Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1980, Az.: BVerwG 7 B 160.79
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Heranziehung des Klägers zu einer erhöhten Wohnbauabgabe; Erforderlichkeit einer eigenhändig unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung des Schriftformerfordernisses i.R.e. Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 160.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Lüneburg - 28.03.1979 - AZ: VII OVG A 144/75
- VG Schleswig - 21.02.1975 - AZ: 6 A 196/74
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 920 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Wohnbauabgabe. Seiner vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Klage hat das Oberverwaltungsgericht nur zum Teil stattgegeben, soweit der Kläger zu einer höheren Abgabe als 2.080 DM herangezogen worden ist. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liefen nicht vor.
1.
Die Frage, ob die Klageschrift eigenhändig unterschrieben sein muß, um den Erfordernis der schriftlichen Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu genügen, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für bestimmende Schriftsätze, zu denen die Klageerhebung gehört, grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch u.a. zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG 4 B 140.65 - [NJW 1966, 1043 [BVerwG 14.02.1966 - IV B 140/65]]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - [BVerwGE 30, 274/276 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65]] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - [DÖV 1974, 319 = VerwRspr 26, 252 [BVerwG 07.11.1973 - VI C 124/73] = Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4]; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 117.74 - [VerwRspr 27, 1017 [BVerwG 05.12.1975 - VI C 117/74]]; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 - [NJW 1979, 120 = VerwRspr 30, 376 = Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14]; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 22. Juni 1978 - BVerwG 7 B 107.78 - [VerwRspr 30, 636 = Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 6]; BVerfGE 15, 288 [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 610/62] [292]; ferner Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 81 RdNr. 2; Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 81 RdNr. 1; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 81 RdNrn. 5 f.). Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat schon in seinem Beschluß vom 15. Juni 1959 (BVerwGE 10, 1 f. [BVerwG 15.06.1959 - Gr. Sen. 1/58]) ausgeführt, dem der Rechtssicherheit tragenden Bedürfnis, daß ein bestimmender Schriftsatz in einem Gerichtsverfahren klar den Urheber erkennen lasse, könne auch auf andere Weise als durch die Unterschrift genügt werden (vgl. dazu BVerwGE 30, 274 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] [276]). Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 - (NJW 1980, 172 = DÖV 1980, 257 = MDR 1980, 199) zugrunde. In dem hier angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht aus der maschinenschriftlich gefertigten Klageschrift, die im Kopf den Namen des Klägers trug, aber nicht handschriftlich unterzeichnet war, in Verbindung mit den der Klageschrift beigefügten Unterlagen, darunter Fotokopien der an den Kläger gerichteten angefochtenen Bescheide und insbesondere einer Fotokopie des vom Kläger persönlich unterzeichneten Widerspruchsschreibens gefolgert, daß dem Formerfordernis der schriftlichen Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt sei, weil bei den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der nicht auf den Kläger hinweisenden Absenderangabe kein Zweifel daran bestanden habe, daß die Klageschrift von dem Kläger herrührte und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt sei; es kommt hinzu, daß die Anschrift auf dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Umschlag, der die Klageschrift mit Anlagen enthielt, ersichtlich von der Hand des Klägers stammt. Imübrigen betrifft dies alles die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falles, die nicht verallgemeinerungsfähig sind und der Sache keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben können. Es ist denn auch bezeichnend, daß das Verwaltungsgericht trotz des augenscheinlichen Fehlens einer handschriftlichen Unterzeichnung der Klageschrift keine Zweifel an deren Formgültigkeit gehabt hat; ebensowenig hat die Beklagte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zweifel daran geäußert, daß die Klageschrift von dem Kläger stamme und mit seinem Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet worden sei. Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung, insbesondere auch mit demUrteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 - (a.a.O.), auf das sich das Berufungsurteil bezieht, und wirft keine weiteren klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich nicht einwenden, daß die Entscheidung BVerwG 4 C 11.78 nicht die Frage der Unterschriftsbedürftigkeit der Klage, sondern die des Widerspruchs betreffe; hinsichtlich der Anforderungen, die an die Schriftform bestimmender Schriftsätze zu stellen sind, ist es nicht gerechtfertigt, einen Unterschied zwischen dem Widerspruchs schreiben und der Klageschrift zu machen (so Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - [a.a.O.]). Ob für einen Anwaltsprozeß strengere Maßstäbe gelten, kann hier dahingestellt bleiben.
2.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das gilt nach dem unter 1. Gesagten zunächst für das dort erwähnte Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 117.74 - (a.a.O.); der dort beurteilte Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden nicht überein, weil hier mit den der Klageschrift beigefügten Unterlagen weitere Umstände vorlagen, die die handschriftliche Unterzeichnung der Klage ersetzen konnten.
Entsprechendes gilt für die in der Beschwerde genannten weiteren angeblichen Divergenzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich die Beschlüsse vom 30. Juli 1955 - BVerwG 1 B 25.54 - (BVerwGE 2, 190 [BVerwG 30.07.1955 - I B 25/54]), vom 27. Oktober 1963 - BVerwG 6 B 2. und 7.61 - (BVerwGE 13, 141) und vom 25. August 1970 - I WB 136.69 - (BVerwGE 43, 113). Im übrigen sind jene Entscheidungen, soweit sie für bestimmende Schriftsätze - abgesehen von deren telegrafischer Einreichung - ausnahmslos die eigenhändige Unterzeichnung durch den Kläger oder seinen Prozeßbevollmächtigten verlangen, im Hinblick auf die von der späteren Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen überholt (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 117.74 - a.a.O., wo der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung von seiner früheren Entscheidung in BVerwGE 2, 190 [BVerwG 30.07.1955 - I B 25/54] abgerückt ist; vgl. ferner BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - Gr. Sen. 1/58] [3], wo bereits der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der früheren Entscheidung des 1. Senats in BVerwGE 2, 190 [BVerwG 30.07.1955 - I B 25/54] die eigenhändige Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen nicht in jedem Fall für erforderlich gehalten hat; vgl. ferner Beschluß vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen