Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1999, Az.: BVerwG 2 WD 8.99
Tätigkeit eines Soldaten für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR; Nachholen der Anhörung der zuständigen Vertrauensperson; Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten; Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich; Erschleichen der Übernahme in das Dienstverhältnis durch falsche Angaben; Belastung von Personen durch heimliches Ausspähen der Privatsphäre und Weitergabe von Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS); Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme; Milderungsgründe in der Person des Soldaten; Schriftliche Berichterstattung eines Soldaten unter einem Decknamen; Gesetzliche Anforderungen an die Beweisaufnahme gemäß § 102 Wehrdisziplinarordnung (WDO); Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach vorhergehender Einstellung der disziplinargerichtlichen Vorermittlungen als Verstoß gegen das Willkürverbot; Arglistige Täuschung des Dienstherrn durch einen Zeitsoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 8.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 13.10.1998 - AZ: 9 VL 19/97
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG
- § 58 Abs. 2 WDO
- § 105 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 32 Abs. 2 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 55 SG
Fundstellen
- BVerwGE 113, 376 - 391
- LKV 2000, 305-308
- NVwZ 2000, 928-929 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 2000, 177
Prozessgegner
Feldwebel ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. August 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie Oberstleutnant Korweslühr,
Hauptfeldwebel Neudert als ehrenamtliche Richter, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Oktober 1998 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 33 Jahre alte Soldat durchlief in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) die Polytechnische Oberschule, die er mit der Note "gut" in der Abschlußprüfung vom 2. Juli 1982 verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Landmaschinenschlosser, die er mit dem Facharbeiterzeugnis vom 1. Mai 1984 erfolgreich abschloß.
Zum 3. Mai 1984 wurde er zur Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR einberufen, zum Unteroffizier und Leiter der V. ausgebildet und übernahm am 4. Oktober 1984 die Planstelle des Leiters der V. im Bataillon.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde der Soldat, der in der NVA zuletzt den Dienstgrad eines Stabsfeldwebels hatte, in der Bundeswehr mit dem vorläufigen Dienstgrad Oberfeldwebel weiterverwendet. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er mit Wirkung vom 16. Januar 1991 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, danach auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 15. Januar 2003.
Nach seiner Verwendung beim N. in K. wurde der Soldat als Nachschubtransport- und Erkundungsfeldwebel zum 1. Juli 1991 zur ... N. in K. versetzt und nahm im Rahmen seiner Kommandierung zur N. des Heeres in B. von 5. August bis 29. November 1991 am Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Am 1. April 1993 wechselte er auf den Dienstposten eines Nachschubtransportfeldwebels und ABC-Abwehr-/Selbstschutzfeldwebels.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erzielte er am 25. Februar 1992 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" sowie einmal die Wertung "4" und am 18. August 1993 in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2" sowie achtmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Während er am 8. Mai 1995 eine deutliche Steigerung in den Wertungen mit dreimal "1", elfmal "2" sowie einmal "3" und in der freien Beschreibung viermal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" erreichte, ließ er am 15. August 1997 nur in der gebundenen Beschreibung eine Verbesserung des Inhalts erkennen, daß sein "Technisches Verständnis" nicht mehr mit "3", sondern mit "2" bewertet wurde; hingegen erhielt er in der freien Beschreibung nur noch zweimal den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung". In der Kennzeichnung der herausragenden charakterlichen Merkmale und des beruflichen Selbstverständnisses wurde über ihn zuletzt ausgeführt.
"Fw R. ist ein leistungsstarker und pflichtbewußter UmP., der mit Initiative und Schwung täglich seine Pflichten erfüllt. Der Soldatenberuf macht ihm sichtlich Freude.
Er hat sich sichtlich weiterentwickelt und gehört zu den Leistungsträgern der Kompanie, Physisch ist R. hoch belastbar und auch dort Vorbild für seine Kameraden. Als Vertreter des KpFw erfüllte er zuverlässig seine Aufträge und arbeitete mit Übersicht und hoher Verantwortung weitestgehend selbständig."
In der Sonderbeurteilung vom 22. Februar 1999 erhielt er in den Einzelmerkmalen einmal die Wertung "4", achtmal die Wertung "5", sechsmal die Wertung "6" sowie einmal die Wertung "7" und unter "Eignung und Befähigung", für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Befähigung zur Einsatzführung- und Betriebsführung" jeweils die Wertung "d" und für "Geistige Befähigung" sowie "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" jeweils die Wertung "c"; in den "Verwendungshinweisen" wurden "Fachverwendungen". "Verwendungen mit besonderer Außenwirkung" sowie "Lehrverwendungen" mit "geeignet", "Führungsverwendungen in der Truppe" sowie "allgemeine Führungsverwendungen" jeweils mit "gut geeignet" und "Stabsverwendungen" mit "besonders geeignet" gekennzeichnet. Der Bataillonskommandeur des Soldaten beurteilte als nächsthöherer Vorgesetzter dessen "Förderungswürdigkeit" mit "C".
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Major K. als früherer nächster Disziplinarvorgesetzter ausgesagt:
"Der Soldat ist seit Beginn des Verfahrens nicht befördert worden. Das hat ihn belastet, auch, weil es keinen Abschluß des lange andauernden Verfahrens gab. Der Soldat wurde auch nicht gefördert. Das alles hatte keinen Einfluß auf seine Arbeitsweise und auf sein Benehmen. Als Disziplinarvorgesetzter hätte ich mit Nachdruck seine Übernahme zum Berufssoldaten gefördert. Von den 23 Portepee-Unteroffizieren, die in meiner Einheit waren, hat der Soldat nach dem Kompaniefeldwebel, einem Oberstabsfeldwebel, und dem S 3-Feldwebel den dritten Rang eingenommen. Das bezog sich auf seine Leistungsfähigkeiten und Leistungsmöglichkeiten. ..."
Der derzeitige nächste Disziplinarvorgesetzte Hauptmann L. hat als Leumundszeuge in erster Instanz ausgesagt:
"Der Soldat ist mein Kompanietruppführer. Von meinen 22 bis 23 Portepee-Unteroffizieren wäre er in der Reihung an dritter bis vierter Stelle. Nach meinen Erkenntnissen hätte ich ihn mit besonderem Nachdruck zum Berufssoldaten vorgeschlagen."
Der Soldat hat zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten, und zwar
- 1.
am 28. Oktober 1992 vom Kompaniechef ... N., weil er als Dienstvorschriftenverwalter des N. mit großem Engagement und Eigeninitiative eine Datenverarbeitungsstelle aufgebaut hat, die vorbildlich arbeitsfähig ist, ferner bei einer Kontrolle durch die Datenverarbeitungsverteilerstelle S. dies eindeutig bestätigt, die Datenverarbeitungsstelle als beispielgebend in den neuen Bundesländern bezeichnet wurde und seine Dienstauffassung für die gesamte Kompanie beispielgebend ist;
- 2.
am 11. April 1995 vom Kompaniechef ... Na., weil er in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 11. April 1995 durch hervorragende Arbeit im Dienstbereich des Kompanietruppführers durch überzeugende Planung und Steuerung zur Auftragserfüllung der ... N. wesentlich beigetragen hat.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen vor der letzten Besoldungserhöhung monatlich 3.187,10 DM brutto, 2.685,37 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 2.607,37 DM ausgezahlt.
Der Soldat ist seit dem 31. Juli 1987 verheiratet und hat einen Sohn sowie eine Tochter im Alter von zwölf bzw. neun Jahren. Seine Ehefrau ist berufstätig und erzielt ein Nettoeinkommen von 1.700 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
Auf Grund der Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) vom 28. Januar 1993, die gegen den Soldaten den Verdacht begründete, für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR tätig gewesen zu sein oder zumindest Kontakt zu diesem gehabt zu haben, wurden nach Mitteilung der Stammdienststelle des Heeres vom 31. Januar 1994 am 7. Februar 1994 disziplinare Vorermittlungen aufgenommen, die der Divisionskommandeur und Befehlshaber im Wehrbereich ... mit Bescheid vom 28. Juli 1994 wegen nicht widerlegbarer Einlassungen des Soldaten einstellte.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der ... P. vom 23. Juli 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zunächst durch Beschluß vom 14. November 1997 ausgesetzt hat mit der Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt, die fehlende Anhörung der zuständigen Vertrauensperson zum Sachverhalt nachzuholen, und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluß vom 22. Januar 1998 fortgesetzt hat, fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 13. Oktober 1998 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.
Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Anläßlich seiner Bewerbung um Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kreuzte der Soldat im 'Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen' am 19. Oktober 1990 die Frage 6 mit 'nein' an. Die Frage 7 a) kreuzte er mit 'ja' an und beantwortete die Frage 'Wenn ja, wer, zu welchen Diensten und wann?' mit den Worten:
'R., U.: Fragen zur Sicherheit der Verschlußsachen im Sinne der Dienstvorschrift 010/0/009 an den Mitarbeiter Militärabwehr.'
Abschließend gab er folgende Versicherung ab:
'Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewußt, daß unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen oder die sofortige Lösung des Dienstverhältnisses/Arbeitsverhältnisses zur Folge haben können,'
und bekräftigte diese Versicherung mit seiner Unterschrift.
Aus Anlaß der von ihm erstrebten Übernahme zum Berufssoldaten gab der Soldat am 19. Oktober 1992 (das Datum 13. Oktober 1992 ist gemäß Stellungnahme des Wehrdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung ein Schreibfehler) in K. u.a. folgende 'Dienstliche Erklärung' ab:
'2. Ich stand in keinem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR (z.B. MfS, AfNS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, Informationszentrum des MfAV, Militärabwehr der NVA, Verwaltung 2000) oder eines in der Fußnote 1) aufgeführten Landes.
3. Ich hatte keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, der über die dienstliche Verpflichtung, wie sie mit meinen jeweiligen Dienststellungen verbunden war, hinausging.'
Auch zu diesen Angaben gab der Soldat eine ausdrückliche Versicherung mit folgendem Wortlaut ab:
'Ich bin mir bewußt, daß die vorstehenden Angaben für meine Übernahme zum Berufssoldaten/die Verlängerung meiner Dienstzeit entscheidungserheblich sind. Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich bin mir bewußt, daß unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen oder die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit zur Folge haben können,'
und bekräftigte diese Versicherung mit seiner Unterschrift.
Der BStU teilte der Stammdienststelle des Heeres auf entsprechende Antrage unter dem 28. Januar 1993 in einem Einzelbericht u.a. mit, daß der Soldat in der 'IM-Kategorie: GMS (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit)' mit dem Decknamen 'G.' erfaßt worden sei. Über Art und Umfang der Berichterstattung sowie über die Beendigung der GMS-Tätigkeit des Soldaten seien keine Nachweise vorhanden. Übersandt wurden jedoch in Kopie die Klarnamenkartei (Form 16), die Decknamenkartei (Form 22) und der Auskunftsbericht (Form 217 a, Blatt 1 bis 5, 8, 10 und 11) mit Beurteilungen vom 23. November 1984 und 05. April 1985.
Am 14. Dezember 1995 wurde der Soldat vom Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes zu seinen Kontakten zum MfS/Verwaltung 2000 befragt. Der über diese Befragung erstellte - nicht unterschriebene - Vermerk hat folgenden Wortlaut:
'Noch während der Grundausbildung oder kurz danach sei er zum zuständigen Verbindungsoffizier (VO) befohlen worden. Dieser habe mit ihm ein Gespräch bezüglich des Einsatzes als VS-Stellenleiter geführt. R. habe zu seinem familiären Umfeld berichten müssen und einen Lebenslauf schriftlich verfaßt und an den VO übergeben.
Es bestehe die Möglichkeit, daß auch Formblätter zum Erhalt der GVS-Bescheinigung ausgefüllt worden seien.
Im August/September 1984 habe er die VS-Stelle übernommen und sei zu dieser Zeit erneut beim VO gewesen.
Dabei habe dieser ihm mitgeteilt, daß R. einmal im Monat eine formlose Meldung über die Vollzähligkeit und Anzahl der VS sowie die richtige Nachweisführung bei den Empfängern von VS zu erstellen habe. Diese monatlichen Meldungen solle R. aus Tarnungsgründen mit '...' unterschreiben und persönlich an den VO übergeben.
Diese Maßnahme sei mündlich abgesprochen worden, und R. habe sich nichts dabei gedacht; denn für ihn sei es ganz natürlich im Sinne seiner Aufgaben gewesen.
Diese Meldungen habe er regelmäßig von 1984 bis 1989/90 erstellt und an den VO übergeben. Gelegentlich habe R. auch mündlich berichtet. Darüber hinaus sei der VO ab und zu an ihn herangetreten und habe eine Einschätzung über Kameraden (nur Unteroffiziere) verlangt, die eine VVS- oder GVS-Bestätigung erhalten sollten. R. habe ca. zwei Einschätzungen pro Jahr geschrieben. Deren Inhalt habe sich erstreckt über Leumund und Person, Verschwiegenheit, Zuverlässigkeit, Parteizugehörigkeit sowie deren Westverwandtschaft. Diese Einschätzungen habe R. wahrscheinlich ebenfalls mit dem DN 'Georg' unterschrieben. Die Übergabe dieser Berichte habe entweder im Büro des VO oder in der VS-Stelle stattgefunden. Treffs außerhalb des Objekts hätten nie stattgefunden. Geldzuwendungen habe er keine erhalten. R. betone nochmals, daß er seine Meidetätigkeit als selbstverständlich und im Sinne seiner Aufgaben gesehen habe.
Eine Verpflichtungserklärung der Zusammenarbeit mit dem MfS habe er nicht unterschrieben.
Anmerkung: Der Text einer Verpflichtungserklärung wurde bei der Befragung vorgelesen.
Zu seinen Angaben im Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen befragt, führte R. an, daß er diesen nach Rückkehr vom Feldwebel-Lehrgang im November 1991 ausgefüllt habe. Ihm sei damals schon klar gewesen, daß er die Frage 6 oder 7 mit 'ja' hätte beantworten müssen.
Er habe dies bei einem anderen Zusatzfragebogen, den er vor November 1991 ausgefüllt habe, auch getan. Dieser Bogen sei jedoch nicht auffindbar. Beim neuerlichen Ausfüllen habe er Komplikationen für die Übernahme als Zeitsoldat erwartet, deshalb habe er mit einem Kameraden Rücksprache gehalten, was dieser denn angegeben habe.
Dieser Kamerad habe R. mitgeteilt, daß er, obwohl in gleicher Weise mit der V 2000 zusammengearbeitet, die Fragen 6 und 7 mit 'Nein' beantwortet habe. Dadurch bestärkt, habe R. die Fragen 6 und 7 im Zusatzfragebogen mit 'Nein' beantwortet.
Später habe R. noch weitere Zusatzfragebögen zum Bewerbungsbogen ausgefüllt, wobei er bei seinem 'Nein' geblieben sei.
Dieses Verhalten tue ihm heute leid, und er führe es auf seine Unsicherheit zurück.'
Der Soldat hat im Verlaufe der Ermittlungen und auch in der Hauptverhandlung den Versuch unternommen, seine Kontakte zur Verwaltung 2000 als nicht über seine dienstliche Verpflichtung hinausgehend darzustellen. Er hat sich dazu auf den Inhalt eines Schreibens vom 07. April 1993 an die Stammdienststelle des Heeres berufen, das folgenden Wortlaut hat:
'In Ihrem Schreiben vom 01.04.1993 gehen Sie von einer Verpflichtungserklärung vom Juli 1984 als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit aus.
Dazu möchte ich folgendes erklären:
Ich wurde im Mai 1984 zur NVA einberufen. Bereits im Mai 1984 wurde mir eröffnet, daß ich als VS-Stellenleiter eingesetzt werden soll.
Es erfolgten daraufhin Gespräche mit Vorgesetzten und dem Mitarbeiter der Verwaltung 2000, in denen ich in die Aufgaben als VS-Stellenleiter eingewiesen wurde. Noch während meiner Ausbildung zum Unteroffizier wurde von mir eine Verpflichtungserklärung verlangt, in der ich mich verpflichten mußte, in regelmäßigen Abständen Meldungen über den Umgang mit VS-Dokumenten bzw. bei Verstößen eine sofortige Meldung beim Mitarbeiter der Verwaltung 2000 zu erstatten.
Des weiteren wurden Beurteilungen von mir verlangt zu Personen, die eine Einstufung zum Umgang mit VS-Dokumenten erhalten sollten.
Die Einweisung dazu beinhaltete auch die Tatsache, daß die von mir erstellten Meldungen und Beurteilungen nicht mit meinem Dienstgrad und Familiennamen, sondern mit dem zugewiesenen Namen '...' zu unterschreiben sind.
Es wurde mir nie erklärt bzw. war mir auch nie bewußt, daß ich als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit geführt wurde. Die Zusammenarbeit mit der Verwaltung 2000 wurde von mir immer nur als dienstliche Notwendigkeit verbunden mit meiner Planstelle angesehen.
Diese dienstliche Zusammenarbeit wurde von mir auch in der ersten Sicherheitserklärung angegeben.
Vor der Abgabe der Dienstlichen Erklärung im Oktober 1992 führte ich dazu eine Rücksprache mit meinem Kompaniefeldwebel und meinem damaligen Kompaniechef über den Inhalt der Erklärung durch.
Aufgrund der Rücksprache mit den beiden Kameraden und der eigenen Einschätzung der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Verwaltung 2000 bin ich bei der Abgabe der Dienstlichen Erklärung zu der Auffassung gekommen, daß ich zu den Punkten 2, 3 und 4 keine näheren Ausführungen machen brauche. Da ich der Meinung war, daß dieser Kontakt zur Verwaltung 2000 nicht über die dienstliche Verpflichtung, wie sie mit meiner Dienststellung verbunden war, hinausging.
Die Tatsache, daß ich beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit geführt wurde, war mir bis zum Erhalt Ihres Schreibens vom ... 1993 nicht bekannt. Es war nie meine Absicht, die Dienstzeitverlängerung mit Hilfe einer Täuschung herbeizuführen.'
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 29. Oktober 1997 als Dienstvergehen zur Last gelegte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest. Nach der in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Sch. ist die Kammer davon überzeugt, daß der Zeuge Sch. den Soldaten im Juli 1984 mit dessen Einverständnis als Mitarbeiter der IM-Kategorie GMS für die Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der damaligen DDR angeworben und ihm den Decknamen '...' zugeteilt hat. Die Kammer hatte auch keinen Zweifel an der Aussage des Zeugen Sch. daß der militärische Vorgesetzte des Soldaten nicht wußte, daß der Soldat der GMS '...' war, während der Soldat selbst eingeräumt hat, daß er schriftliche Berichte an den Zeugen Sch. mit '...' habe unterschreiben müssen. Der Zeuge Sch. hat außerdem die inhaltliche Richtigkeit seiner Beurteilungen vom 23. November 1984 und 05. April 1985 bestätigt. Danach ist es zur Überzeugung der Kammer jedenfalls in dem gesamten Zeitraum zu regelmäßigen Treffen des Soldaten mit dem Zeugen Sch. gekommen, bei denen die Regeln der Konspiration gewahrt wurden. Angesichts dieser Sachlage ist die Einlassung des Soldaten, er habe nur im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen mit der Verwaltung 2000 zusammengearbeitet, widerlegt. Um Mißstände im dienstlichen Bereich des Soldaten zu melden und abzustellen, bedurfte es keiner konspirativen Treffen mit einem offiziellen Mitarbeiter des MfS und erst recht nicht der Verwendung eines Decknamens, von dem wiederum die militärischen Vorgesetzten des Soldaten, die doch dienstliche Mißstände in erster Linie interessieren mußten, keine Kenntnis hatten. Insofern ist die Kammer auch davon überzeugt, daß die vom Zeugen Sch. in der Beurteilung vom 23. November 1984 niedergelegte Aussage, der Soldat habe durch seine schriftlichen Informationen Personen, die Verstöße bei der Gewährleistung der Geheimhaltung in seinem Zuständigkeitsbereich begangen hätten, belastet, der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge, der diese Darstellung in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, hatte keine Veranlassung, seine Zusammenarbeit mit dem Soldaten wahrheitswidrig übertrieben darzustellen. Er war im Gegenteil nach Auffassung der Kammer stets bemüht, den Soldaten nicht mehr, als bei einer wahrheitsgemäßen Aussage unvermeidlich, zu belasten.
Nach allem wußte der Soldat bei Abgabe seiner Erklärungen vom 19. Oktober 1990 und 19. Oktober 1992, daß diese im letzten Falle insgesamt falsch und im ersten Falle unvollständig und damit ebenfalls falsch waren."
Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen sei derart schwerwiegend, daß nur die disziplinare Höchstmaßnahme als Ahndung habe in Betracht gezogen werden können. Schon durch "ganz normale wahrheitswidrige dienstliche Erklärungen" verstoße ein Soldat jedenfalls dann gravierend gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn es dem Dienstherrn - für den Soldaten erkennbar auf eine wahrheitsgemäße Erklärung gerade zu diesem bestimmten Punkt wesentlich ankomme. Diese Kriterien müßten um so mehr gelten, wenn es sich nicht um falsche Erklärungen in einem bereits ordnungsgemäß begründeten Dienstverhältnis handele, sondern wenn diese Erklärungen gerade das Fundament eines noch zu begründenden Dienstverhältnisses darstellen sollten. Wie solle der Dienstherr einem Mitarbeiter jemals wieder Vertrauen schenken können, wenn er feststellen müsse, daß dieser sich seine Übernahme in das Dienstverhältnis durch falsche Angaben erschlichen habe? Unter diesen Umständen könne ein Vertrauensverhältnis, das für die Begründung und Fortsetzung des Dienstverhältnisses unabdingbar sei, gar nicht erst entstehen. Soweit die für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten des Soldaten diesem gleichwohl vertraut hätten, sei dies jedenfalls nach Überzeugung der Kammer nur geschehen, weil sie die tatsächlichen Umstände nicht gekannt oder dem Soldaten zumindest die Unschuldsvermutung der Menschenrechtskonvention bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung zugute gehalten hätten. Sei somit in der unlauteren Einwirkung des Soldaten auf die Willensbildung des Dienstherrn ein gravierender Verstoß gegen die soldatische Grundpflicht zum treuen Dienen zu erkennen, gewinne das Fehlverhalten wegen der Verletzung der Wahrheitspflicht zusätzlich disziplinare Bedeutung. Im Frieden, erst recht in einem möglichen Einsatzfall, müßten sich Vorgesetzte nahezu blind auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen und Erklärungen verlassen können, weil in einer Vielzahl von Fällen eine Prüfung der Richtigkeit schon zeitlich nicht möglich sei und auf der Basis abgegebener Meldungen sowie im Vertrauen auf ihre Richtigkeit unter Umständen Entscheidungen von größter Tragweite getroffen werden müßten. Deshalb sei auch nur im Soldatengesetz die Wahrheitspflicht, die an sich als moralische Pflicht im menschlichen Zusammenleben überall zu gelten habe, als sanktionsbewehrte Soldatenpflicht normiert worden. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, daß ein Soldat in der Dienststellung eines Kompanietruppführers, der sich die Begründung seines Dienstverhältnisses durch falsche Angaben erschlichen habe, das Vertrauen seiner Vorgesetzten und die Achtung bei Gleichgestellten und Untergebenen restlos einbüße; zumindest sei ein solches Fehlverhalten geeignet, eine derartige Einbuße an Achtung und Vertrauen herbeizuführen. Insgesamt habe der Soldat durch sein Verhalten entgegen der Anforderung des § 10 Abs. 1 SG ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. In der Tat selbst habe die Kammer keine Milderungsgründe feststellen können, die sie zugunsten des Soldaten hätte werten können. Dieser habe sich nicht in einer Ausnahmesituation befunden. Sicherlich habe er damit rechnen müssen, daß er bei wahrheitsgemäßen Angaben weder weiterverpflichtet noch als Berufssoldat übernommen worden wäre. Damit habe er sich in genau derselben mißlichen Lage befunden wie eine Vielzahl früherer Soldaten der NVA, die ebenfalls die Wahl gehabt hätten, richtige oder falsche Angaben zu machen. Jeder der in dieser Lage den Weg der Unwahrheit gewählt habe, habe damit rechnen müssen, daß er im Falle der Entdeckung aus dem Dienstverhältnis entlassen werde. Die Kammer habe die Vorstellung für unerträglich gehalten, daß der Soldat - wenn auch mit herabgesetztem Dienstgrad - früheren Kameraden, die wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätten und demzufolge nicht übernommen worden seien, begegnen und demonstrieren könnte, daß sich "unlauteres Verhalten im Ergebnis doch gelohnt" habe. Zwar hätte es die Kammer begrüßt, wenn der Dienstherr von der ihm nicht nur eingeräumten, sondern zwingend vorgeschriebenen Möglichkeit der Entlassung des Soldaten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG Gebrauch gemacht hätte; sie habe sich aber unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen nicht gehindert gesehen, das Fehlverhalten des Soldaten trotz dieses Versäumnisses unter disziplinaren Gesichtspunkten zu würdigen. Das Maß der Schuld des Soldaten sei beträchtlich, zumal er seines persönlichen Vorteils wegen einem Mitbewerber die "Übernahmechance zunichte gemacht" habe, die dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Soldaten gehabt hätte. Auch die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten hätten nicht zu seinen Gunsten maßnahmemildernd berücksichtigt werden können. Zwar habe er unstreitig während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr gute dienstliche Leistungen erbracht, die in den guten Beurteilungen und zwei förmlichen Anerkennungen Ausdruck gefunden hätten. Auch der als Leumundszeuge vernommene Major K. habe bekundet, daß der Soldat zu den ersten drei Portepee-Unteroffizieren seiner Kompanie zähle. Die Kammer sei aber der Auffassung, daß eine Bewährung auf einem Dienstposten, den der Soldat sich auf Grund falscher Angaben erschlichen habe, begrifflich gar nicht möglich sei. Seine Leistung als Nachschub-/Transportfeldwebel und Kompanietruppführer sei in ihrer Wertigkeit daher nicht anders zu gewichten als die eines "Arztes" oder "Lehrers", die sich den Zugang zu ihren Ämtern durch Vorlage falscher oder gefälschter Papiere erschienen hätten. Die Kammer habe schließlich in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 - geprüft, ob im vorliegenden Fall auf Grund der dort entwickelten Kriterien aus Gründen, die in der Person des Soldaten lägen, nicht ausnahmsweise von der disziplinaren Höchstmaßnahme habe abgesehen werden können. Diese Frage sei im Ergebnis jedoch zu verneinen gewesen. Die Kammer habe die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Entwicklung, die ein Mensch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland genommen habe, nicht einfach auszublenden, dahingehend verstanden, daß mit "Entwicklung" eine Auseinandersetzung des Betroffenen mit seiner Vergangenheit und eine kritische Bewertung seiner Teilhabe am totalitären Machtapparat der DDR gemeint sein sollten. Insoweit habe die Kammer jedoch schon deshalb keine Feststellungen zugunsten des Soldaten treffen können, weil dieser jegliche Teilhabe geleugnet und deshalb auch nicht habe glaubhaft machen können, daß er sich seither im Sinne demokratischer und rechtsstaatlicher Wertvorstellungen geändert habe. Er sei zwar möglicherweise Opfer seiner eigenen Verteidigungstaktik geworden; das habe der Kammer aber keine Veranlassung geben können, zugunsten des Soldaten von seiner Läuterung auszugehen. Zwar seien schriftliche Berichte des gesellschaftlichen Mitarbeiters für Sicherheit (GMS). "..." bisher bei der BStU nicht aufgefunden worden; aus der Beurteilung des Soldaten durch den Zeugen Sch. vom 23. November 1984 ergebe sich aber, daß er sehr wohl Personen durch seine Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) belastet habe. Auch wenn es sich dabei nicht um heimliches Ausspähen der Privatsphäre dieser Personen, sondern um dienstliche Unregelmäßigkeiten gehandelt habe, mache es nach Auffassung der Kammer doch einen Unterschied, ob insoweit militärischen Vorgesetzten oder dem MfS Meldung erstattet worden sei. Dienstliche Sanktionen gegen den Betroffenen durch dessen militärische Vorgesetzte seien in gewisser Weise für den Soldaten abschätzbar, die durch das MfS aber nicht. Der Soldat sei auch nicht nur geringfügig für das MfS tätig gewesen. Auch wenn der genaue Umfang mangels greifbarer Unterlagen nicht abgeschätzt werden könne, stehe doch fest, daß es jedenfalls mit der schlichten Verpflichtungserklärung nicht sein Bewenden gehabt habe. Unter Abwägung aller Umstände komme daher zur Ahndung des Dienstvergehens keine mildere Maßnahme als die der Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht. Da hier auch kein minder schwerer Fall habe angenommen werden können, habe die Kammer keine Möglichkeit gesehen, dem Soldaten für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen (§ 58 Abs. 2 WDO). Dem Soldaten habe jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden können, da die beiden dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO gegeben seien. Er sei eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Denn auch wenn sein Fehlverhalten nicht zu entschuldigen oder zu rechtfertigen sei, habe die Kammer gleichwohl zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er in gewisser Weise Opfer der deutschdeutschen Nachkriegsgeschichte geworden sei. In der Hauptverhandlung habe sich das, was sich schon nach der Aktenlage abgezeichnet habe, bestätigt. Da der Soldat mit Leib und Seele Soldat gewesen sei, möge er es deswegen für vertretbar gehalten haben, sich den Soldatenstatus auch mit unlauteren Mitteln zu erhalten, weil es dafür nach dem Untergang der DDR sonst keine Möglichkeit mehr gegeben habe. Er sei auch eines Unterhaltsbeitrages bedürftig. Denn angesichts seines Lebensalters und der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt dürfte es für ihn außerordentlich schwer sein, auf dem zivilen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so daß sich seine wirtschaftliche Lage in Zukunft wohl schwierig gestalten werde. Die Kammer habe dem Soldaten daher einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten "Ruhegehalts" für die Dauer von zunächst sechs Monaten bewilligt; gegebenenfalls stehe es ihm frei, einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Gegen diese dem Soldaten am 11. Januar 1999 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 1. Februar 1999, der am 3. Februar 1999 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Entscheidung sei das Ergebnis einer fehlerhaften und nicht zuletzt unzutreffenden Einordnung der im Verfahren getroffenen und nicht mit ausreichender Konsequenz vorgenommenen Sachaufklärung. Insbesondere werde die schematische, teils ins Polemische abgleitende Bewertung gerügt, die wesentliche entlastende Merkmale überhaupt nicht zur Kenntnis nehme und die Milderungsgründe in der Person des Soldaten völlig außer acht lasse. Darüber hinaus werde die Einführung des Vermerks des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts vom 14. Dezember 1995 über die Befragung des Soldaten zu seinen Kontakten zum MfS/Verwaltung 2000 in das anhängige Verfahren ausdrücklich gerügt. Zunächst sei klarzustellen, daß nach der heutigen Erkenntnislage und dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung des Zeugen Sch. davon ausgegangen werden könne, daß der Soldat während seiner Zugehörigkeit zur NVA mit dem MfS/Verwaltung 2000 zusammengearbeitet habe. Dabei seien allerdings differenzierte Maßstäbe anzulegen. Für den Soldaten habe sich diese "Zusammenarbeit" zur damaligen Zeit und auch in der unmittelbaren Folge als Tätigkeit "im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten" dargestellt und sei auch "als solche beurteilt" worden. Die Informationen (Meldungen/Berichte), die das MfS von ihm erwartet habe, seien Ausschließlich dienstlicher Natur gewesen. Sie hätten Verstöße zum Gegenstand gehabt, die bei der Gewährleistung der Geheimhaltung in seinem Zuständigkeitsbereich begangen worden seien. Solche Verstöße im Umgang und bei Bearbeitung von VS-Dokumenten, und zwar Verschlußsachen schlechthin, seien nicht anonym gewesen und grundsätzlich in das Kontrollbuch der VS-Stelle mit Namensnennung, Dienstgrad und Funktion des betroffenen Soldaten eingetragen worden. Diese Informationen habe nicht nur der Verbindungsoffizier (Mitarbeiter des MfS), sondern auch der Dienstvorgesetzte des Soldaten erhalten; es sei auch vorgekommen, daß beide gemeinsam Kontrollen in der VS-Stelle vorgenommen hätten. Mit seinen schriftlichen Informationen habe der Soldat Personen belastet, die in seinem Zuständigkeitsbereich Verstöße bei der Gewährleistung der Geheimhaltung begangen hätten. Das sei aber nicht im Sinne des "Anschwärzens beim MfS" zu verstehen, sondern als Tatsache der Verletzung einer militärischen Dienstpflicht zu würdigen. Praktisch sei dies ein völlig normaler und legitimer Vorgang im militärischen Alltag der NVA gewesen. Überhaupt erweise es sich als problematisch, eine Abgrenzung vorzunehmen, wie und unter welchen Bedingungen nach heutigem Verständnis ein "Zusammenwirken" oder eine inoffizielle Zusammenarbeit eines Soldaten der NVA mit dem MfS/Verwaltung 2000 vorgelegen habe. Die Frage, ob und inwieweit sich eine solche Zusammenarbeit im Rahmen der dienstlichen Verpflichtung oder darüber hinausgehend gestaltet habe, sei auf Grund der allgemeinen Verknüpfung des MfS mit den militärischen Bereichen der NVA und den damit gegebenen fließenden Grenzen, zumindest in vielen Einzelfällen, nicht immer bestimmbar. Allein die Verweisung auf die damalige Melde- und Untersuchungsordnung sei nicht ausreichend, da die (angeordneten) dienstlichen Kontakte sich aus einer Vielzahl anderer Vorschriften ergeben hätten, z.B. Einzelbefehlen - diversen individuellen Einzelregelungen, Hinweisen, Richtlinien etc. - und nicht zuletzt auch durch die Vorgehensweise der Mitarbeiter des MfS selbst, die dabei ohne Rücksicht auf dienstrechtliche Ebenen und Verantwortungsbereiche aus ihrer Funktion und Stellung heraus in der Regel in Kenntnis und mit Billigung der militärischen Führung, gleich weicher kommandohöheren Ebene, den Kontakt und die Verbindung mit den Soldaten wahrgenommen hätten, wobei stets der dienstliche Bezug und die Verantwortung des Soldaten im Vordergrund gestanden hätten. Das habe insbesondere dann gegolten, wenn Soldaten in sicherheitsrelevanter Tätigkeit eingesetzt worden seien, wie hier hinsichtlich der Funktion als VS-Stellenleiter. Es sei zwar richtig, daß die Kammer festgestellt habe, daß es, um Mißstände im dienstlichen Bereich des Soldaten zu melden und abzustellen, keiner konspirativen Treffen mit den offiziellen Mitarbeitern des MfS und auch keiner Verwendung eines Decknamens bedurft habe; dieses Ergebnis beruhe hier aber nicht auf der gerichtlichen Beweisaufnahme, da konspirative Treffen von dem Soldaten zu keiner Zeit wahrgenommen worden seien. Der Zeuge Sch. habe derartige Treffen auch nicht bestätigt. Die Zusammenkünfte des Soldaten mit dem offiziellen Mitarbeiter während des Dienstes entweder im Zuständigkeitsbereich des Soldaten oder auf Befehl in dessen Dienstzimmer, das im militärischen Bereich gelegen habe, seien ein normaler und legitimer Vorgang gewesen, der mit geheimdienstlicher Tätigkeit schon aus objektiven Erwägungen nicht einmal ansatzweise in Verbindung gebracht werden könnte. Nicht unbeachtlich sei dabei, daß die Verwendung von Tarnnamen, Code-Nummern etc., also sogenannten taktischen Bezeichnungen, nahezu in allen Bereichen der NVA üblich gewesen sei und deshalb beim Soldaten keine Bedenken hervorgerufen habe. Der sachliche Inhalt seiner Informationen habe sich ausschließlich auf den sicherheitsrelevanten militärischen Bereich und seine dienstliche Verantwortung als VS-Stellenleiter bezogen. Im Zeitraum von 1990 bis 1992 habe die Thematik "Staatssicherheit - MfS" im Kreis der früheren Soldaten der NVA besondere Bedeutung gewonnen, zumal sich gerade in diesem Bereich Verknüpfungen und Kontakte - im Gegensatz zum sonstigen gesellschaftlichen Leben in der ehemaligen DDR - vielfältiger und diffenzierter dargestellt hätten, demzufolge auch so einzuordnen gewesen seien. Ungewißheit und erhebliche Unsicherheit hätten darüber bestanden, was überhaupt als "Zusammenarbeit mit dem MfS" anzusehen und unter welchen Voraussetzungen eine inoffizielle Zusammenarbeit gegeben gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien vielfältige Gerüchte aufgekommen, die dazu geführt hätten, daß die gesamte "Stasi-Thematik" geradezu groteske Züge angenommen habe, weil keine Klarheit darüber bestanden habe, was im einzelnen anzugeben bzw. worüber zwingend Angaben zu machen gewesen seien. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sei allgemein davon ausgegangen worden, daß im Ergebnis zumindest eine schriftliche Verpflichtungserklärung zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS und die Erstellung personenbezogener Informationen ("Spitzelberichte") durch heimliche Ausspähung gegeben sein müßten, während Kontakte und Verbindungen unterschiedlichster Art im Rahmen der Dienstausübung nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Dabei sei es nicht unbeachtlich, daß der Bundesminister der Verteidigung - ... - mit Spruchvordruck vom 12. November 1992 klargestellt habe, daß dienstlich angeordnete Kontakte im Hinblick auf Personalentscheidungen grundsätzlich unschädlich wären. Dem stehe nicht entgegen, daß alle Kontakte des Soldaten mit dem MfS so konkret wie möglich hätten angegeben werden sollen. Eine schriftliche Verpflichtung zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS habe der Soldat nie abgegeben. Dafür spreche im übrigen auch die Tatsache, daß im Auskunftsbericht der 23. Juli 1984 als Zeitpunkt der Werbung ausgewiesen worden sei, während dem Soldaten der Deckname nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst später, wie sich aus den Karteikarten F. und F. ergebe, erst am 8. August 1984 gegeben worden sei. Dieser Widerspruch sei in der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Sch. nicht aufgeklärt worden; obwohl grundsätzlich die Karten F. und F. vor der Werbung des jeweiligen Betroffenen laut Richtlinie 1/79 des MfS anzulegen gewesen seien, sei der Ablauf so erfolgt, wie der Soldat ihn in seiner Stellungnahme vom ... April 1993 geschildert habe. Hätte zum 23. Juli 1984 tatsächlich eine Verpflichtung zur inoffiziellen Zusammenarbeit vorgelegen, dann hätte der Deckname bereits zum Zeitpunkt der sogenannten Werbung "angeführt" werden müssen. Das sei jedoch eindeutig nicht der Fall, sondern der Deckname sei dem Soldaten erst später, frühestens im August 1984, zugeordnet worden, als er durch die schriftliche Berichterstattung an das MfS gebunden werden sollte und der Deckname diesem Zweck diente, wie auch der Zeuge Schubert bekundet habe. Denn ohne Decknamen wäre eine schriftliche Berichterstattung des Soldaten überhaupt nicht in Betracht gekommen. Diese Konstellation sei für ihn weder erkennbar gewesen noch in seiner Bedeutung von ihm erfaßt worden. Das habe letztlich dazu geführt, daß er bei Abgabe seiner Erklärungen (Zusatzbogen zum Bewerbungsbogen am 19. Oktober 1990 und dienstliche Erklärung am 19. Oktober 1992) die Verbindungen und Kontakte zum MfS nur im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtung eingeordnet habe. Andere Soldaten, denen er sich diesbezüglich anvertraut habe, hätten ihn in dieser Auffassung bestärkt. Nur in dem Fall, daß für den Soldaten absolute Gewißheit über den Grad und die rechtliche Einordnung seines Zusammenwirkens mit dem MfS bestanden hätte, hätte er bei Abgabe der relevanten Erklärungen vorsätzlich gehandelt. Das sei hier jedoch nicht der Fall, sondern es sei vom Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit auszugehen. Es sei unbillig, aus der heutigen Erkenntnislage und der Beschwer zwischenzeitlich ausformulierter juristischer Standpunkte nach nahezu neun Jahren seit dem angeschuldigten Verhalten ohne Beachtung des bisherigen Werdegangs und des Persönlichkeitsbildes des Soldaten sowie seiner Kenntnisse und seines Wissens zum damaligen Zeitpunkt auf die formelle Begründung abzustellen, daß er schuldhaft gehandelt habe, "nämlich vorsätzlich, denn er wußte, daß seine Erklärungen falsch waren, und er hat sie demnach abgegeben, um seine Weiterverpflichtung als Soldat auf Zeit und seine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu erreichen". Diese Vermutung der Kammer werde nicht durch das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme getragen. Der Soldat habe nach dem Einzelbericht des B. vom 21. Januar 1993, auf den sich auch die Kammer letztlich in ihrer Entscheidung beziehe, bereits in zeitlicher Nähe der dienstlichen Erklärung vom Oktober 1992 ausdrücklich die ihn betreffenden Geschehnisse mit dem MfS während seiner Zeit bei der NVA geschildert und seine Position dazu dargestellt. An diesen Erkenntnissen, die bereits seit Januar/April 1993 vorlägen, habe sich in der Folge weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht etwas verändert. Selbst der Bundesminister der Verteidigung - ... - sei im Schriftsatz vom 5. Februar 1997 - also vier Jahre später - an die St. des Heeres - Dezernat ... - nicht umhingekommen, daß auch die Vernehmung des seinerzeit als Führungsoffizier eingesetzten Zeugen Sch. "nicht zu neuen Erkenntnissen, sondern lediglich zur Bestätigung bereits vorhandener Informationen geführt" habe. Die Folgerung der Kammer, daß nur die disziplinare Höchstmaßnahme zur Ahndung des festgestellten schwerwiegenden Dienstvergehens in Betracht komme, sei nicht nur überzogen, sondern offensichtlich auch falsch, da zweifelsfrei gegebene Tatmilderungsgründe von der Kammer nicht berücksichtigt worden seien. Im übrigen sei sie zu Feststellungen in der Urteilsbegründung gekommen, die weder auf dem bisherigen Verfahrensergebnis beruhten noch wegen ihres polemischen Gehaltes zu akzeptieren seien. So habe sie u.a. ausgeführt, daß die Vorstellung unerträglich sei, der Soldat könne gegebenenfalls öffentlich machen, daß sich unlauteres Verhalten - was im übrigen nicht zweifelsfrei bewiesen sei - im Ergebnis doch lohnen würde; daraus ziehe sie den Schluß, daß keine Milderungsgründe festzustellen seien. Dem werde ausdrücklich widersprochen. Derartige Vermutungen seien der Sache wenig dienlich, da sie einerseits keinen substantiellen Gehalt aufwiesen und andererseits in unverhältnismäßiger Weise die ansonsten tadelfreie Persönlichkeit des Soldaten ignorierten. Es sei unstreitig, daß der Soldat in vorbildlicher Weise seinen militärischen Dienst wahrgenommen, sich im positiven Sinne weiterentwickelt habe und zu den Leistungsträgern der Kompanie gehöre. Er sei leistungsstark und belastbar, erfülle zuverlässig seine Aufträge, und zwar mit Übersicht und hoher Verantwortung weitestgehend selbständig. Insgesamt sei er ein Vorbild und entfalte auch eine derartige Wirkung über seinen unmittelbaren Dienstbereich hinaus. Die Berücksichtigung dieser gewichtigen persönlichen Milderungsgründe lasse selbst dann, wenn eine Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzusehen sei, die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles begründet erscheinen. Diesen Aspekt habe die Kammer nicht im erforderlichen Maße in ihre Entscheidungsfindung einbezogen, sondern sei vielmehr von einer fiktiven Argumentation ausgegangen, die von einer generalpräventiven Tendenz bestimmt sei. So sei u.a. die Darstellung, die dem Soldaten schulderschwerend angerechnet werde, weniger rechtlich substantiiert als vage hypothetisch, daß er wegen seines persönlichen Vorteils einem anderen Mitbewerber die Chance der Übernahme in die Bundeswehr zunichte gemacht habe, die dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Soldaten sonst gehabt hätte. Eine derartige Begründung sei nicht nur falsch, sondern auch unverhältnismäßig. Ähnliches treffe auch für den gerichtlichen Vergleich des angeschuldigten Fehlverhaltens mit Fällen zu, in denen sich ein Arzt oder Lehrer den Zugang zu seinem Amt durch Vorlage falscher oder gefälschter Papiere erschlichen habe. Dieser Vergleich sei nicht nur unzutreffend, sondern haltlos, da der Soldat über alle fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in sein Dienstverhältnis verfüge. Darüber hinaus sei die Argumentation der Kammer nicht haltbar, daß der Soldat durch seine Informationen an das MfS Personen belastet habe. Für eine derartige Schlußfolgerung sei im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt gegeben. Wenn die Kammer darüber hinaus zum Ausdruck gebracht habe, daß dienstliche Sanktionen gegen den Betroffenen durch dessen militärische Vorgesetzte in gewisser Weise abschätzbar, solche durch das MfS für ihn aber nicht abschätzbar gewesen seien, dann würden offensichtlich tatsächliche Zusammenhänge verkannt. Unregelmäßigkeiten, Verstöße gegen dienstliche Pflichten, Verstöße bei der Gewährleistung der Geheimhaltung zögen nur dienstliche Sanktionen für den Betroffenen nach sich, während Sanktionen durch das MfS ohnehin nicht möglich gewesen seien. Insoweit gehe die Kammer in ihrer Argumentation fehl. Dies treffe auch zu, soweit dem Soldaten quasi abgesprochen werde, sich in den Jahren seit der Wende im Sinne demokratischer und rechtsstaatlicher Wertvorstellungen geändert zu haben, da bei ihm kein Läuterungsprozeß habe festgestellt werden können. Dem widerspreche jedoch in besonderem Maße sein Werdegang in der Bundeswehr, der durch tadelfreie Dienstverrichtung, auch unter Berücksichtigung der Aussagen von Leumundszeugen, gekennzeichnet sei, daß der Soldat, der seit Beginn des Verfahrens nicht mehr befördert bzw. gefördert worden sei, zu den Leistungsträgern seiner Kompanie gehört habe und unter den Portepee-Unteroffizieren an vorderer Stelle einzuordnen gewesen sei. Der Zeitablauf von neun Jahren dürfe nicht außer acht gelassen werden, und es sei davon auszugehen, daß der Soldat zweifellos einen Entwicklungsprozeß durchlaufen habe. Dem widerspreche nicht die Auffassung, daß er zum Zeitpunkt der Abgabe der relevanten Erklärungen im Zusammenhang mit der Übernahme in die Bundeswehr sein Zusammenwirken mit dem MfS anders als zum jetzigen Zeitpunkt beurteilt und eingeordnet habe. Soweit die Kammer bei ihrer Entscheidung auf einen Vermerk des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes vom 14. Dezember 1995 abgestellt habe, den sie erst in der Hauptverhandlung in das Verfahren eingeführt habe, sei darauf hinzuweisen, daß dieser Vermerk keine Urkunde im Sinne von § 251 StPO darstelle; auch handele es sich nicht um eine Niederschrift aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren, den Vorermittlungen oder Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten, so daß mit dieser Verfahrensweise den gesetzlichen Anforderungen an die Beweisaufnahme gemäß § 102 WDO nicht entsprochen werde. Dagegen bestünden nach Auffassung der Verteidigung verfassungsrechtliche Bedenken; denn der Vermerk des Geheimschutzbeauftragten, dessen Zustandekommen nicht nachvollziehbar sei, beruhe auf Wahrnehmungen von irgendwelchen Personen, deren Stellung und Position sowie Verantwortung nicht erkennbar seien. Die Tatsache, daß der Soldat über diese Aufzeichnungen nicht in der gebotenen Weise belehrt worden sei, stehe von vornherein einer Verlesung in der gerichtlichen Beweisaufnahme entgegen; außerdem bleibe sogar der Verfasser des Vermerks letztlich anonym.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist auf Grund der Erörterung mit ihm und nach Klarstellung durch seinen Verteidiger mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 303 StPO) auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
a)
Die angefochtene Entscheidung weist keine Verfahrensverstöße auf.
Es war nicht verfahrensfehlerhaft, daß nach Einstellung des sachgleichen disziplinargerichtlichen Vorermitlungsverfahrens am 28. Juli 1994 mit Verfügung vom 23. Juli 1997 wegen desselben Sachverhalts ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Denn die Verfügung vom 28. Juli 1994 enthält den ausdrücklichen abschließenden Hinweis, daß der Soldaten mit seiner fristlosen Entlassung rechnen müsse, falls in der Folgezeit neue Tatsachen bekannt würden, die den Verdacht eines Einstellungsbetruges stützten; dann könne er sich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht berufen.
Des weiteren kann der Soldat keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geltend machen, daß die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht oder wenigstens nur bei Bekanntwerden neuer Tatsachen zulässig gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht die von der Einleitungsbehörde zunächst verfügte Einstellung eines vorher eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens der erneuten Einleitung eines sachgleichen Verfahrens nicht entgegen, es sei denn, daß die neuerliche Einleitung ermessensmißbräuchlich, also willkürlich wäre (vgl. Urteil vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 - <BVerwGE 113, 131 = NZWehrr 1998, 31 = ZBR 1998, 239 = NJW 1998, 693> m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, daß es sich bei dem eingestellten Verfahren nicht um ein eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren, sondern lediglich um ein disziplinargerichtliches Vorverfahren handelt.
Die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nach vorhergehender Einstellung der disziplinargerichtlichen Vorermittlungen kann auch nicht als Verstoß gegen das Willkürverbot gewertet werden, weil die Änderung der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts oder die Anweisung einer Einleitungsbehörde durch vorgesetzte Dienststellen - mangels sonstiger Anhaltspunkte - als solche nicht willkürlich sind. Die Anknüpfung der erneuten Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens an das Bekanntwerden erheblicher neuer Tatsachen findet im Disziplinarrecht keine Grundlage (BVerwG a.a.O.). Die Einschränkung gilt zwar im Falle des § 32 Abs. 2 WDO für den Disziplinarvorgesetzten, der zunächst entschieden hat, daß eine Ahndung nicht in Betracht kommt, und später die Tat erneut verfolgen will. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten; sie gilt nicht für die erneute Einleitung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde. Denn für die Verhängung gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen verweist § 54 Abs. 5 WDO nur auf §§ 34, 35 WDO; für die Einleitungsbehörde gibt es keine dem § 32 Abs. 2 WDO entsprechende Bestimmung, und für das Verhältnis zwischen Disziplinarvorgesetztem und Einleitungsbehörde trifft § 89 Abs. 1 Satz 1 WDO eine gesonderte Regelung, durch die § 32 Abs. 1 WDO ausgeschlossen wird (BVerwG a.a.O.).
Ferner hindert auch die Einstellung eines - statusrechtlichen - Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG nicht die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 2 WDB 5.95 - <BVerwGE 103, 287 = NZWehrr 1996, 69 = ZBR 1996, 183 = NVwZ 1997, 186> festgestellt, daß trotz vorhergehender Einstellung eines Entlassungsverfahrens gegen einen Berufssoldaten ein sachgleiches disziplinargerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann. Es bestehen keine Bedenken, diese im Hinblick auf das Fehlverhalten eines Berufssoldaten vertretene Auffassung auf den Fall der arglistigen Täuschung des Dienstherrn durch einen Zeitsoldaten zu übertragen. Damit ist es für die Einleitung und Durchführung eines sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahrens unerheblich, daß das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten der Bundeswehr gemäß Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschn. II Nr. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 zum Einigungsvertrag durch Verschweigen seiner Tätigkeit als GMS oder inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zustande kam und eine Entlassung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG nach Ablauf der durch § 55 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nicht mehr erfolgen konnte (BVerwGE < a.a.O. >).
Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers bestehen schließlich auch keine Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Vermerk des Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes vom 14. Dezember 1995 in die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingeführt und erörtert hat. Wenngleich dieser Vermerk keine namentliche Unterzeichnung aufweist, ist der Geheimschutzbeauftragte als Verfasser des Vermerks durch ein Schreiben mit Namensunterschrift vom 1. März 1994 bekannt geworden. Im übrigen hat der Soldat dem Geheimschutzbeauftragten mit Schreiben vom 16. März 1994 unter namentlicher Anrede persönlich geantwortet und den Sachverhalt seiner Zusammenarbeit mit der Verwaltung 2000 geschildert. Daher kann hier nicht von einem anonymen Autor des Vermerks gesprochen werden. Im übrigen haben sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger im Rahmen der Erörterung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer gegen den Inhalt des Vermerks keine Bedenken erhoben; der Soldat hat den Vermerk ausdrücklich als "richtig", sein Verteidiger als "vom Prinzip her stimmig" bezeichnet.
b)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Ein Soldat, der im Wege der "Weiterverwendung" aus der früheren NVA in die Bundeswehr übernommen worden ist, durch wahrheitswidrige Angaben den Dienstherrn arglistig täuscht und in einen Irrtum versetzt, um dadurch seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeit- oder Berufssoldaten zu erschleichen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Denn ihm war auf Grund der wiederholt erteilten Belehrungen bewußt, daß eine wahrheitsgemäße Erklärung auf die Frage nach seiner fräheren Tätigkeit als GMS eine solche Personalmaßnahme ausgeschlossen hätte. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des besonderen Entlassungstatbestandes in der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschn. II Nr. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 dieses Abschnittes sowie § 4 Abs. 2 zum Einigungsvertrag die Bewertung eines solchen Verhaltens eindeutig zum Ausdruck gebracht; dabei ist in § 7 a.a.O. die Entlassung mit der weiteren Voraussetzung verknüpft: "... und dadurch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint."
In diesem Zusammenhang ist außerdem klarstellend hervorzuheben, daß die Entlassung aus dem Dienstverhältnis im Statusverfahren nicht kumulativ, sondern alternativ auf Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit, Rechtsstaatlichkeit oder eine frühere Tätigkeit für das ehemalige MfS abstellt.
Bei einer derart schwerwiegenden Pflichtwidrigkeit ist der Maßnahmeart nach grundsätzlich die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AzR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204]> und vom 13. Juni 1996 - 2 AzR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670]>), ist auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine Übernahme als Berufs- oder Zeitsoldat arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat. Dabei handelt es sich um einen Anstellungsbetrug (vgl. die ständige Rechtsprechung des BGH, Beschluß vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98 - <NJW 1999, 1485 [f.]>). Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht nur ihrer aktiven Soldaten, sondern auch der Bewerber um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis in hohem Maße angewiesen, weil sie weder ihre Angehörigen ständig und überall überwachen noch etwa Angaben von Bewerbern jederzeit zuverlässig überprüfen kann. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt der Bewerber diese Erwartung nicht, sondern täuscht er den Dienstherrn arglistig, um diesen zu einer Personalmaßnahme zu seinen Gunsten ohne Erfüllung der dafür gegebenen Voraussetzungen zu veranlassen, so begründet er durch ein derart illoyales Fehlverhalten so tiefgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft, daß grundsätzlich seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme geboten ist.
Erschwerend kommt hier hinzu, daß der Soldat den Dienstherrn mit seinen Angaben nicht nur zweimal arglistig getäuscht bzw. zu täuschen versucht und damit wiederholt gegen die Treuepflicht und die Wahrheitspflicht verstoßen hat und sich auch nicht von eindeutigen Belehrungen in den vorgedruckten Texten seiner Erklärungen hat abschrecken lassen. Wiederholte schriftliche Unterrichtung eines Bewerbers über die Bedeutung der Wahrheitspflicht sowie ihre Verletzung und ausdrückliche Hinweise auf entsprechende denkbare Folgen schaffen jedoch eine hohe Hemmschwelle, die einer Falschangabe entgegensteht und jeweils neu überwunden werden muß. Die arglistige Täuschung des Dienstherrn läßt daher insgesamt Skrupellosigkeit des Soldaten erkennen. Denn es ist davon auszugehen, daß auch ihm auf Grund zahlreicher damaliger Verlautbarungen in den Medien über die Voraussetzungen einer Übernahme von NVA-Soldaten in die Bundeswehr bewußt war, daß es dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über eine Verpflichtung bzw. Dienstzeitverlängerung maßgeblich auf die zutreffende Beantwortung der Frage nach einer früheren Mitarbeit beim ehemaligen MfS ankam.
Die Verletzung der Wahrheitspflicht wird andererseits nicht dadurch gemildert, daß der Soldat im Zeitpunkt seiner Falschangaben eine vierköpfige Familie zu ernähren hatte und im Falle seiner Nichtübernahme als Zeitsoldat damit rechnen mußte, wenigstens vorübergehend arbeitslos zu werden. Denn derartige familiäre Erwägungen stellen grundsätzlich keinen Milderungsgrund in der Tat oder in der Person dar, der bei Ahndung eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen ist.
Milderungsgründe in der Tat, nämlich in der arglistigen Täuschung des Soldaten, waren hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344]> m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit kam im vorliegenden Fall nur ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder Umständen in Betracht, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dahingehende Anhaltspunkte lagen hier jedoch nicht vor. Im übrigen konnte auch die Angst, seinen Status als Soldat im geeinten Deutschland und seine Dienstbezüge zu verlieren, nicht zu seiner Entlastung führen; denn in dieser Lage befanden sich viele ehemalige Soldaten der NVA nach der Wiedervereinigung und nahmen das Risiko einer Ablehnung ihres Antrages auf Übernahme in die Bundeswehr wegen ihrer persönlichen Verstrickung in den totalitären Machtapparat des MfS der ehemaligen DDR sehenden Auges auf sich, ohne deswegen den Versuch einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn in Betracht zu ziehen.
Von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme konnte im vorliegenden Fall jedoch aus Gründen abgesehen werden, die in der Person des Soldaten liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 - < a.a.O. > und vom 16. März 1999 - BVerwG 2 WD 31.98 -) können bei der Würdigung einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn durch den Soldaten über seine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS entweder die Art der konspirativen Tätigkeit, besondere Umstände oder die Hintergründe der Anwerbung dazu führen, von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen.
Die Hintergründe der Anwerbung geben indessen nichts dafür her, daß der Soldat sich darauf berufen könnte, er sei etwa erpreßt worden oder habe sich gegen seinen Willen anwerben lassen; die Aussage des Zeugen Sch. als Verbindungsoffizier weist dafür keine Anhaltspunkte auf, und auch der Soldat hat sich nicht dahingehend eingelassen. Vielmehr hat der Zeuge den Soldaten nach vorheriger Sondierung im Juli 1984 zu sich kommen lassen, "angeworben" und als GMS zur Zusammenarbeit mit dem MfS zwar nicht in Form einer schriftlichen Erklärung, aber durch mündliche Absprache verpflichtet; der Soldat sollte in konspirativer Form, d.h. unter dem - ihm am 8. August 1984 erteilten - Decknamen "G.", Sicherungsaufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen sowie Geheimnisträger aufklären und absichern, ferner dem Verbindungsoffizier Schubert regelmäßig Informationen und Berichte im Rahmen persönlicher Treffen zur Erläuterung und Ergänzung seiner Meldungen zwecks Erfüllung des Informationsbedarfs des MfS geben. Wenngleich es nach Aussage des Zeugen Sch. in der ehemaligen DDR keine Vorschrift über eine Zusammenarbeit mit dem MfS gab, bestand eine entsprechende "Erwartung" auf Seiten des MfS. Nach Aussage des Zeugen sollte der Soldat als Leiter der VS-Stelle "vorbeugend tätig" werden und "verhindern, daß Fehler gemacht wurden".
Art und Umfang der Zusammenarbeit mit dem MfS konnten in Ermangelung der Berichtsakte und wegen fehlender Berichte in Drittakten nicht näher aufgeklärt werden. Der Zeuge Schubert hat bekundet, daß ihm der Soldat entweder situationsbedingt oder regelmäßig bei einem Treffen monatlich bzw. alle zwei Monate mündlich, im Einzelfall auch schriftlich, berichtet hat. Die Beurteilungen des Zeugen vom ... November 1984 sowie vom ... April 1985 lassen ersehen, daß der Soldat zu Beginn seiner Mitarbeit auf der Grundlage einer "klaren, positiven Haltung zur DDR und zum MfS" tätig war, "sachlich und ehrlich" seine Informationen im Rahmen der geforderten "schriftlichen Berichterstattung", durch die er "an das MfS gebunden" wurde, erbracht und dadurch "Personen/GHT, die Verstöße bei der Gewährleistung des GHS begingen", "belastet" hat. In dieser Charakterisierung seiner Mitarbeit für das MfS in einem Zeitraum von sechs Jahren (1984 bis 1990) kann jedenfalls keine mildernde Erwägung gesehen werden.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvR 1.95 - <DVBl 1996, 985>) das ehemalige MfS als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung der DDR fungierte und insbesondere dazu diente, politisch Andersdenkende und Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten, war die Tätigkeit des insoweit primär zuständigen Sicherheitsorgans der DDR auf eine Verletzung der Freiheitsrechte in der Bevölkerung ausgerichtet, die für eine Demokratie konstituierend sind. Die Bespitzelung der Bevölkerung war ihrer Natur nach darauf angelegt, die Tätigkeit der handelnden Personen geheimzuhalten und zu verschleiern.
Trotz dieser Bewertung des ehemaligen MfS hat das Bundesverfassungsgericht zur (außerordentlichen) Kündigung eines aus der DDR übernommen Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes festgestellt, daß Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit oder die Tätigkeit für das ehemalige MfS - wie sie in Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. (5), des Einigungsvertrages genannt worden sind - im "Einzelfall festgestellt werden (müssen) und die Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn deshalb ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar erscheint" (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - <BVerfGE 92, 140 [154]>). Ferner hat es klarstellend darauf hingewiesen, daß "eine abschließende Beurteilung seiner Eignung im Zeitpunkt der Kündigung die Entwicklung nicht ausblenden darf, die er nach dem Beitritt genommen hat. Die innere Einstellung eines Menschen kann sich ändern und die Erfahrungen und Einsichten, die gerade Bürgern der DDR mit dem Beitritt und der nachfolgenden Entwicklung zuteil geworden sind, können eine solche Änderung herbeigeführt haben" (BVerfG a.a.O.).
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hervorgehoben:
"Der Gesamtregelung des Einigungsvertragesüber die Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik liegt erkennbar die Absicht zugrunde, die Bediensteten weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (vgl. BTDrucks 11/7817 S. 179). Die zunächst erwogene Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse wurde im Zuge der Vertragsverhandlungen zugunsten einer generellen Übernahme mit nachträglicher Überprüfung im Einzelfall aufgegeben ... Dem Ziel, auch im Beitrittsgebiet eine öffentliche Verwaltung zu schaffen, die sich an den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Strukturen orientiert (Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks. 11/7760 S. 355 [364]), sollte vielmehr durch eine einzelfallbezogene Überprüfung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Eignung Rechnung getragen werden. Der Arbeitgeber sollte dadurch in die Lage versetzt werden, sich von solchen Mitarbeitern zu trennen, die er bei Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht eingestellt hätte. ..."
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - ausgeführt:
"Das Ziel, die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer nachträglich zu beenden, wenn sich Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG herausstellen, ist legitim (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 [f.]>). Dem liegt die Einschätzung zugrunde, daß ein Mitarbeiter, der für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Diese Einschätzung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch eine solche Tätigkeit die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt wird. Darüber hinaus kann sein Verbleiben bei der Bevölkerung Zweifel an der rechtsstaatlichen Integrität des öffentlichen Dienstes hervorrufen. Die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Wer sich daran als inoffizieller Mitarbeiter beteiligte, konnte in die Lage kommen, sein gesamtes persönliches Umfeld - Familienmitglieder, Nachbarn und Kollegen eingeschlossen - zu bespitzeln und heimlich Abträgliches über sie an die Sicherheitsorgane zu berichten. Die Folgen für die Betroffenen waren für die Informanten nicht absehbar. Sie konnten bis zur Vernichtung der beruflichen Existenz und zu Freiheitsentzug reichen und sogar Familienmitglieder des Denunzierten erfassen. Die Verpflichtung wurde in der Regel freiwillig, häufig mit Blick auf bestimmte Vorteile und finanzielle Zuwendungen, übernommen.
Die Kündigungsvorschrift ist geeignet und erforderlich, ihr Ziel zu erreichen. Sie ist den Beschäftigten auch zuzumuten, obwohl diese der Verlust ihres Arbeitsplatzes in der Regel schwer trifft. Die von ihnen persönlich zu verantwortende Belastung durch ihre frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit wiegt so schwer, daß mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG die Rechtsfolgen des (zu ergänzen: Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III) Abs. 5 Nr. 2 EV grundsätzlich hinzunehmen sind. Das ist schon deswegen nicht unverhältnismäßig, weil die Unzumutbarkeitsklausel eine schematische Handhabung des Kündigungsrechts ausschließt. Die Vorschrift verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen ist."
Das weiteren hat es in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 - dargelegt:
"Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt. Sein Verhalten und seine Einstellung in der Vergangenheit sind dafür allerdings eine wesentliche Erkenntnisquelle. ... Positionen in Staat und Partei, die der Mitarbeiter seinerzeit innehatte, können nach Maßgabe ihres Ranges und des mit ihnen verbundenen Einflusses Anhaltspunkte für einen besonders hohen Identifikationsgrad mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik sein, machen aber eine Würdigung seines gesamten Verhaltens einschließlich seiner Entwicklung nach dem Beitritt nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 92, 140 <154 ff.>)."
Obwohl sich diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Soldaten beziehen, die durch ihre falschen Angaben eine arglistige Täuschung begangen haben, und es überdies in den damals zur Entscheidung anstehenden Fällen nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine Kündigung bzw. den Widerruf einer Zulassung ging, sind nach Auffassung des erkennenden Senats die von dem Bundesverfassungsgericht genannten Kriterien als spezifische Zumessungsgesichtspunkte, die ausschließlich die Person eines Soldaten und seine frühere sowie derzeitige Einstellung betreffen, bei der Würdigung einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn über seine frühere Tätigkeit für das ehemalige MfS zu werten.
Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse hatte der erkennende Senat u.a. folgende Alternativen konspirativer Tätigkeit eines Soldaten für das ehemalige MfS als Zumessungsgründe in der Person (vgl. Urteil vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 -<a.a.O.>) zu berücksichtigen:
- Das heimliche Ausspähen (Belauschen, Zugriff auf fremde Unterlagen) eines Privatbereichs, den die bespitzelte Person auch gegen den IMS abschirmt oder vor ihm verbergen will, greift tiefer in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein als die Weitergabe von Informationen, die zwar privat erlangt, aber nicht vertraulich gegeben worden sind. Die Weitergabe von Informationen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher Erkenntnisse, die auf Ausforschung beruhen (vgl. BVerfG NJW 1996, 709 [712]).
- Bei der Art der weitergegebenen Informationen ist zwischen anonymisierten Stimmungsberichten und personenbezogenen Informationen zu unterscheiden. Dabei wiegen personenbezogene Berichte, die offen zutage liegende Verhaltensweisen und Äußerungen betreffen, weniger schwer als psychologisierende Beobachtungen, Mutmaßungen und Rückschlüsse (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit läßt sich feststellen, daß es mildernd ins Gewicht fällt, wenn es sich um anonymisierte Stimmungsberichte handelt, die nicht einen bestimmten Betroffenen durch Verdächtigungen gefährden.
- Die Weitergabe von Informationen aus der Privatsphäre mag im Einzelfall nur unangenehm oder peinlich sein, kann aber auch herabwürdigen und den Kern der Persönlichkeit, also die Würde des Menschen, zutiefst treffen, selbst wenn staatliche oder gesellschaftliche Reaktionen ausbleiben (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit fällt es erschwerend ins Gewicht, wenn die Informationsweitergabe als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet war, wenn der IMS also wenigstens hätte erkennen können, daß dem Betroffenen unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Folgen drohten.
- Ein Erschwernisgrund in der Person des Soldaten liegt dann vor, wenn er für seine Tätigkeiten finanzielle Zuwendungen erhärten hatte.
- Demgegenüber ist es grundsätzlich mildernd zu bewerten, wenn ein Soldat lediglich eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ohne in der Folgezeit für das MfS tätig zu werden.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats hat der Soldat weder Erkenntnisse durch heimliches Ausspähen oder Ausforschung von Personen, die nicht Geheimnisträger waren, gewonnen noch nachweislich sonstige belastende personenbezogene Berichte erstellt und an den Verbindungsoffizier Schubert übermittelt; die Aussage dieses Zeugen hat dafür keine Anhaltspunkte ergeben, sondern ausdrücklich klargestellt, daß die Berichte des Soldaten keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte hatten. Auch hat der Soldat keinen besonderen Eifer an den Tag gelegt, seiner Berichtspflicht an das MfS nachzukommen, oder etwa von sich aus - ohne ausdrückliche Aufforderung des Zeugen Sch. - zusätzliche Aktivitäten zur Informationsbeschaffung entwickelt. Danach ist davon auszugehen, daß der Soldat sich auf seinen Zuständigkeitsbereich als Leiter der VS-Stelle beschränkt und lediglich Personen benannt hat, die gegen die Regeln des Geheimschutzes verstoßen haben. Ferner hat er für seine Mitarbeit beim MfS weder finanzielle Zuwendungen erhalten noch nachweislich Informationen erteilt, die psychologisierende Beobachtungen, Mutmaßungen oder Rückschlüsse enthalten haben. Schließlich ist nichts darüber bekannt geworden, daß die vom Soldaten geleistete Berichterstattung etwa als "Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet war" und er hätte erkennen können, daß durch seine Informationen dem jeweils Betroffenen etwa unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Folgen drohten. Daher liegen keine Erschwerungsgründe in der Person des Soldaten vor, die nach der Rechtsprechung des Senats zur Entfernung aus dem Dienst führen müssen.
Demgegenüber wirken sich zu seinen Gunsten als Milderungsgründe in der Person die Tatsachen aus, daß er zunächst ansteigende und seit Mai 1995 ständig gute dienstliche Leistungen erbracht hat, die nicht nur in seinen Beurteilungen, sondern auch in den beiden förmlichen Anerkennungen Ausdruck gefunden haben. Dieses Beurteilungsbild wurde von seinen Disziplinarvorgesetzten bestätigt, die beide erklärt haben, daß sie "mit Nachdruck" bzw. "mit besonderem Nachdruck" die Übernahme des Soldaten zum Berufssoldaten vorgeschlagen hätten und ihm in der Bewertungsreihe unter 22 bis 23 Portepee-Unteroffizieren die "dritte bis vierte Stelle" zuerkannt haben; er hat damit eine Nachbewährung erbracht. Schließlich ist ihm zugute zu halten, daß er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist.
Auf Grund der Beantwortung einschlägiger Fragen durch den Soldaten hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und mithin die Erwartung des Dienstherrn an die Verfassungstreue von Zeitsoldaten im Hinblick auf das Vertrauen des deutschen Volkes in einen integeren öffentlichen Dienst erfüllt. Der Leumundszeuge Major L. hat klarstellend hervorgehoben, daß der Soldat keine Zweifel an seiner Verfassungstreue oder der Wahrung der Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr im Dienst oder im Umfeld des Standorts hervorgerufen hat; im übrigen hat er bekundet, daß der Soldat auch nach Bekanntwerden des angeschuldigten Sachverhalts und des Kammerurteils das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen genießt, kein "Zweckverhalten" erkennen läßt und als Kompanietruppführer außerordentlich gute Leistungen erbracht hat. Auch aus der Tatsache, daß der Soldat sich in und außer Dienst tadelfrei geführt hat, mithin in seiner Haltung und Überzeugungsfähigkeit gemäß § 10 Abs. 1 SG vorbildlich war, war zu ersehen, daß er den "Lernprozeß" als ehemaliger DDR-Bürger, der zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung als GMS erst 18 Jahre alt war, in den vergangenen Jahren erfolgreich abgeschlossen hat. Damit hat er insgesamt eine dienstliche Einstellung offenbart, die nicht nur die soldatischen Dienstpflichten, sondern auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Wahrnehmung des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr uneingeschränkt bejaht.
Die Tatsache, daß sich das anhängige Verfahren über Jahre hingezogen hat, stellt hingegen keinen selbständigen Milderungsgrund dar. In der Länge des Verfahrens liegt noch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Wenngleich dem Zeitfaktor allein keine maßnahmemildernde Wirkung zukommt, hat er aber für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung des Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [205] >, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - BVerwGE 93, 19 [21], vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <BVerwGE 103, 349 [353] = NZWehrr 1996, 255 [257] = NVwZ 1997, 579>).
Entgegen der Auffassung der Kammer kann sich ein Soldat auch auf einem Dienstposten bewähren, den er sich durch falsche Angaben erschlichen hat. Der Begriff der "Nachbewährung" stellt lediglich auf die Tatsache einer deutlichen Steigerung der dienstlichen Leistungen auf demselben Dienstposten ab. Die hier erbrachte Nachbewährung erweist sich insbesondere dadurch, daß der Soldat seit seiner Beförderung zum Feldwebel mit Wirkung vom 16. Januar 1991 weder befördert noch gefördert wurde und gleichwohl in seinem Bemühen, überzeugende Dienstleistungen zu erbringen und sich tadelfrei zu führen, zu keinem Zeitpunkt nachgelassen, sondern die positiven Momente seiner dienstlichen und persönlichen Steigerung für seine Vorgesetzten auch dadurch nachdrücklich manifestiert hat, daß ihm die beiden - in erster Instanz vernommenen - Leumundszeugen in der Bewertungsreihe für 22 bis 23 Portepee-Unteroffiziere jeweils den "dritten bis vierten Rang" zuerkannt haben.
Trotz der Einstufung des sehr schwerwiegenden Dienstvergehens seiner arglistigen Täuschung des Dienstherrn über die konspirative Tätigkeit für das MfS ist der Senat vor allem wegen der guten Beurteilungen, der Nachbewährung und des von den Leumundszeugen dargestellten Persönlichkeitsbildes des Soldaten zu der Überzeugung gekommen, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses noch zuzumuten ist. Denn dessen Grundlage ist jedenfalls im Urteilszeitpunkt nicht (mehr) unheilbar zerstört, so daß bei einzelfallbezogener Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der Entwicklung des Soldaten nach der Begehung des Dienstvergehens von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden konnte und eine Degradierung als erforderliche und angemessene Ahndung anzusehen war. Der Soldat hat hier ersichtlich die ihm - durch den Zeitfaktor eröffnete - Chance trotz der seelischen Belastungen durch die disziplinaren Vorermittlungen sowie die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens und die unterlassene Beförderung bzw. Förderung in überzeugender Weise genutzt.
Nach Eigenart und Schwere eines Anstellungsbetruges durch arglistige falsche Angaben bzw. durch arglistiges Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die beantragte Personalmaßnahme und im Hinblick auf die Beachtung der gesetzlichen Regelungen, die für die Begründung bzw. Beendigung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sonst zwingend sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SG, § 19 Abs. 1 Nr. DRiG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG), ist - auch aus generalpräventiven Gründen - jedenfalls die Verhängung einer reinigenden Maßnahme in Form der Dienstgradherabsetzung unerläßlich.
Je höher ein Soldat im Dienstgrad aufsteigt, desto höhere Anforderungen sind an sein Verantwortungsbewußtsein, sein Pflichtgefühl und seine Wahrheitsliebe zu stellen. Das muß auch für das Verhalten eines "Weiterverwenders" für den Zeitraum vor dem Beitritt und seine Verstrickung in das totalitäre, menschenverachtende Unrechtssystem der ehemaligen DDR gelten (vgl. rechtskräftiges Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. April 1998 - S 6 VL 19/97 -). Da hier die Prognose für ihn günstig ist und er - ersichtlich - das Wertesystem des demokratischen Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und auch dafür eintritt, das uneingeschränkte Vertrauen seiner Vorgesetzten gewonnen und sich im Dienst nicht nur bewährt, sondern auch nachbewährt hat, war sein Dienstvergehen in der Weise zu ahnden, daß er in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt wurde.
Entgegen der Auffassung der Kammer, der Soldat könnte - wenn auch mit herabgesetztem Dienstgrad - früheren Kameraden, die wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben und demzufolge nicht übernommen worden sind, begegnen und damit "demonstrieren, daß sich unlauteres Verhalten im Ergebnis doch gelohnt habe", handelt es sich dabei nicht um eine "unerträgliche Vorstellung". Denn der Soldat hat nicht nur seinen "Vorteil", im Dienst zu bleiben, genutzt, sondern durch seine dienstliche Führung sowie kontinuierliche Leistungssteigerung den Nachweis erbracht, daß er trotz Nichtbeförderung und ohne sonstige Förderung gewillt und in der Lage war, über Jahre besondere Leistungen zu erbringen und er nach wie vor das Vertrauen der Truppe besitzt; damit hat er zugleich Einsicht und Reue bekundet sowie den Anforderungen an ein vorbildhaftes Verhalten entsprochen. Der Senat hat mit seiner Maßnahmebemessung das ebenso zielstrebige wie erfolgreiche Bemühen des Soldaten gewürdigt, den Dienstherrn durch stetig gesteigerte Dienstleistungen und tadelfreie Führung in und außer Dienst zu überzeugen, insbesondere daß er die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und seinen verfassungsmäßigen Auftrag als Soldat der Bundeswehr uneingeschränkt bejaht.
4.
Da das Rechtsmittel des Soldaten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Korweslühr
Neudert