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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1978, Az.: BVerwG 4 C 11.78

Widerspruchsschrift; Eigenhändige Unterschrift; Erfordernis der Schriftform

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 11.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 23.07.1976 - AZ: 7 K 101/76
OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.1977 - AZ: 1 A 87/76

Fundstellen

  • NJW 1979, 120 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 376 - 378

Amtlicher Leitsatz

Ist die Widerspruchsschrift nicht eigenhändig unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich schon aus ihr allein hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1978
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und der Beigeladene sind Eigentümer von zwei aneinandergrenzenden, in der Ortslage der Gemeinde E. gelegenen Grundstücken (Flur 4 Flurstücke Nr. 619/63 und 68/1), auf denen ein Doppelwohnhaus steht. An dessen Rückseite befinden sich entlang der gemeinsamen Grenze zwei eingeschossige Anbauten.

2

Der Beigeladene beabsichtigt, seinen Anbau um ein Geschoß aufzustocken. Nach Eingang des entsprechenden Bau- und Befreiungsantrags unterrichtete die Bauaufsichtsbehörde die Klägerin von dem Vorhaben und bat um Mitteilung, ob gegen dessen Ausführung Einwendungen erhoben würden. Nachdem die Klägerin ihre Zustimmung verweigert hatte, teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 12. Juni 1975 mit, daß ihre Einwendungen nicht stichhaltig seien und daß beabsichtigt sei, die beantragte Befreiung von den Bauwichvorschriften des § 17 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) - LBauO - zu erteilen. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben wurde am 13. Juni 1975 mittels eingeschriebenen Briefs an die Klägerin abgesandt.

3

Hiergegen wandte sich die Klägerin, mit einem am 2. Juli 1975 beim Beklagten eingegangenen, maschinenschriftlich gefertigten Schreiben vom 19. Juni 1975, das maschinenschriftlich, aber nicht handschriftlich unterzeichnet war. Mit Schreiben vom 7. Juli 1975 bestätigte die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei dem Landkreis M. der Klägerin "den Eingang Ihres Widerspruchs". In einem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Dezember 1975 beantragten diese, "den angefochtenen Befreiungsbescheid vom 12. Juni 1975 aufzuheben". Der Kreisrechtsausschuß wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1976 als unbegründet zurück.

4

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Die Mitteilung vom 12. Juni 1975 sei ein Verwaltungsakt; sie habe auch eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Innerhalb der am 16. Juli 1975 abgelaufenen Widerspruchsfrist sei am 2. Juli 1975 beim Beklagten das Schreiben vom 19. Juni 1975 eingegangen, mit dem die Klägerin gegen die Ankündigung der dem Beigeladenen zu erteilenden Befreiung von den Bauwichvorschriften Einwendungen erholten habe. Werte man dieses Schreiben - wie es der Kreisrechtsausschuß getan habe - als Widerspruch, so entbehre es jedoch der in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form. Hiernach sei nämlich der Widerspruch - wenn er nicht zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werde - "schriftlich" zu erheben. Zur Wahrung der Schriftform sei grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil das fragliche Schreiben durchgängig mit Maschine geschrieben und nicht handschriftlich von der Klägerin unterzeichnet sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse es allerdings genügen, "wenn sich aus der Widerspruchsschrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher - ohne die Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung - ergibt, daß sie von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gebracht wurde" (BVerwGE 30, 274 [276]). Anhaltspunkte dieser Art, die unzweifelhaft darauf schließen ließen, daß das Schreiben vom 19. Juni 1975 von der Klägerin herrühre und von ihr als eine für den Verkehr bestimmte Rechtsmittelschrift gedacht sei, seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn dem betreffenden Schreiben seien keine Anlagen, beigefügt worden. Auch sei der Briefumschlag, mit dem das Schriftstück den Beklagten erreicht habe, nicht mehr vorhanden. Daß die Behörde den Briefumschlag nicht zu den Akten genommen habe, könne die Klägerin nicht entlasten. Diese habe nämlich noch nicht einmal behauptet, daß der Briefumschlag als Absendervermerk einen eigenhändig vollzogenen Namenszug enthalten habe. Auch die gesamten Umstände des Falles ergäben - ohne die Notwendigkeit einer Klärung oder Beweiserhebung - nicht, daß das fragliche Schreiben als Widerspruch gedacht gewesen sei und als Rechtsmittelschrift von der Klägerin in den Verkehr hätte gebracht werden sollen. Zwar sei richtig, daß am oberen Rand des Briefes die zutreffende Anschrift der Klägerin angegeben sei. Ferner stimme das in dem Schreiben angeführte Aktenzeichen mit demjenigen überein, welches auch die Mitteilung der Behörde vom 12. Juni 1975 trage. Schließlich sei auch der genannte "Betreff" richtig, so daß es außerhalb der Wahrscheinlichkeit liege, daß dieses Schriftstück von einem unbefugten Dritten herrühre. Ungeklärt bleibe aber nach wie vor, auf wessen Veranlassung das Schreiben bei der Behörde eingegangen sei. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um einen unbeabsichtigt in den Verkehr gelangten Entwurf handele und daß die Unterzeichnung offensichtlich nicht nur versehentlich unterblieben sei. Es komme außerdem, noch hinzu, daß berechtigte Zweifel beständen, ob das Schriftstück seinem Inhalt nach überhaupt erkennen lasse, daß der Verfasser innerhalb der Widerspruchsfrist wirklich Widerspruch habe einlegen wollen; denn, es werde darin lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Ansicht der Behörde, die vom Beigeladenen beabsichtigte Aufstockung werde keinerlei Beeinträchtigungen für die Klägerin mit sich bringen, nicht geteilt werden könne und daß man deswegen für eine alsbaldige Klärung der Sachlage dankbar wäre. Könne in Anbetracht dieses Inhalts das Schreiben, ohne daß dies letztlich geklärt werden müsse, auch als bloße Gegenvorstellung gewertet werden, so widerspreche das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift um so mehr der Annahme, daß wirksam Widerspruch eingelegt worden sei.

