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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1958, Az.: BVerwG III C 377.56

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 377.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 11.10.1956 - AZ: 6 KL 1070/56

Fundstellen

  • DÖV 1958, 716 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1958, 239

Amtlicher Leitsatz

Für die Nachsichtgewährung gegenüber der Versäumung der Klagfrist zu den Verwaltungsgerichten gelten auch in Lastenausgleichssachen die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsgesetze, nicht der auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden beschränkte § 341 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Klein und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf - 6. Kammer - vom 11. Oktober 1956 - 6 KL 1070/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt unter. Hinweis auf § 254 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und unter Berufung auf erlittene Kriegssachschäden ein Aufbaudarlehen. Die zuständigen Ausgleichsbehörden wiesen ihn mit der übereinstimmenden Begründung ab, er habe weder dartun können, daß er die von ihm behauptete Lebensgrundlage durch Kriegssachschäden verloren habe, noch, daß er mit Hilfe des beantragten Darlehens zu einer neuen gesicherten Lebensgrundlage kommen werde. Der Beschluß der beklagten Beschwerdebehörde wurde dem Kläger ordnungsmäßig am 9. Februar 1956 zugestellt. Er enthält neben richtiger Belehrung über den Lauf der Klagfrist und die Formerfordernisse der Klagerhebung folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diese Entscheidung, die eine Ausgleichsleistung ohne Rechtsanspruch betrifft, ist eine verwaltungsgerichtliche Klage nur zur Nachprüfung der Frage gegeben, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt."

2

Gegen diesen Beschluß wandte sich zunächst der Kläger mit einem vom 25. Februar 1956 datierten, an den Beklagten gerichteten Schreiben, dessen Eingang beim Beklagten nicht festgehalten ist. Es enthält eingehende Gegenvorstellungen gegen die Entscheidung des Beklagten und die in ihr getroffenen Feststellungen unter Benennung von Tatsachen und Beweismitteln und schließt mit den Ausführungen: "Beiliegend erhalten sie Ihren Beschluß mit Rechtsmittelbelehrung vom 31. Januar 1956 zurück. - Ich kann es mir nicht leisten, weiterhin Zeit und Mühewaltung für eine verwaltungsgerichtliche Klage anzuwenden, die auf Grund Ihres jetzigen unrichtig abgefaßten Beschlusses vom 31.1.56 keinen Erfolg verspricht." Darauf unterrichtete der Vorsitzer des Beschwerdeausschusses beim Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 8. März 1956 wie folgt:

"Auf Ihr Schreiben vom 25.2.1956 teile ich Ihnen mit, daß mit dem Beschluß vom 31.1.1956 das Verfahren in der hiesigen Instanz abgeschlossen ist und meine Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist. Zur Unterrichtung ist ausdrücklich die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung ergangen. Ich stelle Ihnen anheim, sich an das Landesverwaltungsgericht zu wenden, und bedauere, keine andere Möglichkeit zur Fortsetzung des Verfahrens zu sehen.

Da Sie offensichtlich die Sach- und Rechtslage verkannt haben und durch Ihr erneutes Schreiben an meine Dienststelle ein beträchtlicher Teil der Ihnen zustehenden Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, lasse ich Ihnen den zurückgesandten Beschluß erneut durch Postzustellungsurkunde zugehen, nach deren Zustellung unwiderruflich die Frist von einem Monat, binnen deren Sie Klage beim Landesverwaltungsgericht einlegen können, zu laufen beginnt.

Ihre Eingabe vom 25. Februar 1956 wird wieder beigefügt, da sie hier nicht verwertet werden kann."

3

Die von ihm verfügte Zustellung des Schreibens wurde unter Wahrung der Zustellungsvorschriften am 9. März 1956 vollzogen.

4

Am 10. März 1956 ging beim Landesverwaltungsgericht Düsseldorf ein als Anfechtungsklage vom Kläger bezeichneter Schriftsatz ein, mit dem er "Wandlung" des beigegebenen Beschwerdebeschlusses des Beklagten, dessen Gründe "durch falsches Verstehen unrichtig geworden" seien, begehrt.

5

Das Landesverwaltungsgericht wies seine Anfechtungsklage auf Grund mündlicher Verhandlung, die der Kläger persönlich wahrnahm, ohne Zulassung der Revision ab. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt: Der Kläger sei trotz gewisser Abartigkeiten seiner Prozeßführung und seiner zeitweiligen Entmündigung wegen Geisteskrankheit prozeßfähig. Seine Klage sei aber deshalb unzulässig, weil er die Klagfrist versäumt habe. Die Klagfrist habe mit der ordnungsmäßigen Zustellung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses des Beklagten, der auch eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalte - also am 9. Februar 1956 - begonnen und sei mit Ende des 9. März 1956 abgelaufen. Die Anfechtungsklage sei erst am 10. März 1956 bei Gericht eingegangen, also verspätet erhoben. Das innerhalb des Laufs der Klagfrist beim Beklagten eingegangene, vom 25. Februar 1956 datierte Schreiben des Klägers könne neben anderen Gründen schon deshalb nicht als Klage angesehen werden, weil der Kläger ausdrücklich darin erklärt habe, er wolle keine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese eindeutige Erklärung habe er in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Die erneute durch den Beklagten veranlaßte Zustellung des Beschlusses habe den Lauf der Klagfrist nicht unterbrochen und keine neue Klagfrist in Lauf gesetzt. Dies habe zwar der Beklagte offensichtlich nach seinem Schreiben vom 8. März 1956 beabsichtigt, doch finde dieser Entschluß im Gesetz keine Stütze. Die zweite Zustellung sei vielmehr rechtlich unerheblich.

6

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist habe der Kläger nicht beantragt. Auch wenn man seine Klagschrift oder seine späteren Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einen solchen Antrag umdeuten könnte, wären die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht gegeben. Für die Wiedereinsetzung gelte § 341 LAG. Der Kläger sei aber weder durch Nasturereignisse noch durch unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Klagfrist behindert worden.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der in rechter Perm und Frist beim Landesverwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittelschriftsatz des Klägers. Er enthält im wesentlichen folgenden Vortrag: In seiner Klage habe er die Zuerkennung eines lastenausgleichsrechtlichen Anspruchs begehrt. Das Gericht habe die ganze Verhandlungszeit dazu verwendet, sich "mit Verleumdungen und diesbezüglichen Fragen" zu beschäftigen, um vom eigentlichen Verhandlungszweck (Aufbaudarlehen) abzukommen. Er habe deshalb nicht zum Verhandlungskern (Darlehen) vordringen können. Deshalb sei er gezwungen, die Revision des angefochtenen Urteils zu beantragen, und bitte, seinen Schriftsatz als Revisionsantrag zu betrachten.

8

Der Beklagte hat sich zum Rechtsmittel des Klägers nicht geäußert, der Beteiligte in der Revisionsverhandlung keinen Antrag gestellt.

9

Die kraft Zulassung durch den Senat statthafte Revision des Klägers führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht.

10

Der eindeutig als Revision bzw. Revisionsantrag bezeichnete Rechtsmittelschriftsatz des Klägers enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag, doch ist dies unschädlich (vgl. BVerwGE 1, 222), denn das Ziel der Revision des Klägers, nämlich das seine Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des von ihm erhobenen Anspruchs an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus dem Begründungsvorbringen seines Rechtsmittelschriftsatzes. In ihm rügt er mehrfach eindeutig, das Landesverwaltungsgericht sei nicht zum Kern der Sache, vorgedrungen bzw. vom eigentlichen Verhandlungszweck abgekommen, es habe seinen Anspruch nicht sachlich geprüft.

11

Sein Rechtsmittelschriftsatz genügt auch in Anbetracht der besonderen Verhältnisse des Klägers in der Begründung noch dem Erfordernis des § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - denn er läßt, wenn auch ohne wörtliches Zitat der verletzten Norm, eine erkennbare Rüge dahin ersehen, daß das Landesverwaltungsgericht die für die Nachsichtgewährung gegenüber der Versäumung der Klagfrist geltenden Normen nicht angewandt und deshalb sich verhindert gesehen habe, in eine sachliche Überprüfung des von ihm geltend gemachten Anspruchs einzutreten.

12

Diese Rüge ist auch begründet. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Bejahung der Prozeßfähigkeit des Klägers, von der sich auch der Senat an Hand der dafür vom Landesverwaltungsgericht gegebenen sorgfältigen Begründung überzeugt hat, und nach der ebenfalls überzeugenden Feststellung, daß der an den Beklagten gerichtete Schriftsatz des Klägers vom 25. Februar 1956 nicht im Sinne einer - damit rechtzeitigen - Erhebung der Anfechtungsklage umgedeutet werden kann, seiner Prüfung, ob dem Kläger für die von ihm festgestellte Versäumung der Klagfrist Nachsicht gewährt werden kann, rechtlich unzutreffend die dem Kläger ungünstige Norm des § 341 LAG zugrunde gelegt. Diese Norm gilt nach ständiger Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 -) ausschließlich für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Ausgleichsbehörden). Dagegen haben die mit der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden befaßten Verwaltungsgerichte die in der für sie geltenden Verwaltungsgerichtsordnung enthaltenen Normen über Nachsichtgewährung gegen Versäumung von gesetzlichen Fristen anzuwenden. Damit mußte das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von § 36 MRVO Nr. 165 ausgehen, der einmal (Abs. 3 Satz 3) unter gewissen Voraussetzungen einen Antrag nicht voraussetzt, vor allem aber Nachsichtgewährung schon für den Fall vorsieht, daß eine Partei "ohne eigenes Verschulden" verhindert war, die von ihr versäumte Frist einzuhalten. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Nachsichtgewährung für die Versäumung der Klagfrist zu überprüfen, insbesondere zu entscheiden haben, ob das mit nochmaliger Zustellung verbundene Schreiben des Vorsitzers des Beschwerdeausschusses vom 8. März 1956 jedenfalls unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Klägers nicht den Schluß rechtfertigen kann, daß der Kläger unter diesen Umständen bei der Versäumung der Klagfrist ohne Verschulden gewesen ist. Bejahendenfalls muß es die angefochtenen Bescheide der Ausgleichsbehörden sachlich-rechtlich überprüfen.

13

Das Landesverwaltungsgericht wird bei der neuen Entscheidung aber auch zu überprüfen haben, ob die Klagfrist durch die dem Kläger zuteil gewordene Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt worden ist. Diese hat zwar über den Fristlauf und über die Förmlichkeiten der Klagerhebung zutreffend belehrt; sie könnte aber insofern fehlerhaft sein, als sie ausführt, die verwaltungsgerichtliche Klage sei nur zur Nachprüfung der Frage gegeben, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, während die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden übereinstimmend ihre Ablehnung lediglich auf das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen des § 254 LAG (Existenzverlust durch Kriegssachschaden, mangelnde Aussicht auf neue gesicherte Lebensgrundlage) gegründet und damit zu erkennen gegeben haben, daß sie in die Ausübung ihres Ermessens, das allerdings nur in beschränktem Umfang nachprüfbar wäre, gar nicht eingetreten sind.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Holland
Lentz
Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking