Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 2 WDB 4/90
Wehrdisziplinarrecht; Einbehaltung von Dienstbezügen; Gerichtliches Antragsverfahren; Disziplinare Höchstmaßnahme; Soldat; Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 4/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 24.07.1990 - AZ: 7 GL 8/90
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs. 2 S. 1 WDO
- § 120 Abs. 6 S. 3 WDO
- § 170 Abs. 1 StPO
- § 202 StPO
- § 203 StPO
Fundstelle
- BVerwGE 86, 345 - 349
Redaktioneller Leitsatz
Im gerichtlichen Antragsverfahren zur Überprüfung einer Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO genügt für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme die Feststellung des erkennenden Gerichts, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat.
In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 7. November 1990
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 24. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Vor seiner vorläufigen Dienstenthebung war er als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D. eingesetzt und als solcher für die Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an zivile Einrichtungen, nicht jedoch für die Abnahme von Reparaturen zuständig.
Im Juli 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigenturn.
Wegen desselben Vorwurfs leitete der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd durch Verfügung vom 3. Juli 1987, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein. Gleichzeitig wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, und die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.
Den Antrag des Soldaten, diese Anordnungen aufzuheben, lehnte die Einleitungsbehörde ab. Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies mit Beschluß vom 4. November 1987 - M 7 GL 4, 5/87 - i.d.F. des Beschlusses vom 16. Dezember 1987 den Antrag des Soldaten auf Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO mit der Maßgabe zurück, daß die Einbehaltungsquote auf ein Achtel der Dienstbezüge gemindert wurde.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Soldaten wurde mit Beschluß des Senats vom 12. April 1988 - 2 WDB 22/87 - als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988, der dem Soldaten am 16. Mai 1988 ausgehändigt wurde, bezog die Einleitungsbehörde folgende weitere Vorwürfe gegen den Soldaten in das disziplinargerichtliche Verfahren ein:
1.
Er habe die von zivilen Firmen für die Reparatur von Bundeswehrfahrzeugen abgegebenen Schätzpreisangebote der Firma Autohaus H. in Gernsheim, mit deren Inhaber er persönlich gute Kontakte unterhalten habe, zugänglich gemacht, so daß die Firma in den sie interessierenden Fällen die Mitbewerber habe unterbieten können und dadurch die Aufträge erhalten habe. Er habe in anderen Fällen vorschriftswidrig die instandzusetzenden Fahrzeuge zunächst ohne Auftragserteilung der Firma H. zur Instandsetzung übergeben und von dieser erst nach Auftragsdurchführung den Schätzpreis erhalten, danach das offizielle Auftragsformular unterschrieben und die Haushaltsmittel anweisen lassen. Er habe schließlich, nachdem sich die amtlichen Prüfer wegen Mängel der Instandsetzungen und Differenzen zwischen der berechneten und der nachgewiesenen Stundenzahl der Instandsetzungsarbeiten geweigert hatten, die beanstandeten Rechnungen "Technisch richtig" zu zeichnen, die Fahrzeuge selbst abgenommen und die technische und sachliche Richtigkeit der Rechnungen bestätigt, um die vorgeschriebenen Kontrollen zu umgehen. Dadurch habe er es der Firma H. ermöglicht, längere Zeit überhöhte Rechnungen zu stellen, und der Bundeswehr einen Mindestschaden von über 200.000 DM zugefügt.
2.
Ebenfalls entgegen den einschlägigen Vorschriften seien instandzusetzende Fahrzeuge der Firma H. nicht seitens des Depots zugeführt, sondern ihren Abholern samt Schlüssel und Gerätebegleitheft im Depot übergeben worden. Diesen sei es dadurch ermöglicht worden, Kraft-, Betriebs- und Schmierstoffe der Bundeswehr zu empfangen und der Bundeswehr einen Schaden von annähernd 26.000 DM zuzufügen.
3.
Der Soldat habe vom Autohaus H. folgende unentgeltliche Zuwendungen erhalten:
- a)
In der zweiten Septemberhälfte 1986 einen Austauschmotor für seinen Privat-Pkw VW Santana;
- b)
zu einer nicht genau feststellbaren Zeit vier Autoreifen;
- c)
Reparaturarbeiten an dem Privat-Fahrzeug seines Sohnes;
- d)
ein Essen in dem Restaurant "Mövenpick" in W..
In dem ursprünglich sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat nach teilweiser Verurteilung im ersten Rechtszug durch rechtskräftig gewordenes Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 - 3 Js-21 Ls-4 Ns - 21.232/87 - von der Anklage des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum freigesprochen.
Nachdem die Einleitungsbehörde den vom Soldaten unter Hinweis auf das Urteil der ersten Instanz des sachgleichen Strafverfahrens mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 28. April 1988 gestellten Antrag auf Aufhebung der Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens und Einstellung des Verfahrens insgesamt durch Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 11. Mai 1988 unter Hinweis auf die neu in das Verfahren gegen den Soldaten einbezogenen Vorwürfe abgelehnt hatte, beantragte der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 2. August 1988 die Entscheidung des Truppendienstgerichts gegen die Einleitungsverfügung und die dort getroffenen Maßnahmen nach § 120 WDO.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies mit Beschluß vom 12. Oktober 1988 - M 7 GL 3/88 - den Antrag auf Einstellung des Verfahrens als unzulässig, den Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO und auf Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens als unbegründet zurück. Der vom Soldaten dagegen erhobenen Beschwerde half die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 31. Januar 1989 - M 7 GL 3/88 - mit der Maßgabe ab, daß die in der Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 3. Juli 1987 getroffene Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten vom Tage ihres erstmaligen Wirksamwerdens an bis zur Aushändigung des Schreibens des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 an den Antragsteller am 16. Mai 1988 aufgehoben wurde.
Der Senat hob die Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 3. Juli 1987, soweit sie die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beschwerdeführers anordnete, durch Beschluß vom 18. April 1989 - 2 WDB 1/89 - mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an auf und wies die Beschwerde des Soldaten im übrigen zurück.
In der Begründung führte er u.a. aus:
"Gegen den Soldaten wird der Vorwurf erhoben, daß er als Leiter der Abteilung Materialerhaltung des Gerätedepots D. bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen eine Privat-Firma begünstigt und dadurch dem Bund hohen Schaden zugefügt habe. Ferner soll er von der Firma Zuwendungen angenommen haben. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so wäre die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis voraussichtlich verwirkt. Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie eine Prognose der Erfolgsaussichten ist dem Senat gegenwärtig jedoch nicht möglich. Das sachgleiche Strafverfahren, das bereits seit 1986 gegen den Inhaber der Firma Autohaus H. in G. läuft, ist zwar seit Ende 1988 auch auf den Soldaten als Beschuldigten ausgedehnt worden. Dem Senat sind die Gründe dafür jedoch nicht bekannt. Die von dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vorgelegten Ermittlungsakten des Referats ES des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten zwar Ermittlungsergebnisse, die den Soldaten belasten. Die Glaubhaftigkeit der in den Akten enthaltenen Zeugenaussagen läßt sich jedoch ohne Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilen. Bereits die zunächst gegen den Soldaten erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe eines fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum haben sich im Strafverfahren als haltlos herausgestellt. Hinzu kommt, daß ein Ende des Strafverfahrens nicht abzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt hat mit Schreiben vom 4. April 1989 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß der weitere Verlauf des Verfahrens nicht prognostiziert werden könne. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß in dem gegen den Soldaten eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich mit seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen ist."
