Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1989, Az.: BVerwG 2 WDB 1/89
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 1/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
am 18. April 1989
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Soldaten wird die Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 3. Juli 1987, soweit sie die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beschwerdeführers anordnet, mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat und war vor seiner vorläufigen Dienstenthebung als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D. eingesetzt.
Im Juli 1987 kam es infolge Abgabe an die Staatsanwalt gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum.
Wegen desselben Vorwurfs leitete der Befehlshaber des Territorialkommandos Süd durch Verfügung vom 3. Juli 1987, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein. Gleichzeitig wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies mit Beschluß vom 4. November 1987 - M 7 GL 4, 5/87 - i.d.F. des Beschlusses vom 16. Dezember 1987 den Antrag des Soldaten auf Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO mit der Maßgabe zurück, daß die Einbehaltungsquote auf ein Achtel der Dienstbezüge gemindert wurde.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Soldaten wurde mit Beschluß des Senats vom 12. April 1988 - 2 WDB 22/87 - als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988, der dem Soldaten am 16. Mai 1988 ausgehändigt wurde, bezog die Einleitungsbehörde folgende weitere Vorwürfe gegen den Soldaten in das disziplinargerichtliche Verfahren ein:
1.
Er habe die von zivilen Firmen für die Reparatur von Bundeswehrfahrzeugen abgegebenen Schätzpreisangebote der Firma Autohaus H. in G., mit deren Inhaber er persönlich gute Kontakte unterhalten habe, zugänglich gemacht, so daß die Firma in den sie interessierenden Fällen die Mitbewerber habe unterbieten können und dadurch die Aufträge erhalten habe. Er habe in anderen Fällen vorschriftswidrig die instandzusetzenden Fahrzeuge zunächst ohne Auftragserteilung der Firma H. zur Instandsetzung übergeben und von dieser erst nach Auftragsdurchführung den Schätzpreis erhalten, danach das offizielle Auftragsformular unterschrieben und die Haushaltsmittel anweisen lassen. Er habe schließlich, nachdem sich die amtlichen Prüfer wegen Mängel der Instandsetzungen und Differenzen zwischen der berechneten und der nachgewiesenen Stundenzahl der Instandsetzungsarbeiten geweigert hatten, die beanstandeten Rechnungen "Technisch richtig" zu zeichnen, die Fahrzeuge selbst abgenommen und die technische und sachliche Richtigkeit der Rechnungen bestätigt, um die vorgeschriebenen Kontrollen zu umgehen. Dadurch habe er es der Firma H. ermöglicht, längere Zeit überhöhte Rechnungen zu stellen, und der Bundeswehr einen Mindestschaden von über 200.000 DM zugefügt.
2.
Ebenfalls entgegen den einschlägigen Vorschriften seien instandzusetzende Fahrzeuge der Firma H. nicht seitens des Depots zugeführt, sondern ihren Abholern samt Schlüssel und Gerätebegleitheft im Depot übergeben worden. Diesen sei es dadurch ermöglicht worden, Kraft-, Betriebs- und Schmierstoffe der Bundeswehr zu empfangen und der Bundeswehr einen Schaden von annähernd 26.000 DM zuzufügen.
3.
Der Soldat habe vom Autohaus Hess folgende unentgeltliche Zuwendungen erhalten:
- a)
In der zweiten Septemberhälfte 1986 einen Austauschmotor für seinen Privat-Pkw VW Santana;
- b)
zu einer nicht genau feststellbaren Zeit vier Autoreifen;
- c)
Reparaturarbeiten an dem Privat-Fahrzeug seines Sohnes;
- d)
ein Essen in dem Restaurant "Mövenpick" in W..
In dem ursprünglich sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat nach teilweiser Verurteilung im ersten Rechtszug durch rechtskräftig gewordenes Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 - 3 Js-21 Ls-4 Ns - 21.232/87 - von der Anklage des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum freigesprochen.
Bereits mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 28. April 1988 hatte der Soldat unter Hinweis auf das Urteil der ersten Instanz des sachgleichen Strafverfahrens beantragt, die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens aufzuheben und das Verfahren insgesamt einzustellen.
Die Einleitungsbehörde lehnte mit Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 11. Mai 1988 diese Anträge unter Hinweis auf die neu in das Verfahren gegen den Soldaten einbezogenen Vorwürfe ab.
Daraufhin beantragte der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 2. August 1988 die Entscheidung des Truppendienstgerichts gegen die Einleitungsverfügung und die dort getroffenen Maßnahmen nach § 120 WDO.
Zur Begründung führten die Verteidiger aus:
Der Soldat sei in dem sachgleichen Strafverfahren im wesentlichen von dem Vorwurf des Diebstahls freigesprochen worden. Bezüglich des verbleibenden Anklagepunktes werde das Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand haben (wird ausgeführt). Die neuen Vorwürfe, die gegen den Soldaten mit Schriftsatz des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 erhoben worden seien, seien unberechtigt. Es sei unrichtig, daß der Bundeswehr durch die Vergabepraxis bei Instandsetzungsaufträgen im Depot D. Schäden entstanden seien. Das Gegenteil sei der Fall. Nach der beigefügten Stellungnahme des Soldaten vom 10. Februar 1988 sei bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an private Firmen dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Kostengünstigkeit voll Rechnung getragen worden. Durch das nunmehr angewendete Verfahren, das nicht auf Schätzpreisen beruhe, entstünden dem Bund jährliche Mehrkosten bis zu 500.000 DM. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit sei auch bei der Abholung der instandzusetzenden Kraftfahrzeuge durch die Reparaturfirma beachtet worden. Beweise dafür, daß es bei der Abholung der Fahrzeuge zu unberechtigter Aneignung von Betriebsstoffen gekommen sei, gebe es nicht. Es sei unwahr, daß der Soldat zu dem Inhaber der Firma Autohaus H. in G. "persönlich gute Kontakte" unterhalte. Dem Soldaten sei auch nicht bekannt gewesen, daß der Firma Vergleichsangebote von Konkurrenzfirmen vorgelegt worden seien oder daß sie Instandsetzungsarbeiten ohne Auftrag vorgenommen habe. Richtig sei, daß in einem Falle Mängel bei der Instandsetzung aufgetreten seien. Der Soldat habe dies dem Kommandanten gemeldet und die Abnahme der Arbeit verweigert. Er sei im übrigen für die Abnahme der Instandsetzungsarbeiten nicht zuständig gewesen und habe auch keine Abnahme durchgeführt, auch nicht den Auftrag erteilt, vorgeschriebene Prüfungen gänzlich zu unterlassen. Der angeblich entstandene Schaden von mindestens 200.000 DM sei aus der Luft gegriffen. Bei der Abholung der Fahrzeuge durch die Instandsetzungsfirma seien die Fahrzeuge zwar betankt worden, niemals aber vorschriftswidrig und ohne Gerätebegleitheft. Richtig sei, daß der Soldat bei der Firma Autohaus H. einen Austauschmotor gekauft habe. Dieser sei aber ordnungsgemäß bezahlt worden; auf die in Ablichtung beigefügte quittierte Rechnung vom 29. September 1986 werde Bezug genommen. Ebenso seien die Instandsetzungkosten für das Kraftfahrzeug des Sohnes des Soldaten in Höhe von 902,16 DM beglichen worden, wie sich aus dem in Ablichtung beigefügten Kontoauszug ergebe. Schließlich sei dem Soldaten ein Restaurant "Mövenpick" in W. unbekannt. Offenbar handele es sich um einen Irrtum des Inhabers der Firma Autohaus H. bei der Angabe des Verwendungsgrundes in einer entsprechenden Rechnung.
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1988, der dem Soldaten am 20. Oktober 1988 zugestellt wurde, wies die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte seinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens als unzulässig, den Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO und auf Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Kammer auf die im sachgleichen Strafverfahren durch Urteil des ersten Rechtszuges bestätigte Entwendung von Bundeswehreigentum durch den Soldaten, das ihm anvertraut gewesen sei. Eine solche Verfehlung erfordere nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte die disziplinare Höchstmaßnahme. Eine Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO komme daher nicht in Betracht. Ebenso sei der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluß hat der Soldat mit Schreiben vom 3. November 1988, das am selben Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben seine Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. November 1988, der am 22. November 1988 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, ausgeführt:
Der Soldat sei am 31. Oktober 1988 rechtskräftig von dem Vorwurf des Diebstahls von Bundeswehreigentum freigesprochen worden. Es bestehe daher kein Anlaß mehr, ihn weiterhin des Dienstes zu entheben, ihm zu verbieten, Uniform zu tragen und seine Dienstbezüge teilweise einzubehalten. Die neu erhobenen Vorwürfe gegen den Soldaten seien unbegründet, sowohl was die Begünstigung der Firma Autohaus H. bei der Vergabe von Aufträgen betreffe, als auch im Hinblick auf die angebliche Annahme von Geschenken der Firma durch den Soldaten. Es sei bezeichnend, daß die Staatsanwaltschaft Darmstadt bereits seit 1986 - allerdings gegen andere Beschuldigte - wegen des vorbezeichneten Sachverhalts ermittle, ohne daß es zu einer Anklageerhebung gekommen sei. Es sei nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unerträglich und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar, den Soldaten über Jahre hinaus den Sanktionen des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1988 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt auf Anfrage der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit, daß das Ermittlungsverfahren gegen die Firma H. sich nunmehr auch gegen Major K. als Beschuldigten richte. Ihm werde Bestechlichkeit und Beteiligung an dem dem Beschuldigten Walter H. vorgeworfenen Betrug zum Nachteil der Bundeswehr zur Last gelegt.
Mit Beschluß vom 31. Januar 1989 half die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte der Beschwerde des Soldaten mit der Maßgabe ab, daß die in der Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 3. Juli 1987 getroffene Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten vom Tage ihres erstmaligen Wirksamwerdens an bis zur Aushändigung des Schreibens des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 an den Antragsteller am 16. Mai 1988 aufgehoben wurde.
Zur Begründung führte die Kammer aus:
Mit dem rechtskräftigen Freispruch durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 sei der ursprünglich in der Einleitungsverfügung vom 3. Juli 1987 erhobene Vorwurf entfallen. Damit liege für den Zeitraum des Wirksamwerdens der in der Einleitungsverfügung getroffenen Einbehaltungsanordnung bis zum Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988, dem Soldaten zugestellt am 16. Mai 1988, kein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf mehr vor, mit dem die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gerechtfertigt werden könne. Das Rechtsmittel sei daher insoweit begründet, und die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge habe im Weg der Abhilfe für den genannten Zeitraum aufgehoben werden müssen. Hingegen bestehe kein Anlaß zu weiteren Abänderungen der Einleitungsverfügung. Der Wehrdisziplinaranwalt habe auf Grund der Ermittlungen des Referates ES des Bundesministeriums der Verteidigung weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogen, und die Staatsanwaltschaft Darmstadt führe gegen den Soldaten ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit und Beteiligung an Betrugshandlungen zum Nachteil der Bundeswehr. Auch hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformverbots sei ein Ermessensmißbrauch der Einleitungsbehörde nicht erkennbar. Auch nach der veränderten Rechtslage bestehe keine Veranlassung, die Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zu beenden, da gegen den Soldaten ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei, dessen Ausgang für das disziplinargerichtliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung sei.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 24. Februar 1989 hat der Soldat vortragen lassen, es sei zwar richtig, daß er seit Dezember 1988 in dem strafgerichtlichen Verfahren gegen den Inhaber der Firma Autohaus H. als Mitbeschuldigter geführt werde. Allein der Umstand, daß ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe, könne aber nicht Grundlage für so schwerwiegende disziplinarrechtliche Maßnahmen sein, wie sie in dem angefochtenen Bescheid gegen ihn verhängt worden seien. Auf den Schriftsatz der Verteidiger vom 16. Februar 1989 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt, in dem die Beteiligung des Soldaten an Betrugshandlungen der Firma Autohaus H. bestritten werde, werde verwiesen.
Mit Schreiben vom 8. März 1989 hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt zu der Beschwerde des Soldaten Stellung genommen. Er hält das Rechtsmittel für zulässig, aber nicht für begründet. Soweit sich der Soldat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Einleitungsbehörde wende, sei das Rechtsmittel unzulässig, im übrigen unbegründet. Weder die vorläufige Dienstenthebung noch das Uniformverbot seien als ermessensmißbräuchlich anzusehen. Auch die Voraussetzungen der Einbehaltung von Dienstbezügen seien hier gegeben. Nachdem sich das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt seit Dezember 1988 auch gegen den Soldaten als Beschuldigten richte, erschienen die durch das Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 neu in das Verfahren einbezogenen Vorwürfe gegen den Soldaten hinreichend konkretisiert, und es sei bei seiner Verurteilung voraussichtlich mit seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 17. März 1989 hat sich der Soldat der Verwertung der Ermittlungsakten des Referats ES des Bundesministeriums der Verteidigung, die vom Bundeswehrdisziplinaranwalt dem Senat vorgelegt worden sind, widersetzt.
II
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
a)
Soweit es sich gegen die Ablehnung des Antrags des Soldaten auf Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Einleitungsbehörde richtet, hat der Senat bereits im Beschluß vom 12. April 1988 - 2 WDB 22/87 - mit Gründen darauf hingewiesen, daß gegen die Ablehnung einer beantragten Einstellung kein Rechtsmittel gegeben ist. Dabei hat es sein Bewenden.
b)
Ebenfalls zu Recht hat die Kammer in dem angefochtenen Beschluß eine Aufhebung der Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens zurückgewiesen. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO muß ein disziplinargerichtliches Verfahren, wenn wegen desselben Sachverhalts öffentliche Klage erhoben worden ist - oder wird -, bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung kann das Verfahren fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
c)
Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die vorläufige Dienstenthebung und das Uniformverbot wendet. Wenn die Einleitungsbehörde infolge des schwerwiegenden Verdachts gegen den Soldaten, der auf den neu in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogenen Vorwürfen beruht und auch Gegenstand eines sachgleichen Strafverfahrens ist, seine dienstliche Verwendung bis zum Abschluß des Strafverfahrens nicht mehr für möglich hält, dann ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden, ein Ermessensmißbrauch der Einleitungsbehörde ist nicht erkennbar.
d)
Die Einbehaltung von Dienstbezügen mußte jedoch aufgehoben werden. Sie setzt gemäß § 120 Abs. 2 WDO voraus, daß in dem eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Gegen den Soldaten wird der Vorwurf erhoben, daß er als Leiter der Abteilung Materialerhaltung des Gerätedepots D. bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen eine Privat-Firma begünstigt und dadurch dem Bund hohen Schaden zugefügt habe. Ferner soll er von der Firma Zuwendungen angenommen haben. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so wäre die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis voraussichtlich verwirkt. Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie eine Prognose der Erfolgsaussichten ist dem Senat gegenwärtig jedoch nicht möglich. Das sachgleiche Strafverfahren, das bereits seit 1986 gegen den Inhaber der Firma Autohaus H. in G. läuft, ist zwar seit Ende 1988 auch auf den Soldaten als Beschuldigten ausgedehnt worden. Dem Senat sind die Gründe dafür jedoch nicht bekannt. Die von dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vorgelegten Ermittlungsakten des Referats ES des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten zwar Ermittlungsergebnisse, die den Soldaten belasten. Die Glaubhaftigkeit der in den Akten enthaltenen Zeugenaussagen läßt sich jedoch ohne Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilen. Bereits die zunächst gegen den Soldaten erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe eines fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum haben sich im Strafverfahren als haltlos herausgestellt. Hinzu kommt, daß ein Ende des Strafverfahrens nicht abzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt hat mit Schreiben vom 4. April 1989 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß der weitere Verlauf des Verfahrens nicht prognostiziert werden könne. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß in dem gegen den Soldaten eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich mit seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen ist. Da damit die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO nicht vorliegen, mußte die in der angefochtenen Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd getroffene Einbehaltung von Dienstbezügen des Soldaten, soweit sie nicht bereits durch den Abhilfebeschluß der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Dezember 1987 geändert und durch den Abhilfebeschluß derselben Kammer vom 31. Januar 1989 aufgehoben worden ist, mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an aufgehoben werden.
3.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Dau, WDO § 120 RdNr. 37). Soweit das Rechtsmittel die Ablehnung der beantragten Einstellung des Verfahrens betrifft, bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt