Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1984, Az.: BVerwG 2 WD 40/83
Disziplinarmaßnahme gegen einen Sodaten wegen wiederholter Abgabe von ausländerfeindlichen, insbesondere türkenfeindlichen Bemerkungen trotz mehrfacher Abmahnung durch den Fachvorgesetzten; Ausländerfeindliche Äußerungen durch einen Unteroffizier der Bundeswehr trotz mehrfacher Abmahnung durch die Vorgesetzten; Treffen eines Kameraden durch den Schuss mit einer Gas-Schreckschusspistole in die Luft; Degradierung eines Unteroffiziers; Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mangels an charakterlicher Zuverlässigkeit und moralischer Integrität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 40/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 14.07.1983 - AZ: N 8 VL 13/83
Rechtsgrundlagen
- § 8 SG
- § 10 Abs. 6 SG
- § 12 S. 2 SG
Fundstellen
- NZWehrr 1984, 167-168
- RiA 1985, 70-71
Prozessführer
Unteroffizier ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberstabsapotheker Strömmer, Stabsunteroffizier Hülsmann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 14. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 25 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre das Gymnasium und vier Jahre die Realschule, die er am 9. September 1974 erfolgreich abschloß. Vom 1. Oktober 1974 an wurde er als Krankenpflegevorschüler, vom 1. Oktober 1975 an als Krankenpflegeschüler tätig, mußte diese Ausbildung aber am 11. Mai 1978 abbrechen, nachdem ihm fristlos gekündigt worden war. Anschließend war er arbeitslos, bis er zum 2. Januar 1979 zur 1./N.bataillon 11 in D. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 10. Mai 1979 am 11. Mai 1979 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und zuletzt auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 31. Dezember 1986 enden.
Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1979 zum Gefreiten und am 17. März 1980 zum Obergefreiten befördert. Unter entsprechender Ausbildung bei der 1./F.bataillon 11 in O. als Sanitätssoldat verwendet, wurde er mit Wirkung vom 1. September 1980 als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen, er bestand zwar im Dezember 1980 die Unteroffizierprüfung, wurde aber durch Verfügung vom 13. April 1981 in die Laufbahngruppe der Mannschaften zurückgeführt, weil er infolge seiner dienstlichen und außerdienstlichen Führung nicht zum Unteroffizier geeignet erschien. Nach vorangehender Kommandierung zum 1. April 1982 zur 1/F.bataillon 111 in O. versetzt, wurde er durch Urkunde vom 2. April 1982 am 5. April 1982 schließlich doch zum Unteroffizier weiterbefördert. Er wird als Sanitätsunteroffizier und Truppführer eingesetzt und leitet im Sanitäsbereich des Bataillons die Bettenstation. In seiner derzeitigen Dienststellung wurde der Soldat am 27. September 1982 mit "voll befriedigend" (50) beurteilt.
Strafgerichtlich wurde er bisher wie folgt geahndet:
- 1.
durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 24. November 1980 wegen einer am 17. September 1980 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM; zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen, und es wurde bestimmt, daß ihm für die Dauer von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
- 2.
durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 15. April 1981 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, begangen am 22. und 23. Januar 1981 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM; die Frist, während derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, wurde nunmehr auf 18 Monate festgesetzt.
Disziplinar wurde der Soldat am 15. Januar 1981 mit einer zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarbuße von 300 DM gemaßregelt, weil er während seines Unteroffiziergrundlehrgangs vom 2. Oktober bis 19. Dezember 1980 in der E-Kaserne in M. gegen einen Inspektionsbefehl verstoßen hatte, der den Besitz jeglicher Waffen und Munition innerhalb der Kaserne verbot, indem er eine Schreckschuß-Gas-Pistole und diverse Munition, darunter scharfe 9 mm Pistolen-Munition, im Wertfach seines Spindes aufbewahrt hatte, und weil er am 3. Dezember 1980 in derselben Kaserne nach Dienstschluß in stark angetrunkenem Zustand vor einigen Kameraden mit seiner Schreckschußpistole mehrere Schüsse sowohl in der Unterkunft als auch aus dem Stubenfenster abgegeben und eine Gaspatrone in der geschlossenen Stube eines Kameraden abgefeuert hatte, obwohl dieser ihn ausdrücklich gebeten hatte, dies zu unterlassen. Ein Strafverfahren gegen den Soldaten wegen unerlaubten Führens eines Luftgewehrs mit Zielfernrohr, begangen am 6. September 1981, wurde vom Amtsgericht O. nach Zahlung eines Geldbetrages von 100 DM durch Beschluß vom 23. Dezember 1981 eingestellt. Das Gewehr wurde jedoch mit dem Einverständnis des Soldaten außergerichtlich eingezogen.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie betragen monatlich rd. 2.016 DM brutto, 1.720 DM netto und werden nach sonstigen Abzügen in Höhe von ca. 1.600 DM ausgezahlt. Für einen Kredit von ursprünglich 8.500 DM hat er noch knapp ein Jahr lang monatliche Raten von 297 DM zu leisten.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 26. April 1983 den Soldaten zur Last, er habe seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er
- 1.
seit Anfang April 1982 in der H-Kaserne in O. gegenüber Kameraden, darunter vorwiegend Mannschaftsdienstgraden, entgegen deren Willen und trotz mehrfacher Abmahnung durch seinen Fachvorgesetzten wiederholt ausländer-, insbesondere türkenfeindliche Bemerkungen abgegeben;
- 2.
am 18. Dezember 1982 gegen 18.30 Uhr in einer gut besuchten Imbißhalle vor der H-Kaserne in O., in der er als Unteroffizier bekannt gewesen sei, geäußert habe: "Die Politiker sind Volksschädlinge, es müßte jemand wie Adolf kommen und sie zur Rechenschaft ziehen", und
- 3.
Anfang April 1982 in O. in Begleitung des Unteroffiziers G. und des ihm damals unterstellten Gefreiten J. viermal mit einer Gas-Schreckschußpistole in die Luft geschossen und dabei derartig fahrlässig hantiert habe, daß ein Schuß aus nächster Nähe den Gefreiten J. getroffen und ein Loch in dessen Dienstjacke gebrannt habe.
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 14. Juni 1983 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Zu Anschuldigungspunkt 1
"Der Soldat ist in H., einer Kleinstadt am Rande des Ruhrgebiets mit einem hohen Prozentsatz an ausländischen Einwohnern, aufgewachsen. Sein Vater war Bergmann und seine Mutter Hausfrau. Die Familie bewohnte ein Reihenhaus mit einem angrenzenden Garten. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befanden sich Mietwohnungen, die nach und nach fast ausschließlich von Türken bewohnt wurden. Schon frühzeitig wurde der Soldat Zeuge von Streitigkeiten zwischen Türken und Deutschen, die teilweise in körperliche Auseinandersetzungen und sogar in Messerstechereien ausarteten. Als Jugendlicher hat er sich dann häufig mit türkischen Jugendlichen geprügelt; dabei wurde er einmal von mehreren Türken schwer zusammengeschlagen. Ursache für diese Auseinandersetzungen war insbesondere, daß die türkischen Jugendlichen sich nach seiner Meinung 'wie die Vandalen' benahmen. So verwüsteten sie wiederholt den Garten, trampelten die Rosen herunter und rissen die Spitzen der Edeltannen ab. Insbesondere wegen der Türken entschlossen sich die Eltern des Soldaten im Jahre 75, in eine andere Gegend zu ziehen. Aufgrund dieser schlechten Erfahrungen in seinem damaligen sozialen Umfeld bildete sich bei dem Soldaten eine tiefgreifende Ausländerfeindlichkeit heraus, die sich speziell gegen die türkischen Mitbürger richtet. Als Soldat hatte er dann in O. erneut eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Türken, der versucht hatte, seine Freundin anzufassen. Der Soldat trägt von dieser Auseinandersetzung noch heute Narben am Körper, weil der Türke mit einem Messer auf ihn losgegangen war. Spätestens seit dieser Zeit trägt er - teilweise ostentativ - eine Gas-/Schreckschußpistole zu seiner Verteidigung mit sich, wenn er Lokale besucht, in denen Ausländer, und zwar speziell Türken, verkehren. Für ihn ist es insbesondere unerträglich, wenn er sieht, wie die türkischen Männer deutsche Frauen 'anmachen'. Nach seiner Meinung dürfe das kein deutscher Mann und ein Türke schon gar nicht. Im übrigen glaubt er nicht, daß die Türken 'ganz echt seien können'; denn nach seinen Beobachtungen legten diese den Koran so aus, wie es ihnen gerade passe.
Nachdem der Soldat am 05.04.82 zum Unteroffizier befördert worden war, machte er in der Folgezeit in zahlreichen Fällen ausländerfeindliche Äußerungen. Dies geschah fast immer, wenn die im Sanitätsbereich tätigen Soldaten während der Dienstpausen im Aufenthaltsraum zusammensaßen und sich unterhielten. Stets waren etwa zehn bis fünfzehn Soldaten, darunter auch Unteroffiziere, und nach dem 01.07.82 - zumindest in einem Fall - auch der Stabsarzt Sch. als Fachvorgesetzter des Soldaten anwesend. Bei diesen kameradschaftlichen Zusammentreffen brachte der Soldat häufig das Gespräch auf das Ausländerproblem und warf dann im Verlauf der Diskussion jeweils seine Bemerkungen dazwischen. Etwa in der Zeit vom 05.04.82 bis etwa Anfang Dezember 82 machte er dabei zu wiederholten - im einzelnen nicht mehr genau feststellbaren - Zeitpunkten sinngemäß die folgenden Äußerungen:
- 'Juden und Türken sind dasselbe. Wir brauchen wieder Hitler der würde die Türken vergasen.'
- 'Türken und Ausländer müßte man an die Wand stellen oder vergasen.'
- 'Türken haben das noch vor sich, was die Juden schon hinter sich haben.'
Teilweise kam es auch zu diesen Äußerungen, wenn zum Beispiel von anderen Soldaten sogenannte Türkenwitze erzählt wurden. Allerdings ging der Soldat nach Auffassung der Zeugen mit seinen brutalen Äußerungen über die Türken auch in diesen Fällen stets weit über die Grenze des Witzes hinaus. Sämtliche als Zeugen gehörten Mannschaftsdienstgrade und Unteroffiziere hielten die vorstehend wiedergegebenen Äußerungen des Soldaten auch nicht nur für dummes Gerede, sondern hatten vielmehr das Gefühl, daß die darin zum Ausdruck kommende Einstellung echt war. Versuche einzelner Soldaten, mit ihm über seine Einstellung und seine Äußerungen zu diskutieren, wurden jeweils bald aufgegeben, da der Soldat sich uneinsichtig zeigte und sein Verhalten nicht änderte. Seine Äußerungen zielten dabei fast ausschließlich gegen die türkischen Mitbürger; eine antisemitische Tendenz war für die Zeugen nicht zu erkennen. Sämtliche vom Truppendienstgericht gehörten Zeugen empfanden die festgestellten Äußerungen mehr oder weniger als nicht tragbar und gingen, insbesondere soweit es sich um Mannschaftsdienstgrade handelte, den Soldaten schließlich nach Möglichkeit aus dem Wege, zumal sie sich selbst keine Schwierigkeiten machen wollten. So hat der Zeuge Obergefreiter C. bekundet, er habe befürchtet, bei einer Diskussion mit dem Soldaten aus der Haut zu fahren, was dann möglicherweise nachteilige Folgen für ihn hätte haben können. Wenn der Soldat einmal nicht anwesend war, gab es unter den Soldaten des Sanitätsbereichs ab und zu auch einmal aufgeregte Diskussionen über dessen ausländerfeindliche Äußerungen. Schließlich versuchten auch die Zeugen Stabsunteroffizier W. und Unteroffizier G. wiederholt, auf den Soldaten einzuwirken, indem sie ihm vor Augen hielten, daß er sich solche Äußerungen als Vorgesetzter nicht leisten und deswegen Schwierigkeiten bekommen könne. Aber auch diese Bemühungen blieben ohne Erfolg. Gleichwohl sahen diese Zeugen, ebenso wie die Mannschaftsdienstgrade davon ab, sich an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten zu wenden, da sie der Meinung waren, dies sei Aufgabe des Stabsarztes Sch., der nach ihrer Kenntnis über ausländerfeindlichen Äußerungen des Soldaten unterrichtet war und diese teilweise auch selbst mitbekommen hatte. So verfestigte sich bei dem Soldaten zumindest vorübergehend der Eindruck, daß sich niemand über seine Äußerungen aufregte. Erst im Zuge der allgemeinen Belehrung vor der Übung 'Starke Wehr' im September/Oktober 82 belehrte Stabsarzt Sch. den Soldaten vor den anderen Soldaten des Sanitätsbereichs, nachdem dieser im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Demonstranten sinngemäß geäußert hatte: 'Die sollen nur kommen, denen hau ich in die Schnauze!' Dabei gab er den Soldaten zu verstehen, daß er solche Äußerungen in Zukunft unterlassen solle, andernfalls werde er sofort eine Meldung machen und veranlassen, daß disziplinar gegen ihn eingeschritten werde. Der Soldat war über diese Reaktion sehr betroffen, meldete sich krank und fuhr nicht mit zur Übung. Nach der Übung wurde Stabsarzt Sch. von einigen Mannschaftsdienstgraden aus den Sanitätsbereich darauf hingewiesen, daß der Soldat in ihrer Gegenwart erneut antitürkische Äußerungen des festgestellten Inhalts gemacht habe. Daraufhin ließ er den Soldaten kommen und sprach ihn auf seine politische Einstellung hin an. Dieser milderte die ihm vorgeworfenen Äußerungen jedoch in der Form ab, daß er lediglich der Meinung wäre, die Ausländer und vor allem die Türken seien hier fehl am Platze und müßten nach Hause geschickt werden. In der Folgezeit hörte Stabsarzt Sch. von Manschaftsdienstgraden, daß sich die brutalen und diffamierenden Äußerungen des Soldaten gegenüber den Türken wiederholt hätten. Daraufhin meldete er Major T. in allgemein gehaltener Form lediglich, daß der Soldat in seinen Äußerungen sehr brutal sei und wies beispielhaft auf dessen Äußerung vor Beginn der Übung 'Starke Wehr' hin. Daraufhin belehrte Major T. den Soldaten und wies Stabsarzt Sch. an, falls der Soldat sich nicht bessere, eine substantiierte Meldung über dessen ausländerfeindliche Äußerungen zu machen, da er allein aufgrund allgemeiner Redensarten und umlaufender Gerüchte keine disziplinaren Schritte unternehmen könne. Danach hörte er nichts mehr bis zum 09.12.82. An diesem Tage meldete ihm der damalige Gefreite C. mündlich, daß er am Vorabend den Soldaten in der Imbißhalle vor der H-Kaserne gesehen habe, wie er öffentlich und ostentativ eine Gaspistole getragen habe, mit der er schon einmal einem Untergebenen ein Loch in die Jacke geschossen habe. Auf Aufforderung von Major T. erstattete der Zeuge eine schriftliche Meldung über den Soldaten, in der er auch auf dessen ausländerfeindliche Äußerungen hinwies. Erst im Verlauf der durch diese Meldung ausgelösten Ermittlungen wurden Major T. das eigentliche Ausmaß und die Tragweite der ausländerfeindlichen Äußerungen des Soldaten bekannt. ...
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist jedoch zu Gunsten des Soldaten zu unterstellen, daß seine Äußerungen allein auf die Türken nicht aber zugleich auf die Juden abzielen sollten."
Zu Anschuldigungspunkt 2
"Am 08.12.82 gegen 18.30 Uhr hielt sich der Soldat in einer Imbißhalle vor der H-Kaserne in O. auf. Der Imbiß war gut besucht; es waren ungefähr zwanzig Leute anwesend, und zwar alle in Zivil. Auch der Soldat trug Zivil, war jedoch als Unteroffizier dort allgemein bekannt. Er unterhielt sich ziemlich laut mit einem ehemaligen Soldaten über politische Fragen. Unter anderen sprachen sie darüber, daß ihre Steuergelder von einigen Politikern zum Fenster hinausgeworfen und im übrigen deren Diäten ständig erhöht würden, während sie selbst sparen müßten. In diesem Zusammenhang äußerte der Soldat: 'Die Politiker sind Volksschädlinge, es müßte jemand wie Adolf kommen und sie zur Rechenschaft ziehen!' Nach der Bekundung des ebenfalls anwesenden damaligen Gefreiten M. konnten alle Anwesenden diese Äußerungen des Soldaten mithören. Einige hätten darüber gelacht. Ihm selbst sei die Äußerung unangenehm gewesen, er habe jedoch nichts dagegen gesagt, weil er damit nichts zu tun haben wollte. Der Zeuge sah auch, daß der Soldat seine Gas-/Schreckschußpistole allgemein sichtbar vorne am Gürtel trug. Dies beobachtete auch der damalige Gefreite C., der zusammen mit einem anderen Kameraden an diesem Abend ebenfalls den Imbiß besuchte. Er erstattete daraufhin am folgenden Morgen dem Zeugen Major T. Meldung."
Zu Anschuldigungspunkt 3
"Am 05.04.82 feierte der Soldat zusammen mit Unteroffizier Gronwald und den damaligen Gefreiten J., der ihm direkt unterstellt war, seine Beförderung zum Unteroffizier. Nach Dienstschluß, um 16.15 Uhr, begannen alle drei noch in der Kaserne, Sekt und Bier zu trinken. Danach gingen sie zur Wohnung des Soldaten und tranken dort weiter Bier. Anschließend wollten sie in eine nahegelegene Gaststätte. Der Soldat steckte zuvor seine Gas-/Schreckschußpistole ein in der Absicht, unterwegs etwas Krach zu machen. Ob er später mehrere oder nur einen Schuß abgegeben hat, ist unklar geblieben. Jedenfalls hantierte er derart fahrlässig mit der Waffe, daß ein Schuß aus nächster Nähe die Dienstjacke des Gefreiten J. traf, der auch einen Druck an der Seite verspürte. Dieser hatte vorher gar nicht bemerkt, daß der Soldat eine Pistole bei sich trug. Als er den Soldaten darauf ansprach, äußerte dieser, er habe das nicht gewollt und bitte um Entschuldigung. In der Dienstjacke des Gefreiten J. entstand ein durchgehendes etwa pfenniggroßes Loch, welches er am nächsten Morgen selbst ausbesserte."
Die Truppendienstkammer würdigte die Äußerungen des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als einen mit Wissen und Wollen geführten Angriff auf die Menschenwürde seiner türkischen Mitbürger und damit als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG), als Unteroffizier bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten (§ 10 Abs. 6 SG), sowie durch sein Verhalten der Achtung und den Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Die Beschimpfungen deutscher Politiker zu Anschuldigungspunkt 2 wertete sie als vorsätzliche Verletzung der politischen Treuepflicht (§ 8 SG), der Pflicht, als Vorgesetzter bei seinen Äußerungen Zurückhaltung zu wahren (§ 10 Abs. 6 SG), und der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), den Schuß auf den Gefreiten Jäger zu Anschuldigungspunkt 3 als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Insgesamt habe der Soldat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer, wobei den gegen die türkischen Mitbürger gerichteten Äußerungen wegen ihres volksverhetzenden Charakters das Hauptgewicht zufalle. Es sei unerträglich, wenn ein Unteroffizier der Bundeswehr - zumal vor Wehrpflichtigen - seiner Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, derart zuwiderhandele, daß er die türkischen Mitbürger als lebensunwert darstelle. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft habe vor aller Welt demonstriert, wohin der Haß gegen rassische und religiöse Minderheiten führe. Vor diesen Hintergrund sei es das Gebot der Stunde, der zunehmend auftretenden Ausländerfeindlichkeit mit allen staatlichen Mitteln entgegenzutreten. Das Gebot der Verfassungstreue verpflichte einen Soldaten dazu in besonderen Maße. In gleicher Weise fielen die verleumderischen Äußerungen über deutsche Politiker als "Volksschädlinge" erheblich ins Gewicht. Bei einem Unteroffizier, der so eklatant seine politische Treuepflicht mißachte, sei zu überlegen, ob er überhaupt noch für die Bundeswehr tragbar sei. Der Soldat habe letztlich in besonders verwerflicher Form einer Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenwürde das Wort geredet. Auch wenn seine Äußerungen nicht zugleich antisemitisch gemeint gewesen seien, hätten die von ihm gezogenen Vergleiche doch zumindest den Anschein erweckt, als billige er die unter dem Naziregime an den Juden begangenen unmenschlichen Verbrechen. Insbesondere gegenüber den in Sanitätsbereich tätigen Mannschaftsdienstgraden habe er damit als Vorgesetzter total versagt. Dies werde unterstrichen dadurch, daß er seine gegen die Türken gerichteten Äußerungen auch dann nicht unterlassen habe, als er von Kameraden wiederholt darauf angesprochen und von seinem Fachvorgesetzten deswegen wiederholt ermahnt worden sei. Der Soldat habe schließlich bei Vorgesetzten, bei seinen Unteroffizierkameraden und - was im Hinblick auf Disziplin und Ordnung am schwersten wiege - bei den Mannschaftsdienstgraden als unbelehrbar gegolten.
