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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1978, Az.: BVerwG 7 B 107.78

Erfordernis der Schriftform; Telegrafische Klageerhebung; Telegramm

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 107.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.03.1975 - AZ: I A 156/74
OVG Niedersachsen - 19.01.1978 - AZ: III OVG A 111/75

Fundstellen

  • NJW 1978, 2110 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 30, 637
  • VerwRspr 30, 636 - 638

Amtlicher Leitsatz

Dem Erfordernis der Schriftform ist bei einer telegrafischen Klageerhebung auch dann genügt, wenn das Telegramm zwar nicht die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person trägt (vgl. BVerwGE 3, 56), aber sich aus dem Telegramm hinreichend sicher ergibt, daß es von der juristischen Person herrührt und mit dem Willen des zuständigen Organverwalters in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 07.11.1973, VI C 124.73, DÖV 1974, 319; Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274; Vergleiche BVerwG, 14.12.1955, V C 138.55, BVerwGE 3, 56).

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.456 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des beklagten Regierungspräsidenten. Ihre Klage führte vor dem Verwaltungsgericht zur Aufhebung des Bescheides; die Berufung des Beklagten war erfolglos.

2

Auch die Beschwerde, mit der der Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.

3

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4

Der Beklagte macht geltend, die telegrafisch erhobene Klage trage nicht den Formvorschriften für eine ordnungsgemäße Klageerhebung Rechnung, weil das Telegramm lediglich mit den Worten "Stadt Schüttorf" ende, hingegen nicht die Unterschrift der für die Gemeinde handelnden natürlichen Person trage. Der Beklagte hält wegen dieses Sachverhalts sämtliche der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Zulassungsgründe für gegeben.

5

Dies ist indessen nicht der Fall.

6

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Allerdings ist in dem von der Beschwerde zitierten Urteil BVerwGE 3, 56 entschieden worden, daß ein durch eine juristische Person telegrafisch eingelegtes Rechtsmittel die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person tragen muß. Ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelschrift einer natürlichen Person - jedenfalls grundsätzlich - unterschrieben sein muß, ist dies bei der Klage- oder Rechtsmittelschrift einer juristischen Person der Fall; da diese selbst keine Unterschrift leisten kann, muß dies eine dazu befugte natürliche Person tun. Das schließt aber nicht aus, daß eine Klage- oder Rechtsmittelschrift, die keine Unterschrift trägt, gleichwohl eine ordnungsgemäße Klageerhebung oder Rechtsmitteleinlegung bewirken kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Rechtsmittel- oder Klageschriften, denen die grundsätzlich erforderliche Unterschrift fehlt, dennoch dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus der Schrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Schrift von dem Rechtsmittelführer oder Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwGE 30, 274 und Urteil vom 26. Mai 1973 - BVerwG 4 C 11.78 - zum Widerspruch, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - in DÖV 1974, 319 zur Klage). Gleiches wie für eine gleichsam "normale" Klage- oder Rechtsmittelschrift gilt für einen telegrafisch eingelegten Rechtsbehelf einer juristischen Person; ergibt sich aus dem Telegramm hinreichend sicher, daß es von der juristischen Person herrührt, dann ist auch in diesem Fall das Fehlen einer Unterschrift (genauer: die Angabe der Person, die für die juristische Person gehandelt hat) unschädlich; dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren und kann der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben.

7

So liegt es hier: Das Telegramm enthält alle für die Klageerhebung notwendigen Angaben, so die des Beklagten, den genauen Streitgegenstand, die genaue Bezeichnung des Widerspruchsbescheides mit Datum und Aktenzeichen sowie die Person der Klägerin; angesichts dieser genauen Angaben ist nicht erkennbar, von wem sonst als dem dafür zuständigen. Organwalter der Klägerin das Telegramm veranlaßt worden sein sollte; anders als bei einem nicht unterschriebenen Schriftsatz, bei dem es immerhin nicht völlig außerhalb des Möglichen liegt, daß er ohne Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist, läßt sich kaum ein Fall vorstellen, in dem ein Telegramm versehentlich aufgegeben wird. Es ist denn auch bezeichnend, daß keiner der am Verfahren Beteiligten einschließlich der Gerichte während des gesamten Verfahrens vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht auch nur den geringsten Zweifel daran hatte, daß das Telegramm, mit dem die Klage erhoben worden ist, von der Klägerin herrührte und mit ihrem Willen in den Verkehr gelangt ist. Das gilt auch für den Beklagten, dem eine Fotokopie des Telegramms alsbald nach dessen Eingang bei Gericht zur Kenntnis gegeben worden ist (vgl. Bl. 3 und 5 der Akten); er hat sich stets nur zur Sache geäußert. Alle Umstände des Falles sprechen mithin nicht nur für die Urheberschaft, sondern auch für den Willen des zuständigen Organwalters der Klägerin, das Telegramm mit der Klageerhebung in den Verkehr zu bringen; es fehlt schlechterdings an jedem gegenteiligen Indiz mit der Folge, daß das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt ist (vgl. das genannte Urteil vom 26. Mai 1978, Urteilsabdruck S. 10).

8

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob hier auch eine Heilung des Mangels gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHZ 65, 46, dort für eine - allerdings nicht fristgebundene - Klage vor den Zivilgerichten), oder ob hätte angenommen werden können, daß die Unterschrift zulässigerweise nachgeholt worden ist (vgl. Martens in NJW 1976, 1991).

9

2.

Es kann offenbleiben, ob das Berufungsurteil angesichts der zu 1) geschilderten Umstände überhaupt von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 3, 56 abweicht. Zwar haben Berufungsgericht und Verwaltungsgericht nicht beanstandet, daß die Unterschrift und damit die Angabe der für die Klägerin handelnden natürlichen Person in dem Telegramm der Klägerin fehlte. Gleichwohl rechtfertigt dies jedenfalls deswegen nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht - stillschweigend oder möglicherweise sogar, ohne sich dessen bewußt zu sein - der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der geltend gemachte Formmangel unter den genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, Rechnung getragen hat. Da auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Randnr. 104 mit weiteren Nachweisen), kann die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

10

3.

Aus dem vorstehend Gesagten folgt, daß dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist, also auch eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.456 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Kreiling