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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1994, Az.: BVerwG 9 C 1.94

Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber; Gewährung von Abschiebungsschutz ; Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs hinsichtlich des Vorliegens von Verfolgungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 26.07.1991 - AZ: 1 A 1002/91
OVG Niedersachsen - 17.08.1993 - AZ: 2 L 5341/92

Fundstellen

  • BayVBl 1995, 186
  • DVBl 1995, 565-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1995, 24-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfoAfusl.R 1995, 24-27
  • NVwZ 1995, 391-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1995, 37 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nächsten Angehörigen eines nach § 51 I AuslG Abschiebungsschutzberechtigten haben nicht wegen ihrer familiären Nähe zu dem Verfolgungsbedrohten einen Abschiebungsschutzanspruch.

  2. 2.

    Über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 I AuslG an einen Vorverfolgten ist - ebenso wie bei der Frage der Asylgewährung - in Anwendung des sogenannten herabgestuften Prognosemaßstabs zu entscheiden.

  3. 3.

    Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehung der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzversagung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden sind.

  4. 4.

    Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dawin,
Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 1993 werden aufgehoben, soweit sie die Abschiebungsschutzberechtigung der Kläger nach § 51 Abs. 1 AuslG betreffen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens und assyrischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern der Kläger zu 3 und 4, die Klägerin zu 5 ist die Ehefrau des Klägers zu 4, die Kläger zu 6 und 7 sind deren gemeinsame Kinder.

2

Alle Kläger mit Ausnahme des erst in Deutschland geborenen Klägers zu 7 sind im Jahre 1986 eingereist. Zur Begründung ihres alsbald gestellten Asylantrags haben sie ausgeführt: Die christlichen Assyrer würden in Syrien mannigfach benachteiligt und unterdrückt. Sie selbst hätten dies u.a. dadurch erfahren, daß ihnen die Moslems mit Unterstützung der Polizei die Führung ihres Bäckereigeschäfts in Syrien erschwert hätten. Im Jahr vor der Ausreise seien während der Fastenzeit mehrere Moslems in die Bäckerei gekommen, hätten Brot kaufen wollen und hätten, als ihnen gesagt worden sei, Brot sei ausverkauft, die Verkaufsräume demoliert und den Kläger zu 4 erheblich verletzt. Die Polizei sei trotz ausdrücklicher Bitte um Schutz untätig geblieben. Die Klägerinnen zu 2 und 5 haben berichtet, sie hätten seit jeher Diskriminierungen und Übergriffe moslemischer Frauen ertragen müssen.

3

In dem Klageverfahren, das die Kläger wegen der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und wegen der mit einer Abschiebungsandrohung verbundenen Aufforderung zur Ausreise durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet haben, hat der Kläger zu 1 ergänzend ausgeführt: Mitglieder der syrischen Staatspartei hätten ihn gezwungen, einem Polizeibeamten eine Wohnung in seinem Hause zu überlassen; als er von dem Eingewiesenen einmal ein Entgelt gefordert habe, sei er von diesem und weiteren Polizisten geschlagen worden. Anderen Christen in seinem Heimatort sei es noch schlechter ergangen, sie seien enteignet und vertrieben worden.

4

Das mit der Berufung gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts angerufene Oberverwaltungsgericht hat die Kläger zu 1 und 4 informatorisch, u.a. zu den Geschehnissen in der Fastenzeit 1985, gehört und weitere Personen als Zeugen, zum Teil ebenfalls zu diesen Geschehnissen, vernommen. Anschließend hat es durch zwei Urteile vom 17. August 1993, deren eines die Kläger zu 1 bis 3 und deren anderes die Kläger zu 4 bis 7 betrifft, die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Kläger seien unverfolgt aus Syrien ausgereist. Ihr Vorbringen zu den Übergriffen der Moslems, insbesondere zu dem Vorfall in und vor der Bäckerei und der dem Kläger zu 4 dabei zugefügten Verletzung, sei im wesentlichen glaubhaft. Die Gewalttäter seien jedoch verärgerte Kunden gewesen, keine staatlichen Agenten oder Provokateure. Auch die Versagung des erbetenen Schutzes durch die örtliche Polizei sei kein Grund, diese Übergriffe dem syrischen Staat zuzurechnen. Die Untätigkeit der Polizei könne ihren Grund in einer Fehleinschätzung der Gefahrenlage, in Personalmangel, in der Scheu vor Einmischung in private Konflikte oder in Gleichgültigkeit gehabt haben, es habe sich deshalb nicht um ein Untätigbleiben in einer durch religiöse Intoleranz gekennzeichneten Verfolgungssituation gehandelt. Die im Vorbringen der Klägerin zu 2 auch zu findende Angabe, sie und die Kinder seien beim Kirchgang von den moslemischen Frauen geschlagen worden, sei von der Klägerin zu 2 zu keiner Zeit substantiiert worden. Zwar habe die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung, wo sie dies spätestens hätte tun müssen, infolge eines Schwächeanfalls dazu keine Gelegenheit mehr gehabt. Da aber der Prozeßbevollmächtigte dem Fortgang der mündlichen Verhandlung zugestimmt, zu diesem Punkt nichts weiter vorgetragen und auch nicht eine Anhörung der Klägerin zu 2 zu einem späteren Zeitpunkt angeregt habe, sei auch das Gericht nicht gehalten gewesen, der Frage nachzugehen, ob die behaupteten Schläge Verfolgungsqualität gehabt hätten.

5

Auch nach der Ausreise der Kläger sei keine Verfolgungsgefahr entstanden. Zwar würden sie bei einer Rückkehr allein wegen ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland vom Geheimdienst über etwaige Kontakte zu Exilorganisationen verhört werden. Entstehe dabei ein Verdacht, daß sie derartige Kontakte gepflegt oder eine staatliche syrische Belange tangierende Straftat, etwa eine Wehrdienstentziehung, begangen hätten, müßten sie mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Nach einigen der vorliegenden Erkenntnismittel sähen die das Verhör führenden Geheimdienstbeamten in der christlichen Religion der in den Verdacht antisyrischer Tätigkeit geratenen Personen ein diesen Verdacht verstärkendes Moment. Zugehörigkeit zur christlichen Religion für sich allein mache hingegen nicht verdächtig. Nicht auszuschließen sei allerdings, daß der Verhörte durch einen zufälligen Umstand, etwa eine ungeschickte Bemerkung im Verhör, einen mitgeführten Gegenstand oder durch Ähnlichkeit mit einem Dritten, bei den Sicherheitsbeamten einen Verdacht errege, der dann durch die christliche Religion des Verdächtigten wiederum verstärkt werde. Bestehe einmal ein solcher Verdacht, habe der Verdächtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Folgen an Freiheit, Leib oder Leben zu erwarten. Das Risiko einer solchen Entwicklung lasse sich jedoch nicht abschätzen, es liege aber "unterhalb des Grades einer geringen Wahrscheinlichkeit (im Bereich des 'Möglichen')". Derartigen zufallsbedingten Risiken mit ganz geringer Eintrittswahrscheinlichkeit begegne das deutsche Recht durch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG; darüber sei aber in diesem Rechtsstreit nicht zu befinden. Nach alledem seien die Kläger weder asylberechtigt nach Art. 16 a GG noch abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG.

6

Die Kläger haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision insoweit eingelegt, als die zweitinstanzlichen Urteile die Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG betreffen. Sie sind der Auffassung, die erlittenen Übergriffe und die vom Berufungsgericht festgestellten Risiken und Unwägbarkeiten während der in Syrien zu erwartenden Verhöre durch den Geheimdienst machten eine Rückkehr unzumutbar, deshalb stehe ihnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu.

7

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Die angefochtenen Urteile stehen mit Bundesrecht nicht in Einklang. Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht verneint hat, daß die Gewalttätigkeiten moslemischer Landsleute der Kläger im August 1985 dem syrischen Staat zuzurechnen sind, verletzen § 51 Abs. 1 AuslG; deshalb sind die angefochtenen Urteile aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht kann über einen den Klägern zustehenden Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht abschließend entscheiden, denn hierzu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Daher ist der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Das Oberverwaltungsgericht, das eine den Klägern vor ihrer Ausreise aus Syrien widerfahrene Gruppenverfolgung wegen fehlender Verfolgungsdichte (vgl. dazu zuletzt Urteile vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 461.93 und BVerwG 9 C 462.93 -) zutreffend verneint hat, hat weiter angenommen, die individuell gegen die Kläger gerichteten Übergriffe, welche die als Käufer in der Bäckerei abgewiesenen Moslems begangen haben, könnten dem syrischen Staat trotz der Schutzversagung durch die ausdrücklich um Hilfe gebetene Polizei nicht zugerechnet werden; Grund dafür sei, daß die Polizisten "die Sachlage verkannt haben mögen" bzw. "die Untätigkeit der Polizei unterschiedliche Gründe gehabt haben kann (Fehleinschätzung der Gefahrenlage, Fehlen ausreichenden Personals, Scheu vor Einmischung in Konflikte zwischen Privatpersonen, Gleichgültigkeit)". Damit ist die Frage, ob das gewalttätige- Vorgehen der Moslems dem syrischen Staat zuzurechnen ist, indessen nicht rechtsfehlerfrei verneint worden. An der sachlichen Prüfung dieser Frage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Rechtskraft der vorinstanzlichen Urteile hinsichtlich der Versagung der Asylberechtigung der Kläger nach Art. 16 a GG gehindert (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 -).

