Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1973, Az.: BVerwG VI C 124.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 124.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 09.11.1972 - AZ: IV E 143/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1974, 292
- DVBl 1974, 789 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 109
- DÖV 1974, 319 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1974, 174
- JR 1974, 169
- NJW 1974, 1262-1263 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 26, 252 - 254
- VerwRspr. 26, 252
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. November 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist tauglich gemustert und zum vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt, war jedoch bis zum 30. September 1970, wegen seines Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt und wurde erst zum 2. Oktober 1972 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen.
Am 6. Mai 1970 beantragte der Kläger beim zuständigen Kreiswehrersatzamt, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Der Prüfungsausschuß gab dem Antrag statt, die Prüfungskammer hob mit Bescheid vom 27. April 1972 in der am 8. Mai 1972 an den Kläger abgesandten Fassung den Bescheid des Prüfungsausschusses auf und lehnte den Antrag ab.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen. Er erstrebt mit der Klage seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er hat zunächst eine am 8. Juni 1972 bei Gericht eingegangene Fotokopie eines von ihm handschriftlich gefertigten Schriftsatzes ohne Datum eingereicht. Die Fotokopie trägt selbst keine handschriftliche, sondern die fotokopierte Unterschrift des Klägers, auf dem Briefumschlag sind in handschriftlich ausgeschriebenen Druckbuchstaben Vor- und Zuname mit der Anschrift des Klägers als Absender vermerkt. Durch einen am 12. Juni 1972 um 10.00 Uhr zur Post aufgegebenen eingeschriebenen Eilbrief hat der Kläger seine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Klageschrift ohne Datum im Original dem Gericht vorgelegt. Ausweislich des Eingangsstempels ist dieser Schriftsatz am 13. Juni 1972 bei Gericht eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nicht wirksam innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben. - Die am 11. Mai 1972 in Gang gesetzte einmonatige Klagefrist sei am Montag, dem 12. Juni 1972, abgelaufen; der 11. Juni 1972 sei ein Sonntag gewesen. Bis zum Ablauf der Klagefrist am 12. Juni 1972 sei eine Klage nicht wirksam erhoben worden. Die von dem Kläger handschriftlich verfaßte und eigenhändig unterschriebene Klageschrift sei erst einen Tag nach Beendigung der Frist am 13. Juni 1972 bei Gericht eingegangen. Für diese Fristversäumung sei der Kläger verantwortlich. Die Einreichung der bereits am 8. Juni 1972 bei Gericht eingegangenen Fotokopie dieser Klageschrift ohne eigenhändige Unterschrift des Klägers sei keine wirksame "schriftliche" Klageerhebung im Sinne des § 81 VwGO. Das Merkmal der Schriftlichkeit setze nicht nur voraus, daß sich der Klageinhalt aus einem Schriftstück ergebe, sondern verlange im Grundsatz auch, daß dieses Schriftstück als bestimmender Schriftsatz von dem Kläger selbst oder einem etwaigen Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sei, denn nur so sei den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprochen. Eine Ausnahme von diesem der Schaffung klarer Verhältnisse dienenden Grundsatz könne allenfalls Platz greifen, wenn sich aus der dem Gericht vorliegenden Klageschrift allein oder jedenfalls aus den ihr möglicherweise beigefügten Anlagen ohne das Erfordernis einer Rückfrage oder Beweiserhebung eindeutig ergebe, daß sie tatsächlich vom Kläger herrühre, von diesem nicht nur als Entwurf, sondern als endgültige Klageschrift gedacht und mit dessen Wissen und Wollen dem Gericht zugegangen sei (BVerwGE 30, 274). Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung sei hier nicht gegeben. Denn die gesamten Umstände ließen Zweifel, ob der Kläger eine rechtswirksame Klageerhebung unter allen Umständen habe erreichen wollen, als nicht ausgeschlossen erscheinen (wird näher dargelegt).
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. November 1972 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Ob die Klage zulässig ist, hat das Revisionsgericht in vollem Umfang, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, weil es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1] und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - [DÖD 1969, 196 = ZBR 1970, 135]). Die Klage war - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - bereits mit der Einreichung der vollständigen Potokopie der vom Kläger eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klageschrift unter den hier gegebenen Umständen wirksam erhoben.
Der erkennende Senat hat zwar im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. besonders Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936, RGZ 151, 82 [84]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 190; 3, 56 [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55][57]) ausgeführt, daß der Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen nur genügt ist, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind. Der Senat hat dieses sich aus der Natur der Sache ergebende und ohne Schwierigkeiten zu erfüllende Formerfordernis, an dem grundsätzlich festzuhalten ist, damit begründet, daß ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift ein Entwurf sei, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringe, daß das Schriftstück für den Rechtsverkehr bestimmt sei. In Anknüpfung hieran und in Fortführung der Entscheidung des Großen Senats in BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] hat aber der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 30, 274 (276 ff.) [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] ausgeführt, daß die Widerspruchsschrift auch ohne handschriftliche Unterzeichnung dem Formerfordernis der Schriftform genügt, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. In dieser Entscheidung ist mit Recht besonders hervorgehoben, der Beschluß des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts (RGZ 151, 82) beziehe sich ausdrücklich auf bestimmende Schriftsätze in Anwaltsprozessen und stelle ab auf das gerade für diese bestehende, besondere Bedürfnis nach Klarstellung, daß es sich nicht nur um einen noch nicht für den Verkehr bestimmten Entwurf eines Schriftsatzes handele, daß der Schriftsatz von dem allein postulationsfähigen Rechtsanwalt herrühre, daß der Rechtsanwalt für den Inhalt des Schriftsatzes die Verantwortung übernehme und daß nicht die Vorschriften über den Anwaltszwang umgangen würden.
Die Beklagte ist der Auffassung, was die Formstrenge betreffe, müsse zwischen den das Vorverfahren vor den Verwaltungsbehörden und den das eigentliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmenden Schriftsätzen unterschieden werden; die in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von der eigenhändigen Unterschrift bezögen sich auf das Verwaltungsvorverfahren. Dem erkennenden Senat erscheint es aber nicht sinnvoll, zwischen dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wahrung der Schriftform zu unterscheiden. Denn Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz sind hier wie dort, daß ohne Rückfrage oder Beweiserhebung gesichert ist, daß der Schriftsatz von der als Verfasser ausgegebenen Person herrührt und mit ihrem Wissen und Wollen in den Verkehr gelangt ist. Unter diesem Blickwinkel erscheint es, wie in BVerwGE 13, 141 (143) entschieden, zwar berechtigt, besonders strenge Anforderungen an einen von einem Anwalt eingereichten bestimmenden Schriftsatz (vgl. auch Beschluß des BFH vom 18. Mai 1972 - VR 1/71 -) zu stellen, nicht aber, einen Unterschied zwischen dem Widerspruchsschreiben auf der einen, der Klage-, Berufungs- und Revisionsschrift auf der anderen Seite zu machen. Der Senat schließt sich deshalb der Entscheidung des II. Senats in BVerwGE 30, 274 (276) [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] auch für das Formerfordernis der Schriftlichkeit der bestimmenden Schriftsätze in dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten an.
Wird hiervon ausgegangen, so bestehen im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts keine ernsthaften Zweifel, daß die vollständige Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klageschrift von dem Kläger herrührt und daß sie mit seinem Willen bei Gericht als Klage eingereicht worden ist. Das ergibt sich daraus, daß der Kläger den Briefumschlag handschriftlich adressiert und mit seinem vollen Namen und mit seiner vollen Anschrift als Absender versehen hat. Dies ist zwar in Druckbuchstaben geschehen, jedoch stimmt - ohne daß es für diese Feststellung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen bedürfte - das Schriftbild mit der Handschrift des Klägers so sehr überein, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, der Umschlag sei von jemand anderem als dem Kläger beschriftet worden.
Die Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob der Kläger die Fotokopie als Klageschrift für den Rechtsverkehr bestimmt habe, rühren daher, daß der Kläger die Schrift nicht datiert und der Fotokopie nicht den allein angefochtenen Widerspruchsbescheid, sondern den Anerkennungsbescheid des Prüfungsausschusses und den Musterungsbescheid in Fotokopie beigefügt hat. Das fällt jedoch gegenüber dem hier entscheidenden Umstand, daß der Kläger den Umschlag eigenhändig beschriftet hat, nicht ins Gewicht.
Hat somit der Kläger mit der fristgerechten Einreichung der Fotokopie der Klageschrift unter den hier gegebenen besonderen Umständen wirksam Klage erhoben, so kommt es auf die weiteren von der Revision erörterten Fragen, ob die Rechtsmittelbelehrung unvollständig war oder ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, nicht an.
Auf die Revision des Klägers war nach alledem das angefochtene Urteil aufzuheben. Da das Verwaltungsgericht noch keine tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst getroffen hat, war die Streitsache dem Antrag des Klägers entsprechend zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert