hinsichtlich der von der Klägerin eingereichten Beschwerdeschrift keine Zweifel daran bestehen konnten, daß dieses Schriftstück von ihr herrührte und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen war. In dem hier zu entscheidenden Falle ergab sich das im Regelfalle durch die Unterschrift ausgewiesene Bekenntnis zu dem Inhalt und dem Anliegen des Schriftstücks eindeutig aus den gesamten Umständen. Am oberen Rand war der Name der Klägerin wiedergegeben. Die bei dem Datum angegebene Anschrift entsprach der Anschrift, die die Klägerin auf der dem Ausgleichsamt übersandten Empfangsbestätigung angegeben hatte. In dem Schreiben selbst waren nach dem zutreffenden Aktenzeichen des Ausgleichsamts die Daten des ablehnenden Bescheides und seiner Zustellung richtig aufgeführt. Der gesamte Inhalt ließ erkennen, daß dem Verfasser die persönlichen, familiären und häuslichen Verhältnisse, die für den Anspruch der Klägerin maßgebend sein konnten, in einem Maße bekannt und vertraut waren, daß ein Mißbrauch des Rechtsmittels durch einen Unberechtigten außerhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit lag. Wenn der Regierungspräsident unter diesen Umständen von dem Eingang einer wirksam erhobenen Beschwerde ausging und durch die Aktenanforderung in eine sachliche Bearbeitung des Rechtsmittels eintrat, ohne die mögliche Nachholung der fehlenden Unterschrift durch die Klägerin auch nur in Betracht zu ziehen, so entspricht dieses Vorgehen der zutreffenden Erkenntnis, daß die Beschwerdeschrift trotz fehlender Unterschrift eine wirksame Beschwerde darstellt. Im übrigen hat die Klägerin durch die Ausstellung der schriftlichen Vollmacht, die ihr Vater in der Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß vom 7. April 1959 überreicht hat, dieses Behördenverhalten gebilligt und damit nachträglich bestätigt, daß die Behörden mit Recht von Anfang an von einer von ihr herrührenden Beschwerde ausgegangen waren. Daß das gesamte Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß diese bei der Behörde bestehende Auffassung von dem Vorliegen einer wirksamen Beschwerde bestätigt, bedarf keiner Hervorhebung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zur Aufklärung über das behauptete Eigentum an den Mindestmöbeln ist nur aus dieser Einstellung der Behörde zu erklären. Für die Anordnung und Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme muß dasselbe gelten. Nach diesem Verhalten der Behörde und dem ganzen Ablauf des Behördenverfahrens würde es auch den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Verhältnis zwischen Staat und Bürger im Rahmen der darreichenden Verwaltung anzuwenden sind, widersprechen, wenn die Behörde nach fast drei Jahren noch Zweifel daranäußern dürfte, daß die Beschwerdeschrift von der Klägerin herrührte. Zur Wahrung der Rechtssicherheit, der die Formvorschriften in erster Linie zu dienen bestimmt sind, ist in dem hier zu entscheidenden Falle das Beharren auf der Unterschrift unter der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht vertretbar, so daß die hierauf beruhende Entscheidung des Beschwerdeausschusses rechtswidrig ist. Sie war, um dem Beschwerdeausschuß eine sachliche Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen, aufzuheben. Deshalb ist die gegen diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts erhobene Revision unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff