Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1963, Az.: BVerwG V B 126.62
Kostenpflicht des Prozessbevollmächtigten; Eingang einer Beschwerdeschrift bei Gericht ohne Unterschrift des Prozessbevollmächtigten; Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Eingang einer nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels durch den Prozessbevollmächtigten als grobes Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 126.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 13.07.1963 - AZ: 1 K 247/61
Rechtsgrundlagen
- § 157 VwGO
- § 190 VwGO
- § 132 VwGO
- § 9 Abs. 6 WAG
- § 339 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Zinser
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... ... vom 3. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, ... trägt die Kosten des Beschwerde- und des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Wiedereinsetzungsverfahren auf je 195 DM festgesetzt.
Gründe
Der von der Klägerin auf Grund des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gestellte Entschädigungsantrag hatte im Vorverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision durch ihren Prozeßbevollmächtigten Beschwerde einlegen lassen. Die Beschwerdeschrift ist zwar rechtzeitig, aber ohne Unterschrift bei Gericht eingegangen. Nachdem die Klägerin auf den Formmangel hingewiesen worden war, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hatte Erfolg, nicht aber die Beschwerde.
Durch die Einreichung der nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt. Durch die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist aber glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeschrift trotz ausdrücklicher Belehrung des Büropersonals über die Notwendigkeit der Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften durch das Versehen eines Lehrlings ohne Unterschrift abgesandt worden ist. Die Klägerin ist daher ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 60 VwGO stattzugeben.
In der Sache selbst ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Nach § 190 VwGO in Verbindung mit § 132 VwGO, § 9 Abs. 6 WAG und § 339 LAG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1)
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2)
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3)
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
In der Beschwerdebegründung ist ausgeführt, daß das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin über die Gründe, durch die sie verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, nicht geprüft habe. Damit rügt die Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Indessen kann das Urteil des Verwaltungsgerichts auf diesem Mangel nicht beruhen. Denn die Entscheidung über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird allein schon von der Erwägung getragen, daß die Fristversäumnis nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszuge durch ihre unzutreffenden Vorstellungen über den Beginn der Klagefrist verursacht worden ist. Auf die in der Beschwerdebegründung angeführten Hinderungsgründe kommt es deshalb nicht an, so daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Revision wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Daß die Sache grundsätzliche Bedeutung haben könnte oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche, ist von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich.
Da somit von vornherein feststand, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben konnte, bedeutete es ein grobes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, daß er das Rechtsmittel überhaupt eingelegt hat. Daraus folgt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Denn mangels irgendeiner Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens mußte sich auch der Wiedereinsetzungsantrag, der für sich betrachtet erfolgreich war, als überflüssig erweisen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Wiedereinsetzungsverfahrens waren daher gemäß § 157 VwGO dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aufzuerlegen, wogegen er auf richterliches Befragen auch keine Einwendungen erhoben hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Wiedereinsetzungsverfahren auf je 195 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Zinser