6

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten zwar mit Schreiben vom 12. Dezember 1975 Widerspruch eingelegt, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt die am 16. Juli 1975 abgelaufene Widerspruchsfrist längst verstrichen gewesen.

7

Das Schreiben des Kreisrechtsausschusses vom 7. Juli 1975, mit dem der Eingang des "Widerspruchs" der Klägerin bestätigt und der Erhalt weiterer Nachricht beziehungsweise Ladung angekündigt worden sei, begründe nicht eine Verpflichtung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese im wesentlichen vorträgt, das Berufungsurteil beruhe auf den Verfahrensmängeln ungenügender Sachaufklärung und unrichtiger Anwendung des § 70 VwGO. Das Schreiben der Klägerin genüge auch ohne handschriftliche Unterzeichnung dem Erfordernis der Schriftform, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 (276) näher begründet habe.

9

Das beklagte Land sowie der Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. Beide halten das angefochtene Urteil für zutreffend und treten den Ausführungen der Revision entgegen.

10

Während des Rechtsstreits hat der Beklagte mit Bauschein Nr. 599/75 vom 11. August 1976 dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und Befreiung erteilt; die Klägerin hat hiergegen ebenfalls Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

11

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

12

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das von der Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist eingereichte, nicht eigenhändig unterzeichnete Schreiben vom 19. Juni 1975 genüge nicht den Anforderungen des § 70 VwGO, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat mit diesem. Schreiben rechtzeitig Widerspruch erhoben, Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der vom Berufungsgericht bisher nicht erörterten Frage ab, ob die Klägerin durch die vom Beigeladenen beabsichtigte Aufstockung des im Bauwich liegenden Anbaus in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Zur Frage des rechtzeitigen Widerspruchs gilt im einzelnen folgendes: In Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts und deshalb das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO), hat das Berufungsgericht entschieden, daß der behördlichen "Mitteilung" vom 12. Juni 1975 nach § 97 Abs. 5 Satz 1 LBauO der Charakter eines Verwaltungsaktes zukommt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, daß die dieser "Mitteilung" beigefügte Rechtsmittelbelehrung dem§ 58 Abs. 1 VwGO genügte. Einen Hinweis darauf, daß ein Widerspruch eigenhändig zu unterzeichnen sei, brauchte sie nicht zu enthalten (vgl. Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248). Ein Widerspruch gegen den in Rede stehenden Verwaltungsakt war deswegen innerhalb der bis zum 16. Juli 1975 laufenden Widerspruchsfrist einzulegen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1975, das am 2. Juli 1975 bei der Behörde einging, zum Ausdruck gebracht, sie teile nicht die Ansicht der Behörde, die Aufstockung führe zu keinerlei Beeinträchtigungen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dieses Schreiben als Widerspruch gegen die damit angekündigte Erteilung einer Befreiung zu werten, so wie der Kreisrechtsausschuß dieses Schreiben sogleich ohne Bedenken verstanden, seinen Eingang als "Widerspruch" - wenn auch in formularmäßiger Weise - bestätigt und ferner auch weiterhin als Widerspruch der Klägerin behandelt hat.

14

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist innerhalb der Widerspruchsfrist der Widerspruch - wenn er nicht zur Niederschrift bei der Behörde erklärt wird - "schriftlich" zu erheben: zur Wahrung der Schriftform gehört gründsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, daß § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, daß eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genüge sie gleichwohl dem. Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 112.65 - BVerwGE 30, 274 [276] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das Berufungsgericht hat zwar dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zitiert, gelangt aber bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem der Vorschrift nicht gerecht werdenden Ergebnis:

15

Auf der Grundlage der tatsächlichen. Feststellungen des Berufungsgerichts sowie der vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Verwaltungsakten einschließlich des in Rede stehenden Schreibens der Klägerin vom 19. Juni 1975 ergibt sich im vorliegenden Fall schon allein aus dem Schreiben vom 19. Juni 1975 hinreichend sicher, daß dieses von der Klägerin herrührt, als Widerspruch gegen den behördlichen Bescheid vom 12. Juni 1975 gedacht ist und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen ist. Das Schreiben enthält im Briefkopf die vollständige Anschrift der Klägerin; es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen der Klägerin unterzeichnet. Der "Betreff" ist durch Wiedergabe des Aktenzeichens zutreffend gekennzeichnet. Das Schreiben wendet sich an die richtige Behörde und bezeichnet in der Anrede den richtigen Sachbearbeiter. Es nimmt Bezug auf Vorkorrespondenz sowie eine durchgeführte Ortsbesichtigung und läßt auch in seinem sonstigen Inhalt ein derartiges Vertrautsein mit den streitigen Sachfragen erkennen, daß es den zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft der Klägerin rechtfertigt. Die nur maschinenschriftliche Unterzeichnung rechtfertigt nicht deshalb Zweifel an der Urheberschaft der Klägerin, weil diese ein früheres Schreiben handschriftlich unterzeichnet hat.

16

Das verkennt freilich auch das Berufungsgericht nicht; es meint jedoch, daß "ungeklärt" sei, "auf wessen Veranlassung" das Schreiben der Behörde zugegangen sei. Es könne "nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um einen unbeabsichtigt in den Verkehr gelangten Entwurf" handele. Als Stütze für diese Meinung führt das Berufungsgericht an, es sei zweifelhaft, ob das Schreiben der Klägerin vom 19. Juni 1975 seinem Inhalt nach überhaupt als Widerspruch - oder nur als Gegenvorstellung - zu werten sei. Solche Zweifel sind aber unbegründet. Der Inhalt des Schreibens vom 19. Juni 1975 läßt die Widerspruchsabsicht der Klägerin erkennen, die Behörde hat das Schreiben ohne Bedenken und ohne Nachfrage oder Ermittlungen als Widerspruch angesehen und der weitere Gang des Verfahrens hat diese Widerspruchsabsicht der Klägerin bestätigt; denn sie hat die Eingangsbestätigung ihres "Widerspruchs" und ebenso den späteren Widerspruchsbescheid entgegengenommen, ohne die Behandlung ihres Schreibens als Widerspruch zu beanstanden. Überdies könnten etwaige Zweifel, ob das in Rede stehende Schreiben nur als Gegenvorstellung oder doch als Widerspruch gemeint war, nichts für die Beantwortung der Frage hergeben, ob das Schreiben mit Willen der Klägerin der Behörde zugegangen ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß das Schreiben ohne den Willen der Klägerin in den Verkehr gelangt sein könnte, können den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden und sind auch nicht ersichtlich. Allein die völlig fernliegende abstrakte Möglichkeit, daß das Schreiben ohne den Willen der Klägerin der Behörde zugegangen sein könnte, begründet angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls keinen Zweifel daran, daß die Klägerin ihr an die Behörde gerichtetes Schreiben dieser auch tatsächlich zuleiten wollte. Das Berufungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß es genügt, wenn sich aus der Widerspruchsschrift "hinreichend sicher" Urheberschaft und Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, entnehmen lassen. Sprechen alle Umstände nicht nur für die Urheberschaft, sondern auch für den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, und fehlt es - wie hier - schlechterdings an jedem gegenteiligen Indiz, so genügt das an die Behörde gerichtete, dieser auch tatsächlich zugegangene, nicht handschriftlich (sondern nur maschinenschriftlich) unterzeichnete Schriftstück vom 19. Juni 1975 dem Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues