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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1973, Az.: BVerwG VI B 38.73

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 38.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 11.01.1973 - AZ: I VG. W 197/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner Auffassung, der Widerspruch des Klägers sei nicht "schriftlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 WPflG (entspricht insoweit § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden, ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von der "ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts", insbesondere auch nicht von der Entscheidung BVerwGE 30, 274 abgewichen. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die gerade genannte Entscheidung ausdrücklich berufen und sein Urteil steht mit ihr im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, aus der - nicht unterzeichneten - Widerspruchsschrift ergebe sich auch in Verbindung mit dem einen maschinengeschriebenen Absendervermerk tragenden Briefumschlag nicht ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, daß sie vom Kläger herrühre und mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt sei. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Sie steht nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Annahme entgegen, daß die Schriftform gewahrt sei. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, daß die Widerspruchsschrift "eingeschrieben" bei der Post aufgegeben worden war; dieser Umstand ist im Urteilstatbestand erwähnt. Jedoch liegt auf der Hand und bedurfte keiner besonderen Darlegung, daß auch ein eingeschriebener Brief ohne den Willen der darin als Verfasser genannten Person in den Verkehr gelangt sein kann; es ist mit Rücksicht auf die vom Gesetz geforderte Schriftform und den ihr trotz fehlender Perfektion zugemessenen Sicherungszweck unzutreffend, daß eine solche Möglichkeit "nach aller Lebenserfahrung" als "rein theoretisch" generell außer Betracht gelassen werden könne. Für eine abweichende Beurteilung in der vorliegenden Sache sind hinreichend gewichtige Umstände weder dargetan noch ersichtlich.

2

Der Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Schlußsatz WPflG liegt somit nicht vor.

3

Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung. Gewiß haben sich die ursprünglich sehr strengen Anforderungen an die Wahrung des Gebots der Schriftlichkeit in der neueren Rechtsprechung gelockert. Unter welchen Voraussetzungen der mit dem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift verfolgte Gesetzeszweck auch auf andere Weise als hinreichend gewährleistet gelten kann, ist aber weitgehend eine Frage des Einzelfalles und somit ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Etwas anderes mag gelten, wenn derartige Erleichterungen sich als Konsequenz einer allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse aufdrängen, wie es bei der Behandlung telegrafischer Rechtsmittel der Fall ist, oder wenn sie z.B. an behördliche Gegebenheiten anknüpfen (wie im Fall der Entscheidung BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]). Im vorliegenden Fall aber, der charakterisiert ist durch schlichtes Vergessen des im Rechtsverkehr nach wie vor allgemein erwarteten und zumutbaren Unterzeichnens eines maschinengeschriebenen Schriftstückes, kann nur fallbezogen beurteilt werden, ob die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform trotzdem als gewährt gelten kann.

4

Rechtsgrundsätzlich ist an dieser Frage lediglich, welche Zielkriterien hierbei gewahrt bleiben müssen. Dies ist aber bereits in der wiederholt erwähnten Entscheidung BVerwGE 30, 274 mit ihren oben zitierten Anforderungen geklärt worden. Der vorliegende Fall läßt kein Bedürfnis für eine Weiterentwicklung erkennen.

5

Da hier somit eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen offensichtlich nicht zu erwarten ist, liegt auch der Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht vor.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Niedermaier