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 m.w.N.) wird eine von nicht staatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei bestehe die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, daß Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind.

10

Dem zuwider hat das Berufungsgericht die in und in der Umgebung der Bäckerei der Kläger verübten Gewalttaten der Moslems - bereits - deshalb als dem syrischen Staat nicht zurechenbar angesehen, weil als Grund für die Schutzversagung durch die örtliche Polizeidienststelle bestimmte, in der Person der Polizisten zu findende Einstellungen und Beweggründe in Betracht kämen. Da aber für die Zurechnung nicht genügt, daß der im konkreten Fall zuständige oder zum Eingreifen aufgerufene Bedienstete pflichtwidrig untätig bleibt, kann es auch nicht auf die vom Berufungsgericht bei den Polizisten im Heimatort der Kläger im übrigen nicht einmal festgestellten, sondern nur für denkbar und möglich erachteten Beweggründe ankommen.

11

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht ungeachtet der rechtsfehlerhaften Beantwortung der Frage nach der Zurechnung privater Übergriffe aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist insbesondere nicht so, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz auch dann nicht in Betracht käme, wenn das gewalttätige Verhalten der als Kunden abgewiesenen Moslems dem syrischen Staat zuzurechnen wäre. Denn die Übergriffe der Moslems wären im Falle ihrer Zurechenbarkeit eine den - oder einigen - Klägern widerfahrene politische (Vor-)Verfolgung. Nach den Angaben der Kläger, die das Berufungsgericht als im wesentlichen glaubhaft bezeichnet hat, sowie nach den ausdrücklichen Feststellungen des Gerichts selbst ist an einem Tage im August 1985 im Bäckereigebäude zwischen den Klägern zu 1 und zu 4 auf der einen und einer Gruppe von sieben bis zehn Moslems auf der anderen Seite ein Streit ausgebrochen; die Moslems sind nach draußen gedrängt worden, sind aber in unmittelbarer Nähe der Bäckerei verblieben und haben später Steine durch die Glasfenster ins Gebäude geworfen und den Kläger zu 4, als er einmal das Haus verließ, erheblich am Kopf und an den Armen verletzt. Dieses gewalttätige Verhalten stellt eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG derjenigen Kläger dar, die sich damals in der Bäckerei aufgehalten haben. Sie liegt mangels erforderlicher Intensität der Rechtsgutverletzung zwar nicht in der Zerstörung der Fensterscheiben durch die Steinwürfe und - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht in der Verunreinigung der im Gebäude lagernden Brot- und Mehlvorräte durch Steine und Glassplitter, aber in der Umlagerung des Bäckereigebäudes durch die fanatisierten, steinewerfenden und, wie die erhebliche Verletzung des Klägers zu 4 gezeigt hat, vor Angriffen auf Leib und Leben nicht zurückschreckenden Moslems. Da das Oberverwaltungsgericht die Situation als "drohende Gefahr für Leib und Leben des Klägers (zu 4) und seiner Angehörigen" bezeichnet hat, in der "die Notwendigkeit polizeilichen Einschreitens zu seinem Schutz" bestanden habe, war demnach bereits die Umlagerung der Bäckerei selbst Verfolgung; außerdem ließ die Umlagerung der Bäckerei weitere direkte Übergriffe auf Leib und Leben der im Gebäude befindlichen Kläger beachtlich wahrscheinlich werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -).

12

Die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach "wahrscheinliches Motiv für die Täter ... ein vom Kläger (zu 4) beachtetes, mit dem Fastenmonat Ramadan zusammenhängendes Back- oder Verkaufsverbot und eine sich hieran anscheinend entzündende Kontroverse darüber war, ob der Kläger - ein Christ - dort als Bäcker tätig sein könne", ergeben ferner, daß die Moslems bei ihrem gewalttätigen Vorgehen an die Religion der Kläger angeknüpft haben. Dabei meint das Berufungsgericht mit dem als "wahrscheinlich" bezeichneten "Motiv" erkennbar die nach den genannten Umständen naheliegende und deshalb mangels festgestellter Gegenanzeichen auch seiner richterlichen Überzeugung nach verwirklichte Anknüpfung der Angriffe an die Religion der Kläger.

13

Eine dem syrischen Staat zuzurechnende Vorverfolgung der Kläger würde bei der im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG vorzunehmenden Prognose die Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gebieten: Die Kläger wären abschiebungsschutzberechtigt, wenn sie vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wären oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen wäre. Denn auch für § 51 Abs. 1 AuslG gilt, daß der Prognose einer künftigen Verfolgung der sog. herabgestufte Maßstab zugrunde zu legen ist, wenn der um Abschiebungsschutz Nachsuchende - bereits - als Verfolgter aus seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. auch Urteil vom 14. September 1993 - BVerwG 9 C 205.93 -). Die häufig traumatischen Nachwirkungen bei dem bereits von Verfolgung Betroffenen sowie die Indizwirkung einer stattgefundenen Verfolgung für deren Wiederholung in der Zukunft gebieten bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise wie bei der Prognose nach Art. 16 a GG, bei Vorverfolgten den herabgestuften Maßstab zugrunde zu legen.

14

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch nicht, daß die Kläger vor künftiger politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Festgestellt ist allerdings hinreichende Sicherheit vor solchen - schwerwiegenden - Verfolgungsmaßnahmen, die der syrische Geheimdienst gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland unternimmt, wenn sich diese in dem bei der Wiedereinreise regelmäßig stattfindenden Verhör verdächtig machen. Wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, ist die christliche Religion eines Rückkehrers aus dem Ausland nach Ansicht der syrischen Sicherheitsorgane zwar ein Umstand, der einen anderweitig bereits begründeten Verdacht, der Rückkehrer habe im Ausland eine syrische staatliche Interessen tangierende Straftat begangen, verstärkt und auf diese Weise Verfolgungsmaßnahmen auszulösen vermag. Christliche Glaubenszugehörigkeit allein und für sich begründet hingegen auch in den Augen der Bediensteten des Geheimdienstes nicht einen derartigen Verdacht. Da die Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts während ihres Aufenthalts in Deutschland keine Straftat begangen haben, die staatliche syrische Interessen, im weitesten Sinne verstanden, tangiert haben könnte, entsteht bereits kein anfänglicher Verdacht, den die christliche Religion der Kläger verstärken könnte.

15

Daß die das Verhör führenden Bediensteten der Staatssicherheit im Verlaufe des Verhörs infolge einer ihnen unterlaufenen Personenverwechselung, infolge Mißverstehens einer Aussage des Vernommenen oder infolge eines ähnlichen Zufalls Verdacht gegen den Rückkehrer schöpfen, so daß diesem gegenüber die bei mutmaßlichen Oppositionellen üblichen Verfolgungsmaßnahmen angewandt werden, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend sicher auszuschließen. Denn es hat ausgeführt, die Entstehung eines Verdachtes infolge derartiger zufälliger Umstände liege "unterhalb des Grades einer geringen Wahrscheinlichkeit (im Bereich des 'Möglichen')". Ist eine Verfolgung aber bloß theoretisch möglich, kann die hinreichende Sicherheit nicht verneint werden. Gegen eine Verfolgung, die lediglich als mögliche vorstellbar ist, steht auch dem Vorverfolgten weder ein Asyl- noch ein Abschiebungsschutzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt das auch für einen Abschiebungsschutzanspruch nach § 53 AuslG. Denn für die dort geforderte "konkrete Gefahr" genügt gleichfalls nicht, daß eine bloß theoretische Möglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Verhörmethoden angewandt werden. Der Begriff der "Gefahr" in § 53 AuslG ist kein anderer als der in der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer statuiert das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation. Die besondere Schwere des Eingriffs ist auch bei § 53 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. im einzelnen Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162).

16

Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben indessen nicht, daß die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien vor Übergriffen ihrer moslemischen Landsleute hinreichend sicher sein würden. Nach diesen auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Januar 1990 gestützten Feststellungen ist es bis zu diesem Zeitpunkt immer wieder zu Übergriffen moslemischer Kurden gekommen, die bis zum Mord reichen können und die sich gegen die Religionszugehörigkeit des Opfers richten. Wenn das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Bereitschaft der syrischen Polizei, solchen Übergriffen entgegenzutreten, ausführt, "daß die örtlichen syrischen Polizeibehörden in einzelnen solcher Fälle nicht zum Schütze der bedrängten Christen eingreifen", so liegt darin, selbst wenn polizeiliche Untätigkeit nur "in einzelnen solcher Fälle" und damit nicht bei allen "immer wieder" vorkommenden Übergriffen konstatiert wäre, die tatrichterliche Feststellung des Fehlens hinreichender Verfolgungssicherheit.

17

Demnach besteht ein Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG, sofern die Kläger wegen erlittener Vorverfolgung in den Genuß des herabgestuften Prognosemaßstabs gelangen. Ob die Gewalttätigkeiten der abgewiesenen moslemischen Käufer dem syrischen Staat zurechenbar und damit eine Vorverfolgung gewesen sind, hängt davon ab, ob der syrische Staat Christen gegen Übergriffe von Moslems im großen und ganzen effektiv schützt. Stellt das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung fest, daß er dies - sei es landeseit, sei es in der Herkunftsregion der Kläger - nicht tut, besteht Abschiebungsschutzberechtigung; stellt es fest, daß der syrische Staat im allgemeinen wirksamen Schutz gewährt, sind die Kläger nicht abschiebungsschutzberechtigt. Bleibt ungewiß, ob es im großen und ganzen effektiven polizeilichen Schutz für die syrischen Christen gibt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Abschiebungsschutz, denn wenn sich eine Vorverfolgung nicht feststellen läßt, ist davon auszugehen, daß die Kläger unverfolgt ausgereist sind.

18

Welchem einzelnen der Kläger ein derart begründeter Abschiebungsschutzanspruch zusteht, hängt weiter davon ab, wer von ihnen sich an dem fraglichen Tag im August 1985 im Bäckereigebäude befunden hatte und der - möglicherweise dem syrischen Staat zurechenbaren - Bedrohung durch die aggressiven Moslems ausgesetzt war. Denn nur den in eigener Person (Vor)Verfolgten kommt im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz zu erhalten, gibt es nicht. Sie läßt sich auch nicht durch eine (Rechts)Analogie aus § 26 AsylVfG herleiten. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung der vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke (vgl. bereits Beschlüsse vom 30. März 1993 und 2. April 1993 - BVerwG 9 B 212.93 und BVerwG 9 B 216.93 -). Der Gesetzgeber hat im Jahre 1987 bei der Schaffung des damaligen § 7 a AsylVfG in bezug auf die nächsten Angehörigen eines Asylberechtigten die Einbeziehung in die Asylberechtigung bestimmt. Den wesentlichen Grund und die Rechtfertigung für die Gewährung einer Asylberechtigung nach § 7 a AsylVfG a.F. hat die mit der Auslegung der Vorschrift befaßte Rechtsprechung darin gesehen, daß das den Familienangehörigen kraft ihrer Angehörigeneigenschaft zustehende Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 AuslG) einem bei ihnen außer dem Interesse am Aufenthalt auch noch vorhandenen Schutzinteresse nicht Rechnung trage, so daß es einer über das Aufenthaltsrecht hinausgehenden, Schutzgewährung einschließenden Rechtsposition, eben des Familienasyls, bedürfe (vgl. Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326 <329 f.>). Mit dem = Ausländergesetz von 1990 hat der Gesetzgeber § 51 Abs. 1 AuslG als einfachgesetzliche Regelung des Schutzes politisch Verfolgter vor Abschiebung geschaffen, ohne den nächsten Angehörigen des Verfolgungsbedrohten allein wegen ihrer familiären Nähe zu diesem gleichfalls einen Anspruch auf Abschiebungsschutz zuzuerkennen. Wenn der Gesetzgeber hiernach vor dem Hintergrund der kurz zuvor ergangenen Regelung des § 7 a AsylVfG a.F. in Kenntnis der Interessenlage des betroffenen Personenkreises und der Zielrichtung dieser Vorschriften eine vergleichbare Regelung bei der Normierung des Abschiebungsschutzes unterlassen hat, so hat er dadurch seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht, daß den Interessen der nächsten Angehörigen eines Abschiebungsschutzberechtigten durch die ihnen zustehende, wegen Art. 6 Abs. 1 GG einem Rechtsanspruch nahekommende (vgl. OVG Münster, NVwZ 1994, 602) aufenthaltsrechtliche Rechtsposition aus § 31 AuslG i.V.m. § 70 AsylVfG Genüge getan ist.

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Seebass
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hund sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschriften verhindert. Seebass
Dawin
Dr. Henkel