Durch Anklageschrift vom 6. März 1990 - 21 Js 34 776.8/86 - erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt u.a. gegen den Soldaten Anklage mit dem Vorwurf, durch zwei selbständige Handlungen, jeweils in sich fortgesetzt, einen Betrug (§ 263 StGB) begangen sowie in Tateinheit damit durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis und Dienststellung einen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat (§ 34 WStG), nämlich zum Betrug, zu verleiten versucht und sich als Amtsträger einer unzulässigen Vorteilsannahme (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben. Das wesentliche Ermittlungsergebnis hinsichtlich des Soldaten legte die Staatsanwaltschaft wie folgt dar:
Das Verhalten des Soldaten insbesondere gegenüber anderen Bediensteten der Bundeswehr begründe den hinreichenden Verdacht, daß er mit dem Kraftfahrzeugmeister H. zusammengearbeitet habe. Als sich nämlich die verantwortlichen Prüfer der "Material-, Untersuchungs- und Kontrollgruppe" (MUK), die Herren Kr., Bo. und Ge., geweigert hätten, Rechnungen des Kraftfahrzeugmeisters Hess, die zu Beanstandungen Anlaß gegeben hätten, "technisch richtig" zu zeichnen, seien sie von dem Soldaten dadurch unter Druck gesetzt worden, daß er sie zu besonders großen und unangenehmen Prüfungen eingeteilt habe, während sein Amtsvorgänger die Einteilung der Prüfer nach gleichmäßiger Belastung vorgenommen habe. Um zu vermeiden, daß wegen der verweigerten Mitwirkung der Prüfer bei der Abnahme der Fahrzeuge die Firma des Angeschuldigten HQJU in Schwierigkeiten geriete und zugleich seine, des Soldaten, unkorrekte Verhaltensweise entdeckt worden wäre, habe der Soldat den Abbruch von Prüfungen angeordnet, die zu Beanstandungen geführt hätten, habe die fraglichen Fahrzeuge unzuständigerweise selbst abgenommen und übernommen; darüber hinaus habe er in zahlreichen Fällen selbst die sachliche Richtigkeit bestätigt und dadurch sämtliche Kontrollen umgangen. Als der Prüfer Boomers in einem Fall die Berechnung einer zu hohen Stundenzahl und eine mangelhafte Ausführung der Reparaturarbeiten festgestellt und dem Soldaten erklärt habe, daß er die Rechnung nicht "technisch richtig" zeichnen könne sowie seinen Vorgesetzten, Hauptmann T., informiert habe, habe der Soldat gleichwohl die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung veranlaßt, daß diese innerhalb des Schätzpreises gelegen habe. Ebenso sei eine vom Prüfer Kr. beanstandete Rechnung trotzdem bezahlt worden. Ferner habe der Soldat Anweisung gegeben, die Prüfung der Übereinstimmung der Arbeitszeitkarten mit den erstellten Rechnungen der Firma H. zu unterlassen. Die Umgehung der vorgesehenen Kontrollen durch den Soldaten habe nur dann einen Sinn, wenn hierdurch das Verhalten der Firma H. habe verschleiert werden sollen. Des weiteren sei es mit Wissen und Willen des Soldaten zu Abweichungen von der in den Verwaltungsvorschriften der Bundeswehr enthaltenen Regelung gekommen, daß instandzusetzende Fahrzeuge von Bundeswehrangehörigen zu der Instandsetzungsfirma zu bringen seien. Dadurch sei Angehörigen der Firma H. die Möglichkeit eröffnet worden, Fahrzeuge oder Kanister an einer Bundeswehrtankstelle zu befüllen, weil zu den Fahrzeugen ein "Gerätebegleitheft" gehört habe, welches zum Empfang von Betriebsmitteln bei einer solchen Tankstelle ermächtige. Auf diese Weise sei es dem Kraftfahrzeugmeister H. gelungen, sich in rechtswidriger Weise Treibstoff der Bundeswehr anzueignen. Schließlich habe der Soldat in der Firma H., und nicht in seinen Diensträumen, was zumindest unüblich gewesen sei, dienstliche Unterschriften geleistet. Durch ein Ausschreibungsverfahren, auf dessen Unzulässigkeit ihn bereits der Leiter der MUK, der Zeuge Be., am 22. Mai 1986 hingewiesen habe, habe der Soldat ebenso wie der Mitangeschuldigte Sch. bewirkt, daß der Kraftfahrzeugmeister Hess Aufträge vor seinen Konkurrenten erhalten habe. Nach Reparaturabschluß hätten diese beiden Angeschuldigten die manipulierten Rechnungen in Kenntnis des wirklichen Sachverhalts als technisch, rechnerisch bzw. sachlich richtig gezeichnet und dadurch die Auszahlung von in Wirklichkeit nicht geschuldeten Beträgen veranlaßt; im Geschäftsjahr 1985 habe sich so ein betrügerisch erlangter Mehrbetrag von 8.268 DM, im Geschäftsjahr 1986 ein Gesamtschaden von 80.997 DM für die Bundeswehr ergeben. Darüber hinaus habe der Soldat für die unrichtige Abnahme von Reparaturfahrzeugen von dem Kraftfahrzeugmeister H. Vorteile angenommen, nämlich Einladungen zum Essen im Hotel "Mövenpick", kostenlose Reparaturen und Lackierarbeiten am Fahrzeug seines Sohnes und an seinem eigenen Pkw VW Santana, ferner den kostenlosen Einbau eines Austauschmotors sowie die kostenlose Montage von vier Reifen für seinen Privatwagen.
Mit Verfügung vom 31. Mai 1990 ordnete der Befehlshaber Territorialkommando Süd erneut die Einbehaltung von einem Achtel der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten nach § 120 Abs. 2 WDO an, nachdem er ihm zuvor durch den Wehrdisziplinaranwalt unter Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen, gegeben hatte und die Verteidiger des Soldaten sich hierzu mit Schriftsatz vom 23. Mai 1990 geäußert hatten.
Daraufhin beantragten die Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 beim Befehlshaber Territorialkommando Süd die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung mit der Begründung, daß durch den Beschluß des Senats vom 13. April 1989 eine abschließende bzw. rechtskräftige Regelung getroffen worden sei; die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Darmstadt gebe keinen Anlaß, hiervon abzuweichen, insbesondere weil das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt noch nicht eröffnet worden sei. Auch müsse weiterhin bedacht werden, daß die Glaubhaftigkeit von angeblich belastenden Zeugenaussagen ohne Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilt und das Ende des Verfahrens letztlich nicht abgesehen werden könne.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1990 teilte der Befehlshaber Territorialkommando Süd dem Soldaten mit, daß er seine Anordnung vom 31. Mai 1990 aufrechterhalte. Zur Begründung führte er aus, durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Darmstadt habe sich die Sach- und Rechtslage im anhängigen Strafverfahren geändert. Nach dem in der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden dringenden Tatverdacht stehe zu erwarten, daß er, der Soldat, im anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werden würde, dementsprechend die Voraussetzungen für die verfügte Einbehaltung der Dienstbezüge gegeben seien.
Gegen diese Verfügung, die dem Soldaten am 29. Juni 1990 ausgehändigt wurde, stellte er mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 11. Juli 1990, der am folgenden Tage bei der Truppendienstkammer einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die "Disziplinarverfügung des Territorialkommandos Süd vom 25.6.1990" aufzuheben.
Zur Begründung ließ er vortragen:
Die Auffassung, daß allein durch die Anklageerhebung eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beschluß des Senats vom 18. April 1989 eingetreten sei, sei unzutreffend. Seitens der Staatsanwaltschaft Darmstadt seien seit jener Zeit keine weiteren Ermittlungen bzw. Feststellungen getroffen worden, die der Disziplinarbehörde nicht bereits vorher bekannt gewesen seien. Dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens sei bereits mit umfassender Begründung entgegengetreten worden, die sich aus dem Schriftsatz vom 13. Mai 1990 an das Landgericht Darmstadt ergebe. Eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei bislang nicht getroffen worden. Auch sei aus der Anklageschrift nicht zu ersehen, woraus die Staatsanwaltschaft angesichts der Erklärungen des Soldaten gegen ihn einen dringenden Tatverdacht herleiten wolle.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies den Antrag des Soldaten mit Beschluß vom 24. Juli 1990 - M 7 GL 8/90 -, der dem Soldaten am 7. August 1990 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus:
Der erneuten Entscheidung der Einleitungsbehörde stehe der Beschluß des Senats vom 18. April 1990 nicht entgegen. Die Wirkung der wehrdienstgerichtlichen Beschlüsse sei gemäß § 120 Abs. 6 WDO beschränkt. Sie unterlägen keiner formellen oder materiellen Rechtskraft. So sei es der Einleitungsbehörde unbenommen, jederzeit, wenn sie es nach pflichtmäßiger Ermessensausübung für erforderlich halte, eine neue Einbehaltungsanordnung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen, wie auch der Soldat unbefristet erneut Aufhebungsanträge stellen könne. Einbehaltungsanordnungen seien auch ohne Begründung wirksam. Das Fehlen einer Begründung sei besonders dann nicht zu beanstanden, wenn die Einleitungsbehörde im Rahmen einer vorangehenden Anhörung die Gründe für die von ihr beabsichtigte Maßnahme dem Soldaten, wie hier geschehen, bekanntgegeben habe. Die Einbehaltung eines Teils der jeweiligen Dienstbezüge setze nach § 120 Abs. 2 WDO voraus, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden würde. Von dieser Prognose habe der Befehlshaber Territorialkommando Süd am 31. Mai 1990 bei erneuter Verfügung der Einbehaltungsanordnung ausgehen können, da nach ständiger wehrdienstgerichtlicher Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienstverhältnis dann verwirkt sei, wenn ein Soldat in Ausnutzung einer ihm vom Dienstherrn übertragenen Vertrauensstellung im dienstlichen Bereich sich oder Dritten insbesondere materielle, aber unter Umständen auch immaterielle Vorteile verschaffe. Dies habe der Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 18. April 1989 im vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren bei der Bewertung der im wesentlichen gleichen Tatvorwürfe, die auch jetzt Ausgangspunkt der Entscheidung seien, bereits dargelegt. Der Senat sei in seinem Beschluß nur deswegen nicht zur Bejahung der gesetzlich geforderten Voraussetzung einer voraussichtlichen Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gekommen, weil die damals gegebene Ermittlungssituation im sachgleichen Strafverfahren nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Darmstadt eine Prognose in bezug auf das Ergebnis noch nicht zugelassen habe. Mit der Erhebung der Anklage durch die Anklageschrift vom 6. März 1990 sei nunmehr jedoch eine entscheidende Änderung eingetreten. Die Staatsanwaltschaft habe insoweit zum Ausdruck gebracht, daß das Beweisergebnis im Hinblick auf die dort erhobenen Vorwürfe zumindest einen hinreichenden Tatverdacht rechtfertige. Die Vorwürfe entsprächen auch im wesentlichen denen, deren Einbeziehung in das disziplinargerichtliche Verfahren der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit Schreiben vom 28. April 1988 mitgeteilt gehabt habe. Dieser Bewertung habe sich die Einleitungsbehörde letztlich nur anschließen können und müssen, da sie in der Sache selbst schon von Gesetzes wegen derzeit gehindert sei, eigene Ermittlungen anzustellen. Dies ergebe sich zwingend aus der nach § 76 Abs. 2 WDO erfolgten Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens. So sei den Bestimmungen des § 76 Abs. 1 bis 3 WDO zu entnehmen, daß es der Einstellungsbehörde in die Hand gegeben sei, auf den Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden aufbauend, ihre eigenen Entscheidungen, somit auch die nach § 120 Abs. 1 bis 4 WDO, zu treffen. Hierfür spreche auch der Rechtsgedanke des § 77 WDO, der letztlich eine Mehrgleisigkeit bei den Tatsachenfeststellungen vermeiden wolle und die Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden als die geeignetsten ansehe. Die vom Antragsteller gegen die Anklage und auch sonst im Verfahren erhobenen Einwendungen gäben keinen Anlaß, nunmehr eine andere Entscheidung in Betracht zu ziehen. Der hinreichende Tatverdacht als Voraussetzung für die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge sei durch bloße Behauptungen und das Bestreiten des Soldaten nicht ausgeräumt. Solange nicht eine ablehnende Entscheidung des Landgerichts Darmstadt über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen sei, die das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft in den wesentlichen Bereichen hinfällig mache, sei von diesem auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß dieses Ermittlungsergebnis insbesondere auf den umfangreichen und eingehenden wirtschaftsgutachtlichen Auswertungen der bei dem mitangeklagten Autohausbesitzer beschlagnahmten Unterlagen sowie auf den Aussagen einer weiteren, in der Zwischenzeit gerichtlich vernommenen Hauptbelastungszeugin beruhe, so daß insoweit die Frage der Glaubhaftigkeit der Zeugen anders als zuvor zu bewerten sei. Die Einleitungsbehörde habe auch im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der einzubehaltenden Quote nicht fehlerhaft gehandelt. Da die Verteidiger des Soldaten in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage auf die bereits bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten verwiesen und Einkünfte aus einer Nebentätigkeit verneint hätten, habe die Einleitungsbehörde zutreffend auf die bereits im Beschluß des Senats vom 12. April 1988 getroffenen Feststellungen zurückgreifen können, der die damals ebenfalls zur Überprüfung gestellte Quote von einem Achtel der Dienstbezüge für den Soldaten als hinnehmbar angesehen habe. Auch die Kammer habe keinen Anlaß gesehen, hiervon abzuweichen, da das Anmelden eines bestimmten persönlichen Bedarfs für sich allein nicht ausreiche, um die vom Senat genannten Bedingungen für ein Herabsetzen oder völliges Absehen von der Einbehaltung als erfüllt anzusehen.
Gegen diesen Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 7. August 1990, der am 9. August 1990 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Beschwerde mit dem Antrag einlegen lassen, die Einbehaltungsanordnung des Befehlshabers Territorialkommando Süd vom 31. Mai 1990 aufzuheben. Zur Begründung hat er vortragen lassen:
Er sehe sich seit Jahren unbegründeten strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt. So sei im Jahr 1988 Anklage gegen ihn u.a. wegen des Vorwurfs des Diebstahls erhoben worden, im Laufe des Verfahrens habe sich jedoch herausgestellt, daß die Vorwürfe haltlos gewesen seien, so daß er durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 freigesprochen worden sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei von Seiten der Staatsanwaltschaft Darmstadt ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden, in dem der Vorwurf erhoben worden sei, er, der Soldat, habe als Leiter der Abteilung Materialerhaltung des Gerätedepots in D. bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen eine Privatfirma begünstigt und dadurch dem Bund hohen Schaden zugefügt. Auf Grund dieses Strafverfahrens habe der Befehlshaber Territorialkommando Süd die Einbehaltung von Dienstbezügen angeordnet bzw. aufrechterhalten. Diese Anordnung sei vom Senat mit Beschluß vom 18. April 1989 aufgehoben worden, u.a. deswegen, weil die Glaubhaftigkeit der in den vom Bundeswehrdisziplinaranwalt vorgelegten Ermittlungsakten des Referates ES des Bundesministeriums der Verteidigung enthaltenen Zeugenaussagen ohne Beweisaufnahme nicht abschließend zu beurteilen sei. An dieser Sach- und Rechtslage habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Weder von der Staatsanwaltschaft Darmstadt noch vom Bundeswehrdisziplinaranwalt seien zwischenzeitlich weitere Ermittlungen geführt bzw. Feststellungen getroffen worden. Bei differenzierter Betrachtung der Ermittlungsergebnisse seien daher nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß in dem eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erkannt werden würde. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens bislang nicht entschieden und noch nicht abzusehen sei, wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen sei. Hierzu sei anzumerken, daß er, der Soldat, die Nichteröffnung der Hauptverhandlung durch Schriftsatz vom 13. Mai 1990 beantragt habe mit der Begründung, daß die Anklageschrift in sich unschlüssig, insbesondere nicht erkennbar sei, welche Ermittlungsergebnisse auch nur einen hinreichenden Tatverdacht begründen sollten. Allein aus der Anklageschrift lasse sich daher eine Prognose in bezug auf das Ergebnis des Strafverfahrens nicht herleiten, da die Anklageschrift kein Ermittlungsergebnis enthalte, das eine Änderung gegenüber dem Sachstand der Senatsentscheidung vom 18. April 1989 ergebe. Im Gegenteil sei angesichts der unzureichend begründeten Anklageschrift und der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, daß auch dieses Strafverfahren voraussichtlich mit einem Freispruch enden werde.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat der Beschwerde des Soldaten mit Beschluß vom 30. August 1990 - M 7 GL 8/90 - nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Beschwerde des Soldaten mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 Stellung genommen. Er hält das Rechtsmittel für zulässig, aber nicht für begründet. Die Anordnung der Einleitungsbehörde sei dem Grunde nach gerechtfertigt, da der weitere Fortgang des Strafverfahrens sich nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt nunmehr prognostizieren lasse. Insoweit sei gegenüber dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 18. April 1989 eine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten. Grundlegende Einwendungen gegen die Anklageschrift vom 6. März 1990, die sich entgegen der Ansicht des Soldaten nicht nur auf Mutmaßungen stütze, konnten nicht erhoben werden. So habe insbesondere die Zeugin A. ihre Aussage vom 14. Januar 1987, die sie bei der Kriminalpolizei in Rüsselsheim gemacht habe, anläßlich der richterlichen Vernehmung vom 18. Januar 1989 beim Amtsgericht Groß-Gerau ausdrücklich bestätigt. In der polizeilichen Vernehmung habe sie auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bo. anschaulich dargestellt. Obwohl diesem Zeugen vom Verteidiger des Soldaten in dem Schriftsatz vom 13. Mai 1990 an das Landgericht Darmstadt vorgehalten werde, er habe zuwenig Berufserfahrung gehabt, sei es gerade der aufmerksame Prüfer Bo. gewesen, der die Manipulationen des Autohauses H. mit den Arbeitszeitkarten erkannt habe. Soweit das Landgericht Darmstadt vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens weitere Beweiserhebungen verlange, gehe es vor allem um die Frage, ob bei der Auftragsvergabe an Privatfirmen vorschriftswidrig verfahren worden sei. Die Anklageschrift enthalte jedoch nicht nur diesen Vorwurf, sondern lege dem Soldaten auch erfolgloses Verleiten Dritter zu einer rechtswidrigen Tat sowie Bestechlichkeit zur Last. Die diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Handlungen seien von dem Beweiserhebungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 7. August 1990 nicht erfaßt. Daher lasse sich aus dem Beweiserhebungsbeschluß für die summarische Prüfung der Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis nichts Gegenteiliges herleiten; vielmehr sei davon auszugehen, daß schon auf Grund der vom Beweiserhebungsbeschluß nicht berührten Vorwürfe gegen den Soldaten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die disziplinare Höchstmaßnahme voraussichtlich zu erwarten sei. Die Einbehaltung von Dienstbezügen des Soldaten sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da mit der Verfügung der Einleitungsbehörde vom 31. Mai 1990 nur ein Achtel der Bezüge des Soldaten einbehalten worden sei, sei nicht ersichtlich, daß dadurch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage vernichtet, der Unterhalt seiner Familie gefährdet würde oder andere irreparable wirtschaftliche Schäden eintreten konnten.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 19. Oktober 1990 ist der Soldat der Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Vorwürfe, die nicht Gegenstand des Beweiserhebungsbeschlusses des Landsgerichts Darmstadt seien, seien derart pauschal und oberflächlich gehalten, daß auf sie eine Verurteilung nicht gestützt werden könne. Dafür spreche im übrigen die Tatsache, daß die gleichen Vorwürfe gegen den Mitangeklagten Sch. erhoben worden seien und sich zumindest deren Haltlosigkeit durch Vernehmung der dort benannten Zeugen herausgestellt habe.
II
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Einleitungsbehörde kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später die Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Der Senat kann dieses Erfordernis im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO nur summarisch nach der Art der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe und nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens beurteilen. Falls sich die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe erweisen sollten, hätte er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unausweichlich wäre; denn als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D. hatte er eine Vertrauensstellung inne, deren mißbräuchliche Ausnutzung zu Lasten des Dienstherrn die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zur Folge hätte.
Für diese Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß das Dienstvergehen im Zeitpunkt der Anordnung bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist; andererseits sind bloße Behauptungen des Soldaten und das Bestreiten des Tatvorwurfs grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen. Da für eingehende Beweiserhebungen im Rahmen der Überprüfung der Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. März 1989 - 1 DB 30.88).
Gegenüber der Entscheidung des Senats vom 18. April 1989 ist hier eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage dadurch eingetreten, daß die Staatsanwaltschaft Darmstadt Anklage gegen den Soldaten erhoben hat. Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß dazu bieten. Genügender Anlaß zur Klageerhebung ist gegeben, wenn der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung; sie ist daher anzunehmen, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 170 RdNrn. 11, 12 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 170 RdNr. 1). Dementsprechend beschließt das Gericht nach § 203 StPO ebenfalls in vorläufiger Tatbewertung, die sich jedoch auf Grund der Hauptverhandlung als unzulänglich oder falsch erweisen kann (BGHSt 23, 304, 306) [BGH 22.07.1970 - 3 StR 237/69], die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtigt erscheint.
Aus der Tatsache, daß das Landgericht Darmstadt die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht eröffnet, sondern zunächst gemäß § 202 StPO durch Beschluß die Erhebung einzelner Beweise zur besseren Aufklärung der Sache angeordnet hat, kann hier nicht im Umkehrschluß hergeleitet werden, daß ein hinreichender Tatverdacht gegen den Soldaten nicht gegeben ist. Denn der Beweiserhebungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt beschränkt sich auf einen Teil der gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe, nämlich auf die Klärung der Frage, ob die Verfahrensweise der Vergabe von Aufträgen an Privatfirmen vom Soldaten vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig gehandhabt worden ist. Hingegen sind die weiteren Vorwürfe gegen den Soldaten von dem Beweiserhebungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt nicht berührt, so daß in diesem Umfang weiterhin hinreichender Tatverdacht besteht und auch insoweit bei einer summarischen disziplinargerichtlichen Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Soldaten zur Entferung aus dem Dienstverhältnis besteht. Denn die Anklageschrift stützt sich entgegen der Ansicht des Soldaten nicht auf Mutmaßungen, sondern auf konkrete Ermittlungsergebnisse sowie eine Vielzahl von Beweismitteln. Soweit es um die Hauptbelastungszeugin Arnold geht, ist deren frühere Aussage bei der richterlichen Vernehmung vom 18. Januar 1989 beim Amtsgericht Groß-Gerau ausdrücklich bestätigt worden. Demgegenüber haben sich die Verteidiger des Soldaten auf ein Bestreiten des Tatvorwurfs und gegenteilige Behauptungen beschränkt, so daß sie den hohen Tatverdacht, von dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausgeht, hier nicht zu entkräften vermochten. Bei der Wahrscheinlichkeitsprognose ist im übrigen für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Raum (Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 170 RdNr. 1, § 203 RdNr. 2, § 261 RdNr. 27 m.w.N.).
Außerordentliche Milderungsgründe, die hier zu einer Milderung der Regelmaßnahme Anlaß bieten könnten, sind im übrigen nicht ersichtlich.
Die Einbehaltung von einem Achtel der Dienstbezüge des Soldaten ist daher nicht nur dem Grunde nach, sondern auch ihrer Höhe nach gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidiger des Soldaten ist nichts dafür dargetan, daß die vom Befehlshaber Territorialkommando Süd angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge geeignet wäre, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Soldaten zu vernichten, den Unterhalt seiner Familie zu gefährden oder andere irreparable wirtschaftliche Schäden herbeizuführen.
3.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Dau, WDO 2. Aufl. § 120 RdNr. 37).
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier