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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1994, Az.: BVerwG 9 C 501/93

Ausländer; Rechtskraft des Urteils; Anspruch auf Anerkennung; Asylberechtigter; Bindungswirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 501/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 26.08.1991 - A 16 K 8207/91
VGH Mannheim 10.12.1992 - A 13 S 1851/92

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 24 - 28
  • DVBl 1994, 940-941 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1115-1116 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 762-763 (Urteilsbesprechung von Vizepräsident des OVG Dr. H. Joachim Müller)
  • ZAR 1994, 142 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter verneint wird, kommt hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO zu.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger zu 1 und 2, ein Ehepaar aus Rumänien, reisten am 31. März 1990 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 3, nach Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung haben die Kläger zu 1 und 2 im wesentlichen geltend gemacht: Sie hätten als Folge mehrerer Ausreiseanträge schwere Nachteile in ihrer beruflichen Betätigung hinnehmen müssen. Nach dem Sturz Ceaucescus, der allerdings nichts am Einfluß der Securitate geändert habe, seien sie im März 1990 der Bauernpartei beigetreten. Während einer Sitzung am 20. März 1990, an der sie teilgenommen hätten, sei plötzlich eine mit Knüppeln bewaffnete Gruppe in den Raum eingedrungen und habe auf die Anwesenden eingeschlagen. Auch sie selbst hätten Schläge abbekommen. Der Sitz der Partei sei völlig verwüstet worden. In der Folgezeit hätten sie bei den Eltern der Klägerin zu 2 gewohnt, seien aber ständig beobachtet worden. Der Kläger zu 1 habe an seinem Wohnort eine Zweigniederlassung der Bauernpartei gründen wollen. Als sie erfahren hätten, daß zwei Mitglieder der Bauernpartei ermordet worden seien, hätten sie Angst bekommen und mit den am 18. Januar 1990 ausgestellten Reisepässen das Land verlassen.

2

Nach Ablehnung des Asylantrags hat das Verwaltungsgericht die sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigte als auch auf Abschiebungsschutz gerichteten Klagen abgewiesen: Die geltend gemachten wirtschaftlichen Benachteiligungen hätten nicht zu einem Verlust des wirtschaftlichen Existenzminimums geführt, da die Kläger immer wieder Arbeit gefunden hätten. Auch aus dem Überfall auf eine Sitzung der Bauernpartei lasse sich eine Asylberechtigung nicht herleiten. Es könne dahinstehen, ob dieser Überfall von rumänischen Staatsorganen unmittelbar ausgegangen sei oder der rumänische Staat dafür mittelbar verantwortlich sei. Jedenfalls habe der Überfall nicht den Charakter einer Ausgrenzung sämtlicher Versammlungsteilnehmer aus der staatlichen Friedensordnung gehabt. Die Schläge, die die Kläger nach ihrem Vorbringen abbekommen hätten, seien auch nicht so schwerwiegend gewesen, daß sie bereits eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Auch die weiterhin geltend gemachte Beschattung erfülle nicht den Begriff der politischen Verfolgung. Dafür, daß die Kläger wegen ihrer Mitgliedschaft in der Bauernpartei bei einer Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, lägen keine Anhaltspunkte vor. Nachfluchtgründe seien ebenfalls nicht gegeben, da die Kläger Rumänien legal verlassen hätten und weder das illegale Verbleiben im Ausland noch die Asylantragstellung eine Bestrafung nach sich zögen. - Das Begehren auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei unzulässig, weil es insoweit an einem beim Bundesamt zu stellenden Antrag sowie einem Verwaltungsverfahren fehle.

3

Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, soweit es einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte verneint hat. Hinsichtlich des Begehrens auf Abschiebungsschutz hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, mit der sich die Kläger zusätzlich auf das angebliche Schicksal zweier Landsleute berufen haben, die nach ihrer Rückkehr nach Rumänien dort gefoltert worden sein sollen.

4

Durch Beschluß vom 21. Januar 1992 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Gewährung von Abschiebungsschutz sei unzulässig, der Rechtslage entspreche. Dieser Beschluß ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hin durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 kraft Gesetzes eine Erweiterung des Streitgegenstands eingetreten sei, so daß auch über die Begründetheit des Abschiebungsschutzbegehrens entschieden werden müsse.

5

Durch Beschluß vom 10. Dezember 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung erneut zurückgewiesen: Im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Begehrens auf Abschiebungsschutz sei zu berücksichtigen, daß das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Klägern in Rumänien politische Verfolgung drohe, in dem die Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte abweisenden Teil seines Urteils rechtskräftig verneint habe. Daraus folge eine Beschränkung des Prüfungsrahmens. Soweit die Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz und den Asylanspruch deckungsgleich seien, nämlich hinsichtlich der Verfolgungshandlung des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung, könne ein Vorbringen, von dem unanfechtbar feststehe, daß es nicht zur Asylgewährung führen könne, nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG einer behördlichen oder gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Denn wenn die Sachfrage, ob politische Verfolgung drohe, abschließend geprüft worden sei, könne ein erneuter Asylantrag auch insoweit, als die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Rede stehe, nur Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Daraus folge, daß das Begehren auf Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei rechtskräftiger Abweisung der Asylklage nur noch insoweit Gegenstand des Verfahrens sein könne, als es Umstände betreffe, die wegen ihrer Unbeachtlichkeit (subjektive Nachfluchtgründe, Sicherheit in einem Drittstaat) in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrenskomplex keine Berücksichtigung hätten finden können. Soweit dagegen geltend gemacht werde, nach rechtskräftiger Abweisung der Asylklage habe sich die Sach- oder Rechtslage geändert, sei dies einer Sachprüfung nur zugänglich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Darauf sei die Prüfung hier beschränkt, da das erstinstanzliche Urteil weder darauf beruhe, daß gegebene Nachfluchtgründe unbeachtlich seien, noch die Asylklage wegen bereits in einem Drittstaat erlangter Verfolgungssicherheit abgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen indessen nicht vor, weil die nunmehr für die Jahre 1991 und 1992 behaupteten massiven Verfolgungshandlungen in Rumänien bereits vor dem Verwaltungsgericht für das Jahr 1990 vorgetragen worden seien. Im übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, welchen unmittelbaren Bezug die vorgelegten Schilderungen und Stellungnahmen zur Begründetheit einer Furcht vor drohender Verfolgung seitens der Kläger haben könnten. Sie wollten damit offenbar geltend machen, sie hätten die gleiche Behandlung zu befürchten, wie sie von den beiden Auskunftspersonen geschildert worden sei. Indessen sei eine Vergleichbarkeit der Lage der Kläger mit derjenigen dieser Personen nicht ersichtlich.

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Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ihr Begehren auf Abschiebungsschutz wegen der teilweisen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nur einer eingeschränkten Sachprüfung unterliege.

Entscheidungsgründe

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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei wegen der Rechtskraft des einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte verneinenden Urteils des Verwaltungsgerichts gehindert, die Umstände in vollem Umfang zu prüfen, die für den hier in Rede stehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein können. Diese Auffassung wird durch die Vorschrift des § 121 VwGO nicht gedeckt, nach der rechtskräftige Urteile nur insoweit binden, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das ist hier nicht der Fall.

8

Die Vorschrift des § 121 VwGO entfaltet Wirkungen zunächst bei einer Identität der Streitgegenstände. Sie verhindert, daß ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Der Streitgegenstand wiederum ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringenden Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 49). Hiernach liegt eine Identität desjenigen prozessualen Anspruchs, über den das Verwaltungsgericht rechtskräftig im negativen Sinne entschieden hat, mit dem hier in Rede stehenden Anspruch nicht vor. Jener war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, während dieser auf die Verpflichtung der Beklagten abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Aus der Vorschrift des § 13 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 - BGBl. I S. 1361 - (früher § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), nach der im Regelfall mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt wird, läßt sich nichts Abweichendes herleiten. Daraus ergibt sich nur, daß kraft gesetzlicher Anordnung zwei Rechtsschutzziele in einem Antrag gebündelt sind und im Falle einer Klageerhebung eine sogenannte objektive Klagehäufung vorliegt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).

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Allerdings kann auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine Bindungswirkung eintreten, was wiederum nach der Vorschrift des § 121 VwGO zu beurteilen ist, da mangels Einschlägigkeit des § 4 AsylVfG diesbezügliche spezielle Vorschriften fehlen. Nach § 121 VwGO tritt auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (BVerwGE 25, 7 (10); Beschluß vom 16. Februar 1990 a.a.O.; BGH NJW 1972, 2268 (2269)). Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß, für den wiederum der seinerzeitige Streitgegenstand maßgebend ist. Rechtskräftig wird nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlußfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (BGHZ 13, 265 (279); BGH NJW 1983, 2032). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlußfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BGHZ 13, 265 (279); 42, 340 (350); BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1981, 1045). Das bedeutet, daß sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch erstrecken kann, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist (BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1983, 2032; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Auflage, § 322 Rn. 72; Kopp, VwGO, 9. Auflage, § 121 Rn. 11). Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, begründen eine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne nicht, weil sie von der Rechtskraft nicht erfaßt werden (Baumbach/Lauterbach a.a.O.).

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Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Rechtskraft des einen Anspruch auf Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verneinenden verwaltungsgerichtlichen Urteils keine bindende Wirkung in bezug auf das hier in Rede stehende Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz zukommt. Die durch dieses Urteil ausgesprochene Rechtsfolge besteht in der Feststellung, daß den Klägern aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht zusteht. Sie ist für den hier zu beurteilenden Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ersichtlich nicht vorgreiflich, denn § 51 Abs. 1 AuslG macht diesen Anspruch nicht von einer Anerkennung als Asylberechtigter abhängig. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil, soweit es rechtskräftig geworden ist, vielmehr lediglich Vorfragen beantwortet, die sich - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 AuslG deckungsgleich sind - hinsichtlich des hier zu beurteilenden Anspruchs in gleicher Weise stellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nehmen jedoch als Urteilselemente an der Rechtskraft nicht teil. Freilich kann sich das Gericht, das über den Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden hat, der Beurteilung von Vorfragen durch das Gericht, das einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG rechtskräftig verneint hat, nach eigener Prüfung anschließen und entsprechend § 130 b VwGO auf diese Beurteilung in seiner Entscheidung verweisen, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zutage getreten sind, die besonderer Erörterung bedürfen. Das ist hier jedoch nicht geschehen.

11

Die Sache muß deshalb an den Verwaltungsgerichtshof - erneut - zurückverwiesen werden, damit dieser das Begehren der Kläger auf Abschiebungsschutz ohne Rücksicht auf die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft.