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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1970, Az.: 3 StR 237/69

Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ; Andere rechtliche Würdigung der Tat als in der Anklage vorausgesetzt; Hinweis im Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ; Fortsetzungszusammenhang beim Betrug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1970
Aktenzeichen
3 StR 237/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 28.01.1969

Fundstellen

  • BGHSt 23, 304 - 306
  • MDR 1970, 939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2071-2072 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Kaufmann Heinz-André S. aus R., geboren am ... 1940 in M.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei - von der Anklage - abweichender rechtlicher Würdigung muß der Eröffnungsbeschluß (in Verbindung mit der Anklageschrift) erkennen lassen, welche Tatsachen nach Auffassung des Gerichts die gesetzlichen Merkmale des neuen Tatbestands erfüllen.

  2. b)

    Auf die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung als in der gerichtlich zugelassenen Anklage kann schon im Eröffnungsbeschluß hingewiesen werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 22. Juli 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller, Mayer, Neifer und Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Anton ..., Rechtsanwalt Dr. Gottfried ... und ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Januar 1969 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung

    1. 1.

      über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen,

    2. 2.

      über die Kosten des Rechtsmittels

    an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt:

    1. 1.

      Der Angeklagte ist nicht der Untreue in einem Falle und der fortgesetzten Untreue in vier Fällen, davon in drei Fällen der besonders schweren Untreue, sondern der Untreue in vier Fällen, davon in drei Fällen der besonders schweren Untreue, und der fortgesetzten Untreue in einem Falle schuldig.

    2. 2.

      An die Stelle der Zuchthausstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

    3. 3.

      Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt.

Tatbestand

1

Dem angefochtenen Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Angeklagte, der zuvor Sachbearbeiter in einer Finanzierungsgesellschaft gewesen war, gründete 1964/65 in Mönchengladbach ohne ausreichende Eigenmittel zwei Wohnungsbaugesellschaften B.- und T. gesellschaft mbH und die B.,- und B. gesellschaft mbH u. Co KG, deren Geschäftsführer und - wirtschaftlich gesehen - alleiniger Inhaber er wurde. Geschäftszweck dieser Firmen sollte es sein, für Bauinteressenten auf noch zu erwerbenden Grundstücken schlüsselfertige Eigenheime und Eigentumgswohnungen zu errichten (Schlagwort: "Bauen ohne Bauherrnsorgen"). Der Angeklagte schloß für zahlreiche Bauvorhaben mit Interessenten sogenannte "Träger-Bewerberverträge" ab. Darin versprach er den Vertragspartnern, Eigenheime innerhalb einer bestimmten Zeit zu errichten und deren Finanzierung zu regeln. Den Baubewerbern spiegelte er dabei vor, ihre Eigenleistungen würden auf einem besonderen Konto ("Bauabrechnungskonto") verwaltet und nur zur Förderung der jeweiligen Bauvorhaben verwendet. In Wirklichkeit verfügte der Angeklagte frei über diese Gelder, finanzierte damit auch neue Projekte und beglich daraus die hohen allgemeinen Geschäftsunkosten. Obwohl der Angeklagte als Bauträger von Kaufeigenheimen im sozialen Wohnungsbau nicht zugelassen wurde und obwohl er wußte, daß er für seine Bauvorhaben keine öffentlichen Gelder erhalten werde, täuschte er den Baubewerbern in zahlreichen Fällen vor, seine Gesellschaften seien in der Lage, für sie mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues zu bauen. Die Grundstücke, die er mit den einbezahlten Geldern der Bewerber kaufte, ließ er bis zur Höchtegrenze für Kredite belasten, über die er ebenfalls frei verfügte. In einigen Fällen belastete er die Grundstücke noch, als er die Bauparzellen schon an die Bewerber verkauft hatte. Um auch die Maklergebühren zu erhalten, gründete der Angeklagte im Oktober 1965 unter Einschaltung eines Strohmannes eine Maklerfirma (Dr. A.-KG) und führte sich die Baubewerber selbst zu, wobei er zahlreichen Interessenten vorspiegelte, die Dr. A.-KG vermittle den Abschluß von Bewerberverträgen im sozialen Wohnungsbau.

3

Der Angeklagte wußte, daß er seinen Verpflichtungen aus den zahlreichen Träger-Bewerberverträgen nicht werde erfüllen können. Spater wollte er auch gar nicht mehr bauen. Er benutzte vielmehr die erworbenen Grundstücke als reine Spekulationsobjekte. Schließlich gingen die Wohnungsbaugesellschaften, deren Geschäftsbücher der Angeklagte nicht ordentlich geführt hatte, im Jahre 1967 in Konkurs, ohne daß auch nur bei einem Bauvorhaben ein Grundstein gelegt worden wäre. Lediglich bei einem frei finanzierten Privatobjekt hatte der Angeklagte mit dem Bau begonnen.

4

Durch die geschäftlichen Machenschaften des Angeklagten verloren etwa 150 Baubewerber - vorbehaltlich einer unsicheren Konkursquote - insgesamt mehr als 1.500.000 DM, wobei ihre Aufwendungen für Nebenkosten nicht berücksichtigt sind. Es handelte sich dabei hauptsächlich um weniger begüterte Personen, die im sozialen Wohnungsbau bauen wollten.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Falle und wegen fortgesetzten Betruges in sechzehn Fällen, davon in sieben Fällen wegen besonders schweren Betruges, ferner wegen Untreue in einen Falle, und wegen fortgesetzter Untreue in vier Fällen, davon in drei Fällen wegen besonders schwerer Untreue, sowie wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen zu vier Jahren Zuchthaus und zu Tier Geldstrafen von je 1.000 DM sowie zu einer weiteren Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

6

Dem Angeklagten sind außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Ihm ist ferner für drei Jahre untersagt worden, auf dem Gebiet des Wohnungsbaues als Immobilienmakler tätig zu sein, mit bebauten oder unbebauten Grundstücken zu handeln, Bauherren wirtschaftlich zu betreuen, Wohnhäuser zum Zwecke der Weiterveräußerung zu errichten oder Geldgeschäfte für Wohnungsbauzwecke zu vermitteln.

7

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur in einem Nebenpunkte Erfolg.

Enscheidungsgründe

8

A Prozeßvoraussetzungen.

9

Die Revision macht geltend, es fehle eine Prozeßvoraussetzung, da der Eröffnungsbeschluß an schweren Mängeln leide und deshalb unwirksam sei.

10

Die Rüge ist unbegründet.

11

I.

Die Anklage legt dem Beschwerdeführer u.a. zur Last, er habe sich des Betrugs in zwei Fällen schuldig gemacht, "davon einmal in einem besonders schweren Fall fortgesetzt handelnd".

12

Die Revision meint hierzu, schon dieser Anklagesatz sei fehlerhaft, da er nicht eindeutig erkennen lasse, welcher der beiden angenommenen Betrugsfälle der besonders schwere Fall sein solle. Außerdem sei irrtümlich § 263 Abs. 3 statt Abs. 4 StGB angeführt worden.

13

Mit diesen Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.

14

Zwar kann ein schwerer Mangel der zugelassenen Anklage, der im Eröffnungsbescnluß nicht beseitigt wird, auch diesen unwirksam machen.

15

Die von der Revision behauptete Unbestimmtheit haftet jedoch der Anklage nicht an. Sie hat entgegen der Behauptung der Revision nur im Fall I, 1 (Betrug zum Nachteil der zahlreichen Baubewerber) Fortsetzungszusammenhang angenommen. Damit ist deutlich gekennzeichnet, daß diese Tat als besonders schwerer Fall angesehen wird. Daß in diesem Zusammenhang irrtümlich statt des Absatzes 4 der Absatz 3 des § 263 StGB (alter Fassung) angeführt wird, ist ein offensichtliches, auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger klar erkennbares Versehen, das die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht in Frage stellt.

16

II.

Durch den Eröffnungsbeschluß ist die Anklage zugelassen worden,

"jedoch mit der rechtlich abweichenden Würdigung, daß hinsichtlich des Sachverhalts zu Ziffer 1 der Anklage statt fortgesetzten Betrugs auch fortgesetzte Untreue (Mißbrauch- oder Treubruchtatbestand) - auch in der Form des besonders schweren Falles - (§ 266 StGB) oder eine wahlweise Verurteilung wegen fortgesetzten erschwerten Betruges und fortgesetzter erschwerter Untreue in Betracht kommt ...".

17

Dies hält der Beschwerdeführer für fehlerhaft, weil hier in Wahrheit ein anderer "Tatbestand" (gemeint ist wohl "Sachverhalt") angenommen werde, als ihn der Anklagesatz enthalte. "Wenn Betrug gegeben ist", so führt die Revision aus, "kann keine Untreue mehr folgen, da das, was als Tatbestand der Untreue gelten könnte, straflos ist". Die Strafkammer hätte nach Meinung der Revision daher die Staatsanwaltschaft ersuchen müssen, eine geänderte Anklageschrift einzureichen, wenn sie die Tat rechtlich als Untreue würdigen wollte.

18

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht beizutreten.

19

Eine neue Anklageschrift hätte die Staatsanwaltschaft gemäß § 207 Abs. 3 StPO nur dann einreichen müssen, wenn der Eröffnungsbeschluß am sachlichen Gegenstand des Verfahrens (wie z.B. in den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO) etwas geändert hätte. Daß dies nicht der Fall ist, soweit das Verfahren wegen fortgesetzten Betrugs eröffnet worden ist, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Soweit die Strafkammer eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue oder eine wahlweise Verurteilung in Betracht zieht, hat sie ebenfalls keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr lediglich gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 5 StPO die "Tat" rechtlich anders als die Anklage gewürdigt. "Tat" im Sinne dieser Verfahrensbestimmung ist (ebenso wie in den §§ 200, 264 StPO) der gesamte geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BGHSt 10, 396, 597). Zum geschichtlichen Vorgang im Sinne dieses Tatbegriffs, der sowohl den Gegenstand des Verfahrens abgrenzt als auch die Reichweite der Rechtskraft bestimmt, gehören alle Ereignisse und Umstände, die geeignet sind, das Handeln des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff ist somit umfassender als der sachlichrechtliche Begriff der Handlung im Sinne der §§ 73, 74 StGB und kann mehrere Handlungen in sich einschließen (vgl. BGHSt 9, 10, 11) [BGH 10.01.1956 - StE 11/55]. Die Tat als geschichtlicher Vorgang ist in der Anklageschrift eindeutig beschrieben und abgegrenzt. Diesen geschichtlichen Vorgang hat die Strafkammer ersichtlich auch bei der als möglich bezeichneten, von der Staatsanwaltschaft abweichenden rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Ob ihre Rechtsauffassung zutreffend war, ist für die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses als Prozeßvoraussetzung ohne Bedeutung. Darauf braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

20

III.

Die Revision bemangelt ferner unter Berufung auf § 200 StPO, daß in dem Eröffnungsbeschluß nicht naher dargelegt werde, worin die Strafkammer bei ihrer abweichenden rechtlichen Würdigung die gesetzlichen Merkmale der Untreue gesehen habe.

21

Hierzu ist zu bemerken, daß § 200 StPO die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale (der strafbaren Handlung) nur für die Anklageschrift vorschreibt. § 207 Abs. 2 Nr. 5 StPO sieht dies für die abweichende rechtliche Würdigung des eröffnenden Gerichts nicht ausdrücklich vor. Nun ist allerdings Sinn und Zweck dieser Vorschrift - ahnlich wie des § 265 StPO -, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Man wird deshalb verlangen müssen, daß aus den Darlegungen des Gerichts im Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit dem Inhalt der Anklageschrift nicht nur zu erkennen ist, welches andere Strafgesetz auf die Tat angewendet wird, sondern auch welche Tatsachen nach Auffassung des Gerichts die gesetzlichen Merkmale des anderen Tatbestandes erfüllen.

22

Im vorliegenden Falle ist die Strafkammer nicht schlechthin von der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift abgewichen. Sie hat lediglich im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung hingewiesen. Wenn die Verteidigung dies in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht mit der Erwägung beanstandet hat, dem Eröffnungsbeschluß dürfe - wie dem Urteil - nur eine Rechtsauffassung zugrundegelegt werden, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Eröffnungsbeschluß steht - anders als das Urteil - am Beginn. des Hauptverfahrens. In der Zulassung der Anklage liegt nur eine vorläufige Tatbewertung, die sich auf Grund der Hauptverhandlung als unzulänglich oder falsch erweisen kann. Rechnet schon das eröffnende Gericht mit dieser Möglichkeit, so ist es ihm nicht verwehrt, in der Weise zu verfahren, daß es zwar die Anklage mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zuläßt, zugleich aber gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung hinweist. Dadurch wird der Angeklagte keinesfalls in seiner Verteidigung behindert. Er wird im Gegenteil schon in einem frühen Stadium des Verfahrens in die Lage versetzt, bei seiner Verteidigung auch den anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit zu berücksichtigen. Aus § 265 Abs. 1 StPO ist nichts dafür zu entnehmen, daß ein solcher Hinweis erst in der Hauptverhandlung zulässig wäre.

23

Die Darlegungen der Strafkammer im Eröffnungsbeschluß genügen den gesetzlichen Anforderungen (vgl. auch BGHSt 13, 320). Die Worte "statt fortgesetzten Betruges" bringen eindeutig zum Ausdruck, daß Gegenstand der von der Strafkammer für möglich gehaltenen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue oder wahlweise wegen fortgesetzten Betruges oder fortgesetzter Untreue derselbe geschichtliche Vorgang ist, den die Anklage dem Angeklagten als fortgesetzten Betrug zur Last legt. Mach dem Inhalt der Anklage ist diese Tat - kurz zusammengefaßt - dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte durch seine geschäftlichen Machenschaften zahlreiche Baubewerber um ihr Geld brachte. Es lag auf der Hand, daß eine Verurteilung wegen Untreue auf Grund dieses Sachverhalts in Betracht kam, soweit nicht nachzuweisen war, daß der Angeklagte dabei in vorgefaßter betrügerischer Absicht gehandelt habe. Hierauf konnten der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Verteidigung einrichten.

24

Der Eröffnungsbeschluß ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

25

B.Verfahrensbeschwerden

26

I.

Die Revision rügt Verletzung des § 265 StPO. Hierzu enthält das Sitzungsprotokoll vom 17. Januar 1969 (Bd. V Bl. 972 R d.A.) folgenden Vermerk:

"Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, daß er auch wie folgt verurteilt werden kann:

  1. a)

    In den Fällen I 1 der Anklage wegen fortgesetzten besonders schweren Betruges in 17 Fällen oder wegen fortgesetzten, teils versuchten, teils vollendeten besonders schweren Betruges in 17 Fällen oder wegen 17 fachen fortgesetzten besonders schweren Betruges jeweils in Tateinheit oder auch in Tatmehrheit mit besonders schwerer Untreue oder in Tatmehrheit mit fortgesetzter schwerer Untreue (§§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 43, 73, 74 StGB)

  2. b)

    ...

  3. c)

    ..."

27

Der Hinweis wurde gegeben, nachdem die Staatsanwaltschaft erstmals ihre Schlußanträge gestellt und zum Sachverhalt unter I 1 der Anklage 16 Einsatzstrafen sowie in den Fällen R., G.straße/G.weg und V. Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO beantragt hatte.

28

Die Revision meint, die Strafkammer hätte in ihrem Hinweis klar zum Ausdruck bringen müssen, welche 17 Fälle möglicherweise wegen fortgesetzten besonders schweren Betruges abgeurteilt werden konnten und in welchen Fällen im einzelnen teils versuchter, teils vollendeter Betrug gegeben sein könnte es hätte außerdem gesagt werden müssen, in welchen Fällen Tateinheit oder Tatmehrheit mit besonders schwerer Untreue in Erwägung zu ziehen sei.

29

Auch mit dieser Beanstandung kann die Revision nicht durchdringen.

30

Es war nach Sachlage allen Beteiligten klar, daß als selbständige fortgesetzte Betrugstaten nur die jeweiligen Handlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Bauvorhaben in Betracht kamen, zumal die Staatsanwaltschaft in den vorangegangenen Schlußanträgen die Komplexe einzeln bezeichnet hatte. Es ist außerdem eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich dieser Betrugsfälle sowohl Tateinheit als auch Tatmehrheit mit besonders schwerer Untreue in Betracht komme.

31

Ob auch der weitere Hinweis auf die mögliche Bestrafung wegen teils versuchten, teils vollendeten Betruges in dieser Form als hinreichend bestimmt anzusehen wäre, kann offen bleiben; denn darauf beruht das Urteil nicht. Eines solchen Hinweises hätte es nur bedurft, wenn der Gesamtkomplex in rechtlich selbständige teils versuchte, teils vollendete Straftaten aufgespalten worden wäre. Mach der Rechtsauffassung der Strafkammer, die dem Urteil zugrunde liegt, bilden jedoch die im Versuchsstadium steckengebliebenen Einzelakte mit den zur Vollendung gekommenen jeweils eine einzige fortgesetzte, und zwar vollendete Betrugstat.

32

II.

Zu Unrecht vermißt die Revision ferner einen Hinweis darauf, daß nach § 32 StGB a.F neben der Zuchthausstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden konnten. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht (BGHSt 22, 336). Im übrigen fällt diese Nebenstrafe weg, nachdem das 1. StrRG den früheren § 32 StGB aufgehoben hat (vgl. unten C II 2 b).

33

III.

Die Revision macht weiter geltend, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, soweit es die Fälle R., G.straße/G.weg betrifft.

34

Nach dem Sitzungsprotokoll vom 20. Januar 1969 (Bd. V Bl. 974 d.A.) hat die Strafkammer zu diesem Sachverhalt folgenden Beschluß gefaßt:

"Soweit es sich um die Objekte R.-G.straße und G.weg handelt, wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154 a Abs. 2 StGB auf eine mögliche Bestrafung gem. § 266 StGB beschränkt."

35

Der Beschwerdeführer meint, hinsichtlich dieses Sachverhalts sei auch eine rechtliche Würdigung als Betrug in Frage gekommen (vgl. UA S. 543). Zwischen Betrug und Untreue bestehe aber keine Tateinheit, vielmehr stelle die Untreue gegenüber dem Betrug nur eine straflose Nachtat dar. Demgemäß hätte § 154 a StPO hier nicht angewandt werden dürfen. Der ergangene Beschluß sei jedoch nicht wirkungslos. Die Beschränkung nach § 154 a StPO hätte vielmehr wie eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieses ganzen Sachverhalts nach § 154 StPO behandelt werden müssen.

36

Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Nach § 154 a Abs. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Verfolgung auf abtrennbare Teile einer Tat oder auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen beschränken, die durch ein und dieselbe Handlung begangen wurden. Aus dem oben wiedergegebenen Beschluß der Strafkammer ist nicht eindeutig zu entnehmen, welchen dieser beiden möglichen Fälle die Strafkammer hier als gegeben angesehen hat.

37

Geht man mit der Revision davon aus, daß die Untreue straflose Nachtat zu dem Betrug gewesen wäre, so ergibt sich hieraus keineswegs, daß der Angeklagte nach Ausscheidung des Betruges auch nicht wegen Untreue hätte bestraft werden dürfen.

38

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung 5 StR 468/54 vom 11. Januar 1955 (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 269) zu dieser Frage ausgeführt: "Daß ein Verhalten sich als "straflose Nachtat" darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt wird oder noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der "straflosen Nachtat" bedeutet nicht etwa, daß jemand schon durch die Begehung einer Haupttat das Recht erwürbe, strafbare Tatbestände ungestraft zu verwirklichen, und daß er wegen der "Nachtat" selbst dann straffrei ausgehen könnte, wenn er wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die "Nachtat" wird nur dann und nur deshalb "straflos" gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon ausreichend gesühnt wird. Deshalb spricht die neuere Rechtslehre deutlicher und richtiger nicht von einer "straflosen", sondern von einer "mitbestraften" Nachtat."

39

An dieser Rechtsmeinung hat der 5. Strafsenat auch in seiner Entscheidung 5 StR 384/68 vom 23. August 1968 (JZ 1968, 710) festgehalten, in der es um die Frage ging, ob eine Bestrafung der Nachtat bei Verjährung der Vortat möglich sei.

40

Nun ist diese Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings umstritten (ebenso Dreher MDR 1964, 168 [OLG Braunschweig 28.06.1963 - Ss 264/62], Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. C 4 vor § 73 StGB, Kohlmann JZ 1964, 492, Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil, 3. Aufl., S. 6631 Sauer, Allgemeine Strafrechtslehre, 3. Aufl., S. 242; a.A. OLG Braunschweig MDR 1964, 167 [OLG Braunschweig 28.06.1963 - Ss 264/62] = NJW 196, 1936 Nr. 21; Baumann, Strafrecht, Allg. Teil, S. 650; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil, S. 493; Krauss, GA 1965, 173, 178; Schönke/Schröder, StGB, 15. Aufl., Vorbem. § 73 Rdn. 84; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., S. 235). Auf die grundsätzliche Streitfrage braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden. Daß die sonst "straflose Nachtat" bei Nichterweislichkeit der Vortat bestraft werden kann, ist unbestritten (vgl. Baumann a.a.O.). Dasselbe wird aber dann gelten müssen, wenn die Verfolgung der Vortat zur Vereinfachung des Verfahrens nach § 154 a StPO ausgeschieden worden ist und eine Wiedereinbeziehung nach Lage der Sache nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Falle fällt die Vortat als ausschließliche Bewertungsgrundlage fort. Daher schließt die Möglichkeit, daß die Handlungsweise des Angeklagten hier ohne die Beschränkung nach § 154 a StPO rechtlich als Betrug zu werten gewesen wäre, die Verurteilung wegen Untreue nicht aus.

41

Abgesehen hiervon läßt sich aber nach der tatsächlichen Gestaltung des vorliegenden Falles auch die Rechtsauffassung vertreten, daß die Straftatbestände des Betruges - falls dieser gegeben war und der Untreue tateinheitlich zusammenfielen. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß im allgemeinen die Veruntreuung eines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes nur eine straflose ("mitbestrafte") Nachtat darstellt, Betrug und Untreue können aber bei Vorliegen besonderer Umstände auch tateinheitlich zusammentreffen, z.B. wenn dem durch den Betrug eingetretenen Nachteil durch das ungetreue Verhalten des Täters ein besonderer Schaden hinzugefügt wird (vgl. BGHSt 6, 67, 68) [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53] oder der Täter schon bei der Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis zu dem Getäuschten oder zu dem Geschädigten stand (BGHSt 8, 254, 260) [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55]. Im vorliegenden Falle hätten sich die Tatbestände beider Delikte teilweise gedeckt. Der Angeklagte trat schon durch den Abschluß des "Träger-Bewerbervertrages" in ein Treueverhältnis zu den Baubewerbern. Die Untreue in Form des Treubrucntatbestandes war schon in dem Augenblick zwar nicht beendet, aber vollendet, als der Angeklagte die Gelder der Baubewerber in der festgestellten Absicht entgegennahm, sie auch für seine Baugesellschaften zu verwenden. Schon damit waren die Interessen der Baubewerber verletzt und ihr Vermögen gefährdet. Diese Vermögenegefährdung wäre an sich bei einem kapitalkräftigen Bauunternehmen verhältnismäßig gering gewesen; der Angeklagte verfügte aber über keine hinreichend starke Kapitaldecke. Somit erfüllte die Annahme der Gelder ein Tatbestandsmerkmal sowohl der Untreue als auch gegebenenfalls des Betrugs. Allerdings ist das Treueverhältnis hier erst durch die Vorspiegelung des Angeklagten entstanden. Das spricht aber nicht gegen die Annahme von Tateinheit mit Betrug (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1951, 932 [OLG Braunschweig 17.08.1951 - Ss 74/51] Nr. 26).

42

Schließlich hat der Angeklagte den Bewerbern des Bauvorhabens R., G.straße einen zusätzlichen Schaden dadurch zugefügt, daß er entgegen der ihm durch den Trägervertrag obliegenden Treupflicht dieses Grundstück, das er nach dem Vertrag den Bewerbern lastenfrei zu übertragen hatte, mit einer Grundschuld von 80.000 DM für eine Forderung des Bauunternehmers D. belastete, die mit dem Bauvorhaben G.straße nichts zu tun hatte.

43

In einem solchen Falle ist das ungetreue Verhalten des Täters keine mitbestrafte, sondern eine neben dem - hier ausgeschiedenen - Betrug gleichrangige Straftat.

44

C. Die Sachrüge

45

I. Der Schuldspruch

46

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden könnte. Es ist lediglich eine Berichtigung des Schuldspruchs erforderlich, soweit der Angeklagte wegen Untreuetaten verurteilt worden ist.

47

Im einzelnen besteht Anlaß zur Erörterung nur in folgenden Punkten:

48

1. Die Betrugstaten

49

a) Innere Tatseite

50

Die Revision meint, es hätte die Frage geprüft werden müssen, "wie es sich hinsichtlich des inneren Tatbestandes des Betruges damit verhält, daß der Angeklagte beabsichtigte, ganze Bauvorhaben mit gutem Gewinn an andere Wohnungsbaugesellschaften abzugeben". Dies sei nach der Vorstellung des Angeklagten jederzeit möglich gewesen. Wenn die Verpflichtungen gegenüber den Bewerbern gegebenenfalls durch eine andere Wohnungsgesellschaft erfüllt worden wären, hätten diese keinen Schaden erlitten.

51

Dieser Einwand vermag die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht zu erschüttern. Zunächst bestand eine Vermögensgefährdung der Baubewerber schon bis zu einem solchen Verkauf. Dessen war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bewußt. Außerdem war er sich darüber im klaren, daß er für seine Bauvorhaben im Hinblick auf die Haltung der Wohnungsbauförderungsanstalt keinen anderen Betreuer finden wurde. "Zwei Anläufe" (UA S. 515), die er in dieser Richtung unternommen hatte, waren aus den im Urteil (UA S. 509 ff) angegebenen Gründen von vornherein aussichtslos. Er verfolgte sie auch nicht mit Nachdruck. Zwar versuchte der Angeklagte später diejenigen Projekte, bei denen die Bauparzellen noch nicht an die Bewerber verkauft waren, mit Gewinn an andere Wohnungsbauunternehmen abzugeben, so das Vorhaben W. an die F.-F.-GmbH D. (UA S. 343 ff), das Vorhaben H. 20 an die R. H. (UA S. 153) und das Vorhaben ... 16 an eine Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft in E. (UA S. 165). Schließlich stellte er das Vorhaben M./W.weg durch den Makler W. zum Verkauf (UA S. 436). Unter den gegebenen Umständen konnte aber der Angeklagte nicht ernstlich damit rechnen, daß er im Bereich des sozialen Wohnungsbaues eine Wohnungsbaugesellschaft finden wurde, die in Kenntnis der wahren Lage der Vorhaben diese ohne Nachteile für die Bewerber übernehmen würde. Das wußte der Angeklagte auch. Schließlich sind alle Verkaufsversuche letzten Endes gescheitert. Auch die beiden schon getätigten Verkaufsabschlüsse zerschlugen sich wieder. Die F.-F-GmbH focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und machte den Bewerbern davon mit dem Hinweis Mitteilung, daß sie nicht gewillt sei, die Trägerverträge zu übernehmen (UA S. 412/13). Die R. H., trat von dem Vertrag zurück, als der Angeklagte darin übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt hatte und Anfang 1967 das Konkursverfahren über die Betreuungs- und Trägergesellschaft eröffnet worden war (UA S. 154). Daß die Strafkammer auch den inneren Tatbestand des § 263 StGB als erfüllt angesehen hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

52

b) Fortsetzungszusammenhang

53

Die Revision ist der Ansicht, daß die von der Strafkammer nach einzelnen Bauvorhaben gegliederten Betrugstaten sämtlich untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, wie es die Anklage angenommen hatte. Wenn sie sich dabei auf Schönke/Schröder, StGB, 15. Aufl. Rdn. 27 vor § 73 StGB beruft, so muß darauf hingewiesen werden, daß dort sogenannter "Fortsetzungsvorsatz" für ausreichend erachtet wird. Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof strengere Anforderungen an die inneren Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung. Er verlangt nach ständiger Rechtsprechung "Gesamtvorsatz" als wesentliche, die rechtliche Einheit begründende Voraussetzung. Dieser Vorsatz muß, wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51] des näheren dargelegt hat, so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Das Wissen und Wollen des Täters muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Solange der Angeklagte für ein Bauvorhaben noch kein Grundstück erworben hatte, fehlte es an diesen Voraussetzungen. Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß der Angeklagte bei seinen betrügerischen Handlungen immer wieder nach dem gleichen Plan vorgegangen ist. Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten nacheinander zu begehen, reicht aber als Vorsatz zur Begründung einer fortgesetzten Handlung noch nicht aus.

54

Andererseits ist es bei der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die jeweils im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehenden Betrugshandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat gewertet hat (UA S. 594/595). Es ist auch unbedenklich, daß sie aus der Verbindung zahlreicher Einzelfälle zu einer fortgesetzten Tat die besonders schweren Fälle ableitet.

55

Die Zusammenfassung des gesamten der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts zu mehreren fortgesetzten Handlungen läßt ferner für einen förmlichen Freispruch hinsichtlich derjenigen Einzelakte, in denen die Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht festgestellt werden konnten, keinen Raum (so im Komplex K. hinsichtlich der Einzelfälle W. und L., UA S. 580, im Komplex .R., Am S. hinsichtlich des Einzelfalles Sch., UA S. 581, im Komplex K. hinsichtlich des Einzelfalles Sc., UA S. 588/589, im Komplex W. hinsichtlich der Einzelfälle Wi., La., und G., UA S. 592/593). Allerdings bemerkt die Strafkammer in den Urteilsausführungen zu den angeführten Einzelfällen jeweils, daß der Angeklagte insoweit freizusprechen sei. Damit wollte sie aber offenbar nur zum Ausdruck bringen, diese Einzelsachverhalte seien aus dem jeweiligen Fortsetzungszusammenhang herauszunehmen. Bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung (UA S. 596 ff) hat die Strafkammer jedenfalls rechtlich zutreffend ausgeführt, daß es insoweit keines ausdrücklichen Freispruohs bedarf.

56

2. Die Untreuetaten

57

a) Der Fall R., G.straße/G.weg

58

Nachdem in diesem Falle, wie oben dargelegt worden ist, gegen die Beschränkung auf eine Strafverfolgung wegen Untreue keine verfahrensrechtlichen Bedenken zu erheben sind, gehen die von der Revision vorgetragenen sachlichrechtlichen Bedenken ins Leere. Das gilt auch, soweit die Revision meint, durch die Ausscheidung des Betrugs sei dieser Komplex zu Unrecht aus dem Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen Bauvorhaben herausgerissen worden (vgl. hierzu oben C I 1 b). Im übrigen hat das Landgericht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale einer fortgesetzten Untreue in der Form des Treubruchs ohne Rechtsfehler festgestellt.

59

b) Die Fälle A., K. I und H. 20

60

Der Angeklagte ist nach dem Urteilsspruch in diesen Fällen Jeweils wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Falle verurteilt worden. Hierzu weist die Strafkammer (UA S. 600) darauf hin, daß in diesen Fällen die Bezeichnung als "fortgesetzte Tat" versehentlich erfolgt sei. Die Strafkammer ist bei der Schuldfeststellung und auch bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß es sich in Wahrheit jeweils um Fälle sogenannter gleichartiger Tateinheit handele, was rechtlich zutrifft.

61

Der Senat hat den Urteilsspruch dementsprechend berichtigt.

62

Die Revision ist der Ansicht, daß der Angeklagte in diesen Fällen nicht wegen Untreue hätte verurteilt werden dürfen. Denn er sei nur verpflichtet gewesen, eine auf Grund der abgeschlossenen notariellen Kaufverträge geschuldete festumrissene Leistung zu erbringen.

63

Auch darin vermag der Senat der Revision nicht zu folgen. Der Angeklagte hatte mit allen Bewerbern dieser drei Bauvorhaben sogenannte Träger-Bewerberverträge abgeschlossen. Bei der Erfüllung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen verblieb dem Angeklagten ein Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, wie sie für den Tatbestand des § 266 StGB regelmäßig kennzeichnend ist (vgl. RGSt 69, 58, 61; BGHSt 13, 315, 317) [BGH 11.12.1957 - 2 StR 481/57]. In Erfüllung dieser Verträge hatten die Bewerber schon erhebliche Zahlungen geleistet. Die auf diesen Verträgen beruhende Treupflicht des Angeklagten bestand gegenüber den Bewerbern auch dann weiter, als er später die noch unbebauten, teilweise nicht einmal erschlossenen Grundstücke parzellenweise an sie verkaufte. Die notariellen Kaufverträge können daher nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Zusammenhang mit den Träger-Bewerberverträgen gesehen werden. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt dafür erkennbar, daß durch den Abschluß der Kaufverträge diese Treuverpflichtung des Angeklagten erloschen wäre. Daß der Angeklagte davon ausging, er werde durch den Verkauf der Grundstücke von seiner rechtlichen Verpflichtung zum Bau der Eigenheime befreit und habe nur noch Betreuerpflichten zu erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch dabei bestand die Treuverpflichtung des Angeklagten gegenüber den Bewerbern weiter. Im übrigen verschwieg der Angeklagte seine Vorstellungen darüber den meisten Bewerbern wohlweislich. Er wußte, daß diese ihn weiterhin zur alsbaldigen Erstellung der Eigenheime im sozialen Wohnungsbau für verpflichtet hielten und im Vertrauen darauf die Grundstücke erwarben (vgl. DA S. 111-112). Die Bewerber hatten zudem bei Abschluß der Grundstückskaufverträge dem Angeklagten soweit vertraut, daß er sie fast in allen Fällen dazu bringen konnte, auf Auflassungsvormerkungen zu verzichten. Der Angeklagte verletzte die ihm nach wie vor obliegende Treupflicht, indem er in den Fällen A. und K. I die bereits verkauften Grundstücke ohne Wissen und Billigung der Bewerber jeweils mit Grundschulden belastete und im Falle "H. 20" die an die Bewerber U., H. und F. bereits verkauften Grundstücke ohne deren Wissen und Billigung nochmals durch notariellen Vertrag an die "Rheinische Heimstätte" verkaufte und dieser sogar zur Sicherung ihres Anspruchs eine Auflassungsvormerkung bewilligte.

64

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer angesichts der festgestellten Tatsachen alle drei Fälle als besonders schwer im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB angesehen hat.

65

3. Vorsätzlicher einfacher Bankrott in zwei Fällen

66

Die Revision meint, der Angeklagte hätte förmlich freigesprochen werden müssen, soweit ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung Vermögenswerte seiner Firmen beiseite geschafft habe.

67

Für einen solchen Teilfreispruch war jedoch kein Raum. Die Anklageschrift warf dem Angeklagten vor, in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, durch dieselbe Handlung

  1. 1)

    Vermögensstücke der Gesellschaften beiseite geschafft zu haben (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO),

  2. 2)

    Handelsbücher zu führen unterlassen zu haben, deren Führung ihm gesetzlich oblag (§ 239 Abs. 1 Nr. 3 KO).

68

Haben die Anklage und ihr folgend der Eröffnungsbeschluß zwei rechtlich zusammentreffende Straftaten angenommen und wird die Begehung der einen von ihnen nicht nachgewiesen, so ist ihretwegen nur dann freizusprechen, wenn die Annahme von Tateinheit schon nach dem der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt von vorneherein verfehlt war (BayObLG NJV 1960, 2014 Nr. 23). Das ist hier nicht der Fall.

69

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186, 190 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51];  3, 24, 26 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]im Gegensatz zu RGSt 64, 42;  66, 269)mehrere Bankrotthandlungen grundsätzlich als selbständige Taten anzusehen. Bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles ist die Annahme von Tateinheit in der Anklage jedoch nicht rechtsfehlerhaft.

70

Der Eröffnungsbeschluß hat die rechtliche Beurteilung nur dahin geändert, daß anstelle des Vorwurfs eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO auch betrügerischer Bankrott im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO (Veränderung oder mangelhafte Führung von Handelsbüchern) in Betracht könne. Verurteilt wurde der Angeklagte schließlich nur wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, da - auch - die Absicht der Gläubigerbenachteiligung nicht nachzuweisen war. Bei dieser Sach- und Rechtslage war für einen förmlichen Freispruch von dem Vorwurf eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO kein Raum.

71

Im übrigen ist der Schuldspruch auch in diesem Punkte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

72

II. Der Strafausspruch

73

1.

Die Nachprüfung des Strafausspruchs auf der Grundlage des zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden Strafrechts läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Senat kann sich auf folgende Bemerkungen beschränken:

74

a)

Der Zusammenstellung der verhängten Einzelstrafen (UA S. 640) ist zu entnehmen, daß die Strafkammer für den fortgesetzten Betrug betreffend das Bauvorhaben R., Am S., eine Strafe von einem Jahr Gefängnis ausgeworfen hat. Die besonderen Zumessungsgründe für die Einzelstrafen finden sich (UA S. 619 ff). Zu dieser Einzelstrafe fehlen - vermutlich durch ein Versehen - solche Erwägungen. Die Strafkammer hat jedoch (UA S. 603 ff) ausführliche allgemeine Strafzumessungserwägungen vorangeschickt, die alle wegen den Betrugs- und Untreuetaten verhängten Einzelstrafen betreffen. Dieser Betrugsfall gleicht den übrigen, und die dafür ausgeworfene Strafe hält sich im Rahmen der für die gleichgelagerten Fälle verhängten Strafen. Das Landgericht hat hier auch keinen besonders schweren Fall angenommen. Es liegt somit kein sachlichrechtlicher Mangel vor, der den Angeklagten beschwert.

75

b)

Zwischen dem Urteilsspruch und den Strafzurmessungsgründen besteht ferner insofern ein Widerspruch, als dort auf vier Geldstrafen von je 1000 DM erkannt ist, hier jedoch nur drei Geldstrafen von je 1000 DM erwähnt werden, und zwar in den Untreuefällen Privatbauvorhaben R., G.straße/G.weg (UA S. 619), Bauvorhaben H. 20 (UA S. 621) und Bauvorhaben A. (UA S. 623). Bei den Strafzumessungserwägungen zu dem Untreuefall K. I (UA S. 629/630) wird dagegen die nach zwingender gesetzlicher Vorschrift zu verhängende Geldstrafe nicht angeführt. Daß die Strafkammer auch für diesen Fall eine Geldstrafe von 1000 DM ausgesprochen hat, kommt jedoch in der Urteilsformel hinreichend zum Ausdruck. Schließlich ergeben auch die Ausführungen zu den Ersatzfreiheitsstrafen (UA S. 644), daß die Strafkammer nicht drei- sondern viermal Geldstrafen von je 1000 DM und einmal von 300 DM verhängen wollte.

76

c)

Nach dem Urteilsspruch beträgt die Dauer des Berufsverbotes drei Jahre. Hingegen ist in den Urteilsgründen (UA S. 647) von der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren die Rede. Da die Angaben im verkündeten Urteilsspruch (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28. Januar 1969, Bd. V Bl. 978 R d.A.) und im Entscheidungssatz des schriftlichen Urteils übereinstimmen, beruht die Darstellung in den Urteilsgründen offenbar auf einem Versehen.

77

2.

Gemäß den §§ 354 a StPO, 2 Abs. 2 Satz 2 StGB sind die Änderungen des sachlichen Strafrechts durch das 1. StrRG zu beachten, soweit sie für den Angeklagten günstiger sind.

78

Die Nachprüfung führt zu folgendes Ergebnis:

79

a)

Der Urteilsspruch ist nach Art. 86 Abs. 1, 95 Abs. 3 des 1. StrRG dahin zu berichtigen, daß anstelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.

80

b)

Nach Aufhebung des § 32 StGB a.F durch Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG fällt der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mangels einer Übergangsregelung ersatzlos weg. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 S. 40/41 des näheren begründet.

81

c)

Da der Angeklagte nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, ist gegen ihn auch nicht die in Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG vorgesehene Nebenstrafe zu verhängen. Aus diesem Grunde bedarf es ferner keiner Feststellung im Urteilsspruch nach Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG.

82

d)

Soweit in einzelnen Fällen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt worden sind (gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG ist dabei von der Umrechnung nach § 21 StGB a.F auszugehen, da dies für den Angeklagten günstiger ist), liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 StGB n.F vor. Aus den Feststellungen des Urteils über das gesamte Tatgeschehen und über die Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich, daß auch in diesen Fällen die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich ist.

83

e)

Im vorliegenden Falle treffen mehrere Straftaten zusammen, derentwegen teils auf Freiheitsstrafe allein, teils auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu erkennen war. Für Geldstrafe als zusätzliche Strafe neben Freiheitsstrafe gilt nach § 74 Abs. 3 StGB n.F die Regel des § 73 Abs. 3 StGB n.F entsprechend. Danach ist neben einer Gesamtfreiheitsstrafe auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen, wenn sie neben einer einzelnen Freiheitsstrafe vorgeschrieben ist. Sind mehrere zusatzliche Geldstrafen verwirkt, so ist nach dem Grundsatz des § 74 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz eine Gesamtgeldstrafe aus ihnen zu bilden (vgl. hierzu der zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Beschluß des Bundesgerichtshofs 2 StR 163/70 vom 5. Mai 1970).

84

Zur Bildung dieser Gesamtgeldstrafe ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Scharpenseel
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath