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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1988, Az.: BVerwG 2 WDB 22/87

Anfechtbarkeit der Einstellungsverfügung; Disziplinargerichtliches Verfahrens; Gerichtliche Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 22/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 16.12.1987 - AZ: 7 GL 4/87
TDiG Mitte - 16.12.1987 - AZ: 7 GL 5/87

Redaktioneller Leitsatz

Die Ablehnung der Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Einleitungsbehörde unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
am 12. April 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zu Nrn. 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat und war, bevor er vorläufig des Dienstes enthoben wurde, als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D. eingesetzt.

2

Im Juli 1987 kam es infolge Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 13. Oktober 1987 der fortgesetzte Diebstahl von Bundeswehreigentum im Gesamtwert von über 5.000 DM vorgeworfen.

3

Gleichzeitig mit der Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft leitete der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd durch Verfügung vom 3. Juli 1987, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, wegen des Verdachts, der Gegenstand des oben genannten Strafverfahrens ist, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein. Er wurde gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen; die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde gemäß § 120 Abs. 2 WDO angeordnet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde bis zu rechtskräftigen Beendigung des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 6. Juli 1987 legte der Soldat "Widerspruch" gegen diese Anordnungen ein mit der Begründung, die Beschuldigungen seien gegenstandslos.

5

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Juli 1987 beantragte er beim Befehlshaber des Territorialkommandos Süd, die vorläufige Dienstenthebung, das Uniformverbot und die Einbehaltung seiner Dienstbezüge aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie hinsichtlich der Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens die Entscheidung des Truppendienstgerichts herbeizuführen. Zur Begründung führte der Verteidiger unter Bezugnahme auf den "Widerspruch" des Soldaten aus:

6

Gegen diesen sei bisher kein konkreter Tatvorwurf erhoben worden. Es belaste ihn lediglich die Tatsache, daß er im Besitz von Materialien sei, die vermutlich auch im Gerätedepot gelagert oder benützt würden. Es handle sich dabei aber um allgemeine Gebrauchsgüter, die frei im Handel erworben werden könnten und auch auf diesem Wege von dem Soldaten erworben worden seien. Jedenfalls habe er im Gerätedepot D. keinerlei Gegenstände entwendet oder unterschlagen. Da somit ein Dienstvergehen nicht erwiesen sei, müsse das Verfahren gemäß § 95 WDO eingestellt werden. Die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 120 Abs. 2 WDO sei im übrigen nur zulässig, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werde. Hierzu enthalte die Einleitungsverfügung keinerlei nachvollziehbare Begründung.

7

Der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd wies mit Bescheid vom 1. September 1987 die Anträge des Soldaten zurück. Zur Begründung führte er aus:

8

Es bestehe kein Anlaß zur Einstellung des Verfahrens, da gegen den Soldaten hinreichender Tatverdacht bestehe, sich auf unrechtmäßige Weise in den Besitz zahlreicher Gegenstände des Gerätedepots D. gebracht zu haben, die außerhalb der Bundeswehr nicht hätten erworben werden können. Die vorläufige Dienstenthebung sowie das Verbot, Uniform zu tragen, setzten lediglich die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens voraus. Auch die Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen sei hier nicht zu beanstanden, denn ein Soldat, der sich an ihm anvertrauten Sachen des Dienstherrn vergreife, zerstöre das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauen, so daß nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte als reinigende Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht komme. Die Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um ein Viertel gefährde zudem weder seine eigene Existenzgrundlage noch die seiner Familie. Der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens werde dem Truppendienstgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

Gegen diesen Bescheid beantragte der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. September 1987 die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Zur Begründung führte der Verteidiger unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 18. August 1987 folgendes aus:

10

Die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens sei rechtsfehlerhaft; das Verfahren müsse daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 WDO eingestellt werden. Die private Werkstatt des Soldaten und ihre Ausstattung setzten sich zum Teil aus bereits vor Jahren auf dem freien Markt erworbenen Werkzeugen und teilweise aus einer Werkstatteinrichtung zusammen, die aus dem Nachlaß seines kürzlich verstorbenen Schwiegervaters stamme, wie z.B. Windschutzscheiben und Stoßdämpfer. Dem Soldaten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er im Besitz von Materialien sei, die auch im Gerätedepot oder im Instandsetzungswerk Darmstadt benützt würden. Wenn in dem Bescheid vom 1. September 1987 vermerkt werde, daß "zahlreiche Gegenstände" im Besitz des Soldaten seien, die nicht außerhalb der Bundeswehr hätten erworben werden können, so sei dies unwahr, zumindest nicht nachvollziehbar. Nahezu sämtliche im Besitz des Soldaten befindlichen Gegenstände seien im freien Handel über die Firma V. käuflich. Die Behauptung des Bestehens eines "hinreichenden Tatverdachts" beruhe daher auf einer haltlosen Unterstellung, die nicht geeignet sei, zur Grundlage eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht zu werden. Damit sei die zwingende Einstellungsvoraussetzung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 WDO erfüllt. Nachdem die Einleitungsbehörde die Einstellung nicht verfügt habe, sei sie durch das Truppendienstgericht zu fällen.

11

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies mit Beschluß vom 4. November 1987, der dem Soldaten am 16. November 1987 zugestellt wurde, seinen Antrag auf Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 WDO als unzulässig, den Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen gemäß § 120 WDO und Beendigung der Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus:

  1. 1.

    Die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens liege in pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde; ihr obliege es auch, gemäß § 95 WDO zu überprüfen, ob eine Einstellung geboten sei. Eine gerichtliche Nachprüfung dieser Ermessensentscheidungen sei nach der Systematik der Wehrdisziplinarordnung nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts beginne erst mit der Vorlage der Anschuldigungsschrift an das Gericht, und dieses sei erst dann zur Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 104 WDO berufen. Nur in besonders geregelten Fällen (z.B. § 76 Abs. 4, §§ 98, 120 Abs. 4 Satz 2 WDO) sei eine Entscheidung des Gerichts vorher möglich. Diese Ausnahmefälle lägen hier aber nicht vor, so daß der Antrag auf Einstellung des Verfahrens als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen.

  2. 2.

    Der Antrag auf Aufhebung der Anordnungen nach § 120 WDO sei unbegründet. Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens notwendig summarischen Oberprüfung sei die Kammer davon ausgegangen, daß hinreichender Tatverdacht gegen den Soldaten bestehe. Jedenfalls habe die Staatsanwaltschaft nach sachgerechten Ermittlungen gegen ihn die Anklage erhoben. Andere und bessere Erkenntnisquellen stünden auch der Kammer nicht zur Verfügung. Sie habe daher das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Bei diesem Verfahrensstand erscheine weder die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens noch die vorläufige Dienstenthebung als Ermessensmißbrauch. Auch die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten zu einem Viertel unterliege keinen grundsätzlichen Bedenken. Bei einer etwaigen Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil des Dienstherrn im Gesamtwert von über 5.000 DM durch einen Stabsoffizier müsse im disziplinargerichtlichen Verfahren die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erwartet werden. Dies gelte um so mehr, als der Soldat als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D. dienstlich eingesetzt gewesen sei. Erweise sich der erhobene Vorwurf als zutreffend, so sei erschwerend zu berücksichtigen, daß er ihm dienstlich anvertrautes Gut veruntreut habe.

  3. 3.

    Der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluß des Strafverfahrens sei ebenfalls unbegründet. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO müsse das disziplinargerichtliche Verfahren ausgesetzt werden, wenn die öffentliche Klage erhoben sei. Diese gesetzliche Voraussetzung sei hier gegeben. Eine Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer gesicherten Sachaufklärung sei im übrigen nicht möglich. Die Entscheidung unter Nr. 3 des Beschlusses sei endgültig (§ 76 Abs. 4 Satz 2 WDO).

12

Gegen diesen Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 1987, der am 26. November 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Der Verteidiger hat auf seine bisherigen Ausführungen Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

13

Ein Soldat, der sich einem ungerechtfertigten, im einzelnen nicht konkretisierten Strafvorwurf ausgesetzt sehe, müsse die Möglichkeit haben, sich auch in einem disziplinargerichtlichen Verfahren, das sich auf den gleichen Vorwurf stütze, durch den Antrag zu verteidigen, dieses Verfahren einzustellen. Zwar werde in der angefochtenen Entscheidung vom 4. November 1987 ausgeführt, daß gegen den Soldaten am 13. Oktober 1987 eine Diebstahlsanklage erhoben worden sei. Eine solche sei aber weder dem Unterzeichneten noch dem Soldaten bisher zugestellt worden. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, einem Beamten bzw. Soldaten unter diesen Umständen die Möglichkeit zu nehmen, sich disziplinarrechtlich zu verantworten. Dies gelte um so mehr, als die angefochtene Entscheidung schwerwiegende Einschränkungen für den Betroffenen beinhalte. Allein durch die dauernde Einbehaltung von erheblichen Teilen der Dienstbezüge drohe dem Soldaten der Wegfall der Lebensgrundlage für sich selbst und seine Familie. Er habe außer seiner nichterwerbstätigen Ehefrau noch drei in Ausbildung befindliche Kinder zu versorgen. Hierzu gehöre nicht nur der persönliche Unterhalt, sondern auch die Sorge dafür, daß die jeweiligen Ausbildungsstellen erreicht würden, wozu in der Vergangenheit Kraftfahrzeuge angeschafft worden seien. Allein die laufenden monatlichen Ausgaben - ohne Lebensunterhalt - beliefen sich auf nahezu 2.700 DM (wird ausgeführt). Der verbleibende Betrag, von dem außer dem Lebensunterhalt die Kosten für Fahrten von und zur Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsstellen, Taschengeld für fünf Personen, Kleidung und Pflege nebst Wartung der Pkw bestritten werden müßten, liege weit unter den Sozialhilfesätzen.

14

Wenn in der angefochtenen Entscheidung auf das "wesentliche Ermittlungsergebnis" der Staatsanwaltschaft Darmstadt Bezug genommen werde, so müsse das als unzulässig angesehen werden, so lange der Soldat hiervon weder Kenntnis noch überhaupt die Möglichkeit habe, sich gegen einen konkreten Vorwurf zu verteidigen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und im Sinne der früheren Anträge zu entscheiden.

15

Mit Beschluß vom 16. Dezember 1987 hat die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte der Beschwerde des Soldaten mit der Maßgabe abgeholfen, daß anstelle der vom Befehlshaber des Territorialkommandos Süd angeordneten Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Soldaten die Einbehaltung eines Achtels seiner Dienstbezüge tritt.

16

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 1988 zur Beschwerde Stellung genommen; er hält sie zum Teil für unzulässig, zum Teil für unbegründet.

17

Der Soldat hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Februar 1988 klargestellt, daß sich die Beschwerde nicht gegen Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses richte, da die Entscheidung des Truppendienstgerichts gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 WDO insoweit endgültig sei. Im übrigen hat der Verteidiger ausgeführt, die Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts sei nicht geeignet, eine Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen. Der Soldat wehre sich dagegen, daß gegen ihn schwerwiegende vorläufige disziplinarrechtliche Maßnahmen verhängt worden seien, ohne daß die Vorwürfe in einer Form konkretisiert worden seien, die ihm die Möglichkeit eröffne, sich in geeigneter Form gegen sie zu verteidigen. Hierin werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen. Im übrigen werde auf die früheren Ausführungen verwiesen.

18

II

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

20

Soweit sich der Soldat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Einleitungsbehörde wendet, hat bereits die Truppendienstkammer zutreffend darauf hingewiesen, daß hiergegen ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. In Rechtsprechung und Schrifttum (BVerwGE 33, 318 f. [BVerwG 30.07.1969 - II DB 10/69]; Dau, WDO § 86 RdNr. 12) besteht Einigkeit darüber, daß die Einleitungsverfügung der Einleitungsbehörde nicht anfechtbar ist. Sie beschwert den Betroffenen rechtlich noch nicht, ist vielmehr eine Verfahrenshandlung, die zunächst auf Klärung der bestehenden Verdachtsgründe durch ein förmlich ausgestaltetes Verfahren und dann je nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf die Herbeiführung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung gerichtet ist. Ob das förmliche Disziplinarverfahren rechtswirksam eingeleitet ist, kann daher nicht für sich, sondern nur im Zusammenhang mit den in der Disziplinarordnung vorgesehenen Entscheidungen gerichtlich nachgeprüft werden. Damit ist der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Daraus ergibt sich zwingend, daß auch gegen die Ablehnung einer beantragten Einstellung kein Rechtsmittel gegeben sein kann. Im Falle einer gerichtlichen Nachprüfung einer solchen Entscheidung müßte die Berechtigung der Einleitungsverfügung überprüft werden, und damit würde das Gericht anstelle der Einleitungsbehörde treten. Dies widerspräche jedoch dem System des Disziplinarrechts, das die gerichtliche Zuständigkeit zur Oberprüfung von Verfahrensschritten, abgesehen von Einzelfällen, die hier nicht vorliegen, nur im Rahmen des förmlichen Gerichtsverfahrens, das mit der Einreichung der Anschuldigungsschrift und damit mit der Rechtshängigkeit der Sache beim Truppendienstgericht beginnt, eintreten läßt. Die Beschwerde des Soldaten ist insoweit unbegründet.

21

Sie ist auch in den Punkten unbegründet, in denen sie sich gegen die Anordnungen nach § 120 WDO wendet. Soweit sie die vorläufige Dienstenthebung und das Uniformverbot betreffen, ist ein Ermessensmißbrauch der Einleitungsbehörde nicht erkennbar. Wenn die Einleitungsbehörde infolge des schwerwiegenden Verdachts gegen den Soldaten, der durch das eingeleitete disziplinargerichtliche Verfahren geklärt werden soll, dessen dienstliche Verwendung bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens nicht mehr für möglich hält, dann ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden.

22

Die Einbehaltung von Dienstbezügen setzt gemäß § 120 Abs. 2 WDO voraus, daß in dem eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Gegen den Soldaten besteht der Verdacht, daß er sich als Leiter der Abteilung Materialerhaltung des Gerätedepots D. an Eigentum des Dienstherrn vergriffen hat, das ihm in seiner dienstlichen Verwendung anvertraut war. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so ist als Regelmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung des Senats die höchste Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, verwirkt.

23

Außerordentliche Milderungsgründe, die zu einer Milderung der Regelnaßnahme Anlaß bieten könnten, sind nicht ersichtlich.

24

Die Einbehaltung von Dienstbezügen des Soldaten ist nicht nur dem Grunde nach gerechtfertigt, sondern auch ihrer Höhe nach. Es ist nicht ersichtlich, daß eine Einbehaltung eines Achtels seiner Dienstbezüge geeignet wäre, seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu vernichten, den Unterhalt seiner Familie zu gefährden, oder andere irreparable wirtschaftliche Schäden herbeizuführen.

25

3.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Dau, WDO § 120 RdNr. 37). Soweit das Rechtsmittel die Ablehnung der beantragten Einstellung des Verfahrens betrifft, bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt