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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1987, Az.: BVerwG 9 C 13.87

Asylrecht; Fluchtalternative; Syrich-orthodoxe Christen; Türkei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 13.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 14.03.1986 - AZ: 2 K 131/85
VG Mainz - 14.03.1986 - AZ: 2 K 132/85
OVG Rheinland-Pfalz - 10.12.1986 - AZ: 11 A 131/86

Fundstelle

  • DVBl 1988, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Prognose der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (hier für syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1987
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die in den Jahren 1942 bzw. 1938 geborenen, miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 sowie ihre zweitälteste, 1967 geborene, verheiratete Tochter - die Klägerin zu 3 - sind Türken aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie reisten mit einem kurz zuvor in Istanbul ausgestellten Reisepaß am 10. Oktober 1984 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Brüssel und am 15. Oktober 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. November 1984 meldeten sie sich bei der Zentralen Anlaufstelle in Ingelheim und nahmen Bezug auf einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten dort bereits am 5. November 1984 gestellten Asylantrag, der im wesentlichen darauf abstellte, daß sie vom Gruppenschicksal der Angehörigen syrisch-orthodoxen Bekenntnisses in der Türkei und damit von politischer Verfolgung betroffen seien.

2

Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gaben die Kläger an, sie hätten es nicht gewagt, ihren Paß in Mardin, der Hauptstadt ihres Bezirks, zu beantragen, da dort Verwandte 1980 auf dem Weg zum Paßamt ermordet worden seien. Sie hätten bereits Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland. Ausgereist seien sie wegen der Verfolgungen, die sich aus den Strukturveränderungen ihres Heimatdorfes ergeben hätten. Etwa 1962 habe dieser Umwandlungsprozeß begonnen. Das Verhältnis von christlichen zu moslemischen Familien habe ursprünglich etwa 100: 20 zugunsten der Christen betragen, es sei jetzt aber umgekehrt. Während der letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise habe sich die Situation trotz der Verstärkung der Sicherheitskräfte am Ort nicht zu ihren Gunsten verändert, sie habe sich eher verschärft. 1978 hätten sich der Klägerin zu 3 drei Männer zu nähern versucht, sie habe aber fliehen können, sich dabei verletzt und sei seitdem praktisch nicht mehr aus dem Hause gegangen. 1983 habe ein Überfall auf das Haus stattgefunden, als der Kläger zu 1 nicht zu Hause gewesen sei; dabei hätten die moslemischen Täter Wertsachen geraubt. 1984 sei der Kläger zu 1 auf dem Weg zum Markt in Midyat von drei bewaffneten Leuten überfallen worden, die ihm Geld und die Uhr abgenommen hätten. Eine Anzeige bei der Polizei habe zu keinem Ergebnis geführt. Nach diesem Ereignis habe man die Ausreise vorbereitet, da man sich keine Verbesserung der Situation in der Heimat mehr versprochen habe.

3

Die Asylanträge der Kläger wurden durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Juli 1985 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 14. März 1986 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beteiligten durch Urteil vom 10. Dezember 1986 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Übergriffe der moslemischen Bevölkerung im Tur Abdin seien politische Verfolgung, da sie zumindest auch auf das religiöse Bekenntnis und die ethnische Eigenart der Betroffenen abzielten. Diese Übergriffe seien dem türkischen Staat auch zuzurechnen, weil er die Taten hingenommen und nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen habe, die betroffene Bevölkerungsgruppe zu schützen; dies gelte jedenfalls für den bei der Frage nach der Vorverfolgung maßgeblichen Zeitraum vor dem Militärputsch vom 12. September 1980. Die Kläger seien von diesen Verfolgungshandlungen mit asylerheblichem Gewicht selbst betroffen worden, wie der Viehdiebstahl, der Raubüberfall auf das Anwesen, der Versuch einer Entführung der Klägerin zu 3 sowie der Raubüberfall auf den Kläger zu 1 zeigten. Auf die Feststellung einer Gruppenverfolgung komme es daher nicht an.

5

Den Klägern könne als Vorverfolgten die Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden, da sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat Tur Abdin, wie sich bereis aus der Nichtfeststellbarkeit der Beendigung der Verfolgung ergebe, vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wären. Ob die Kläger in Istanbul als Stadt einer inländischen Fluchtalternative vor politischer Verfolgung sicher wären, könne offenbleiben. Denn für die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative in Istanbul sei es nicht ausreichend, daß die vorher anderenorts erlittene politische Verfolgung dort nicht drohe; vielmehr komme es nach dem humanitären Charakter des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf ein Mindestmaß an Sicherung der Lebensbedingungen dort an. Wer am Ort der inländischen Fluchtalternative nichts anderes zu erwarten habe als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums auf nicht absehbare Zeit, könne auf eine solche Fluchtalternative nicht verwiesen werden. Hier bestehe die erhebliche Gefahr, daß der Kläger als ehemals selbständiger Landwirt mit seiner vielköpfigen Familie aufgrund der für Zuzügler aus Ostanatolien schwierigen Situation in Istanbul unter das Existenzminimum gerate. Die bereits länger in Istanbul ansässigen ca. 15.000 syrisch-orthodoxen Christen gehörten - wie auch die griechisch-orthodoxen und armenischen Christen - zu einem erheblichen Teil dem Mittelstand der Handwerker und Geschäftsleute an. Die weitaus größere Gruppe sei bisher im Umfeld dieser Selbständigen abhängig beschäftigt oder versuche, sich so gut wie möglich außerhalb dieser Gruppe zu verdingen, wobei die Möglichkeit, Arbeit zu finden, angesichts der allgemein hohen Arbeitslosenquote von 25 % sowie wegen religiöser Diskriminierung gering sei. 15 % der Gruppe der Christen lebten in Wohnungen mit hohem oder verhältnismäßig gutem Standard, während 70 % in Wohnungen mit niedrigem bzw. sehr niedrigem Standard lebten. Die Zuwanderer aus dem Südosten seien häufig der türkischen Sprache nicht ausreichend mächtig.

6

Ein zur reinen Existenzerhaltung ausreichendes Einkommen werde oft nur durch Kinderschwarzarbeit erworben. Eine Unterstützung durch Familienangehörige sei in Einzelfällen möglich. Für in jüngerer Zeit aus dem Südosten ohne Kapital zugezogene syrisch-orthodoxe Christen sei ein existentielles Auskommen schwerlich zu finden. Es könne bei zusammenfassender Würdigung davon ausgegangen werden, daß, wenn Unterkommen nicht mit nacktem überleben gleichzusetzen sei, die Voraussetzungen für eine ausreichende Existenzsicherung in Istanbul ohne eigenes Kapital oder Unterstützung von wohlhabenden Verwandten für Zuzügler aus dem Südosten nicht gewährleistet seien. Jedenfalls für die Familie der Kläger seien - da auch das Land nicht mehr zu einem nennenswerten Preis verkauft werden könne - Umstände nicht erkennbar, die die damit zweifellos vorhandene ernsthafte Gefahr, daß sie in Istanbul nicht mehr zu erwarten hätten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums, mildern würde.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er wendet sich gegen die Annahme einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung in der Türkei. Allein wegen der Teilabwanderung von Angehörigen von Minderheiten sei ein Staat nicht verpflichtet, bereits seine gesamte Organisation umzustellen und nunmehr der dadurch erhöht schutzbedürftig werdenden Minderheit einen entsprechend höheren Schutz als früher und als bei der Mehrheit üblich zu gewähren. Das Berufungsgericht habe ferner den Begriff der inländischen Fluchtalternative verkannt. Er beinhalte nur, daß Betroffenen in einer anderen Region ein verfolgungsfreier Aufenthalt zu den dort allgemein gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen möglich sei. Ob man dort nur schwer Fuß fassen könne, spiele keine Rolle, soweit die Betroffenen am Ort der möglichen Fluchtalternative nicht in einer ihre Menschenwürde verletzenden Weise mehr hinzunehmen hätten als allgemein die übrigen Bewohner ihres Heimatlandes.

8

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsgericht hat die Kläger als im Tur Abdin Vorverfolgte angesehen, die Frage der Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Istanbul ausdrücklich offengelassen, jedoch entscheidungserheblich die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative verneint und daraus die Asylberechtigung der Kläger hergeleitet. Die hiergegen gerichtete Revision ist im Ergebnis schon deshalb beßründet, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Annahme, es fehle an einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht rechtfertigen und die Entscheidung die am jeweiligen Prognosemaßstab auszurichtende Überzeugungsgewißheit vermissen läßt.

12

Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts). Das ist dann der Fall, wenn dem Asylbewerber zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erstmalig oder wiederholt droht, er aber in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. inländische Fluchtalternative, vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <316>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 35; BVerfGE 54, 341 <359 ff.>). Die Prognose, ob eine solche Gefahr politischer Verfolgung droht, ist landesweit, d.h. für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers aufzustellen, und nicht etwa auf die ursprüngliche Heimatregion begrenzt. Daher kann einem Asylsuchenden auch zugemutet werden, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion - vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 <234>[BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG will die Schutzlosigkeit des von politischer Verfolgung Betroffenen beseitigen und dem schutzlos Gewordenen wieder zu staatlichem Schutz in Form politischen Asyls, d.h. zu einer neuen Heimat verhelfen. Wer den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, befindet sich in keiner die Asylgewährung rechtfertigenden Notlage. Der Senat hat weiter in der Erwägung, daß unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen und Schwierigkeiten grundsätzlich asylirrelevant sind, für den Fall einer Bürgerkriegssituation bereits ausgesprochen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - a.a.O.), daß im Fall einer inländischen Fluchtalternative die Möglichkeit in verfolgungsfreie Gebiete des Heimatstaates auszuweichen, selbst dann die Asylanerkennung hindert, wenn dem Betroffenen dort andere - vom Verfolger nicht beabsichtigte - Gefahren drohen. Ob diese Grundsätze auch auf den Fall zu übertragen sind, daß der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage gerät, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist, und der Anspruch des Betroffenen dann auf den Schutz vor Abschiebung in das drohende Verderben reduziert wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung.

13

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich nämlich seine Auffassung nicht bestätigen, daß Istanbul für die Kläger in wirtschaftlich-existentieller Beziehung eine unzumutbare Fluchtalternative darstellt. Es ist zwar zu der Annahme gelangt, es bestehe "eine erhebliche Gefahr, daß der Kläger mit seiner vielköpfigen Familie mit mehreren minderjährigen Kindern aufgrund der für Zuzügler aus Ostanatolien ... schwierigen Situationen in Istanbul unter das Existenzminimum gerät". Die dazu vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen aber nicht seine Schlußfolgerung, daß die Kläger in Istanbul auf nicht absehbare Zeit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu erwarten haben. Das Berufungsgericht hat einerseits festgestellt, daß die syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul nach längerem Aufenthalt in dieser Stadt charakteristischerweise "zu einem erheblichen Teil" dem Mittelstand der Handwerker und Geschäftsleute oder ihrem Umfeld angehören und "zu 15 % in Wohnungen mit hohem oder verhältnismäßig gutem Standard", "zu 70 % in Wohnungen mit niedrigem bzw = sehr niedrigem Standard leben". Es hat ferner festgestellt, bei Zuwanderern aus dem Südosten werde ein zur reinen Existenzerhaltung ausreichendes Einkommen "oft" nur durch Kinderschwarzarbeit erwirkt. Das Berufungsurteil enthält ferner die Feststellung, daß für "in jüngerer Zeit aus dem Südosten ohne Kapital zugezogene syrisch-orthodoxe Christen ein existentielles Auskommen schwerlich zu finden sein wird". Andererseits ist auf die Möglichkeit einer "Hilfe durch Familienangehörige in Einzelfällen" hingewiesen sowie darauf, daß die 15.000 Seelen umfassende syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul "sich bemühe, bei der Arbeitsbeschaffung behilflich zu sein, was aber bei der derzeitigen Arbeitslage außerordentlich schwierig" sei. Schließlich enthält das Berufungsurteil die Erwägung, daß der Verkauf des eigenen Landes im Tur Abdin zwar nicht ausgeschlossen, aber "nicht mehr zu einem nennenswertem Preis" möglich sei.

14

Diese nicht gewichteten unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen tragen nicht die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, es fehle an einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative. Angesichts der großen Zahl in Istanbul in verhältnismäßig gesicherten Verhältnissen lebender Christen ermangelt es an konkreten Erkenntnissen wie z.B. Bezugsfällen, aus denen sich herleiten ließe, inwiefern gerade die Kläger das Existenzminimum nicht würden erhalten können. Die Schlußfolgerung der Vorinstanz hält auch aus einem weiteren Grunde einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: Bei der Frage, ob die Gefahr eines Lebens unter dem Existenzminimum droht, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr nur im Bereich des Möglichen liegt, nämlich in gleichem Maße wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Wie der Senat für die Einschätzung drohender Verfolgungsgefahr ausgesprochen hat, muß eine derartige Prognose vielmehr dergestalt getroffen werden, daß nach der Überzeugung des Gerichts die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. im Falle der befürchteten Verfolgungswiederholung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Die bisher im Urteil des Berufungsgerichts hierzu enthaltenen Feststellungen lassen eine derartige Wahrscheinlichkeit eines solchen Lebens der Kläger unter dem Existenzminimun nicht hervortreten. Die im Urteil in mehrfacher Hinsicht betonten Ungewißheiten enthalten zwar einige Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines anfänglichen Lebens unter dem Existenzminimum, aus ihnen ist aber nicht der bezeichnete erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, daß die Kläger ein solches dauerhaftes Schicksal zu gewärtigen haben. Die bloße Möglichkeit, daß es sich in ihrem Falle so verhalten könnte, genügt hierfür nicht. Da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung weder zugunsten noch zuungunsten der Kläger ermöglichen und die Frage des Vorhandenseins einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative entscheidungserheblich ist, ist schon aus diesem Grunde eine Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) geboten.

15

Sofern sich erweisen sollte, daß die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Istanbul dort existieren können, kommt es entscheidungserheblich auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die Stadt ihnen Sicherheit vor Übergriffen moslemischer Eiferer bietet. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine abschließenden Feststellungen. Vorsorglich weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach eventuelle politisch motivierte Übergriffe Dritter vom türkischen Staat dann nicht zu verantworten wären, wenn er der Gefahr solcher Übergriffe im großen und ganzen erfolgreich begegnet, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle mißlingt und die Kläger vor Diskriminierungen und Straftaten auch künftig nicht völlig sicher sein können (vgl. hierzu zuletzt Urteile vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 <162, 163>[BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]und vom 2. Juli 1986 - BVerwG 9 C 2.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 49 - dort nur teilweise abgedruckt -).

16

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt (Kläger zu 1 6.000 DM, Klägerin zu 2 3.000 DM, Klägerin zu 3 1.500 DM, vgl. Beschluß vom 9. Februar 1987 - BVerwG 9 B 18.87 -).

Dr. Säcker
Dr. Kemper
Hien
Dr. Bonk
Dawin