Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1999, Az.: BVerwG 2 WD 31/98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Falschbeantwortung der Fragen zu einer früheren Mitarbeit bei den Sicherheitsdiensten der DDR; Wahrheitswidrige schriftliche Angaben zu einer früheren Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR; Erschleichung der Übernahme zum Zeitsoldaten oder Berufssoldaten durch arglistige Täuschung des Dienstherrn; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten und zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich; Dienstgradherabsetzung eines Oberfeldwebels zum Feldwebel als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 31/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 31241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 28.04.1998 - AZ: 9 VL 8/97
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NZWehrR 1999, 255-258
- ZBR 1999, 350-352
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Burkhard, Hauptfeldwebel Guggenbichler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. April 1998 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 44 Jahre alte Soldat besuchte von 1960 bis 1968 die polytechnische Oberschule der früheren Deutschen Demokratischen Republik und begann anschließend eine Lehre als Hafenfacharbeiter, die er mit dem Facharbeiterzeugnis vom 14. Juli 1971 erfolgreich abschloß.
Zum 3. Mai 1973 wurde er zur Nationalen Volksarmee einberufen. Seine Dienstzeit endete am 2. Oktober 1990; zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Stabsfähnrichs.
Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde er als Weiterverwender mit dem vorläufigen Dienstgrad Hauptfeldwebel in die Bundeswehr übernommen. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Am 20. November 1992 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Am 3. Oktober 1990 wurde er beim Instandsetzungsbataillon 9 in Drögeheide weiterverwendet und zum 1. Juli 1991 zur 3./... bataillon 801 - inzwischen umbenannt in 4./... bataillon 142 - in T. als Instandsetzungsfeldwebel und Kompaniefeldwebel versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 17. Februar 1992 erreichte der Soldat in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2", dreimal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4"; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die Beurteilung vom 25. Juli 1994 weist in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2", viermal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4" auf sowie in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung". In seiner letzten Beurteilung vom 24. April 1996 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "1" und elfmal die Wertung "2"; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt.
Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" führte sein Vorgesetzter in dieser Beurteilung folgendes aus:
"HptFw E. ist ein sehr leistungswilliger, fleißiger und loyaler Unteroffizier mit Portepee, der sich uneingeschränkt und aus innerer Oberzeugung mit dem Soldatenberuf identifiziert. Leitlinien seines Handelns sind hohe Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewußtsein und Disziplin. Als Kompaniefeldwebel kennzeichnet ihn ein hohes Maß an Pflichtbewußtsein hinsichtlich der Belange der Kompanie nach innen und außen, sowie sein selbstloses Engagement. HptFw E. zeigt sich allen psychischen und physischen Anforderungen voll gewachsen. Er verdient uneingeschränkte Förderung, ist für Verwendungen im Rahmen von KRK voll geeignet."
Der nächsthöhere Vorgesetzte nahm zu der Beurteilung wie folgt Stellung:
"Mit der Beurteilung im wesentlichen einverstanden. HptFw E. arbeitet mit sehr großer Energie und mit enormem zeitlichen Einsatz in der Kompanie mit schwierigen Rahmenbedingungen, sein Leistungsvermögen ist dabei so beständig, daß seine Belastbarkeit höher zu beurteilen ist. Er muß mit außerordentlichem organisatorischen Geschick agieren, um die richtig dargestellten Mängel in der Zuarbeit auszugleichen, sein organisatorisches Können beurteile ich daher abweichend mit der Wertung "1".
Ebenfalls bringt er ein, bezogen auf seinen Aufgabenbereich, gutes technisches Verständnis mit. Dieses drückt sich besonders in der Handhabung der DV-System-Einheit aus. Dieses technische Verständnis ist daher mit "2" zu beurteilen.
Die Eignung für Verwendungen im Rahmen KRK wird nachdrücklich unterstützt. HptFw E. ist ein Kompaniefeldwebel, der sich weitere Förderung verdient hat, ein positives Beispiel an Loyalität."
In der Sonderbeurteilung vom 14. September 1998 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "1" sowie neunmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Sonderbeurteilung vom 10. Februar 1999 erhielt er in den Einzelmerkmalen sechsmal die Wertung "6" und zehnmal die Wertung "5". In dieser Beurteilung wurde ihm in den "Ergänzenden Kennzeichnungen zu den Einzelmerkmalen" für "Verantwortungsbewußtsein" die Wertung "d", "Geistige Befähigung" die Wertung "c", "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" sowie "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" die Wertung "d" erteilt; in den "Verwendungshinweisen" wurden "Allgemeine Führungsverwendungen", "Verwendungen mit besonderer Außenwirkung" und "Lehrverwendungen" mit "geeignet", "Führungsverwendungen in der Truppe" mit "gut geeignet" und "Stabs- sowie Fachverwendungen" mit "besonders geeignet" bewertet. Der nächsthöhere Vorgesetzte des Soldaten beurteilte seine "Förderungswürdigkeit" mit "D".
Der Zeuse Hauptmann Z., seit 3. April 1997 Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, hat vor der Truppendienstkammer ausgesagt, die Beurteilung des Soldaten vom 24. April 1996 könne er in den wesentlichen Aussagen bestätigen, wenn nicht noch nach oben berichtigen. Der Soldat zähle zu den ersten Dreien seiner ca. 45 Portepee-Unteroffiziere. Er sei für Bosnien vorgesehen gewesen, habe aber wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht dorthin kommandiert werden können.
Der Soldat erhielt am 19. Dezember 1990 eine mit zwei Tagen Sonderurlaub verbundene förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er vom 3. Oktober bis 14. Dezember 1990 in der Kaserne D. als S 1-Offizier des ... bataillons 9 mit hervorragender Einsatzbereitschaft und außerordentlichem Fleiß, unter Zurückstellung persönlicher Belange, die Personalunterlagen des Bataillons so gut bearbeitete, daß alle Maßnahmen zeitgerecht und erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Eine weitere förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung unter Gewährung von zwei Tagen Sonderurlaub wurde ihm am 18. Februar 1993 erteilt, weil er als Kompaniefeldwebel der 3./... bataillon 801 seit Übernahme dieses Dienstpostens unter Zurückstellung privater Belange hinter die dienstlichen Interessen sich in höchst selbstloser und opferbereiter Weise erfolgreich um seine Soldaten bemüht und auch sonst in jeder Lage und Hinsicht eine Vorbildfunktion erfüllt hat, die über das allgemeine Maß weit hinausreicht.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat ist seit 27. Dezember 1994 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Bronze; er ist ferner berechtigt, die Schützenschnur in Gold zu tragen.
Der Soldat ist seit 15. August 1980 verheiratet und hat einen Sohn von 19 und eine Tochter von 16 Jahren. Der Sohn durchläuft eine Lehre als Verwaltungsfachangestellter, die Tochter besucht ein Gymnasium. Die Ehefrau des Soldaten ist als Angestellte beim ... amt ... in Köln tätig und verdient ca. 2.000 DM monatlich. Der Soldat zahlt für seinen Sohn 730 DM Mietkosten und für die eigene Miete 1.375 DM monatlich. Ansonsten hat er nach seinen Angaben keine finanziellen Verpflichtungen.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.813,79 DM brutto und 3.058,33 DM netto. Tatsächlich werden ihm 2.871,53 DM ausgezahlt.
II
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich VIII und Kommandeurs der 14. Panzergrenadierdivision vom 6. Juni 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1997, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig, entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsbeihilfe für die Dauer von zwölf Monaten.
Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"Anläßlich seiner Bewerbung um Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kreuzte der Soldat im 'Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen' am 02. November 1990 die Frage 6 und die Frage 7 a jeweils mit 'Nein' an und versicherte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die beiden Fragen hatten folgenden Wortlaut:
'6. Standen oder stehen Sie oder die mit Ihnen in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder oder deren Ehegatten oder Verlobte, Eltern, Geschwister und deren Ehegatten oder Ihr/Ihre Verlobte(r)) oder die Person, mit der sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, in einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu (ehemaligen) Nachrichtendiensten der DDR (z.B. MfS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, AfNS, Informationszentrum des MfAV, Militärabwehr der Nationalen Volksarmee) oder eines in der Fußnote 2 aufgeführten Landes? Wenn ja, wer, zu welchen Diensten und wann?
7 a.) Haben oder hatten Sie oder die mit Ihnen in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen (siehe Ziffer 6), Ihr/Ihre Verlobte(r) oder die Person, mit der Sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR oder eines in der Fußnote 2 aufgeführten Landes? Wenn ja, wer, zu welchen Diensten und wann?'
Aus Anlaß seiner Übernahme zum Berufssoldaten gab der Soldat am 15. Oktober 1991 in S. u.a. folgende 'Dienstliche Erklärung' ab:
'2. Ich stand in keinem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR (z.B. MfS, AfNS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, Informat ionszentrums des MfAV, Militärabwehr der NVA, Verwaltung 2000) oder eines in Fußnote 1 aufgeführten Landes. 3. Ich hatte keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, der über die dienstliche Verpflichtung, wie sie mit meinen jeweiligen Dienststellungen verbunden war, hinausging.'
Zum Punkt 3 dieser dienstlichen Erklärung führte der Soldat auf einem gesonderten Blatt folgendes aus:
3./... bataillon 801 ... 15.10.92 Kompaniefeldwebel N. Str ... Betr.: Dienstliche Erklärung
Anlag.: - 1 - zu - 3. -
Punkt 3. der Dienstlichen Erklärung
Auf Grund meiner ehemaligen Dienststellungen in der ehemaligen NVA, die ich ausübte, hatte ich folgende Tätigkeiten:
1973-1980 Leiter Startrampe und Zugführer RA-9 Teilnahme an Paraden in Berlin (Militärmission) 1981-1987 Hauptfeldwebel und Kraftfahrer 3./InstBtl 9 Waffenkammer 01.12.87-02.10.90 Bearbeiter Org./Auffüllung
- Führung von Wehrstammkarten (Offz., Fähnriche, Berufssoldaten, Unteroffiziere auf Zeit u. Msch)
- Führung per Personalakten der Berufsunteroffiziere und der Zivilen Mitarbeiter
- Führung der Mobilmachungsunterlagen für Reservisten (Planung und Abstimmung)
- Planung und Abstimmung für Einberufungen Msch, Uffz gesamt, und Reservisten
- Bei Abwesenheit des VS-Stellenleiters - stellv.
Hierzu hatte ich Kontakt mit der ehemaligen Militärabwehr der NVA.
Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig sind zu 3 (Soldatengesetz § 13 - Wahrheitspflicht)
gez. E.
Hauptfeldwebel
Außerdem erklärte er, daß er sich bewußt sei, daß seine vorstehenden Angaben für seine Übernahme zum Berufssoldaten entscheidungserheblich seien.
Am 5. Dezember 1991 gab der Soldat eine 'Erklärung zur Antrage an den Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personengebundenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes' ab, in der er erklärte: 'Ich habe bereits meine Zustimmung zu einer Antrage im Rahmen meines Einstellungs-/Übernahmeverfahrens erteilt. Einer Verwertung des Ergebnisses der Antrage für meine Sicherheitsüberprüfung stimme ich zu.'
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienst es der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (künftig kurz als Gauck-Behörde bezeichnet) teilte der Stammdienststelle des Heeres auf entsprechende Antrage unter dem 13. April 1993 u.a. mit, daß der Soldat unter der IM-Kategorie IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) unter dem Decknamen 'E.' und der Reg-Nr. ... erfaßt worden, seine Akte jedoch zur Zeit noch nicht auffindbar sei. Übersandt wurden jedoch in beglaubigter Fotokopie die Klarnamenkartei (Form 16), die Decknamenkartei (Form 22), der Auskunftsbericht (Form I, 217 a und b) und eine Beurteilung mit Beiträgen aus dem Jahr 1974, vom 20. Dezember 1980 und vom 03. Mai 1985.
Im März 1993 räumte der Soldat im Rahmen seiner Sicherheitsüberprüfung gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst ein, er sei 1978 von dem zuständigen Verbindungsoffizier (VO) der Verwaltung 2000 in S. schriftlich zur Zusammenarbeit mit der Verwaltung 2000 verpflichtet worden. Dabei habe er den Decknamen 'E.' erhalten. Der VO habe ihm erklärt, daß er lediglich aus Gründen der militärischen Sicherheit mit der Verwaltung 2000 zusammenarbeiten solle. Deshalb habe er - der Soldat - sich auch nicht als IM gesehen.
Lediglich einmal sei er zu seinem Stabschef befragt worden. Der habe völlig betrunken im Dienstzimmer seinen Rausch ausgeschlafen. Seine Dienstwaffe und VS-Unterlagen hätten achtlos auf dem Tisch gelegen. Zu diesem Vorfall habe er - der Soldat - einen kurzen Bericht verfassen und mit seinem Decknamen 'E.' unterschreiben müssen.
Am 19. Juni 1995 würde der Soldat in Neubrandenburg unter Hinweis auf die Einleitungsverfügung vom 06. Juni 1995 durch den Wehrdisziplinaranwalt vernommen. Er wurde darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und daß er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen könne.
Der Soldat erklärte sich zur Aussage bereit und gab folgendes zu Protokoll:
'Ungefähr 1974 wurde ich durch den damaligen Oberleutnant F. - dieser hatte sich vorgestellt als Militärabwehroffizier der NVA - geworben. Ich habe damals eigenhändig eine Vepflichtungserklärung unterschrieben, die sinngemäß dem in Anlage beigefügten Schriftstück entsprach. Heute kann ich mich nicht mehr daran erinnern, mir in diesem Schriftstück einen Decknamen gegeben zu haben.
Zum damaligen Zeitpunkt war mir nicht bekannt und bewußt, daß die Militärabwehr der ehemaligen NVA als Teilbereich des MfS anzusehen war.
Nachdem ich anfangs nicht die Tragweite und Bedeutung der Verpflichtserklärung erkannte, mußte ich später zu meinem Leidwesen erkennen, daß ich als IM eingesetzt werden sollte. Dies wollte ich jedoch nicht. Schon vor meiner Versetzung zum IB-9 hatte ich versucht, da rauszukommen, was mir aber nicht gelang. Auch später ca, 1984/85 versuchte ich gegenüber dem Führungsoffizier der Militärabwehr der ehemaligen NVA (nicht gemeint ist mein FIM, diese Begriffe lernte ich erst nach der Wiedervereinigung kennen) Hauptmann P. von dieser Sache loszukommen, was mir aber nicht gelang, da Hauptmann P. auf die Verpflichtung aus dem Jahre 1974 pochte und immer wieder auf den letzten Satz der Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) verwies.
Ich beziehe mich inhaltlich auf mein Schreiben vom 13.12. 1993. Inhaltlich habe ich dem Oberstleutnant D. über meine Kontakte zur damaligen Militärabwehr der NVA sinngemäß gesagt, was ich in meiner Anlage zur dienstlichen Erklärung vom 15.10.1991 ausgesagt habe.
Ich habe dem Oberstleutnant D. dabei nichts von meiner Verpflichtungserklärung erzählt.
Zu diesem Zeitpunkt habe ich an den Vorgang aus dem Jahre 1974 gar nicht gedacht, dies umsomehr, als ich trotz dieser Erklärung in der Sache der Militärabwehr nie mehr gemeldet oder Kontakte hatte, die über meine rein dienstlichen Meldungen und Kontakte hinausgegangen wären.
Später zum Zeitpunkt der 2. Erklärung (Oktober 1991) war mir die Dimension der Verstrickungen bewußt; aus Angst vor meinem damaligen Disziplinarvorgesetzten Major F. wagte ich es aber nicht, mich zu diesen Punkten in vollem Umfang (Verpflichtungserklärung aus dem Jahre 1974) zu äußern.
Die Anlage zur dienstlichen Erklärung vom 15.10.1991 datiert vom gleichen Tage. Aufgrund eines Tippfehlers steht dort der 15.10.1992.
Wie ich schon beim MAD ausgesagt habe, habe ich keine schriftlichen Berichte an die Militärabwehr abgegeben, mit Ausnahme der rein dienstlichen Unterlagen und Inhalte, wie sie normal, auch bei der Bundeswehr, üblich sind.
Ich kann mich nicht erinnern gemäß der Beurteilung des Auskunftsberichts im November 1974 oder zu einem anderen Zeitpunkt je als IM an einen FIM übergeben worden zu sein.'
Die vom Soldaten erwähnte 'Verpflichtungserklärung' hat er aus dem Gedächtnis wie folgt zu Papier gebracht:
'...abteilung 9 ..., 1974 Verpflichtungserklärung (sinngemäß) geschrieben
Hiermit verpflichte ich mich, ... E., mit der Militärobrigkeit der NVA zusammenzuarbeiten.
Sollte ich jemals gegen diese Verpflichtung verstoßen, so werde ich mit aller Härte durch die Gesetze der DDR bestraft.
Unterschrift'
Der Soldat hat im weiteren Verlauf der Ermittlungen und auch in der Hauptverhandlung versucht, von diesen Aussagen abzurücken, und ausgesagt, er wisse nicht, ob er der IM 'Erich' sei, er habe keine Erklärung unterschrieben, er habe keinen FIM gehabt, und er wisse nicht, ob der Zeuge Klaus R. den Decknahmen 'Rolf K.' gehabt habe. Die drei Beurteilungsbeiträge seien ihm nicht bekannt, das sei 'alles aus den Fingern gesogen'.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 15. April 1997 als Dienstvergehen zur Last gelegte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest. Die gegenteiligen Bekundungen des Soldaten sind widerlegt. Damit ist sowohl die Versicherung vom 02. November 1990 als auch die vom 15. Oktober 1991 falsch, denn der Soldat hat zur Oberzeugung der Kammer seit 1974 als IM 'E.' für den Staatssicherheitsdienst der damaligen Deutschen Demokratischen Republik gearbeitet. Er wurde zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1974 von dem OM (Operativen Mitarbeiter) F. angeworben und hat sich schriftlich zur Mitarbeit verpflichtet. Nicht geklärt werden konnte, ob der Soldat sich den Decknamen 'E.' selbst ausgesucht oder ob er ihm vom Zeugen F. verliehen worden ist. Auf jeden Fall steht aber jenseits eines jeden vernünftigen Zweifels zur Oberzeugung der Kammer fest, daß der Soldat gewußt hat, daß er als IM 'E.' für die Stasi tätig werden sollte und tätig gewesen ist. Seine Einlassung, er habe davon nichts gewußt, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und von der Kammer als Schutzbehauptung gewertet worden. Damit aber ist auch die Einlassung des Soldaten, er sei nur im Rahmen seiner soldatischen Dienstpflichten für die Stasi tätig gewesen, widerlegt, denn es ergibt - für den Soldaten erkennbar - keinerlei Sinn, allgemeine Dienstpflichten als Soldat unter einem Decknamen zu erfüllen. Sicherheitsrelevante Beobachtungen in seinem Dienstbereich hätte der Soldat nämlich ohne weiteres unter seinem richtigen Namen seinen militärischen. Vorgesetzten melden können und auch müssen. Einer zusätzlichen Meldung an den VO hätte es in dem Falle nicht bedurft, und für die Notwendigkeit einer Meldung an den VO allein, also an seinen - des Soldaten - militärischen Vorgesetzten vorbei, hätte es aus militärischer Sicht erst recht keine plausible Erklärung gegeben.
Der Zeuge F. hat in der Hauptverhandlung eine in sich geschlossene Darstellung der damaligen Vorgänge abgegeben und zu keiner Zeit den Eindruck vermittelt, dem Soldaten mit seiner Aussage schaden zu wollen.
Zwar hat die Kammer durchaus in ihre Überlegungen einbezogen, daß der Zeuge F. weit mehr als der Soldat in die Machenschaften der damaligen Machthaber der Deutschen Demokratischen Republik verstrickt war, und dessen Aussagen daher besonders kritisch gewürdigt, sie hat aber keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt in Frage zu stellen. Der Zeuge F. hat glaubhaft erklärt, daß der Soldat in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes unter der Registriernummer ... zunächst durchaus ohne sein Wissen geführt worden sein kann, weshalb er auch vorerst als 'Vorlauf-IM' bezeichnet wurde. Er habe aber ebenso glaubhaft bekundet, daß der Soldat am 28. August 1974 - an dem Tage, als das Wort 'Vorlauf' gestrichen wurde - darüber informiert wurde, daß er IM der Stasi ist, und daß er auch seinen Decknamen kannte. Der Zeuge F. hat ferner bekundet, daß er selbst den Soldaten angeworben und ihn zu diesem Zwecke in sein Dienstzimmer bestellt gehabt habe. Dabei habe er den Soldaten gefragt, ob er bereit sei, einen aktiven Beitrag zur Sicherheit der Technik in seinem Bereich zu leisten und über Verdacht auf Fahnenflucht oder ähnliches zu informieren. Der Zeuge F. hat schließlich ausgesagt, daß er in der Folge den Kontakt mit dem Soldaten unter Verwendung des Decknamens 'E.' aufgenommen und den Soldaten sodann jeweils in seinem dienstlichen Bereich aufgesucht habe. Da derartige Treffen aber immer auffällig gewesen seien, sei schließlich der FIM 'Rolf K.' alias Klaus R. zwischengeschaltet worden, weil der als militärischer Vorgesetzter des Soldaten weit unverfänglicher mit diesem hätte in Kontakt treten können. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß die Darstellung in der Beurteilung aus dem Jahre 1974 (ggf. 1975) zutreffend ist, wonach der Soldat im November 1974 an einen FIM übergeben wurde, selbst immer um hohe Konspiration bemüht war und ständigen Kontakt zum OM bzw. FIM gesucht hat.
Die Kammer ist schließlich der Frage nachgegangen, ob es denkbar ist, daß zum einen die den Soldaten belastenden schriftlichen Unterlagen gefälscht sein können und zum anderen damit zwangsläufig die gesamte Aussage des Zeugen Fichtner falsch sein kann.
Die Kammer hat diese Möglichkeit als abwegig verworfen.
Spätestens mit Versetzung des Zeugen F. und Obergabe des IM 'E.' an seinen Nachfolger hätte der Zeuge Fichtner doch in einem solche Falle diesem Nachfolger offenbaren müssen, daß ein IM 'E.' in Wirklichkeit nicht existiert, weil mit absoluter Sicherheit feststeht, daß der Nachfolger sich zwangsläufig alsbald mit dem von ihm zu führenden IM 'E.' in Verbindung gesetzt hätte. Ein etwaiger Schwindel wäre also spätestens dann aufgedeckt worden, wenn der Nachfolger - was nicht anzunehmen ist - nicht bereit war, das Fehlverhalten seines Vorgängers zu decken mit der Folge, daß er dann seinerseits bei seiner Versetzung wiederum seinen Nachfolger hätte einweihen müssen. Die Kammer hat es für ausgeschlossen gehalten, daß sich ein hauptamtlicher Mitarbeiter der Stasi einer derartigen Gefahr ausgesetzt hätte, zumal es zur damaligen Zeit überhaupt kein Problem war, in der Nationalen Volksarmee inoffizielle Mitarbeiter anzuwerben und zur Mitarbeit zu verpflichten.
Die Einvernahme der Nachfolger des Zeugen F. als OM, Sch. und P., war nicht mehr möglich, da beide verstorben sind. Letztlich wären deren Aussagen ohnehin von untergeordneter Bedeutung, weil die Kammer hier in erster Linie zu klären hatte, ob die in der Anschuldigungsschrift bezeichneten 'Dienstlichen Erklärungen' des Soldaten richtig oder falsch sind, während das Ausmaß der Tätigkeit des Soldaten für die Stasi allenfalls bei der Maßnahmebemessung von Bedeutung hätte sein können."
Die Kammer würdigte die wahrheitswidrigen Angaben im "Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen" am 2. November 1990 und die wahrheitswidrigen Bestätigungen in der dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 1991 jeweils als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das festgestellte Dienstvergehen sei derart schwerwiegend, daß Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die disziplinare Höchstmaßnahme sei. Schon durch "ganz normale wahrheitswidrige dienstliche Erklärungen" verstoße ein Soldat jedenfalls dann gravierend gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn es dem Dienstherrn - für den Soldaten erkennbar - auf eine wahrheitsgemäße Erklärung gerade zu diesem bestimmten Punkt wesentlich ankomme. Diese Kriterien müßten um so mehr gelten, wenn es sich nicht um falsche Erklärungen in einem bereits ordnungsgemäß begründeten Dienstverhältnis handele, sondern wenn diese Erklärungen gerade das Fundament eines noch zu begründenden Dienstverhältnisses darstellen sollten. Unter diesen Umständen könne ein Vertrauensverhältnis, das für die Begründung und Fortsetzung des Dienstverhältnisses unabdingbar sei, gar nicht erst entstehen. Soweit die für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten des Soldaten diesem gleichwohl vertraut hätten, sei dies jedenfalls nach Oberzeugung der Kammer nur geschehen, weil sie die tatsächlichen Umstände nicht gekannt oder dem Soldaten zumindest die Unschuldsvermutung der Menschenrechtskonvention bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung zugute gehalten hätten. Insgesamt habe der Soldat durch sein Verhalten zwar ein Beispiel gegeben, aber ein denkbar schlechtes und nicht das von ihm nach § 10 Abs. 1 SG verlangte gute Beispiel. In der Tat selbst habe die Kammer keine Milderungsgründe feststellen können, die sie zugunsten des Soldaten hätte werten können. Der Soldat habe sich keineswegs in einer derartigen Ausnahmesituation befunden, daß ihm ein pflichtgemäßes Verhalten schlechterdings nicht habe zugemutet und deshalb von ihm auch nicht habe erwartet werden können. Die Kammer habe die Vorstellung für unerträglich gehalten, dieser Soldat könne - wenn auch mit einem, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, herabgesetzten Dienstgrad - früheren Kameraden, die wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätten und demzufolge nicht übernommen worden seien, begegnen und demonstrieren, daß sich unlauteres Verhalten im Ergebnis doch gelohnt habe. Zwar hätte es die Kammer begrüßt, wenn der Dienstherr des Soldaten von der ihm nicht nur eingeräumten, sondern zwingend vorgeschriebenen Möglichkeit der Entlassung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG Gebrauch gemacht hätte; sie habe sich aber in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung in Fällen dieser Art nicht gehindert gesehen, das Fehlverhalten des Soldaten trotz dieses Versäumnisses unter disziplinaren Gesichtspunkten zu würdigen. Das Maß der Schuld des Soldaten habe die Kammer als beträchtlich angesehen, zumal er seines persönlichen Vorteils wegen einem Mitbewerber die Übernahmechance zunichte gemacht habe, die dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Soldaten gehabt hätte. Unstreitig habe der Soldat während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr gute dienstliche Leistungen erbracht, was in den guten Beurteilungen und in den zwei förmlichen Anerkennungen seinen Niederschlag gefunden habe. Auch der als Leumundszeuge vernommene Hauptmann Z. habe bekundet, daß der Soldat zu den "Fahnenträgern der Einheit" - sprich zu den ersten dreien - zähle. Dennoch sei die Kammer der Auffassung, daß eine Bewährung auf einem Dienstposten, den man sich auf Grund falscher Angaben erschlichen habe, begrifflich gar nicht möglich sei. Die Leistungen des Soldaten als Kompaniefeldwebel seien in ihrer Wertigkeit daher nicht anders zu gewichten, als die eines "Arztes" oder "Lehrers", die sich den Zugang zu ihren Ämtern durch Vorlage falscher oder gefälschter Papiere erschlichen hätten. Die Kammer habe schließlich in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 - und die des Bundesverwaltungsgerichts 2 WD 54.96 vom 3. September 1997 geprüft, ob im vorliegenden Falle auf Grund der in den genannten Entscheidungen aufgestellten Kriterien aus Gründen, die in der Person des Soldaten lagen, nicht ausnahmsweise von der disziplinaren Höchstmaßnahme habe abgesehen werden können. Sie habe diese Frage im Ergebnis verneint. Mangels bisher aufgefundener schriftlicher Berichte des IM "E." habe die Kammer nur auf den einen Vorfall mit dem volltrunkenen Stabschef des Soldaten zurückgreifen können, den der Soldat dem Militärischen Abschirmdienst gegenüber zugegeben habe. Dabei sei zwar zugunsten des Soldaten anzunehmen, daß es sich gerade nicht um ein heimliches Ausspähen des Privatbereichs des betroffenen Stabschefs gehandelt habe, dennoch habe der Soldat durch die Weitergabe seiner Beobachtungen seinen Stabschef Sanktionen ausgesetzt, die er - der Soldat - nach Art und Umfang gar nicht habe abschätzen können. Außerdem sei der Soldat über viele Jahre tatsächlich für das Ministerium für Staatsicherheit tätig gewesen, wenn auch Einzelheiten nicht bekannt seien, weil die Unterlagen bisher nicht aufgefunden worden seien. Die Kammer habe zwar nicht völlig ausschließen können, daß die Beurteilungsbeiträge von 1974 bis 1985 auch den Zweck verfolgt hätten, den jeweiligen Beurteiler in den Augen seiner Vorgesetzten gut dastehen zu lassen, so daß die Tätigkeit des Soldaten für die Stasi nach Art und Umfang möglicherweise übertrieben dargestellt worden sei, die Kammer sei aber nicht der Oberzeugung, wie der Soldat habe glauben machen wollen, daß sich die Beurteiler "alles aus den Fingern gesogen" hätten. Unter Abwägung aller Umstände sei daher zur Ahndung dieses Dienstvergehens nur die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht gekommen. Da kein minderschwerer Fall angenommen werden könne, habe die Kammer auch keine Möglichkeit gesehen, dem Soldaten für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen (§ 58 Abs. 2 WDO). Dem Soldaten habe jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden können. Angesichts seines Lebensalters und der bekanntermaßen schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt sei es für den Soldaten außerordentlich schwer, auf dem zivilen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so daß sich seine wirtschaftliche Lage in Zukunft wohl schwierig gestalten werde. Die Kammer habe es daher für vertretbar und auch aus Fürsorgegründen für erforderlich gehalten, dem Soldaten einen nach Art und Dauer etwas höheren Unterhaltsbeitrag zuzubilligen und diesem mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres festgesetzt.
Gegen dieses dem Soldaten am 20. Juli 1998 zugestellte Urteil hat dessen Verteidiger zunächst mit Schriftsatz vom 11. August 1998, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am 13. August 1998, Berufung in vollem Umfang eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 11. März 1999 auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt.
In der Berufungshauptverhandlung hat er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht:
Das Truppendienstgericht ignoriere die tadelfreie Persönlichkeit des Soldaten, der sich mit Einsatz rückhaltlos für die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten einsetze. Dem Soldaten seien durch den Leumundszeugen Hauptmann Z. nicht nur ein herausragendes, allgemein vorbildliches Verhalten, sondern auch überdurchschnittlich gute und stets verläßliche Leistungen attestiert worden. Er zähle nicht nur zu den Besten, sondern entfalte auch insbesondere durch seine tadellose, einsatzbereite Dienstverrichtung Vorbildwirkung für die Truppe. Es sei bekannt, daß es im Hinblick auf dieses Verfahren nicht zu weiteren, aber bereits schon vorgesehenen Auszeichnungen gekommen sei. Die Berücksichtigung dieser gewichtigen Milderungsgründe in der Person des Soldaten lasse die Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falles begründet erscheinen. Diesen Umstand habe das Gericht nicht im erforderlichen Maße in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Im gesamten Verfahren gebe es keinen begründeten Hinweis darauf, daß durch den Soldaten in irgendeiner Weise schriftliche Berichte im Zuge einer inoffiziellen konspirativen Arbeit gefertigt worden seien.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Ein - "weiterverwendeter" - Soldat, der durch wahrheitswidrige Angaben den Dienstherrn arglistig täuscht, dadurch in einen Irrtum versetzt und eine Übernahme zum Zeit- bzw. Berufssoldaten erschleicht, versagt im Kernbereich seiner Pflichten. Dies gilt vor allem deshalb, weil ihm auf Grund der wiederholt erteilten Belehrungen bewußt war, daß eine wahrheitsgemäße Erklärung seiner früheren Tätigkeit als IMS eine solche Übernahme ausgeschlossen hätte. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des besonderen Entlassungstatbestandes in der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 zum Einigungsvertrag die Bewertung eines solchen Verhaltens sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, wobei klarstellend hervorzuheben ist, daß die Entlassung im Statusverfahren nicht kumulativ, sondern alternativ auf Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit, Rechtsstaatlichkeit oder eine frühere Tätigkeit für das ehemalige MfS abstellt.
Bei einem derart schwerwiegenden Pflichtenverstoß ist der Maßnahmeart nach grundsätzlich die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Ebenso wie die vorsätzliche Falschbeantwortung der Frage nach einer früheren Tätigkeit für das ehemalige MfS durch einen in den öffentlichen Dienst übernommenen Arbeitnehmer regelmäßig dessen mangelnde persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung offenbart (BAG, Urteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - <NZA 1996, 202 [204]>, vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - <NJW 1996, 668 [670]>), ist regelmäßig auch ein Soldat in der Bundeswehr untragbar, der seine übernähme als Berufs- oder Zeitsoldat arglistig durch wahrheitswidrige Angaben herbeigeführt hat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht nur ihrer aktiven Soldaten, sondern auch der Bewerber um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis in hohem Maße angewiesen, weil sie weder ihre Angehörigen ständig und überall überwachen noch etwa Angaben von Bewerbern jederzeit zuverlässig überprüfen kann. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt der Bewerber diese Erwartung nicht, sondern täuscht er den Dienstherrn arglistig, um diesen zu einer Personalmaßnahme zu seinen Gunsten zu veranlassen, so begründet er durch ein derart illoyales Fehlverhalten so tiefgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft, daß grundsätzlich seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verwirkt ist.
Erschwerend kommt hier hinzu, daß der Soldat die Wahrheitspflicht mehrmals verletzt hat und sich dabei auch nicht von den eindeutigen Belehrungen hat abschrecken lassen. Wiederholte schriftliche Unterrichtung eines Bewerbers über die Bedeutung der Wahrheitspflicht und ihre Verletzung und ausdrückliche Hinweise auf entsprechende denkbare Folgen schaffen eine hohe Hemmschwelle, die einer Falschangabe entgegensteht und überwunden werden muß. Die arglistige Täuschung läßt auch eine gewisse Skrupellosigkeit des Soldaten erkennen. Sie wird um so deutlicher, als ihm bewußt oder bekannt war, daß es dem Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Verpflichtung bzw. Dienstzeitverlängerung maßgeblich auf die Klärung der Frage einer früheren Mitarbeit beim ehemaligen MfS ankam.
Die Verletzung der Wahrheitspflicht wird hier nicht dadurch gemildert, daß der Soldat im Zeitpunkt seiner Falschangaben eine vierköpfige Familie zu ernähren hatte und im Fall seiner Nichtübernahme als Zeitsoldat damit rechnen mußte, wenigstens vorübergehend arbeitslos zu werden. Denn derartige familiäre Erwägungen stellen grundsätzlich keinen persönlichen Milderungsgrund dar, der bei Ahndung eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen ist.
In dieser Beurteilung liegt kein Widerpruch zu der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1995, wonach bei einer fehlenden Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in vollem Umfang anzuwenden sind mit der Folge, daß den Truppendienstgerichten der gesamte Maßnahmekatalog des § 54 Abs. 1 WDO zur Ahndung disziplinarrechtlich relevanter Verhaltensweisen zur Verfügung steht (Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 2 WDB 5.95 -).
Milderungsgründe in der Tat, also in der arglistigen Täuschung selbst, waren nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344]> m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit kam im vorliegenden Fall nur ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen in Betracht, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Dahingehende Anhaltspunkte lagen jedoch nicht vor.
Von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme kann im vorliegenden Fall jedoch aus Gründen, die in der Person des Soldaten liegen, abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei der Würdigung einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn über eine frühere Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS die Art der konspirativen Tätigkeit sowie besondere Umstände oder die Hintergründe der Anwerbung durchaus dazu führen, von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen (Urteil vom 3. September 1997 - BVerwG 2 WD 54.96 -). Derartige Entlastungsmomente sind hier ersichtlich geworden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvR 1.95 - <DVBl 1996, 985>) war hier zu berücksichtigen, daß das ehemalige MfS ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR war. Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Diese Tätigkeit des Sicherheitsorgans der DDR zielte auf eine Verletzung der Freiheitsrechte, die für eine Demokratie konstituierend sind. Die Bespitzelung der Bevölkerung war ihrer Natur nach darauf angelegt, die Tätigkeit der handelnden Personen geheimzuhalten und zu verschleiern.
Trotz dieser Bewertung des ehemaligen MfS hat das Bundesverfassungsgericht zur (außerordentlichen) Kündigung eines aus der DDR übernommenen Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes festgestellt, daß Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, oder die Tätigkeit für das ehemalige MfS - wie sie in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. (5) des Einigungsvertrages genannt worden sind - im "Einzelfall festgestellt werden (müssen) und die Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn deshalb ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar erscheint" (Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 139/93 - <BVerfGE 92, 140 [154]>). Ferner hat es klarstellend darauf hingewiesen, daß "eine abschließende Beurteilung seiner Eignung im Zeitpunkt der Kündigung die Entwicklung nicht ausblenden darf, die er nach dem Beitritt genommen hat. Die innere Einstellung eines Menschen kann sich ändern und die Erfahrungen und Einsichten, die gerade Bürgern der DDR mit dem Beitritt und der nachfolgenden Entwicklung zuteil geworden sind, können eine solche Änderung herbeigeführt haben" (BVerfG DVBl 1996, 985; BVerfGE 92, 140 [155 f.]).
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - ausgeführt:
"Das Ziel, die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer nachträglich zu beenden, wenn sich Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG herausstellen, ist legitim (vgl. BVerfGE 92, 140 <151 [f.]>). Dem liegt die Einschätzung zugrunde, daß ein Mitarbeiter, der für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Diese Einschätzung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch eine solche Tätigkeit die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt wird. Darüber hinaus kann sein Verbleiben bei der Bevölkerung Zweifel an der rechtsstaatlichen Integrität des öffentlichen Dienstes hervorrufen. Die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Wer sich daran als inoffizieller Mitarbeiter beteiligte, konnte in die Lage kommen, sein gesamtes persönliches Umfeld - Familienmitglieder, Nachbarn und Kollegen eingeschlossen - zu bespitzeln und heimlich Abträgliches über sie an die Sicherheitsorgane zu berichten. Die Folgen für die Betroffenen waren für die Informanten nicht absehbar. Sie konnten bis zur Vernichtung der beruflichen Existenz und zu Freiheitsentzug reichen und sogar Familienmitglieder des Denunzierten erfassen. Die Verpflichtung wurde in der Regel freiwillig, häufig mit Blick auf bestimmte Vorteile und finanzielle Zuwendungen, übernommen.
Die Kündigungsvorschrift ist geeignet und erforderlich, ihr Ziel zu erreichen. Sie ist den Beschäftigten auch zuzumuten, obwohl diese der Verlust ihres Arbeitsplatzes in der Regel schwer trifft. Die von ihnen persönlich zu verantwortende Belastung durch ihre frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit wiegt so schwer, daß mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG die Rechtsfolgen des Abs. 5 Nr. 2 EV grundsätzlich hinzunehmen sind. Das ist schon deswegen nicht unverhältnismäßig, weil die Unzumutbarkeitsklausel eine schematische Handhabung des Kündigungsrechts ausschließt. Die Vorschrift verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen ist."
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 - hervorgehoben:
"Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt. Sein Verhalten und seine Einstellung in der Vergangenheit sind dafür allerdings eine wesentliche Erkenntnisquelle. ... Positionen in Staat und Partei, die der Mitarbeiter seinerzeit innehatte, können nach Maßgabe ihres Ranges und des mit ihnen verbundenen Einflusses Anhaltspunkte für einen besonders hohen Identifikationsgrad mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik sein, machen aber eine Würdigung seines gesamten Verhaltens einschließlich seiner Entwicklung nach dem Beitritt nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 92, 140 <154 ff.>)."
Obwohl sich diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Soldaten beziehen, die durch ihre falschen Angaben eine arglistige Täuschung begangen haben, und es überdies in den damals zur Entscheidung anstehenden Fällen nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine Kündigung bzw. den Widerruf einer Zulassung ging, sind nach Auffassung des erkennenden Senats die von dem Bundesverfassungsgericht genannten Kriterien als spezifische Zumessungsgesichtspunkte, die ausschließlich die Person eines Soldaten und seine frühere sowie derzeitige Einstellung betreffen, bei der Würdigung einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn über seine frühere Tätigkeit für das ehemalige MfS zu werten.
Unter Zugrundelegung der Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 -) berücksichtigt der erkennende Senat u.a. nachstehende Alternativen konspirativer Tätigkeit eines Soldaten für das ehemalige MfS als Zumessungsgründe in der Person (Urteil vom 3. September 1997 a.a.O.):
Das heimliche Ausspähen (Belauschen, Zugriff auf fremde Unterlagen) eines Privatbereichs, den die bespitzelte Person auch gegen den IMS abschirmt oder vor ihm verbergen will, greift tiefer in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein als die Weitergabe von Informationen, die zwar privat erlangt, aber nicht vertraulich gegeben worden sind. Die Weitergabe von Informationen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher Erkenntnisse, die auf Ausforschung beruhen (vgl. BVerfG NJW 1996, 709, 712).
Bei der Art der weitergegebenen Informationen ist zwischen anonymisierten Stimmungsberichten und personenbezogenen Informationen zu unterscheiden. Dabei wiegen personenbezogene Berichte, die offen zutage liegende Verhaltensweisen und Äußerungen betreffen, weniger schwer als psychologisierende Beobachtungen, Mutmaßungen und Rückschlüsse (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit läßt sich feststellen, daß es mildernd ins Gewicht fällt, wenn es sich um anonymisierte Stimmungsberichte handelt, die nicht einen bestimmten Betroffenen durch Verdächtigungen gefährden.
Die Weitergabe von Informationen aus der Privatsphäre mag im Einzelfall nur unangenehm oder peinlich sein, kann aber auch herabwürdigen und den Kern der Persönlichkeit, also die Würde des Menschen, zutiefst treffen, selbst wenn staatliche oder gesellschaftliche Reaktionen ausbleiben (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit fällt es erschwerend ins Gewicht, wenn die Informationsweitergabe als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgungshandlungen gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet war, wenn der IMS also wenigstens hätte erkennen können, daß dem Betroffenen unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Folgen drohten.
Ein Erschwernisgrund in der Person des Soldaten liegt dann vor, wenn er für seine Tätigkeiten finanzielle Zuwendungen erhalten hatte.
Demgegenüber ist es grundsätzlich mildernd zu bewerten, wenn ein Soldat lediglich eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ohne in der Folgezeit für das MfS tätig zu werden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich bei der Tätigkeit des Soldaten nicht um die Gewinnung von Ergebnissen, die auf einem heimlichen Ausspähen oder der Ausforschung von Personen beruhten; denn ihm konnte nur nachgewiesen werden, daß er lediglich einmal seine Beobachtungen über seinen völlig betrunkenen Stabschef, der im Dienstzimmer seinen Rausch ausgeschlafen und seine Dienstwaffe sowie VS-Unterlagen auf den Tisch gelegt hatte, weitergegeben hat. Es liegen keine Erkenntnisse bzw. Nachweise vor, daß der Soldat bei seiner Mitarbeit als IMS etwa besonderen Eifer gezeigt hat. Zwar hat der Zeuge F. in seiner "schriftlichen Beurteilung", die er im Jahre 1974 als OM über den IMS "Erich" für das MfS abgab, diesen als einen IM qualifiziert, der sich zur Mitarbeit ohne Vorbehalte bereit erklärt habe, da er selbst um hohe Konspiration bemüht sei und ständig Kontakt zum OM bzw. IM suche. Andererseits hat der Zeuge F. in seiner Vernehmung vor dem Truppendienstgericht und dem Senat erklärt, nach seiner Einschätzung sei der Soldat nur als Mann der Technik "brauchbar" gewesen. Es sei um verschiedene kleine Dinge gegangen, die nicht von besonderer Bedeutung gewesen seien, weil es in der ... teilung 9 keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe. Für den Zeugen war lediglich wichtig, daß seine anderen Informationen durch den Soldaten bestätigt wurden. Auch fehlen Nachweise, daß der Soldat weitere schriftliche Berichte erstellt hat. Bei seinen Informationen an den FIM bzw. den OM ging es im wesentlichen um die innere Sicherheit der ... abteilung 9 und um Sabotageabwehr, insbesondere der Stabsbatterie, in der der Soldat Dienst leistete, ferner um Fahnenflucht und Waffendiebstahl, nicht jedoch etwa um die Oberprüfung der Zuverlässigkeit von Geheimnisträgern, wozu der Soldat auf Grund seiner Dienststellung gar nicht in der Lage gewesen wäre. Dies wird auch durch die "Beurteilung" des Zeugen F. aus dem Jahre 1974 bestätigt. Dort ist u.a. ausgeführt, der Soldat eigne sich besonders für Beobachtung und Aufklärung von Mängeln und Mißständen auf dem technischen Gebiet der Spezialtechnik. Auch der Zeuge R. hat in seiner kommissarischen Vernehmung erklärt, der Soldat habe nur mündlich berichtet. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, über Probleme im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit in der ... abteilung (z.B. Sabotageabwehr) zu berichten. Auch hat der Soldat keine finanziellen Zuwendungen für seine Tätigkeit als IM erhalten.
Nach alledem steht fest, daß die Erschwerungsgründe in der Person, die nach der Rechtsprechung des Senats zur Entfernung aus dem Dienst führen müssen, beim Soldaten nicht vorliegen.
Erheblich maßnahmemildernd wirkt sich hingegen in der Person des Soldaten aus, daß er bisher beständig gute dienstliche Leistungen erbracht hat, was in seinen guten Beurteilungen und auch in den beiden förmlichen Anerkennungen zum Ausdruck kommt. Sein Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann Z., hat vor der Truppendienstkammer das gute Beurteilungsbild bestätigt und erklärt, von den etwa 45 Portepee-Unteroffizieren seiner Einheit sei der Soldat "mit bei den Fahnenträgern, also unter den ersten Dreien". Ihm ist weiter zugute zu halten, daß er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
In dem Umstand, daß sich das Verfahren über Jahre hingezogen hat, kann kein selbständiger Milderungsgrund gesehen werden. Denn in der Länge des Verfahrens liegt noch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Wenngleich dem hier gegebenen Zeitfaktor allein keine maßnahmemildernde Wirkung zukommt, hat er aber für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [205]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [21]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] und vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <BVerwGE 103, 349 [353] - NZWehrr 1996, 255 [257] - NVwZ 1997, 579>). Diese Möglichkeit zur Nachbewährung hat der Soldat, der zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung als IMS im Jahre 1974 erst 20 Jahre alt war und lediglich den Dienstgrad eines Unteroffiziers innehatte, dadurch genutzt, daß er sich nochmals in der Wertung seiner dienstlichen Leistungen erkennbar zu steigern vermochte und dadurch zugleich auch eine dienstliche Einstellung offenbart hat, die nicht nur die generelle Bejahung der Dienstpflichten, sondern auch im Hinblick auf sein gravierendes Versagen eine überzeugende Bejahung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und des Auftrags der Bundeswehr erkennen läßt.
Im Hinblick auf die dem Soldaten nachweisbare, vergleichsweise unbedeutende Tätigkeit als IMS und sein gutes Persönlichkeitsbild war der Senat der Auffassung, daß das Dienstvergehen mit einer Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel angemessen zu ahnden ist.
4.
Da das Rechtsmittel des Soldaten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Burkhard
Guggenbichler