Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.2000, Az.: BVerwG 2 WD 43.99
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellung; Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen, gegen die Pflicht und die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen durch das zweimalige Ausführen des Hitlergrußes und das zweimalige Rufen "Heil" ; Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht als Vorgesetzter und die dienstliche Wohlverhaltenspflicht; Aufführung und Filmen sexistischer, gewaltverherrlichender und rechtsradikaler Sketche durch Soldaten; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 43.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 10.06.1999 - AZ: 2 VL 39/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 111, 45 - 51
- NJW 2001, 530 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 2000, 1421-1422 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2000, 423-425
Prozessgegner
Hauptfeldwebel ..., geboren am ...
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Januar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Brich, Hauptfeldwebel Stossun als ehrenamtliche Richter,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ...,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Juni 1999 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens sowie im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 31 Jahre alte Soldat legte am 26. Juni 1987 das Abitur an der Gesamtschule - Gymnasium - in S. ab.
Er wurde zum 1. Oktober 1987 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 3./... bataillon ... in ... einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 10. Februar 1988 am 8. März 1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre, sodann auf acht Jahre festgesetzt. Ein Antrag auf Übernahme als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wurde durch Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 13. September 1988 abschlägig beschieden.
Am 26. Juli 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 zum Hauptfeldwebel befördert.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zur ... kompanie ... in A. zur Ausbildung und Verwendung als Fallschirmjäger versetzt. Nach Bestehen des Fallschirmspringerlehrgangs am 29. Januar 1988 nahm er im Rahmen seiner Kommandierungen vom 10. Oktober bis 16. Dezember 1988 zur 2./... bataillon ... in N. und vom 4. Januar bis 21. März 1989 zur ... schule in A. am Unteroffizierslehrgang teil, den er mit der Note "gut" bestand. Mit Wirkung vom 1. April 1989 wurde ihm bei der ... kompanie ... der Dienstposten eines Fallschirmjägerunteroffiziers und Gruppenführere zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. November 1990 wurde er zur ... kompanie in A. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierung zur ... schule in A. vom 27. August bis 18. Dezember 1991 bestand er den Feldwebellehrgang mit der Note "gut". Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wurde er zur V./... schule in A. auf den Dienstposten eines Fallschirmjägerfeldwebels und nach Feststellung seiner Eignung als Kommandosoldat mit Wirkung vom 1. April 1996 zur 1. Kommandokompanie/... in C. auf den Dienstposten eines Kommandofeldwebels und Truppführers versetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde er zur V/... schule in A. auf den Dienstposten eines Stationsfeldwebels bzw. Hörsaalfeldwebels versetzt. Seit dem 1. Oktober 1999 ist er dort als Stationsausbilder in den Lehrgängen Einzelkämpfergrundlehrgang EKL I und Einzelkämpferleistungslehrgang EKL II eingesetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 13. März 1990 in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "2" sowie achtmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung dreimal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Durchsetzungsvermögen". In der Beurteilung vom 6. November 1992 erhielt er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", zwölfmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde ihm dreimal der Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" erteilt. Am 9. Juni 1993 wurde er in der gebundenen Beschreibung zweimal mit der Wertung "1" und 13 mal mit der Wertung "2" beurteilt; in der freien Beschreibung erhielt er wiederum dreimal den Ausprägungsgrad "B", und zwar für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung". In der Beurteilung vom 20. Juli 1995 konnte er sich nochmals steigern und erhielt in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1" sowie zehnmal die Wertung "2". In der freien Beschreibung wurde ihm viermal der Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", " Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie für "Kameradschaft" erteilt. In der Sonderbeurteilung vom 10. Januar 2000 erhielt er in den Einzelmerkmalen einmal die Wertung "7", zwölfmal die Wertung "6" und dreimal die Wertung "5"; in der freien Beschreibung wurde über ihn unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" zuletzt folgendes ausgeführt:
"HFw ... ist mit Leib und Seele Soldat. Die Pflege der Kameradschaft liegt ihm besonders am Herzen. Für das Zusammenleben in der Gemeinschaft entwickelt er eigene Ideen und gibt entsprechende Impulse."
Der nächsthöhere Vorgesetzte hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Ich schließe mich der guten Bewertung des Disziplinarvorgesetzten an. HFw ... ist mir seit Jahren als ein zuverlässiger und ruhiger Uffz m.P. bekannt, der seinen Ausbildungsauftrag pflichtbewußt mit viel persönlichem Engagement durchführt. Aufgrund der Kreativität und Flexibilität in der Ausbildungsgestaltung bewerte ich F 02 abweichend mit 6. HFw ... ist durch die harte Schule des KSK gegangen, ist extrem belastbar und bleibt in der extremen Belastungssituation stabil. HFw ... gehört zu den physisch und psychisch extrem belastbaren Soldaten, so daß ich F 03 abweichend mit 7 beurteile."
Der Soldat hat zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten, und zwar am 12. September 1989 durch den Kompaniechef der 5./... bataillon ... weil er im Zeitraum vom 3. Juli bis 15. September 1989 als Gruppenführer auf dem Unteroffiziergrundlehrgang Teil 1 beispielgebend in Haltung und Pflichterfüllung, mit überdurchschnittlicher Einsatz- und Leistungsbereitschaft vorbildlich seine Soldaten geführt habe, und am 20. Juli 1995, weil er am 15. Juli 1995 als Mitglied der deutschen Mannschaft beim Fallschirmspringerwettkampf in Bulgarien in großem Maße dazu beigetragen habe, daß die deutsche Mannschaft unter 13 teilnehmenden Mannschaften den dritten Platz, unter den fünf ausländischen Mannschaften den ersten Platz belegt habe.
Er ist seit dem 8. Dezember 1988 Träger der Schützenschnur in Gold, seit dem 28. November 1990 des Abzeichens für Leistung im Truppendienst in Gold und seit dem 19. November 1992 des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Bronze.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Verfehlungen des Soldaten enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich einer Stellenzulage für Außen- und Geländedienst und einer Erschwerniszulage monatlich 4.461,75 DM brutto, nach Abzug von Steuern und unter Zurechnung eines monatlichen Kindergeldes von 270 DM für ein Kind 4.246,26 DM netto; unter Abzug vermögenswirksamer Leistungen für eine Lebensversicherung in Höhe von 133,06 DM werden ihm tatsächlich 4.113,20 DM ausgezahlt.
Der Soldat ist seit dem 2. Mai 1997 verheiratet. Aus dieser Ehe ist eine am 6. November 1997 geborene Tochter hervorgegangen. Seine Ehefrau, die den Beruf der Kinderpflegerin erlernt hat, ist zur Zeit nicht berufstätig und erhält ein monatliches Erziehungsgeld in Höhe von 278 DM bis zum 30. November 2000. Der Soldat hat seine monatlichen finanziellen Belastungen wie folgt beziffert: 1.500 DM für ein noch mit ca. 320.000 DM valutiertes Darlehen zum Kauf eines Hauses, ca. 350 DM für Nebenkosten und etwa 600 DM für Versicherungsbeiträge pro Halbjahr.
II
Die sachgleichen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft M. - 11 Js 39274/97 und 11 Js 40826/97 - sind durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 1998 wegen Verfolgungsverjährung der in Betracht kommenden Straftatbestände (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen [§ 86 Abs. 1 StGB], Volksverhetzung [§ 130 StGB] oder Gewaltdarstellung [§ 131 StGB]) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 19. Dezember 1997 wurde das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten ordnungsgemäß eingeleitet; ferner wurden gemäß § 120 Abs. 1 WDO die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten und die Einbehaltung seiner Bezüge in Höhe von 10 v.H. angeordnet, die mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 30. Juni 1998 wieder aufgehoben wurden.
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 9. Oktober 1998, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig, stellte aber das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO ein, da allenfalls eine einfache Disziplinarmaßnahme in Betracht gekommen sei, die aber gemäß § 9 WDO nicht mehr habe verhängt werden dürfen.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Zu Anschuldigungspunkt 1:
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt etwa April 1990 - der Soldat war damals Stabsunteroffizier - fand in der Kompaniebar der ... Kp ... in A. abends eine Feier aus Anlaß der Beförderung zum Unteroffizier bzw. Aufnahme in das Unteroffizierkorps der Einheit statt. Für den offiziellen Teil von 19.00 bis 22.00 Uhr war Anwesenheitspflicht. Nach 22.00 Uhr verließen die meisten, darunter der Kompaniechef, die Feier. Es blieben eine nicht mehr feststellbare Anzahl von Unteroffizieren sowie der Oberleutnant P. Hauptfeldwebel Z. und Oberfeldwebel T. im folgenden Zeitraum bis 01.00 Uhr führten mehrere Unteroffiziere, die zusammenstanden, in alkoholisierter Stimmung zu einem bestimmten Zeitpunkt etwa 1 Minute lang den Hitlergruß aus, riefen 'Heil' und 'Sieg Heil'. Der Soldat führte dabei zweimal den Hitlergruß aus und rief dazu 'Heil'. Es ist nicht feststellbar, wer den Anstoß dazu gegeben hatte. Möglicherweise hat der damalige Stabsunteroffizier V. den Anstoß gegeben, der als 'wehrmachtsbesessen' galt.
Es ist nicht mehr feststellbar, ob einer der anwesenden Vorgesetzten das Verhalten der Gruppe von Unteroffizieren bemerkte.
Einer der Unteroffiziere hatte die Feier mit einer Videokamera aufgenommen. Am 01.12.1997 kamen dem Kommandeur ... diesbezügliche Recherchen von 'Stern'-Reportern zur Kenntnis. Im Rahmen der einsetzenden Ermittlungen erhielt er von dem suspendierten Oberfeldwebel V. das Videoband über die Unteroffizierfeier.
Es gibt keine Zeugenaussage, die nur in die Richtung rechtsextremer Gesinnung des Soldaten weist.
Hingegen bekunden die Zeugen Oberstleutnant S. Hauptfeldwebel Z. Stabsunteroffizier der Reserve B. Stabsunteroffizier der Reserve G. und Hauptfeldwebel der Reserve H. daß eine rechtsradikale Gesinnung des Soldaten auch zu damaliger Zeit nicht vorstellbar gewesen sei.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Die damaligen Stabsunteroffiziere E. und V. traten im Sommer 1990 an den damaligen Stabsunteroffizier S. und den Soldaten heran, sich an den Aufnahmen kompaniebezogener Sketche zu beteiligen; mit der Videokamera des Stabsunteroffiziers B. hatten sie einen Sketch (Sketch 'Motorsäge') bereits aufgenommen. Stabsunteroffizier S. und der Soldat sagten zu. Die Aufnahmen erfolgten in den Räumen des Kompaniegebäudes. Nach Beendigung überspielte Stabsunteroffizier E. den Film, hatte zuvor aber eine Kopie hergestellt, die er dem Stabsunteroffizier V. übergeben hatte.
Etwa 2 Wochen nach den Aufnahmen holten sich der Soldat und Stabsunteroffizier S. die Kassette von dem Stabsunteroffizier V. und schauten sie sich zusammen mit dem damaligen Hauptfeldwebel und jetzigen Stabsfeldwebel Z. als damaligem Vertrauensmann und ältestem Zugführer die Sketche an; der Zeuge Stabsfeldwebel Z. sollte ihnen sagen, ob sie den Film dem Chef vorführen könnten. Stabsfeldwebel Z. sah die Sketche als mißglückt an und wies an, den Film zu vernichten. Davon ausgehend, daß es sich um das einzige noch existierende Band handelte, verbrannte Stabsunteroffizier S. das Video an der Grillstelle der Einheit.
Ende 1997 wurde Reportern vom 'Focus TV' das Video zugespielt, von wem, ist nicht mehr mit Sicherheit feststellbar. Am 20.12.1997 übergab das Nachrichtenmagazin 'Focus' dem Bundesministerium der Verteidigung das Videoband über die Sketche. Der Videofilm erschien am 21.12.1997 22.15 Uhr beim Sender 'Pro 7' in der Sendung 'Focus TV'. Das Original des Videobandes begann mit einer Einleitung durch den Soldaten, in der er u.a. ausführte, daß die Sketche unter dem Thema 'Wahr oder unwahr' auf Vorgänge der letzten Wochen Bezug nähmen und es sich um keine Gewaltverherrlichung handeln solle. Die vorliegende Kopie ist um diesen Teil gekürzt. Das Videoband ist auch im übrigen gekürzt worden; so sind Proben herausgeschnitten worden, auch der Sketch 'Terminator' wurde verkürzt.
Zum Sketch 2. a) des Tatvorwurfs:
In diesem Sketch stellt der Soldat den 'Terminator' dar, gleichsam Schwarzenegger in dem gleichnamigen Film nachahmend; der Film wurde in Kreisen der jungen Fallschirmjäger als 'Kultfilm' angesehen. Im Kampfanzug und mit 2 Gewehren - darunter ein G 3 - bewaffnet, klopft er an eine Stubentür im Kompaniegebäude. Ihm öffnet der damalige Stabsunteroffizier S. mit Kopftuch und Zigarette im Mund, verkleidet als Sarah O'Connor. Der Soldat richtet ein privates Gewehr auf ihn und fragt drohend: 'Sind Sie Sarah O'Connor?' In der folgenden Bildeinstellung liegt der Soldat mit gespreizten Beinen auf einem Bett und 'Sarah O'Connor', vor dem Bett kniend, beugt sich über den Hosenstall des Soldaten, die Hände umschließen einen penisähnlichen Gegenstand, den 'sie' in den Mund nimmt. Der Soldat gibt stöhnende Geräusche von sich. Hier endet das Video, das um die 'Pointe' gekürzt ist, die darin besteht, daß 'Sarah O'Connor' den penisähnlichen Gegenstand hochhält, der sich als 'Landjäger' (geräuchertes Würstchen) entpuppt und ausruft: '14 Tage Landjäger!' Die Soldaten hatten in den letzten Wochen nahezu täglich 'Landjäger' erhalten; es war ihnen zuviel geworden. In dem Sketch wollten sie darauf hinweisen.
Zum Sketch 2. b) des Tatvorwurfs:
Dieser Sketch nimmt Bezug auf eine Untersuchung durch den MAD einige Wochen zuvor, die sich gegen einen Kompanieangehörigen (OFw) richtete, der im Verdacht stand, mit der Wehrsportgruppe H. in Verbindung zu stehen. Der MAD hatte sich vorher auf dem Geschäftszimmer der Kompanie angekündigt, so dass der im Verdacht stehende Soldat Zeit hatte, sich auf die Überprüfung einzustellen. Im Sketch sollte die Ineffizienz und Blindheit des MAD zum Ausdruck kommen.
Der Soldat spielt einen MAD-Angehörigen in Zivil und klopft, nachdem er Hinweise auf rechtsradikale Vorkommnisse in der ... Kp ... erhalten hat, an eine Tür im Kompaniegebäude. Stabsunteroffizier V. im Tarnanzug, öffnet und entbietet den Hitlergruß. Auf die Frage, was er wünsche, antwortet der Soldat, er sei vom MAD, dem man gemeldet habe, dass in der ... Kp ... insbesondere im Unteroffizierkorps, rechtsradikale Subjekte verkehren würden. Stabsunteroffizier V. wendet sich ab, führt den Hitlergruß in das Rauminnere aus, aus dem eine Hitlerrede zu hören ist, und sagt 'Mein Führer...'. Stabsunteroffizier S., Hitler darstellend, mit angeklebtem Bart und weißer Armbinde mit Hakenkreuz, kommt zur Tür mit den Worten, 'Sie wünschen?' Der Soldat stellt sich als MAD-Angehöriger vor und sagt, dass dem MAD gemeldet worden sei, dass im Unteroffizierkorps rechtsradikale Subjekte verkehren, ob er etwas davon wisse. Stabsunteroffizier S. alias Hitler antwortet etwa: Rechtsradikalismus? Davon sei ihm nichts bekannt. Sie hätten sich zum Ziel gesetzt, die 30 Parteien aus Deutschland hinauszufegen. Der Soldat gibt sich mit den Worten 'Verstehe' zufrieden und geht.
Zum Sketch 2. c des Tatvorwurfs:
Der Sketch nimmt Bezug auf die Qualität der Lehrgangsteilnehmer, die auf Einzelkämpferlehrgänge kommandiert wurden, in diesem Fall speziell auf den damaligen Stabsunteroffizier und heutigen Oberleutnant S. der damals dem S 4-Bereich entstammte und deswegen als 'schlappe Sau' angesehen wurde, der den Lehrgang nicht bestehen würde. Als Vorbild diente der Film 'Ein Offizier und Gentleman', in dem der Ausbilder einem Rekruten ein Pflaster abreißt, unter dem ein tätowierter Adler zum Vorschein kommt, und der Ausbilder äußert, er würde stolz auf den Adler sein. Der Sketch trägt den Titel 'Die Ficksau alias Uffz und Gentleman'. Der Soldat, mit Spießschnur, steht vor 2 Rekruten - Stabsunteroffizier V. und Stabsunteroffizier S. -, die sich in einem 'verlotterten' Zustand befinden. Der Soldat 'donnert' sie an:
'Wo habt Ihr Euch bis jetzt rumgetrieben? Gehört sich über den Staat das Maul zerrissen? Warum sind Sie hier?' Antwort Stabsunteroffizier V.: 'Weil ...' Soldat zu Stabsunteroffizier V.: 'Halten Sie den Mund! Wußte nicht, daß die Fallschirmjäger in Personalschwierigkeiten stecken. Wo kommst Du her?' Stabsunteroffizier V., 'Aus A. ...'
Soldat zu Stabsunteroffizier V.: 'A. ... ist bekannt für zwei Dinge: Stiere und Schwule. Ich sehe keine Hörner. Bist Du ein Schwuler?'
Stabsunteroffizier V. 'Nein.'
Soldat an Stabsunteroffizier V. 'Halt den Mund! Schau mich nicht so an! Es steht Dir nicht zu. Deinen Ausbilder so anzustarren. Auf die Knie! ... Wie hast Du mich genannt? ... Was hast Du davor gesagt? ... Du hast mich Arsch genannt. Gib es zu! Hör zu, Bürschchen! ich weiß genau, warum Ihr hier seid. Auf Kosten der Bundeswehr Medizin studieren, sich danach einen flotten Lenz machen. ...'
Der Soldat begutachtet ein Pflaster am linken Oberarm des Stabsunteroffiziers V. und fragt ihn: 'Haben Sie sich verletzt?'
Stabsunteroffizier V. 'Nein, nicht direkt, Herr Stabsunteroffizier.'
Der Soldat reißt das Pflaster ab; darunter sind SS-Runen auf den Arm gemalt.
Der Soldat zu Stabsunteroffizier V. 'Ha, dachte ich es mir doch. Das ist eine wunderbare Arbeit, V.. Wo haben Sie das machen lassen?'
Stabsunteroffizier V. 'Auf einem deutschen Marinestützpunkt in Frankreich, Sir.'
Soldat zu Stabsunteroffizier V.: 'Dachte ich es mir. Diese Arbeit kenne ich. Ich würde stolz auf solche Runen sein. Die werde ich Ihnen hier noch gründlich werfen!'
Soldat zu Stabsunteroffizier S. 'Haben Sie studiert, S.' Stabsunteroffizier S. 'Nein, Sir.'
Soldat zu Stabsunteroffizier S. 'Gott sei Dank. Bestellen Sie Ihrem Vater schöne Grüße von mir. Sagen Sie ihm, er hätte damals auch besser in die hohle Hand gewichst. Was ist das für ein Aufzug? Halten Sie den Kopf gerade! Runter! Liegestützen! Mein Gott, kein ... los, eine geht noch. Los, hoch! Komm, ich reiß Dir den Arsch auf! Los, hoch! Bleib da liegen. Du Schlappsau.'
Soldat zu Stabsunteroffizier V. 'Na, V., wie gefällt es Ihnen hier?'
Stabsunteroffizier V. 'Sehr gut, Herr Stabsunteroffizier'
Soldat zu Stabsunteroffizier V. 'Können Sie das beurteilen?' Stabsunteroffizier V. 'Ich denke ....'
Soldat zu Stabsunteroffizier V. 'Hinknien! Los, Liegestützen! Wird's bald! Los, einen für den Spieß. Los, und einen für das Unteroffizierkorps. Einen für das Unteroffizierkorps, Schlappschwanz!'
Den unwiderlegten Angaben des Soldaten zufolge ist zu den Sketchen keine Regie geschrieben worden. Die einzelnen Szenen seien vorher nur kurz besprochen und dann improvisiert worden. So sei nicht abgesprochen worden, daß im Sketch über den Zustand der Rekruten unter dem Pflaster am linken Oberarm des Stabsunteroffiziers V. sich SS-Runen befinden sollten; er habe dort einen Adler erwartet.
Der Soldat räumt den Sachverhalt ein; an die 'Heil'-Rufe und das Zeigen des Hitlergrußes habe er keine Erinnerung."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer wie folgt:
Der Soldat habe durch das zweimalige Ausführen des Hitlergrußes und das zweimalige Rufen "Heil" auf der Unteroffizierfeier im April 1990 gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), gegen die Pflicht, als Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), gegen die Pflicht, außerhalb des Dienstes und innerhalb dienstlicher Anlagen durch politische Äußerungen die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich zu stören (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SG), und ferner gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), verstoßen.
In den Sketchen (Anschuldigungspunkte 2 a-c) habe die Kammer einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen die Pflicht gesehen, dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Denn die Darbietung von Sketchen mit rechtsextremistischen Szenen und Verlautbarungen (Anschuldigungspunkte 2 b, c) sowie mit Gewaltdarstellungen (Anschuldigungspunkt 2 a) durch Soldaten in Uniform in Liegenschaften der Bundeswehr bringe die Gefahr von Mißdeutungen und damit die Gefahr eine Schädigung des Rufes und des Ansehens der Bundeswehr mit sich, wenn sie - was im vorliegenden Fall auch geschehen sei - an Außenstehende gerieten, da die Sketche größtenteils nicht als solche ersichtlich und nicht aus sich heraus verständlich seien.
Soweit er im Sketch "Terminator" (Anschuldigungspunkt 2 a) ein privates Gewehr auf den Stabsunteroffizier S. alias "Sarah O'Connor" gerichtet habe, habe er im Hinblick auf die von dieser Gewehrhaltung ausgehenden Gefährdung gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Einen angelasteten Verstoß gegen Nr. 305 ZDv 3/13 habe die Kammer nicht als gegeben angesehen, da es sich um keine dienstliche Waffe gehandelt habe.
In der Mitwirkung an den Sketchen mit rechtsextremistischen Szenen und Verlautbarungen (Anschuldigungspunkte 2 b und c) im Sommer 1990 habe die Kammer keine Verletzung der Pflicht aus § 8 SG gesehen. Sie habe sich insoweit an der Rechtsprechung zu § 86 a StGB orientiert, wonach von der Tatbestandsmäßigkeit des § 86 a StGB satirische Darstellungen ausgenommen seien, auch wenn in ihnen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet worden seien (BVerfGE 84, 1). Nicht tatbestandsmäßig seien ferner u.a. der aus Verärgerung an einen Polizeibediensteten gerichtete Zuruf "Heil Hitler" und die ironische, als Vorwurf aufzufassende Verwendung des Hitlergrußes. Die Kammer sei der Auffassung, daß bei der Herstellung der Szenen "MAD-Angehöriger" (Tatvorwurf Nr. 2 b) und "Rekrutenempfang" (Tatvorwurf Nr. 2 c) Satire und Ironie Pate gestanden hätten; sie habe auch berücksichtigt, daß eine Verbreitung des Videos nicht beabsichtigt gewesen sei. Da der Soldat zur Zeit der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen Vorgesetztenstatus gehabt habe, unterliege er gemäß § 10 Abs. 1 SG der höheren Pflichtenhaftung; er habe jeweils vorsätzlich gehandelt und mithin ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Durch die Ausführungen des Hitlergrußes und die Rufe "Heil", mit denen er die politische Treuepflicht nach § 8 SG verletzt habe, habe der Soldat eine der denkbar schwersten Pflichtverletzungen begangen. Mit seinen Äußerungen erwecke er zumindest den Eindruck, er stehe nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und sei auch nicht bereit, jederzeit für sie einzutreten. Bei Hitlergruß und "Heil"-Ruf handele es sich um Formen der Verehrung eines Regimes, das die Menschenwürde mit Füßen getreten und eine totalitäre Gewaltherrschaft aufgerichtet habe. Zwar träte erschwerend die Mitwirkung an den Sketchen hinzu, die durch den Ort der Handlung in Verbindung mit dem Inhalt geeignet gewesen seien, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu schädigen. Demgegenüber lägen aber erhebliche Milderungsgründe vor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsextreme Gesinnung des Soldaten. Nach den Zeugenaussagen sei zum damaligen Zeitpunkt eine solche Gesinnung unvorstellbar gewesen. Auch in den darauffolgenden Jahren sei es zu keinen Auffälligkeiten gekommen. In dieser Hinsicht hätten ihm seine Vorgesetzten Vorbildlichkeit in jeder Hinsicht, Loyalität und Charakterfestigkeit attestiert. Die Kammer sei auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß das Gros der Unteroffiziere - darunter auch der Soldat -, die sich damals an den "Heil"-Rufen und der Ausführung des Hitlergrußes beteiligt hätten, nicht das NS-Regime als solches, sondern allenfalls die Wehrmacht gemeint hätten. Nach Überzeugung der Kammer sei es nicht ausschließbar, daß bei ihnen auf Grund der damaligen Umstände - z.B. Ausstattung der Stuben mit Wehrmachtsbildern, Fallschirmjägergedenktag (Kreta), Darstellungen in der Lehrsammlung - ohnehin die notwendige Trennschärfe zwischen Wehrmacht und NS-Regime nicht vorhanden gewesen sei. Mildernd in der Tat seien auch die Umstände der Feier zu berücksichtigen. Der Soldat habe an dem in Betracht stehenden Abend im April 1990 unter Alkoholeinfluß gestanden, der seine Enthemmung und Kritiklosigkeit bedingt habe. Aber auch die Gruppendynamik, die sich unter Alkoholeinfluß besonders auswirke, sei nicht wegzudenken. Die Umstände indizierten zwingend, daß einer den Anstoß gegeben habe und die anderen mitgemacht hätten. Die Kammer sei sich aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung sicher, daß, wenn bei Unteroffizierfeiern zur heutigen Zeit einer der unter Alkoholeinfluß stehenden Beteiligten "Sieg" rufen würde, die meisten mit "Heil" antworten würden und nicht wüßten, warum. Hinzu komme, daß inzwischen mehr als neun Jahre nach dem Fehlverhalten vergangen seien. Der Soldat sei vom Stabsunteroffizier zum Hauptfeldwebel und hochqualifizierten Soldaten aufgestiegen. Seine Leistungen seien durchweg überdurchschnittlich gewesen. Dies gelte in gleicher Weise für das Jahr 1990 wie für das Jahr 1999 und ebenso für die Leistungen auf Lehrgängen oder im Truppendienst. Er habe zwei förmliche Anerkennungen erhalten - die letzte aus dem Jahr 1995 - und im Jahr 1992 des Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber empfangen. Er werde von seinen Vorgesetzten u.a. als besonders verantwortungsbewußter und verläßlicher Soldat von tadelloser Einstellung beschrieben, der inzwischen zur charismatischen Figur herangewachsen sei. An seiner Integrität bestehe nicht der geringste Zweifel, dies auch im Hinblick auf den Tatvorwurf in diesem Verfahren. Zeitablauf als solcher sühne und heile zwar nicht; aber die Jahre hätten im vorliegenden Fall zu einem Persönlichkeitsbild geführt, das Gewißheit darüber gebe, daß es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten Anfang 1990 um eine völlig wesensfremde, umständebedingte und einmalige Entgleisung in jugendlichen Alter und unter Alkoholeinfluß gehandelt habe. Dieses Persönlichkeitsbild lasse keine Zweifel an dem Soldaten, seiner politischen Loyalität und seiner Verwendbarkeit aufkommen; angesichts dessen verliere eine Pflichtenmahnung ihren Sinn. Hinzu komme, daß die erlittenen dienstlichen Nachteile - Verbot der Ausübung des Dienstes, vorläufige Dienstenthebung vom 19. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 unter Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge, Versetzung aus der 1 ... kompanie und zbV-Verwendungen seit seiner Wiederaufnahme des Dienstes nach Beendigung der vorläufigen Dienstenthebung - mehr als genug erschienen, um ihm den dienstlichen Unwert seines Fehlverhaltens im Jahre 1990 vor Augen zu halten. Da der Antrag des Wehrdisziplinaranwalts einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO entgegengestanden habe, habe die Kammer allenfalls die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme in Betracht ziehen müssen. Da eine solche aber gemäß § 9 WDO nicht mehr zulässig gewesen sei, sei das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen gewesen.
Gegen diese dem Wehrdisziplinaranwalt am 6. Juli 1999 zugestellte Entscheidung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 4. August 1999, der am 5. August 1999 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung unter ausdrücklicher Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und den Soldaten wegen eines Dienstvergehens mit einem Beförderungsverbot von 24 Monaten zu belegen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Zu Recht sei die Kammer davon ausgegangen, daß das Gewicht des Dienstvergehens durch die wiederholte Ausführung des Hitlergrußes und die Rufe "Heil" bestimmt werde, mit denen der Soldat insbesondere seine politische Treuepflicht nach § 8 SG verletzt habe. Der Soldat habe damit eine der denkbar schwersten Pflichtwidrigkeiten begangen. Insgesamt hätte deshalb die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein müssen. Zwar habe die Kammer erschwerend die Mitwirkung des Soldaten an den Sketchen berücksichtigt, aber die Ansehensschädigung, die durch die Ausstrahlung der Sketche in einem privaten Fernsehsender in der Öffentlichkeit eingetreten sei, völlig außer acht gelassen. Soweit die Kammer ausführe, der Soldat habe mit dem Hitlergruß nicht das NS-Regime als solches, sondern die Wehrmacht gemeint, stehe dies im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Denn der Soldat habe sich insoweit nicht an diesen Vorfall erinnert. Soweit die Kammer festgestellt habe, der "wehrmachtsbesessene" ehemalige Stabsunteroffizier V. habe den Anstoß gegeben, könne gerade daraus nicht auf ein fehlgeleitetes Traditionsverständnis geschlossen werden, V. sei nämlich nicht nur wegen fortgesetzter Verstöße gegen die politische Treuepflicht und wegen fortgesetzter Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen durch das Landgericht M. rechtskräftig verurteilt worden, sondern ihm sei auch wegen dieses Dienstvergehens durch die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das Ruhegehalt aberkannt worden. Auch im übrigen liefere der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Soldat die Wehrmacht gemeint habe. Deshalb bleibe nur der objektive Eindruck der Verehrung eines Regimes, das die Menschenwürde mit Füßen getreten und eine totalitäre Gewaltherrschaft errichtet habe. Soweit die Kammer die Umstände der Tat mildernd berücksichtigt habe, könne dem auch nur teilweise gefolgt werden. Nicht nachvollziehbar und unsachlich sei die Feststellung der Kammer, daß bei einer heutigen Unteroffiziersfeier, wenn einer der unter Alkoholeinfluß stehenden Beteiligten "Sieg" rufen würde, die meisten mit "Heil" antworten würden und nicht wüßten warum. Dem stehe entgegen, daß der Soldat mit Abitur als intelligenter und vorbildlicher Führer in allen Beurteilungen geschildert werde. Damit hätte ihm aber auch klar sein müssen, wie das Zeigen des Hitlergrußes und das "Heil"-Rufen objektiv zu sehen sei. Da dem Soldaten auch von allen Vorgesetzten bereits in der ersten Beurteilung bescheinigt worden sei, charakterlich gefestigt zu sein, sei fraglich, inwieweit sich seine Persönlichkeit weiter verfestigt habe, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine Reue des Soldaten über sein Verhalten bisher nicht habe festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung beider Vorfälle zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2, die zusammen in dieselbe Richtung wiesen, könne man bei dieser bereits damals bescheinigten Wesensfestigkeit des Soldaten eben nicht nur von einer wesensfremden Einzeltat sprechen. Eine alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit habe die Kammer zutreffend nicht festgestellt. Unstreitig sei, daß sich der Soldat nachbewährt habe. Er sei bereits in jungen Jahren zum Berufssoldaten ernannt und schnell zum Hauptfeldwebel befördert worden. Nicht vertretbar sei die Auffassung der Kammer - vor allem unter Berücksichtigung des damaligen Aufsehens in der Öffentlichkeit -, daß allein die Dauer der Nachbewährung von neun Jahren eine Abweichung in der Art der Maßnahme um drei Stufen rechtfertige und eine heutige Pflichtenmahnung deshalb ihren Sinn verlieren würde. Das Gesetz kenne insoweit keine Verfolgungsverjährung. Insgesamt halte der Bundeswehrdisziplinaranwalt deshalb auch unter generalpräventiven Erwägungen eine disziplinargerichtliche Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots für unbedingt erforderlich.
Demgegenüber hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 30. September 1999 vorgetragen, die Erwägungen der Kammer seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Entscheidung sei mehr als ausgewogen. Entgegen der Meinung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist er der Auffassung, es könne dem Soldaten nicht angelastet werden, daß Stabsunteroffizier der Reserve V. sieben Jahre später rechtskräftig wegen fortgesetzter Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen verurteilt werden würde. Das habe er zur Tatzeit nicht gewußt und auch nicht wissen können. V. sei zur Tatzeit allgemein als "wehrmachtsbesessen" bekannt gewesen, allerdings nicht im negativen Sinne. Er beantrage, dazu Stabsfeldwebel Z. als Zeugen zu vernehmen. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt lese in das Geschehen Dinge hinein, die objektiv nicht erkennbar seien. Bei dem "Terminator"-Video handele es sich offensichtlich um eine Persiflage. Das gleiche gelte für die MAD-Szene und erst recht, da offensichtlich, bei dem Sketch hinsichtlich der Qualität der Lehrgangsteilnehmer. Der "Hitler-Gruß" sei eine in ersichtlicher Alkoholisierung als gemeinschaftliche Handlung begangene Tat. Der Szene sei nicht zu entnehmen, daß darin ausgerechnet ein ernsthaftes Bekenntnis gegen die Demokratie liegen solle. Zu Recht habe das Truppendienstgericht die bisher gegen den Soldaten verhängten Maßnahmen als ausreichende Maßregel für den dienstlichen Unwert eines Fehlverhaltens angesehen, das neun Jahre zurückliege. Dabei habe die Kammer die herausragende charakterliche Qualifikation des Soldaten zutreffend gewürdigt. Demgegenüber sei noch nicht einmal in die erstinstanzliche Würdigung das absolut unverständliche Verhalten des Dienstherrn über Weihnachten 1998 eingeflossen, der ohne jede Vorwarnung den Soldaten vom Tag vor Heiligabend auf den ersten Arbeitstag nach Weihnachten quer durch die Republik habe versetzen wollen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen des Soldaten ist nach seiner Eigenart und Schwere sowie nach dem Maß der Schuld so schwerwiegend, daß es der Maßnahmeart nach nicht mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme, sondern mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zu ahnden ist.
a)
Durch das zweimalige Ausführen des Hitlergrußes und das zweimalige Rufen "Heil" (Anschuldigungspunkt 1) hat der Soldat nicht nur seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), sondern insbesondere auch seine politische Treuepflicht (§ 8 SG) verletzt. Diese Pflicht, die von dem Soldaten verlangt, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren, gehört zu den Kernpflichten des Soldaten. Sie fordert, daß der Soldat nicht nur die Grundordnung des Staates anerkennt, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist, nämlich die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Diese Pflicht gehört daher zu den elementarsten soldatischen Pflichten, ihre Verletzung zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (Urteile vom 24. Januar 1984 - BVerwG 2 WD 40.83 - <NZWehrr 1984, 167> und vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [327] >). Gegen diese Pflicht verstößt ein Soldat in gravierender Weise, wenn er, wie im vorliegenden Fall geschehen, durch das zweimalige Ausführen des Hitlergrußes und das zweimalige "Sieg-Heil"-Rufen nationalsozialistische Gesten und Äußerungen verwendet und damit zumindest den Eindruck erweckt, er stehe nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und sei nicht bereit, jederzeit für sie einzutreten. Hitlergruß und "Heil"-Ruf sind Formen der Verehrung eines Regimes, das die Menschenwürde mit Füßen getreten und eine totalitäre Gewaltherrschaft errichtet hat. Begeht ein Soldat eine derartige Pflichtwidrigkeit, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils hatte der Senat seiner Entscheidung die Feststellungen der Truppendienstkammer zugrundezulegen, daß die Darbietung der Sketche (Anschuldigungspunkte 2 b und c) rechtsextremistische Szenen und Verlautbarungen sowie Gewaltdarstellungen (Anschuldigungspunkt 2 a) enthielt. Diese tatsächliche Würdigung wurde im übrigen durch die Vorführung der entsprechenden Videoaufnahmen in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Verbindlich war weiterhin für den Senat die Feststellung der Truppendienstkammer, daß bei der Herstellung der Szenen "MAD-Angehöriger" (Anschuldigungspunkt 2 b) und "Rekrutenempfang" (Anschuldigungspunkt 2 c) Satire und Ironie Pate gestanden hätten. Auch wenn insoweit eine Strafbarkeit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB entfällt, weil satirische Darstellungen nicht allein deshalb vom Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ausgenommen werden dürfen, weil ihr Gegenstand Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sind (BVerfGE 84, 1), stellt auch die Mitwirkung an diesen Sketchen ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen dar. Die Darbietung von Sketchen mit rechtsextremistischen Szenen und Verlautbarungen dieser Art durch Soldaten in Uniform in Liegenschaften der Bundeswehr begründet die Gefahr von Mißdeutungen und damit die Gefahr einer Schädigung des Rufs und des Ansehens der Bundeswehr, wenn sie - was im vorliegenden Fall auch geschehen ist - an Außenstehende, die die Hintergründe der Aufnahmen nicht kennen, geraten. Denn die mit den Sketchen verfolgte Absicht ist für den Betrachter, der nicht in die Geschehnisse, die kritisiert werden sollen, eingeweiht ist, größtenteils nicht als solche erkennbar, und die Sketche sind auch nicht aus sich heraus verständlich. Geschehnisse dieser Art sind geeignet, in der Öffentlichkeit überholte unzutreffende Vorurteile zu erneuern. Würden sich derartige Vorfälle wiederholen, hätte dies verheerende Folgen für das Ansehen der Bundeswehr und würde junge Leute davon abschrecken, freiwillig in der Bundeswehr Dienst zu leisten oder Berufssoldat zu werden (vgl. Urteile vom 4. September 1980 - BVerwG 2 WD 74.79 - und vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 22.96 - < BVerwGE 113, 13 >).
Zu Lasten des Soldaten fällt hierbei ins Gewicht, daß er in den Sketchen nicht nur eine Randfigur war, sondern vielmehr an maßgeblicher Stelle mitgewirkt hat. Im Sketch Nr. 2 a stellte er den "Terminator" dar, im Sketch Nr. 2 b spielte er den MAD-Mann und im Sketch Nr. 2 c den Ausbilder, der Stabsunteroffizier V. das Pflaster vom Arm reißt, unter dem sich die SS-Runen verbergen. Auch wenn, wie der Soldat in der Berufungshauptverhandlung vorgetragen hat, maßgeblich für seine Beteiligung an den Sketchen die Lust an schauspielerischer Darstellung war, so rechtfertigt dies nicht die Mitwirkung an Videoaufnahmen mit rechtsextremistischer Tendenz. Ihn konnte auch nicht entlasten, daß nach seiner unwiderlegten Einlassung die Sketche (Anschuldigungspunkt 2 b und c) gedreht worden sind, um auf Mißstände in der Kompanie hinzuweisen. Für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Ob sich ein Soldat pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhält, muß schon zur Zeit des Verhaltens feststellbar sein und kann nicht erst rückwirkend danach beurteilt werden, ob dieses Verhalten bekannt geworden ist und ob dadurch eine Ansehens-, Achtungs- oder Vertrauensminderung bewirkt wurde. Es kommt allein darauf an, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 -). Das war angesichts der rechtsextremistischen Szenen und Verlautbarungen in den Sketchen unzweifelhaft der Fall. Hinzukommt, daß der Soldat in der Berufungshauptverhandlung selbst eingeräumt hat, die Videos hätten an einem Kameradschaftsabend im Kreis der Unteroffiziere aufgeführt werden sollen. Damit waren die Aufnahmen einem größeren Kreis von Soldaten zugänglich und der Soldat und die anderen Mitwirkenden hatten es nicht mehr in der Hand, zu verhindern, daß der Inhalt der beanstandeten Sketche auch an Außenstehende weitergegeben wurde. Weiter war hier erschwerend zu berücksichtigen, daß die Handlungen mit rechtsradikalem Hintergrund nicht ein einmaliger "Ausrutscher" waren; denn aufgrund der glaubwürdigen Bekundung des Zeugen Zwingmann steht fest, daß die Ausführung des Hitfergrußes und das "Heil"-Rufen im April 1990 erfolgte, während die Videos im Sommer 1990 gedreht wurden.
b)
Der Soldat befand sich zum Tatzeitpunkt im April 1990 bereits in der herausgehobenen Funktion eines Stabsunteroffiziers, der schon damals in den Beurteilungen als Unteroffizier mit hoher persönlicher Autorität und ausgeprägter Disziplin geschildert wurde. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126, [132]> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76>). Die herausgehobene Dienststellung des Soldaten als damaliger Stabsunteroffizier erforderte es, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Das hat er jedoch nicht getan. Von ihm hätten aufgrund seiner herausgehobenen Dienststellung und des Vertrauens, das er bei seinen Vorgesetzten genoß, besondere Zurückhaltung und ein Einschreiten gegen die rechtsradikalen Verhaltensweisen am Unteroffiziersabend und gegen die Darstellungen mit rechtsradikaler Tendenz in den Sketchen erwartet werden müssen. Durch sein Fehl verhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowohl bei Vorgesetzten als auch bei Untergebenen beizutragen, hat er ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben.
Im übrigen fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, daß er nach dem Bekanntwerden der Vorfälle im Jahre 1997 von seiner Funktion als Kommandofeldwebel und Truppführer abgelöst und nach seiner vorläufigen Dienstenthebung einer anderen Verwendung zugeführt werden mußte.
c)
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] > m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
Zugunsten des Soldaten war zu berücksichtigen, daß er nach den tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer bei der Feier im April 1990 unter Alkoholeinfluß gestanden hat. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Soldat dahingehend eingelassen, er sei Ausdauersportler und habe in dieser Zeit Marathonläufe bestritten. Er habe seinerzeit nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen und seine Alkoholverträglichkeit sei, insbesondere bedingt durch die regelmäßigen extremen körperlichen Belastungen, gering gewesen. Auch an dem fraglichen Tag im April 1990 habe er längere Ausdauerläufe gemacht; auf der Feier am Abend habe er dann wenig gegessen und vier "Halbe" Weizenbier getrunken, so daß er sich an die Einzelheiten der Feier und auch an die angeschuldigten Vorfälle nicht mehr erinnern könne. Da die Kammer keine Feststellungen hinsichtlich der Menge des genossenen Alkohols und des Grades der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Soldaten getroffen hat, hatte der Senat nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß der Soldat bei der Feier im April 1990 aufgrund der von ihm angegebenen Menge des genossenen Alkohols und wegen der vorangegangenen körperlichen Belastungen nur eingeschränkt schuldfähig war.
Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung der Kammer gefolgt, daß die Gruppendynamik nicht weggedacht werden dürfe, die sich unter Alkoholeinfluß besonders auswirke, und daß, wenn bei Unteroffizieren in heutiger Zeit einer der unter Alkoholeinfluß stehenden Beteiligten "Sieg" rufen würde, die meisten mit "Heil" antworten würden und nicht wüßten, warum. Zwar mag es sein, daß sich insbesondere jüngere Menschen in einer Gruppe und dazu noch nach dem Genuß von reichlich Alkohol anders, und zwar enthemmter, verhalten, als wenn sie allein sind. Das rechtfertigt aber nicht rechtsradikale Verhaltensweisen, wie sie der Soldat an den Tag gelegt hat. Dem steht außerdem die Tatsache entgegen, daß der Soldat von seinen Vorgesetzten auch zur Tatzeit als intelligenter und vorbildlicher Unteroffizier beurteilt worden ist. Damit mußte ihm die Bedeutung des Hitlergrußes und des "Heil"-Rufens klar sein. Es war ihm, auch wenn er in "geselliger Runde" zu später Nachtstunde mit seinen Unteroffizierskameraden feierte, zuzumuten, derartige Handlungen nicht mitzumachen und sich von ihnen zu distanzieren. Auch kann den Soldaten nicht entlasten, daß den Anstoß möglicherweise der damalige Stabsunteroffizier V. der als "wehrmachtsbesessen" galt, gab. Nicht nachvollziehbar ist auch die - durch keine Tatsachenfeststellung belegte - Mutmaßung der Kammer, wenn heute einer der unter Alkoholeinfluß stehenden Beteiligten "Sieg" rufen würde, die meisten mit "Heil" antworten würden und wüßten nicht, warum. Dies würde ein denkbar schlechtes Bild auf die innere Einstellung der Soldaten der Bundeswehr werfen und entspricht auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Berufungsbegründung schließlich zutreffend darauf hingewiesen, daß die Feststellung der Kammer, der Soldat habe mit den "Heil"-Rufen und der Ausführung des Hitlergrußes nicht das NS-Regime, sondern allenfalls die Wehrmacht gemeint, im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt steht, weil sich der Soldat nicht an diesen Vorfall erinnert. Dagegen spricht auch das Persönlichkeitsbild des Soldaten, der aufgrund seiner Vorbildung (Abitur) durchaus in der Lage war, zwischen Wehrmacht und NS-Regime zu unterscheiden. Dies wird durch die Aussage seines Dienstvorgesetzten, des Zeugen Oberstleutnant i.G. S. bestätigt; er hat dem Soldaten in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht eine hohe Intelligenz bescheinigt.
Zugunsten des Soldaten ist jedoch zu berücksichtigen, daß er die Sketche vernichtet hat, nachdem der Zeuge Stabsfeldwebel Z. ihn und den Stabsunteroffizier S. darauf hingewiesen hatte, daß sie "mißglückt" seien. Dies ist zwar kein Tatmilderungsgrund in dem Sinne, wie ihn der Senat insbesondere im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Vermögensdelikten entwickelt hat. Danach wird tatmildernd eine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens berücksichtigt, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlaß erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist (vgl. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 > m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil die Vernichtung der Videobänder erst auf Drängen des Zeugen Z. erfolgt ist. Sein Verhalten läßt aber darauf schließen, daß er sich im Nachhinein der Problematik seiner Verhaltensweise bei der Mitwirkung an den Sketchen bewußt wurde und daraus auch die richtigen Konsequenzen gezogen hat.
d)
Für den Soldaten spricht auch, daß in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht die Zeugen Oberstleutnant i.G. S. Stabsunteroffizier der Reserve E. Stabsunteroffizier der Reserve G. und Hauptfeldwebel der Reserve H. und in der Berufungshauptverhandlung die Zeugen Oberstleutnant K. und Hauptfeldwebel Z. übereinstimmend bekundet haben, daß eine rechtsradikale Gesinnung des Soldaten auch zu damaliger Zeit nicht vorstellbar war, so daß sich sein Verhalten als persönlichkeitsfremde Entgleisung darstellte, die nicht zuletzt auf sein jugendliches Alter zur Tatzeit zurückzuführen ist. Abgesehen von den angeschuldigten Vorfällen gibt es auch in der Folgezeit keinerlei Anzeichen für ein rechtsradikales Denken und entsprechende Verhaltensweisen des Soldaten. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht sein Persönlichkeitsbild. Er ist nach dem Fehlverhalten vor über neun Jahren vom Stabsunteroffizier zum Hauptfeldwebel und hochqualifizierten Soldaten aufgestiegen. Seine Leistungen waren im Jahre 1990 und in dem gesamten nachfolgenden Zeitraum durchgängig überdurchschnittlich. Er besitzt zwei förmliche Anerkennungen und das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze. Oberstleutnant i.G. S. hat ihn in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht als hervorragenden Soldat mit festem Charakter beurteilt. Er sei pflicht- und verantwortungsbewußt und ein ausgezeichneter Sportler. Seine Aufgaben erfülle er mit Engagement. Von seinen Leistungen her würde er ihn in den Reihen der Portepeeträger ganz oben einstufen. Ihn wundere es, daß er kein Offizier geworden sei. Er sei ein hervorragender Ausbilder und Paradefallschirmspringer. Es gebe kaum einen Bildband über die Bundeswehr, auf dem der Soldat nicht abgebildet sei.
e)
Die Tatsache, daß die angeschuldigten Vorfälle über neun Jahre zurückliegen, stellt hingegen keinen selbständigen Milderungsgrund dar. In der Länge des Verfahrens liegt noch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Wenngleich dem Zeitfaktor allein keine maßnahmemildernde Wirkung zukommt, hat er für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]>, vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - < BVerwGE 103, 349 [353] > und vom 24. August 1999 - BVerwG 2 WD 8.99 -). Diese Chance hat der Soldat genutzt, denn er hat bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Jahre 1997 und auch nach der sich anschließenden Versetzung weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und keine rechtsradikalen Verhaltensweisen mehr an den Tag gelegt. Entgegen der Meinung der Kammer können auch die durch das Verbot der Ausübung des Dienstes und die vorläufige Dienstenthebung vom 19. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 unter Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge und die Versetzung aus der 1. Kommandokompanie sowie die zbV-Verwendungen nach Beendigung der vorläufigen Dienstenthebung erlittenen dienstlichen Nachteile nicht maßnahmemildernd wirken. Sie waren erforderlich, um während der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens Nachteile und Gefahren für Disziplin und Ordnung in den Streitkräften abzuwehren oder zu verhindern, daß vollendete Tatsachen vor der endgültigen Entscheidung geschaffen wurden (BVerfG, NJW 1978, 152; vgl. Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2.92 -).
d)
Angesichts der Schwere des Dienstvergehens, insbesondere zu Anschuldigungspunkt 1, und der Gefahr der Ansehensschädigung der Bundeswehr, die mit den Videoaufnahmen und den darin enthaltenen rechtsextremistischen Szenen und Verlautbarungen verbunden war, war trotz des Tatmilderungsgrundes zu Anschuldigungspunkt 1 wegen alkohoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit und der erheblichen Milderungsgründe in der Person des Soldaten eine disziplinargerichtliche Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes für die Dauer von zwölf Monaten unumgänglich, um den Soldaten zu mahnen, seine Pflichten zu wahren; die Bundeswehr kann und darf rechtsextremistische Verhaltensweisen von Soldaten, gleich welchen Inhalts, nicht hinnehmen.
4.
Da die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des ersten Rechtszugs gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Brich
Stossum