Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1959, Az.: BVerwG IV C 367.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 367.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 26.08.1958 - AZ: II A 123/58
Rechtsgrundlagen
- § 336 Abs. 3 LAG
- § 38 FG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 110 - 114
- AS IX, 100
- DVBl 1959, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
- MtBl BAA 1960, 110
- NJW 1960, 449
- NJW 1959, 2084-2085 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 499 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1959, 381
- ZLA 1959, 312
- ZLA 1959, 330
- ZLA 1960, 18
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Fehlen der vorgeschriebenen Begründung macht die Verwaltungsbeschwerde in LAsachen nicht unzulässig.
- 2.
Hat der Beschwerdeausschuß die Verwaltungsbeschwerde wegen Fehlens der vorgeschriebenen Begründung verworfen, also nicht zur Sache selbst entschieden, so ist im Verwaltungsstreitverfahren der Beschwerdebeschluß aufzuheben mit der Folge, daß der Beschwerdeausschuß nunmehr zur Sache zu entscheiden hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 26. August 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.250 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt Feststellung von Kriegssachschaden am Betriebsvermögen.
Das Ausgleichsamt lehnte, nachdem es den Kläger mehrmals vergeblich zur Benennung sachkundiger Zeugen aufgefordert hatte, den Antrag mangels Nachweises und mit dem Bemerken ab, der Wert des verlorenen Betriebsvermögens könne 3.000 RM nicht überstiegen haben, weil das Finanzamt keinen Einheitswert festgesetzt habe; da am Währungsstichtag ein Betriebsvermögen im Werte von 1.500 DM vorhanden gewesen sei, fehle es dann an der Feststellungsfähigkeit. Dieser mit einer dem Wortlaut des § 336 Abs. 3 LAG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juli 1957 zugestellt.
In seiner am 28. August 1957 beim Beklagten eingegangenen Beschwerdeschrift kündigte der Kläger eine Begründung "innerhalb von zwei Wochen" an, die auf zur Zeit unerreichbare Unterlagen gestützt werden solle. Als keine Begründung folgte, setzte der Beklagte unterm 23. Oktober 1957 dem Kläger eine Frist dazu bis zum 15. November 1957 mit dem Hinweis, sei die Begründung bis dahin nicht nachgeholt, könne die Beschwerde verworfen werden. Als der Kläger sich auch dann noch nicht rührte, verwarf der Beklagte die Beschwerde durch Beschluß vom 23. Januar 1958 mangels Begründung als unzulässig, also ohne Sachprüfung.
In seiner Klage, in der er die Einheitswertfestsetzung als unrichtig bezeichnete und Zeugen für seine Wirtschaftsverhältnisse benannte, brachte der Kläger auch vor, er sei nicht eher in der Lage gewesen, sein Anliegen zu begründen.
Das Landesverwaltungsgericht hob durch das angefochtene Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, den Beschwerdebescheid auf. Es führt unter Auswertung von Schrifttum und Rechtsprechung aus, die im Verwaltungsverfahren wie im Verwaltungsstreitverfahren herrschende Offizialmaxime hindere es, außer für das auf rein rechtliche Nachprüfung beschränkte Revisionsverfahren die Begründung als notwendigen Bestandteil eines Rechtsmittels anzusehen. Der Wortlaut des § 336 Abs. 3 LAG "ist zu begründen" zwinge nicht dazu, diese sich aus dem Wesen der Sache ergebende Rechtslage als im Lastenausgleichsrecht anders geordnet zu behandeln. Diese Worte sollten lediglich die Pflicht des Beschwerdeführers hervorheben, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Verletzung dieser Pflicht führe aber mangels einer § 62 BVerwGG, §§ 519 b, 554 a ZPO entsprechenden Vorschrift nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Da der Wille des Lastenausgleichsgesetzgebers unklar bleibe, bewirke das Fehlen der Beschwerdebegründung lediglich, daß der Beschwerdeausschuß nach Lage der Akten entscheiden dürfe.
Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben. Die Revision ist auf Verletzung des § 336 Abs. 3 LAG gestützt. Mit § 32 Abs. 2 FG, wonach anstelle des Feststellungsausschusses der Leiter des Feststellungsamtes über den Antrag nur dann allein entscheiden dürfe, wenn ihm voll stattgegeben würde oder der Antragsteller sich mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt habe, sei der Antragsteller hinreichend geschützt; wenn er mit dem vom Ausgleichsamt erlassenen Bescheid nicht zufrieden sei, müsse er dies begründen. Der Beschwerdeausschuß sei, anders als das Ausgleichsamt, mangels eines vom Antragsteller gegebenen Anhalts nicht verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt weiter aufzuklären. Er hält eine Verwerfung der Verwaltungsbeschwerde mangels Begründung für erforderlich, um nicht Querulanten zu mutwilliger Rechtsmitteleinlegung zu ermuntern. In einem späteren Schriftsatz bringt der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auf Veranlassung des Landesausgleichsamtes hierzu noch folgendes vor: Die vorgesehene Nachfrist reiche als Schutz unbeholfener Beschwerdeführer aus. Aufgabe der Beschwerde- bzw. der Einspruchsbehörde als Vorschaltsieb vorm Verwaltungsstreitverfahren sei es nicht, grundsätzlich einen Verwaltungsakt schlechthin nachzuprüfen, obwohl der Beschwerdeausschuß hierzu berechtigt sei, sondern den Verwaltungsakt in der vom beschwerdeführenden Antragsteller angegebenen Richtung nachzuprüfen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei und ergänzt den Antrag dahin, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem ebenfalls bei. Er meint, im Lastenausgleichsrecht sei eben das Beschwerdeverfahren eigens geordnet.
Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts und der daraus gezogenen Folgerung ist beizupflichten.
Die Frage, ob eine Vorschaltbeschwerde einer förmlichen Begründung bedarf, ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht zu verneinen. Dies ergibt sich aus der Rechtsstellung der Beschwerdebehörde und aus dem Wesen der Verwaltungsbeschwerde überhaupt. Wie der Antragsteller seine verwaltungsgerichtliche Klage inhaltlich beschränken kann, z.B. auf einen Teil des geltend gemachten Anspruches, so kann er auch im Vorschaltverfahren seine Beschwerde bzw. seinen Einspruch beschränken. Dies geschieht im Antrag. Ist dieser nicht ausdrücklich eingeschränkt und ergibt die Rechtsbehelfsschrift auch sonst keine Einschränkung, so stellt der Rechtsbehelfsführer den angefochtenen Bescheid in vollem. Unfang zur Nachprüfung der Rechtsbehelfsbehörde. Die Begründung soll diese Nachprüfung nur erleichtern, indem sie der Rechtsbehelfsbehörde sagt, inwiefern sich der Rechtsbehelfsführer insbesondere beschwert fühlt. Wie es weder bei der förmlichen Beschwerde im bürgerlichen Rechtsstreit (Baumbach Anm. 2 C und D zu § 569 ZPO) noch bei der in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel Anm. 2 Abs. 3 zu § 21 FGG) eines förmlichen Antrages und einer Begründung bedarf, übrigens auch nicht bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verwaltungsstreitverfahren (§ 53 BVerwGG) und im Verfahren in Entschädigungssachen der Verfolgten (§ 220 BEG), so bedarf es ihrer nach allgemeinem Verwaltungsrecht auch nicht für den Vorschaltrechtsbehelf (z.B. "Widerspruch" nach §.72 VGOEntw., § 84 SGG).
Die Schlußfolgerung, die das Landesverwaltungsgericht von der verwaltungsgerichtlichen Klage auf die Verwaltungsbeschwerde als den geringeren Rechtsbehelf zielt, ist überzeugend. In den neuzeitlichen Verfahrensordnungen, so in § 44 Satz 2 VGG, § 54 Satz 2 MRVO 165, § 41 Abs. 1 Satz 2 rh.pf.VGG, § 28 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG (auch § 83 Satz 2 VGOEntw.) (ähnlich § 92 Satz 2 SGG) heißt es zur verwaltungsgerichtlichen Klage lediglich, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel "sollen" angegeben werden (anders nur der in Berlin nach § 28 BerlVGG weitergeltende § 63 Satz 3 des in vielem nicht mehr zeitgemäßen pr.LVG von 1883: "sind ... die den Antrag begründenden Tatsachen genau zu bezeichnen"). Die Vorschriften über die Berufungsbegründung im Verwaltungsstreitverfahren sind in den neuzeitlichen Verfahrensordnungen (§ 103 Abs. 2 Satz 2 südd.VGG, § 83 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165, § 73 Abs. 2 Satz 2 rh.pf.VGG) (auch § 123 Abs. 3 Satz 2 VGOEntw.) (ähnlich § 151 Abs. 3 SGG) (anders nur wieder § 86 pr. LVG) ebenfalls als Sollvorschrift gefaßt. So ist im Verwaltungsrecht dort, wo der Rechtsbehelf auch die Tatsachenseite umfaßt, eine Begründung nur erwünscht, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Begründungszwang ist, wie das Landesverwaltungsgericht richtig hervorhebt, nur für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorgeschrieben (§ 57 BVerwGG, § 135 Abs. 2 VGOEntw.), wie er überhaupt für das Revisions- (bzw. Rechtsbeschwerde-)verfahren wesentlich ist (§ 554 ZPO, § 164 Abs. 2 SGG, § 26 Abs. 2 LwVerfG, anders nur § 27 FGG - hierzu Keidel Anm. 1 b Abs. 2 zu § 27 FGG).
So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwG I C 34.56 vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 233) zu § 79 Abs. 2 GüKG ausgeführt, die Verwaltungsbehörden seien in der Regel nicht gehindert, belastende Verwaltungsakte auf Gegenvorstellung aufzuheben, daraus folge, daß die genannte Vorschrift trotz ihres Wortlauts ("Beschwerde ... ist ... zu begründen") nicht als zwingende Formvorschrift, sondern bloß als Ordnungsvorschrift anzusehen sei.
Es ist nicht einzusehen, warum der Beschwerdeausschuß des Lastenausgleichsrechts anders gestellt sein sollte als die Rechtsbehelfsbehörde nach allgemeinem Verwaltungsrecht.
Die Dienststelle, die den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, muß sich auf die eingelegte Beschwerde hin auch dann, wenn diese weder Antrag noch Begründung enthält, darüber schlüssig werden, ob sie abhilft oder nicht. Dies ist im Verwaltungsverfahren nicht anders als im bürgerlichen Rechtsstreit (§ 571 ZPO) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 18 FGG). Die Abhilfemöglichkeit ist in § 336 Abs. 1 Satz 2 LAG ausdrücklich vorgesehen. Es ist immerhin möglich, daß die Dienststelle, wenn auf den Rechtsbehelf hin die Sache nochmals in den Geschäftsgang kommt, von sich aus die. Fehlerhaftigkeit ihres Bescheides bemerkt, ohne daß der Rechtsbehelfsführer sie im einzelnen auf Fehler ausdrücklich aufmerksam macht, und dann abhilft. Die Erwägung von Fritz (Ifla 1958, 126 [127]), das Ausgleichsamt könne mangels Begründung der Beschwerde in seinem Vorlagebericht an den Beschwerdeausschuß zum Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers nicht Stellung nehmen, trifft nicht den Kern; der Vorlagebericht folgt der Prüfung, ob abzuhelfen ist, und hat keine eigene Bedeutung zu beanspruchen.
Was am meisten gegen die Auffassung von Honus (RLA 1958, 53) und Fritz über die angeblich begrenzte Aufgabe des Beschwerdeausschusses spricht, ist, wie das Landesverwaltungsgericht Oldenburg (ZLA 1957, 125 = RLA 1957, 188) richtig hervorhebt, seine Befugnis zur Schlechterstellung des Rechtsbehelfsführers (§ 337 Abs. 2 LAG). Wer eine ohne Begründung zugelassene Verwaltungsbeschwerde in Lastenausgleichssachen für unzulässig hält, müßte folgerichtig dem Beschwerdeausschuß darin auch verwehren, seinen Entscheid in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern. Dies würde aber nicht im Sinne dieser Vorschrift liegen. Der Irrtum des Ausgleichsamts zugunsten des Beschwerdeführers kann so auffällig sein, daß ein Eingreifen des Beschwerdeausschusses, wenn die Sache an ihn gelangt, dringend geboten ist. Es wäre zu umständlich und vielleicht nicht einmal stets statthaft, das richtige Ergebnis dann nur auf dem Wege des Widerrufs herbeiführen zu können, zu dem die Aufsichtsbehörde - nicht der Beschwerdeausschuß - das Ausgleichsamt anhalten könnte, Angesichts dieser sich aus der Rechtslage ergebenden Erwägungen kann dem Gesetzwortlaut, der für Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Begründung zu sprechen scheint (§ 336 Abs. 3 Satz 1 LAG: "ist zu begründen"), kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Abgesehen davon, daß das Gesetz, wie das Landesverwaltungsgericht Oldenburg hervorhebt, selbst nichts über die Rechtsfolgen des Fehlens einer Begründung sagt, insbesondere nicht, wie etwa § 574 Satz 2 ZPO, von Verwerfung der Beschwerde spricht, enthält bereits die Nachholungsmöglichkeit eine Abschwächung, die sich mit der Auffassung der Begründung als unerläßlicher Voraussetzung kaum verträgt (eine Nachholungsmöglichkeit für Mußerfordernisse gibt es allerdings nach § 54 Abs. 2 MRVO 165, wofür sich in § 44 südd. VGG, § 41 rh.pf. VGG, § 28 BVerwGG, § 83 VGOEntw. kein Gegenstück findet - in § 336 Abs. 3 Satz 2 LAG ist übrigens, anders als in § 54 Abs. 2 MRVO 165, keine Pflicht, eine Nachfrist zu setzen, aufgestellt, und das "angemessen" in § 336 LAG ist gegenüber dem "bestimmten" in § 54 MRVO 165 recht schwach). Die Nachfrist ist auch, entgegen Honus, nicht als so starr aufzufassen, daß ihre Überschreitung nur durch Wiedereinsetzung unschädlich gemacht werden könnte. Wiedereinsetzungsvorschriften gibt es nach § 341 LAG zwar auch für Fristen "zur Begründung eines Rechtsmittels". Nach der Ansicht, die sich jetzt durchgesetzt hat (Hw. Müller ZLA 1957, 81; III C 377/56 vom 3. April 1958) gilt diese Vorschrift zwar nur für das Verwaltungsverfahren, nicht auch für das Verwaltungsstreitverfahren; die Worte "Begründung eines Rechtsmittels" zielen also gerade auf die Verwaltungsbeschwerde; die Nachfrist könnte die Wiedereinsetzung nur dann betreffen, wenn der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dem Beschwerdeführer eine bestimmte Nachfrist gesetzt hat. Dem ist indes nicht so. Der Beschwerdeausschuß hat vielmehr eine Begründung, die bis zu seiner Beschlußfassung nachgebracht wird, gegebenenfalls also in der mündlichen Verhandlung vor ihm, immer noch zu berücksichtigen, Die Vorschrift des § 336 LAG erschöpft sich also darin, daß sie den Beschwerdeausschuß in den Stand setzt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, mag eine Begründung nun angekündigt sein oder nicht, "nach Lage der Sache" zu entscheiden. Die Heranziehung des Soforthilferechts, wie es das Landesverwaltungsgericht Oldenburg getan hat unterstützt dieses Ergebnis.
Entgegen der Ansicht Rubehns (Ifla 1956, 231) und Richters (Ifla 1957, 15 und ZLA 1958, 85) sowie der von diesen angeführten Verwaltungsgerichte Bremen und Berlin ist somit der auch von Plath (RLA 1958, 86) und Schiessler (RLA 1958, 247) vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben, daß Fehlen einer Begründung auch im Lastenausgleichsrecht die Verwaltungsbeschwerde nicht unzulässig macht.
Der Beschwerdeausschuß hat sich hier also zu Unrecht einer Sachentscheidung enthalten. Deshalb war die Aufhebung des Beschwerdebeschlusses geboten, wie es das Landesverwaltungsgericht hier getan hat. Dies läuft zwar auf eine Rückverweisung an den Beschwerdeausschuß hinaus. Trotz der bekannten Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 83.54 in BVerwGE 2, 135), die Verwaltungsgerichte hätten fehlende Sachaufklärung selbst vorzunehmen, ist, wenn ein Beschwerdeausschuß eine Beschwerde irrig als unzulässig verworfen hat, statt sie sachlich zu prüfen, eine Rückverweisung an den Beschwerdeausschuß nicht nur statthaft, sondern sogar geboten.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.250 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß