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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1992, Az.: BVerwG 2 WDB 2.92

Untreue zum Nachteil des Bundes als Dienstvergehen; Prüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Einbehaltungsanordnung; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Prognose über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme; Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung einer vorläufigen Anordnung vor Durchführung eines Disziplinarverfahrens; Vertrauen auf das Unterbleiben einer vorläufigen Anordnung vor Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 2.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDG Mitte - 21.01.1992 - AZ: TDG M 7 GL 5/91

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 10. April 1992
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 21. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Vor seiner vorläufigen Dienstenthebung war er als stellvertretender Leiter der Arbeitssteuerung der Fernmeldewerkstatt der Stabs- und Versorgungskompanie II./Fernmelderegiment ... in K... eingesetzt, bevor er zum 1. April 1988 auf einen z.b.V.-Dienstposten der Abteilung Führungssystem der Luftwaffe (FüSysLw) im Luftwaffenamt in K... versetzt wurde.

2

Im November 1987 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts der Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil des Bundes.

3

Wegen desselben Vorwurfs leitete der Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos auf Grund des ihm bis dahin bekanntgewordenen Ermittlungsergebnisses mit Verfügung vom 16. März 1988, die dem Soldaten am 17. März 1988 ausgehändigt wurde, gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, mit dem Vorwurf, er sei hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

"Sie haben in den Jahren 1986 und 1987 in Ihrer Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Arbeitssteuerung der Fernmeldewerkstatt der Stabs- und Versorgungskompanie II./Fernmelderegiment ... in K... im Rahmen der dezentralen Beschaffung Material (z.B. Fernmeldeersatzteile) bei mehreren Firmen in K... und Umgebung bestellt, statt dessen Geräte der Unterhaltungselektronik gefordert, erhalten und behalten und dem Bund insoweit einen Schaden zugefügt."

4

Wegen des sachgleichen Strafverfahrens setzte die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 WDO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aus.

5

Nach weiteren Ermittlungen, die durch die Einlassung des Soldaten vom 25. August 1988 veranlaßt waren, klagte die Staatsanwaltschaft Kleve ihn unter dem 13. September 1990 an, sich durch drei selbständige Handlungen, jeweils fortgesetzt, der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht zu haben. Da der Soldat seine Täterschaft bis dahin bestritten hatte, bot sie die Vernehmung von 18 Zeugen sowie eine Vielzahl von Urkunden und Augenscheinsobjekten für die Durchführung der Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung an, um ihn der angeklagten Straftaten zu überführen.

6

Am 18. März 1991 verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve den Soldaten wegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 266, 52, 53 StGB). Das Landgericht Kleve verwarf mit Urteil vom 12. September 1991 die Berufung des Soldaten als unbegründet. Da die hiergegen eingelegte Revision des Soldaten mit Beschluß vom 27. Januar 1992 verworfen wurde, ist das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Kleve vom 18. März 1991 seit 28. Januar 1992 rechtskräftig.

7

Nach vorheriger Anhörung wurde der Soldat durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 8. Juli 1991, die ihm am 16. Juli 1991 ausgehändigt wurde, gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurde ihm verboten, Uniform zu tragen. Außerdem wurde die Einbehaltung eines Zehntels seiner jeweiligen Dienstbezüge ab 1. August 1991 gemäß § 120 Abs. 2 WDO angeordnet und ihm wurde unter Widerrufsvorbehalt gestattet, eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben.

8

Der Soldat stellte daraufhin mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 1991 Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltungsanordnung, den die Einleitungsbehörde mit Bescheid vom 12. September 1991, der dem Soldaten am 18. September 1991 ausgehändigt wurde, als unbegründet zurückwies.

9

Darin führte sie im wesentlichen aus:

10

Da mit der Einleitungsverfügung vom 16. März 1988 gegen den Soldaten das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet worden sei, habe er gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben werden können. Darüber hinaus habe hiermit das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden können. Das Dienstvergehen, dessen der Soldat hinreichend verdächtig sei, lasse erwarten, daß er aus dem Dienstverhältnis entfernt werde. Mithin lägen auch die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 WDO für die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge vor. Die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte seien nicht geeignet, seinen Aufhebungsantrag zu rechtfertigen. Aus dem dreijährigen Zeitraum zwischen der Einleitungsverfügung und den Anordnungen gemäß § 120 WDO könne nicht deren Unzulässigkeit hergeleitet werden. Es sei unzutreffend, daß die Einleitungsbehörde zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung offensichtlich die Auffassung vertreten habe, eine vorläufige Dienstenthebung sei nicht angezeigt. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 16. März 1988 berücksichtigt worden, daß der Soldat sich bis dahin zur Sache noch nicht eingelassen habe. Es sei daher nicht auszuschließen gewesen, daß sich der gegen ihn erhobene Vorwurf auf Grund seiner überzeugenden Einlassung als nicht haltbar erweisen würde. In diesem Fall hätten aber keine maßgeblichen disziplinaren Gesichtspunkte für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestanden, da sich der Verdacht auf ein schon schwerwiegenderes Dienstvergehen dann nicht erhärtet bzw. bestätigt hätte. Mithin sei zu diesem Zeitpunkt vor allem unter Berücksichtigung der Interessen des Soldaten die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht geboten gewesen. Dieses Ergebnis sei durch die Einlassung des Soldaten vom 25. August 1988 gestützt worden. Danach sei es denkbar gewesen, daß sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf jedenfalls nicht so wie erhoben halten lassen würde. Erst auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - Kleve vom 18. März 1991 seien konkrete Anhaltspunkte vorhanden gewesen, wonach die hier angegriffenen Anordnungen notwendig geworden seien. Vorbehaltlich der berufungsgerichtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils stehe der gegen den Soldaten erhobene Vorwurf der fortgesetzten Untreue fest. Damit habe sich zugleich der hinreichende - in der Einleitungsverfügung vom 16. März 1988 konkretisierte - Verdacht erhärtet, daß er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Im Hinblick auf das strafgerichtliche Berufungsverfahren sei damit zu rechnen, daß das Verfahren einen längeren Zeitraum beanspruchen werde. Daher sei es unerläßlich gewesen, vorübergehende Regelungen zu treffen, um Nachteile und Gefahren, die sich aus dem dem Soldaten vorgeworfenen Dienstvergehen ergäben, etwa für die Disziplin und Ordnung innerhalb der Bundeswehr, abzuwehren oder zu verhindern. Es habe nunmehr, nach Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auf Grund des erstinstanzlichen Urteils, ein deutliches Signal gesetzt werden müssen. Das weitere Verbleiben des Soldaten im Dienst hätte die militärische Ordnung empfindlich gestört. Darüber hinaus sei durch das dem Soldaten zur Last gelegte Dienstvergehen das Ansehen der Bundeswehr erheblich beeinträchtigt worden. Hätte die Einleitungsbehörde nicht reagiert, wäre der bereits eingetretene Ansehensverlust noch verstärkt worden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dadurch Rechnung getragen worden, daß von den Dienstbezügen lediglich ein Zehntel einbehalten werde.

11

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. September 1991, der beim Truppendienstgericht Mitte am 27. September 1991 einging, bat der Soldat um gerichtliche Entscheidung und stellte den Antrag,

"die mit Verfügung vom 08.07.1991 verfügte vorläufige Dienstenthebung sowie die Anordnung, ab 01.08.1991 ein Zehntel der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten einzubehalten, aufzuheben."

12

Zur Begründung trug er vor:

13

Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten diene dem Zweck, Nachteile und Gefahren, insbesondere für die Disziplin und Ordnung in den Streitkräften, abzuwehren oder zu verhindern. Als solche Nachteile und Gefahren komme eine durch das Dienstvergehen bedingte Störung der militärischen Ordnung oder Ansehensschädigung der Bundeswehr in Betracht. Die Maßnahme solle einen Zustand vorübergehend ordnen, der endgültig erst auf Grund des einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt werde. Von der Intention her reichten also bereits begründete Verdachtsmomente aus, ohne daß sich das Dienstvergehen durch ein Geständnis des Soldaten oder ein sachgleiches strafgerichtliches Urteil erhärtet haben müsse. Daher hätten die jetzt ausgesprochenen Maßnahmen durchaus schon mit Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 16. März 1988 ausgesprochen werden können. Daß dies nicht geschehen sei, lasse nur den Schluß zu, daß die Einleitungsbehörde seinerzeit die Voraussetzungen für solche Maßnahmen nicht für gegeben gehalten habe. Seither habe sich der der Einleitungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt nicht verändert. Es seien keine neuen Verdachtsmomente hinzugekommen, insbesondere habe auch das Strafverfahren keine neuen Erkenntnisse gebracht. Wenn die Einleitungsbehörde seinerzeit die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 120 Abs. 2 WDO verneint habe, so dürfe diese Entscheidung heute nicht anders ausfallen. Hinzu komme, daß sich während der vergangenen drei Jahre die Gefahren, deren Abwendung die Maßnahme nach § 120 Abs. 2 WDO diene, nicht einmal ansatzweise gezeigt hätten. Im Gegenteil, der Soldat sei mit besonderem Pflichteifer seinen Dienstgeschäften nachgegangen, was unter dem Gesichtspunkt der Nachbewährung sicherlich auch einen positiven Einfluß auf die zu verhängende disziplinargerichtliche Maßnahme haben werde. Diese Nachbewährung werde nun jäh unterbrochen, ohne daß ein dienstliches Interesse der Bundeswehr erkennbar sei.

14

Der für den Bereich des Luftwaffenführungsdienstkommandos zuständige Wehrdisziplinaranwalt hat zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1991 wie folgt Stellung genommen:

15

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Einleitungsverfügung habe hinreichender Tatverdacht insoweit bestanden, als der Soldat seine dort näher beschriebenen Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Auch seien disziplinare Gesichtspunkte gegeben gewesen, die für die Anordnung der Maßnahme nach § 120 WDO gesprochen hätten. Insofern sei dem Antragsteller zu widersprechen, der den Entschluß vermute, "daß die Einleitungsbehörde seinerzeit die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht für gegeben hielt". Die Anordnungen nach § 120 WDO seien nur deshalb nicht getroffen worden, da nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit damals zugunsten des Soldaten zu entscheiden gewesen sei. Die Abwägung der disziplinaren Gesichtspunkte für die Anordnung der Maßnahmen nach § 120 WDO habe sich zuungunsten des Soldaten verschoben, als das Strafgericht erstinstanzlich dessen strafbares Verhalten festgestellt habe. Dadurch seien die noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Einleitungsverfügung zugunsten des Soldaten sprechenden Abwägungskriterien im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entfallen. Die Anordnung der Maßnahmen sei deshalb unumgänglich geworden. Dabei sei nur eine minimale Kürzung der Dienstbezüge festgesetzt worden. Durch die widerrufliche Erlaubnis, eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben, sei dem Soldaten darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet worden, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Eine ganz außergewöhnliche Nachbewährung, die Voraussetzung für die Milderung der Disziplinarmaßnahme sei, habe nicht festgestellt werden können.

16

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies den Antrag des Soldaten mit Beschluß vom 21. Januar 1992 - M 7 GL 5/91 -, der dem Soldaten am 30. Januar 1992 zugestellt wurde, als unbegründet zurück.

17

Zur Begründung führte sie aus:

18

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots vom 8. Juli 1991 durch den Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos lasse weder einen Ermessensfehlgebrauch noch einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren diene dazu, einen Zustand, der endgültig erst auf Grund eines längere Zeit beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt werde, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren, insbesondere für Disziplin und Ordnung in den Streitkräften, abzuwehren oder zu verhindern, daß vollendete Tatsachen geschaffen würden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren getroffen sei. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens komme es in erster Linie darauf an, ob bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst mit einer Störung oder jedenfalls Gefährdung der militärischen Ordnung und des Dienstbetriebes im Luftwaffenamt zu rechnen sei. Hiervon sei auszugehen. Der Soldat sei in zwei Instanzen eines Strafverfahrens der Untreue gegenüber seinem Dienstherrn für schuldig befunden worden, und zwar in einem Umfange, der für die Strafgerichte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten habe angemessen erscheinen lassen. Würde der Dienstherr diese Tatsache ohne vorläufige Maßnahme in der durch die Einleitungsbehörde erkannten Art unberücksichtigt lassen, würde wegen der nach § 76 Abs. 1 oder 2 WDO erfolgten Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens für diejenigen, denen der Sachverhalt bekannt geworden sei oder noch bekannt werden könnte, der Eindruck entstehen, daß der Bund Eingriffe in sein Vermögen, das durch die Steuerzahler aufgebracht werde, über Jahre reaktionslos hinnehme. Das aber würde zu einer erheblichen Störung der Disziplin in den Streitkräften führen. Daran ändere auch nichts, daß die Anordnungen erst drei Jahre nach der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens getroffen worden seien. Auch die Anordnung der Einbehaltung von einem Zehntel der Dienstbezüge des Soldaten sei nicht zu beanstanden. Die Einleitungsbehörde könne gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später die Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde. Falls sich die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe in dem durch das Schöffengericht Kleve festgestellten Umfange bestätigen sollten, hätte er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte zu erwarten sei. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genüge die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen habe. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Schöffengerichts Kleve sei nicht mehr ohne weiteres auszuschließen, daß der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen werde. Die Einbehaltung von einem Zehntel der Dienstbezüge des Soldaten sei daher nicht nur dem Grunde nach, sondern auch ihrer Höhe nach gerechtfertigt.

19

Gegen diesen Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Februar 1992, der am 7. Februar 1992 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Beschwerde mit dem Antrag einlegen lassen,

"die mit Verfügung vom 08.07.91 verfügte vorläufige Dienstenthebung sowie die Anordnung, ab 01.08.91 1/20 der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten einzubehalten, aufzuheben."

20

Zur Begründung hat er vortragen lassen:

21

Allein der zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung bekannte Sachverhalt sei möglicherweise Grund genug gewesen, gegenüber dem Soldaten Anordnungen gemäß § 120 Abs. 6 WDO zu treffen. Indem die Einleitungsbehörde dies zugunsten des Soldaten unterlassen habe, habe sie zu erkennen gegeben, daß sie seinerzeit jedenfalls die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nicht als gegeben angesehen oder aber mindestens im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dem Interesse des Soldaten, weiter Dienst zu tun, Vorrang eingeräumt habe. Es sei nicht einsehbar, weshalb das Vorliegen der Strafurteile der ersten und zweiten Instanz nunmehr eine Entscheidung zum Nachteil des Soldaten rechtfertigen sollte. Die Vorwürfe könnten sich zwar nach Durchführung der Hauptverhandlungen konkretisiert haben. Letztlich habe sich jedoch kein neuer, insbesondere schwerwiegender Sachverhalt ergeben, so daß die derzeitige Beurteilungssituation gegenüber der zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung gegebenen nicht wesentlich verschieden sei. Hinzu komme, daß der Soldat auf seinem Dienstposten verblieben sei und dort seine Arbeit drei Jahre lang nicht nur seinen Pflichten entsprechend, sondern mit besonderem Eifer verrichtet habe, ohne daß sein Fehlverhalten nachteiligen Einfluß auf den Dienstbetrieb gehabt habe. Damit sei von der Einleitungsbehörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die jetzt getroffene Verfügung als ermessensfehlerhaft erscheinen lasse.

22

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat der Beschwerde des Soldaten mit Beschluß vom 25. Februar 1992 - M 7 GL 5/91 - nicht abgeholfen.

23

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Beschwerde des Soldaten mit Schreiben vom 17. März 1992 wie folgt Stellung genommen:

24

Die Beschwerde sei unbegründet. Die vorläufige Dienstenthebung und das damit verbundene Uniformverbot setzten grundsätzlich nur die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens voraus. Bei der angegriffenen Anordnung seien weder ein Ermessensmißbrauch noch sonstige Ermessensfehler erkennbar. Es spreche nicht gegen, sondern für eine pflichtgemäße Ermessensausübung, daß die Einleitungsbehörde die für den Soldaten einschneidende Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erst dann getroffen habe, als mit den tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts Kleve vom 18. März 1991 der der Einleitungsverfügung vom 16. März 1988 zugrunde liegende Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung erhärtet worden sei. Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung sei es nunmehr im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen und inneren Ordnung der Bundeswehr unabweisbar geboten gewesen, die Anordnung nach § 120 Abs. 1 WDO zu erlassen. Das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Anordnung sei weiterhin zu bejahen. Auch die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 WDO für die gleichzeitig ausgesprochene Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge lägen vor. Bei der Prüfung der Frage, ob im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde, genüge in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Feststellung, daß der Soldat das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen habe, das nach Art und Ausmaß geeignet sei, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich zu ziehen. Dies sei hier der Fall. Der Soldat sei durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18. März 1991 wegen fortgesetzter Untreue zu Lasten seines Dienstherrn in Höhe von über 20.000 DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Kleve sei seit dem 28. Januar 1992 rechtskräftig. Bei einem derart schwerwiegenden Tatvorwurf sei nach der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte gemäß § 120 Abs. 2 WDO die sichere Prognose eröffnet, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren auf die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erkannt werde. Es bestehe kein Anlaß, die Verfügung der Einleitungsbehörde einer teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten aufzuheben. Gründe, die eine Überprüfung der Einbehaltungsanordnung der Höhe nach nahelegen könnten, seien nicht dargetan worden.

25

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

26

1.

Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben und mit Beschluß der Truppendienstkammer vom 25. Februar 1992 dem Senat ohne Abhilfegewährung ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 109 Abs. 1, 2 und 3 WDO).

27

2.

Das Begehren des Soldaten nach Aufhebung der vom Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos getroffenen Anordnungen vom 8. Juli 1991 ist jedoch unbegründet.

28

Gemäß § 120 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist; mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden. Diese Anordnungen setzen demzufolge nur die rechtswirksame Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Soldaten und eine pflichtgemäße Ermessensausübung der zuständigen Einleitungsbehörde voraus. Die Wehrdienstgerichte sind daher auf die Überprüfung beschränkt, ob die Einleitungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei insbesondere auch den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat oder ob eine vorläufige Dienstenthebung deswegen ermessensfehlerhaft sein kann, weil damit dem Betroffenen Nachteile zugefügt werden, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schweren Dienstvergehens verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die vorläufige Dienstenthebung über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende Wirkungen herbeiführen würde.

29

a)

Die Verfügung vom 16. März 1988, durch die der Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos als zuständige Einleitungsbehörde gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet hat, ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 WDO mit ihrer Zustellung an den Soldaten am 17. März 1988 rechtswirksam geworden. Die Einleitungsverfügung, die das Schriftformerfordernis des § 86 Abs. 1 Satz 1 WDO erfüllt, gibt im übrigen eine konkrete Darstellung der Tatsachen, aus denen die Einleitungsbehörde den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung des Soldaten herleitet.

30

b)

Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformverbots lassen weder einen Ermessensfehlgebrauch noch einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Wenn die Einleitungsbehörde infolge des schwerwiegenden Tatverdachts, der durch das gegen den Soldaten eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren geklärt werden soll, dessen dienstliche Verwendung bis zum Verfahrensabschluß nicht mehr für vertretbar hält, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden.

31

Die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren dient dazu, einen Zustand, der endgültig erst auf Grund eines längere Zeit beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren, insbesondere für Disziplin und Ordnung in den Streitkräften, abzuwehren oder zu verhindern, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren getroffen ist (BVerfG NJW 1978, 152 = DÖD 1977, 274; Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3.91 - <BVerwG Dok.Ber.B 1991, 289 m.w.N.>; vgl. Dau, WDO 2. Aufl., § 120 RdNr. 2). Die Anordnung, für die allein disziplinare Gesichtspunkte maßgeblich sind, setzt einen besonderen rechtfertigenden Grund voraus; sie muß im dienstlichen Interesse geboten sein und dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit genügen. Da die Anordnung auch als vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren in den Status des Berufssoldaten eingreift, ist sie nur dann mit seinen Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechtspositionen vereinbar, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb durch den vom disziplinargerichtlichen Verfahren Betroffenen empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Zu dieser Feststellung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung des Dienstbetriebes und der nachteiligen Auswirkungen und Belastungen für den Betroffenen (BVerfG und BVerwG aaO). Danach kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens in erster Linie darauf an, ob bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst mit einer Störung oder jedenfalls Gefährdung der militärschen Ordnung und des Dienstbetriebs im Luftwaffenamt zu rechnen ist, ob durch das angeschuldigte pflichtwidrige Verhalten das Ansehen der Bundeswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, daß bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten konnte, oder ob Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührt sind (BVerwG aaO).

32

Hier ist davon auszugehen, daß die aus der Einleitungsverfügung ersichtlichen Tatsachen den hinreichenden Tatverdacht für ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten ergeben. Bei der notwendigerweise nur summarischen Überprüfung des Vorbringens der Beteiligten ist zu berücksichtigen, daß der Soldat durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve rechtskräftig wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist. Damit hat sich zugleich der in der Einleitungsverfügung vom 16. März 1988 konkretisierte hinreichende Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung erhärtet. Hätte der Dienstherr nunmehr keine vorläufigen Maßnahmen getroffen, hätte der Eindruck entstehen können, daß er Eingriffe in sein Vermögen über Jahre folgenlos hinnimmt, was zu einer erheblichen Störung der Disziplin in den Streitkräften führen würde. Es ist nicht zu beanstanden, sondern spricht für eine pflichtgemäße Ermessensausübung, daß die vorläufige Anordnung hier erst ca. drei Jahre nach der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens getroffen wurde. Die Einleitungsbehörde hat sich zu dieser Maßnahme erst zu einem Zeitpunkt entschlossen, als der Sachverhalt auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme durch das Amtsgericht Kleve festgestellt worden war. Angesichts der Eigenart und Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen war es nunmehr im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen und inneren Ordnung der Bundeswehr unerläßlich, die Anordnungen nach § 120 Abs. 1 WDO zu erlassen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots vom 8. Juli 1991 als Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde erweist sich auch nachträglich nicht als korrekturbedürftig. Das Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Anordnung ist weiterhin zu bejahen.

33

Das verstößt auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich als übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 23, 127, 133 [BVerfG 05.03.1968 - 1 BvR 579/67];  35, 382, 400jeweils m.w.N. und des BVerwG aaO). Dieser rechtsstaatliche Grundsatz besagt, daß das gewählte Mittel und der gewollte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen (BVerfGE 10, 89, 117) [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]. Darüber hinaus ergibt er sich aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerwG aaO). Die vom Verteidiger erhobene Rüge, die Einleitungsbehörde habe seinerzeit bei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 16. März 1988 die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nicht als gegeben angesehen, und seither habe sich der der Einleitungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt nicht verändert, greift nicht durch. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die Einleitungsbehörde erst zu dem Zeitpunkt, als sich die Situation zuungunsten des Soldaten verdeutlicht hatte, nämlich mit Feststellung des strafbaren Verhaltens durch das erstinstanzliche Strafgericht, die Maßnahmen angeordnet hat. Denn vor diesem Zeitpunkt konnte die Einleitungsbehörde noch davon ausgehen, daß sich der gegen den Soldaten erhobene Vorwurf auf Grund seiner Einlassung möglicherweise nicht als haltbar erweisen werde.

34

c)

Die für die gleichzeitig ausgesprochene Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge erforderlichen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

35

Die Einleitungsbehörde kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Bei der im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO notwendigerweise summarischen Prüfung, ob der Soldat das ihm vorgeworfene Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat und ob dieses Dienstvergehen nach Art und Ausmaß seiner Ahndung zur höchstzulässigen Disziplinarmaßnahme führen kann, genügt die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat. Denn für eingehende Beweiserhebungen im Rahmen der Überprüfung der Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge ist kein Raum; daher sind nicht, wie bei der Entscheidung in der Hauptsache, alle Umstände eingehend abzuwägen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen könnten. Falls sich die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe in dem durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve festgestellten Umfang bestätigen sollten, besteht hier der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - m.w.N.). Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Kleve ist seit dem 28. Februar 1992 rechtskräftig. Damit steht für das sachgleiche disziplinargerichtliche Verfahren zunächst nach § 77 Abs. 1 WDO bindend fest, daß der Soldat unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der Arbeitssteuerung der Fernmeldewerkstatt der Stabs- und Versorgungskompanie II./Fernmelderegiment 11 für eigene und private Zwecke Dritter in großem Umfang Geräte der Unterhaltungselektronik mit fingierten Bestellscheinen auf Kosten der Bundeswehr beschafft hat. Bei diesem Sachverhalt ist die Prognose begründet, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren auf die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird, weil die mißbräuchliche Ausnutzung der Vertrauensstellung zu Lasten des Dienstherrn die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zur Folge hätte.

36

Ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich, zumal der Soldat seinerseits dafür auch nichts dargetan hat, ihm von den Dienstbezügen lediglich ein Zehntel einbehalten wird sowie die widerrufliche Erlaubnis erteilt wurde, eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben, und außerordentliche Milderungsgründe angesichts der Feststellungen des Strafurteils dem Soldaten wohl kaum zugute gehalten werden können.

37

3.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - m.w.N.).

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier