Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1975, Az.: IX ZB 30/74
Zugang von Schriftsachen; Fernschreiben; Dienststunden; Gerichtseinreichung; Nicht besetzte Fernschreibanlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1975
- Aktenzeichen
- IX ZB 30/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.12.1973
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 65, 10 - 12
- JR 1975, 423
- MDR 1975, 659 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Fernschreiben, das außerhalb der Dienststunden in der nicht besetzten Fernschreibanlage des Gerichts eingeht, ist allein damit noch nicht bei Gericht eingereicht.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Kläger legte am 27. Juli 1973 gegen das ihm am 8. Mai 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 16. April 1973 Berufung ein. Die Begründung des Rechtsmittels übermittelten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem Fernschreiben vom 15. Oktober 1973 18.10 Uhr. Dieses Fernschreiben fand der für die Fernschreibstelle des Berufungsgerichts zuständige Bedienstete am 16. Oktober 1973 bei Dienstbeginn vor. Er leitete es sogleich an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle weiter, der als Eingangsdatum den 16. Oktober auf dem Fernschreiben vermerkte.
Auf einen am 30. Oktober 1973 zugestellen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts machte der Kläger am 2. November 1973 in erster Linie geltend, die Begründungsfrist sei gewahrt, weil das Fernschreiben mit der Berufungsbegründung am 15. Oktober 1973 um 18.10 Uhr auf dem Fernschreiber des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Vorsorglich beantragte er
Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist. Ergänzend wird auf seinen Schriftsatz vom 1. November 1973 Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Der Kläger habe die am 15. Oktober 1973 endende Berufungsbegründungsfrist versäumt. Erst mit der Empfangnahme durch den dafür zuständigen Beamten am 16. Oktober 1973 sei die Begründungsschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht gewesen. Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil seine Prozeßbevollmächtigten nicht mit der größten zumutbaren Sorgfalt gehandelt hätten. Sie hätten mit der Aufgabe des die Berufungsbegründung enthaltenden Fernschreibens am 15. Oktober 1973 nicht bis 18.10 Uhr zuwarten dürfen, ohne sich vorher nach dem Dienstschluß beim Berufungsgericht zu erkundigen. Es sei allgemein bekannt, daß die Dienststunden der Behörden in der Regel zwischen 16 und 18 Uhr endeten. Die Übermittlung eines Fernschreibens hänge zwar nicht davon ab, daß die empfangende Stelle mit Personal besetzt sei. Der bloße Eingang eines Fernschreibens sei daher in jedem Falle gewährleistet. Für ein fristwahrendes Fernschreiben, das noch am Eingangstag in die Hände eines zur Empfangnahme Befugten gelangen müsse, genüge das aber nicht. Für die an das Netz der Deutschen Bundespost angeschlossenen Fernschreiber gebe es keine Einrichtung, die selbsttätig Datum und Uhrzeit von Fernschreiben festhalte. Den Fernschreiber täglich um 24.00 Uhr auf bis dahin eingegangene Fernschreiben durch einen Bediensteten zu überprüfen, sei der Justizverwaltung nicht zuzumuten. Der Hinweis des Klägers auf den Nachtbriefkasten gehe fehl. Bei diesem bedürfe es zur Trennung der vor und nach Mitternacht eingeworfenen Schriftstücke keines Personalaufwandes. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten sich daher, als sie am Tage des Fristablaufs um 18.10 Uhr tätig geworden seien, nicht darauf verlassen können, daß fristwahrende Fernschreiben so zu behandeln seien wie in den Nachtbriefkasten eingeworfene Schriftstücke. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, durch jeden nur denkbaren Aufwand die Einhaltung gesetzlicher Fristen zu gewährleisten. In erster Linie hätten vielmehr die Parteien und ihre Anwälte für die Einhaltung der Fristen zu sorgen und dabei die Besonderheiten der für die Übermittlung der Schriftsätze gewählten Beförderungsart zu berücksichtigen.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Mit dem Fernschreiben ist zwar die für die Berufungsbegründung durch § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) gebotene Schriftform (vgl. BGH LM PatG § 42 Nr. 4), nicht aber die durch § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist gewahrt worden. Diese Frist endete hier mit dem 15. Oktober 1975 (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 222 Abs. 1, 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §§ 167 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf dieses Tages hätte die Begründungsschrift nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Eingereicht ist ein Schriftsatz erst, wenn er amtlich in die Hände eines zur Entgegennahme wie zur Beurkundung des Zeitpunkts des Eingangs zuständigen Beamten oder Angestellten der Geschäftsstelle gelangt ist (BGHZ 2, 31, 32; 23, 307, 310; BGH NJ 1973, 1082). Etwas anderes gilt dann, wenn der Gerichtsvorstand für die Annahme von Schriftstücken nach Dienstschluß besondere Anordnungen getroffen hat, die erkennen lassen, daß das Gericht die Eingänge etwa durch Entgegennahme seitens einer Briefannahmestelle in der Wachtmeisterei oder durch Einwurf in einen Nachtbriefkasten als in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansieht (BGHZ aaO).
Die Berufungsbegründung des Klägers ist erst nach Fristablauf, nämlich am 16. Oktober 1973, in die Hände des zu ihrer Entgegennahme zuständigen Beamten gelangt. Eine Anordnung, die hätte erkennen lassen, daß das Berufungsgericht Fernschreiben schon mit ihrem Einlauf auf seinem Fernschreibgerät als eingereicht ansehe, hatte der Oberlandesgerichtspräsident nicht getroffen. Sie lag weder in der Angabe der Fernschreibnummer auf den Briefbogen des Oberlandesgerichts noch in dem Umstand, daß das Fernschreibgerät bei Dienstschluß nicht abgeschaltet wurde. Die Überprüfung der Fernschreibanlage durch einen Justizbediensteten auf eingegangene Fernschreiben jeweils um 24.00 Uhr war nicht angeordnet. Sie war der Justizverwaltung auch nicht zuzumuten. Eine Einrichtung, die die erst nach Mitternacht von den schon vorher eingegangenen Fernschreiben trennte, gab es nicht. Die Fernschreibanlage eröffnete daher für die Übermittlung von Schriftstücken an das Gericht keine anderen Möglichkeiten als ein gewöhnlicher, auch nach Dienstschluß nicht verschlossener Briefkasten. Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1961, 2225 kann der Senat nicht folgen. Von der Feststellbarkeit der Einlauf zeit im Einzelfall darf es nicht abhängen, ob ein Fernschreiben schon mit seinem Eingang auf dem Fernschreibgerät des Gerichts eingereicht und damit eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil seine Prozeßbevollmächtigten sich nicht darauf verlassen konnten, daß ihr am letzten Tag der Frist um 18.10 Uhr aufgegebenes Fernschreiben die Frist wahren werde (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO). Den Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesen Punkt ist zuzustimmen (vgl. BGHZ 23, 307, 310). ... kommt, daß nach dem Vorbringen des Klägers seine Prozeßbevollmächtigten aus früheren Vorgängen wußten, daß das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht Köln Farnschreiben noch nicht mit Ihrem Eingang in der nicht besetzten Fernschreibstelle als eingereicht ansah.