Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1975, Az.: BVerwG VI C 117.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Anforderungen an eine Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 117.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 17.09.1974 - AZ: D III E 54/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1976, 141
- VerwRspr 27, 1017 - 1019
- VerwRspr. 27, 1017
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Türke, Niedermaier und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 1974 wird auf gehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er blieb mit seinem Begehren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer erfolglos. Der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer wurde am 15. Februar 1974 als Einschreiben an ihn abgesandt.
Am 18. März 1974 ist bei dein Verwaltungsgericht ein eingeschriebener Brief eingegangen, der neben Fotokopien der Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer eine mit der Schreibmaschine gefertigte, nicht unterzeichnete Klageschrift enthielt. Die Adresse und die Absenderangabe auf dem Briefumschlag sind ebenfalls auf der Maschine geschrieben, lediglich das Wert Einschreiben ist handschriftlich in Druckbuchstaben hinzugefügt. Auf Aufforderung des Gerichts hin hat der Kläger am 22. März 1974 die Klageschrift auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts unterschrieben.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klage sei durch die Eingabe vom 18. März 1974 genügt, weil der Kläger die Sendung als Einschreiben zur Post gegeben und auf die Klageschrift und den Briefumschlag seinen Namen und seine Anschrift gesetzt habe.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt.
Der Kläger hat sich in der Revisionsinstanz zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage unzulässig.
Mit der am 18. März 1974 bei Gericht eingegangenen nicht unterzeichneten Klageschrift hat der Kläger nicht ordnungsgemäß Klage erheb an (§ 81 Abs. 1 VwGO). Eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Klageschrift lag erst mit der nachgeholten Unterschrift am 22. März 1974 vor; zu diesem Zeitpunkt aber war die Klagefrist (§ 74 VwGO) bereits abgelaufen.
Die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nachzuprüfen hat (vgl. BGHZ 31, 279 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1]).
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung (RGZ 151, 82 [84]; BVerwGE 2, 190; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]erneut klargestellt, daß der Schriftform für bestimmende Schriftsätze - zu denen auch die Erhebung der Klage zählt - grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung genügt ist. Denn die eigenhändige Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt außer in den Fällen, in denen die Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse oder der normale Behördenbetrieb Erleichterungen verlangen (vgl. die telegraphische Rechtsmitteleinlegung - BVerwGE 3, 56 - und die Beglaubigung bei behördlichen Unterschriften - BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] -), nur dort, wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter das Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 15, 288 [292]) es für ausreichend erachtet, wenn nicht die Verfassungsbeschwerde selbst, sondern nur ein Begleitschreiben eigenhändig unterschrieben ist. Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI c 124.73 - ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) es als hinreichend angesehen, wenn bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift die Absenderangabe auf dem Umschlag den eigenhändigen Namenszug enthält. Diese Entscheidungen halten - was das Verwaltungsgericht bei seiner Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich übersehen hat - an der Bedeutung der eigenhändigen Namenszeichnung fest und lösen lediglich die unmittelbare Verbindung von Schriftstück und Unterschrift. Ob in Einzelfällen eine noch weitergehende Lösung möglich ist, ob es also auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung Anhaltspunkte gibt, die eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, bieten, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall derartige Anhaltspunkte nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß die Klageschrift als Einschreiben versandt worden ist. Die Versendungsart des eingeschriebenen Briefes ist jedoch nicht geeignet, eine eigenhändige Unterschrift in ihrer oben dargestellten typischen Funktion zu ersetzen. Bei der Einlieferung eines Einschreibens wird die Identität des Aufgebenden mit dem als Absender Genannten nicht geprüft. Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Villen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -) Einen solchen Aussagewert hat auch nicht die vorn Verwaltungsgericht ferner herangezogene - maschinenschriftliche - Angabe von Namen und Anschrift des Klägers auf der Klageschrift und dem zugehörigen Briefumschlag. Diese Angabe mag zwar bei der Identitätsfeststellung ergänzend, heranzuziehen sein - insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung des Wohnsitzes -, sie ist aber mit der eigenhändigen Unterschrift in ihrer hier erheblichen Sanktion nicht vergleichbar.
Weitere Umstände, die die handschriftliche Unterzeichnung möglicherweise ersetzen könnten, sind hier nicht gegeben. Der Inhalt der Klageschrift ist nicht so auf die Person des Klägers beschränkt, daß er den Schluß erlaubt, nur der Kläger kenne die in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Sachkenntnis haben (vgl. dazu Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III G 193.62 - [Zeitschrift für den Lastenausgleich 1964, 182]). Die Beifügung von Fotokopien der Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer kann schon deshalb keine Bedeutung haben weil zu ihnen auch ein anderer als der Kläger Zugang gehabt haben kann. Ob in Einzelfällen anderen handschriftlichen Zusätzen als der Namenszeichnung Gewicht beigemessen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls wäre dann erforderlich, daß die Schrift eindeutig und ohne weiteres also insbesondere ohne Zuziehung eines Sachverständigen, als von Kläger herrührend zu erkennen ist. Das ist bei dem in Druckbuchstaben geschriebenen Wort "Einschreiben" nicht der Fall.
Der Sicherungszweck, der der eigenhändigen Unterschrift trotz gewisser unvermeidlicher Mängel zuzumessen ist, ist daher im vorliegenden Fell nicht auf andere Weise erreicht. Die Klageschrift genügt so, wie sie am 18. März 1974 bei Gericht eingegangen ist, Dicht der Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO.
Dieser Mangel ist auch nicht durch die später geleistete Unterschrift geheilt worden. Die zur Schriftform der Klage grundsätzlich gehörende eigenhändige Unterschrift kann nicht gemäß § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 - [NJW 1961, 747]; BVerwGE 13, 141 [144]). Mit der Unterzeichnung am 22. März 1974 hat der Kläger erstmals eine ordnungsgemäße Klageschrift gefertigt. Diese Klageschrift aber lag dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO vor. Der Widerspruchsbescheid war am 15. Februar 1974 an den Kläger abgesandt worden; er gilt nach § 44 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) als am 18. Februar 1974 zugestellt und ist dem Kläger nach dessen eigenen Angaben auch an diesem Tage zugegangen. Die Klagefrist war daher am 22. März 1974 bereits abgelaufen. Eine Sachentscheidung kann somit nicht ergehen.
Nach alledem war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Türke
Niedermaier
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Waitz