Sein fahrlässiger Umgang mit der Gas-Schreckschußpistole trete demgegenüber zwar an Bedeutung zurück; es müsse jedoch bedacht werden, daß erfahrungsgemäß mit solchen Waffen erhebliche körperliche Schäden hervorgerufen werden könnten und daß der Soldat bereits in ähnlicher Weise in Erscheinung getreten und deswegen disziplinar gemaßregelt worden sei. Berücksichtige man zudem seine strafgerichtlichen Ahndungen wegen außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten in zwei Fällen, so erscheine die Persönlichkeit des Soldaten in einem wenig guten Licht.
Nur besondere Milderungsgründe ließen es gerade noch vertretbar erscheinen, von seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen und den Soldaten im Dienstgrad eines Hauptgefreiten im Dienst zu belassen. Der Soldat zeichne sich durch eine erhebliche Unreife in politischen Dingen aus. Er sei geprägt durch das soziale Umfeld, in dem er aufgewachsen sei und in dem die türkischen Mitbürger als unerwünschte Eindringlinge empfunden worden seien. Darin lägen die Wurzeln für seine verbale und gegebenenfalls auch körperliche Aggressivität gegenüber Türken. Der Soldat habe zu keinem Zeitpunkt gelernt, die Andersartigkeit der türkischen Mitbürger zu erkennen und zu tolerieren. Er messe sie ausschließlich an seinen unkritisch bewahrten Vorurteilen. Wäre die Bundeswehr rechtzeitig und energisch gegen sein pflichtwidriges Verhalten eingeschritten, wäre er zurückhaltender in seinen Äußerungen geworden und hätte möglicherweise auch seine Einstellung selbstkritisch überprüft, so daß die negativen Auswirkungen des Dienstvergehens hätten begrenzt, wenn nicht sogar weitgehend vermieden werden können. Dafür spreche die Reaktion des Soldaten auf die Belehrung vor der Übung "Starke Wehr". Der Umstand, daß dem Disziplinarvorgesetzten das ganze Ausmaß des Fehlverhaltens des Soldaten erst anläßlich der Meldung des Gefreiten C. bekanntgeworden sei, deute auf erhebliche Führungsfehler im Sanitätsbereich hin. Zugunsten des Soldaten spreche schließlich, daß er unter den Eindruck der Hauptverhandlung erste Anzeichen von Reue und Einsicht habe erkennen lassen.
Gleichwohl müsse die Disziplinarmaßnahme - auch aus generalpräventiven Gründen - dem Anschein entgegenwirken, in der Bundeswehr gebe es einen Nährboden für ausländerfeindliche Bestrebungen, und müsse deutlich machen, daß für einen derart unreifen Unteroffizier im Unteroffizierkorps der Bundeswehr kein Platz sei. Da der Soldat in rein fachlicher Beziehung als tüchtig geschildert werde, habe ihm der Dienstgrad eines Hauptgefreiten belassen werden können. In diesem Dienstgrad könne er den notwendigen Reifeprozeß mit Unterstützung seiner Vorgesetzten auch besser bewältigen. Der Soldat müsse sich jedoch darüber im klaren sein, daß er mit der disziplinaren Höchstmaßnahme rechnen müsse, wenn er aus dieser Verurteilung keine Konsequenzen für sein weiteres dienstliches und außerdienstliches Verhalten ziehen werde.
Diese Entscheidung wurde dem Soldaten am 11. Juli 1983 zugestellt.
Mit einem bei seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten am 9. August 1983 eingegangenen undatierten Schreiben hat er "Antrag auf Einleitung des Berufungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht Abteilung Wehrdisziplinarsenate in München" gestellt. Zu dessen "Begründung" hat er sich gegen Feststellungen der Truppendienstkammer zu Anschuldigungspunkt 1 gewandt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 11. August 1983, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, hat er gegen das Urteil vom 14. Juni 1983 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, er hatte die Dienstgradherabsetzung für zu hart und beantrage, gegen ihn auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme unterhalb der Dienstgradherabsetzung zu erkennen. Zur Begründung hat er dargelegt: Er habe bisher ordentliche dienstliche Leistungen erbracht. Seine bisherigen Verfehlungen seien auf private Schwierigkeiten zurückzuführen, die er inzwischen überstanden habe. Er sehe heute ein, daß sein Verhalten, das zu diesem Verfahren geführt habe, nicht richtig gewesen sei. Er wisse, daß er als Staatsbürger und Soldat diese Äußerungen nicht habe machen dürfen. Das Verfahren selbst habe ihn schon erheblich belastet. Er bitte, ihm noch eine Chance zu geben und ihm den Dienstgrad Unteroffizier zu belassen.
III
1.
Die mit Schreiben des Soldaten vom 11. August 1983 eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Satz 2. § 111 Abs. 2 WDO).
Dagegen stellt der von dem Soldaten am 9. August 1983 schriftlich eingereichte "Antrag auf Einleitung des Berufungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht" kein formgerechtes Rechtsmittel dar; denn er erfüllt nicht die Erfordernisse, die § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift bestimmt. Obwohl der Soldat in der dem Urteil der Truppendienstkammer beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend darüber unterrichtet worden war, daß in einer Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben sei, inwieweit es angefochten werde und welche Änderungen beantragt werden, fehlen diese Bezeichnung und diese Angaben in dem erwähnten Schreiben und lassen sich auch aus dem Zusammenhang der von dem Soldaten schriftlich niedergelegten Erklärung nicht eindeutig entnehmen.
2.
In der Berufungsschrift vom 11. August 1983 hat der Soldat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer nicht angegriffen. Er hat vielmehr dargelegt, er sehe heute ein, daß sein Verhalten, das zu diesem Verfahren geführt habe, nicht richtig gewesen sei, und wisse, daß er als Staatsbürger und Soldat "diese Äußerungen" nicht hätte machen dürfen. Ein Hinweis darauf, daß er auch seine im "Antrag auf Einleitung des Berufungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht" erhobenen Angriffe gegen die Feststellungen der Kammer zu Anschuldigungspunkt 1 aufrechterhalte, ist seinem Schreiben vom 11. August 1983 nicht zu entnehmen. Nach Antrag und Begründung richtet sich demnach sein zulässiges Rechtsmittel lediglich gegen die Höhe der von der Kammer verhängten Maßnahme. Es ist deshalb auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat infolgedessen die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung führt nicht zum Erfolg. Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen des Soldaten nicht zu hart geahndet.
Schon die Pflichtwidrigkeiten zu Anschuldigungspunkt 3, auch wenn sie nur fahrlässig und in einem Zustand alkoholischer Enthemmung geschehen sind, lassen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu. Er hat dabei wenig mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 3. Dezember 1980 in der E-Kaserne in M. zum zweiten Mal einen Kameraden gefährdet und sich über die Grundlagen der militärischen Gemeinschaft hinweggesetzt. Damit hat er bewiesen, daß die disziplinare Maßregelung vom 15. Januar 1981 doch nicht geeignet war, bei ihm einen nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Zieht man zudem in Betracht, daß er auch den strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis vom 24. November 1980 mißachtete, als er am 22. und 23. Januar 1981 sein Kraftfahrzeug wieder im Verkehr führte, so folgt daraus jene Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Soldaten, die seine Kameraden ebenfalls feststellen mußten, als sie mit ihn über seine Einstellung zu Türken diskutieren wollten, und die alle Versuche und Ratschläge scheitern ließen, ihn zur Zurückhaltung in seinen ausländerfeindlichen Äußerungen zu bewegen. Das Mitführen der Gas-Schreckschußpistole am 5. April 1982 in der Absicht, unterwegs Krach zu machen, bestätigt darüber hinaus eine dem Soldaten innewohnende Aggressivität, die - wie schon am 3. Dezember 1980 - unter Alkoholeinfluß in gemeingefährlichen Aktionen durchbricht und die - wie die Anschuldigungspunkte 1 und 2 ergeben - sich selbst in nüchternem Zustand in verbalen Auslassungen von menschenverachtender Brutalität äußert. Betrachtet man schließlich das Fehlverhalten des Soldaten vom 5. April 1982 im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3. Dezember 1980, 6. September 1981 und 8. Dezember 1982, so tritt darin die Neigung hervor, auch privat Waffen zu besitzen und diese möglichst sichtbar und ostentativ mit sich herumzutragen, ein Bestreben, mit dem der Soldat seine innere Unsicherheit zu überspielen versucht. Damit weisen bereits die Pflichtverletzungen des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 3 auf seine Unreife hin, aus der, wie auch die strafgerichtlich geahndete außerdienstliche Trunkenheitsfahrt erweist, ein beachtlicher Mangel an charakterlicher Zuverlässigkeit und moralischer Integrität folgt.
Das volle Ausmaß seiner Persönlichkeitsmängel wird jedoch aus seinen unqualifizierten und die politische Treuepflicht verletztenden Äußerungen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 ersichtlich. Dem Soldaten ist trotz mehrjähriger Dienstleistung offenbar noch nicht bewußt geworden, daß eine Armee ohne Disziplin nicht bestehen kann. Disziplin beruht auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Gehorsam setzt Vertrauen voraus. Daher brauchen Vorgesetzte das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Um sich dieses Vertrauen zu erhalten, verlangt § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und von jedem Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen. Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und ein sachliches, abgewogenes Urteil sind für einen Vorgesetzten unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Gerade dieses Vorbild legitimiert wiederum seine Autorität. Der Soldat hat deshalb ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben und seiner Autorität als Vorgesetzter zutiefst geschadet, als er öffentlich in einer von Soldaten und Zivilisten besuchten Gaststätte, in der er allgemein als Unteroffizier bekannt war, "die" deutschen Politiker als Volksschädlinge bezeichnete, die durch einen Diktator zur Rechenschaft gezogen werden müßten, und als er gar bei Diskussionen der im Sanitätsbereich tätigen Soldaten aller Dienstgrade während der Dienstpausen wiederholt ein Erschießen oder Vergasen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Türken forderte. Sein Verhalten wiegt umso schwerer, als er mit seinen Äußerungen jedenfalls den Eindruck erweckte, er stehe nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und sei nicht bereit, jederzeit für sie einzutreten. Zu den grundlegenden Prinzipien der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gehören die Volkssouveränität und die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insbesondere vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Damit ist weder eine Diktatur nach dem Vorbild der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft noch eine Verfolgung und Vernichtung von Gruppen der Bevölkerung zu vereinbaren. Von einem besonders erschreckenden Unverständnis zeugt es, daß der Soldat sogar unter Hinweis auf die planmäßige Ausrottung der Juden im "Dritten Reich" den im Inland lebenden Türken das Existenzrecht absprach. Gerade unter dem Eindruck jener Greuel und jener Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich das deutsche Volk in Art. 1 Abs. 2 GG zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekannt. Die gehässigen und bornierten Auslassungen des Soldaten haben darum auch nichts mit freier Meinungsäußerung, mit polemischen Stellungnahmen zur Ausländerfrage oder mit berechtigter Kritik an Erscheinungen in diesem Staat zu tun. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern eine Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet und einen Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt. Dieses Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]. Die politische Treuepflicht nach § 8 SG, die von jedem Soldaten die Bereitschaft verlangt, sich mit der Idee des Staates, den er dient, zu identifizieren, gehört daher zu den elementarsten soldatischen Pflichten, ihre Verletzung zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (BVerwG Urteile vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11/82 - und vom 1. Juni 1983 - 2 WD 48/82).
Die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Soldaten erweist sich zudem hier wiederum darin, daß er es nicht einmal zum Anlaß nahm, sich und sein Gehabe selbstkritisch zu überprüfen, als die Mannschaftsdienstgrade ihm wegen seiner intoleranten und dummen türkenfeindlichen Äußerungen immer mehr aus dem Wege gingen und als Gleichgestellte ihn unter Hinweis auf mögliche Folgen zur Mäßigung mahnten. Die heftigen Diskussionen, die der Soldat durch seine ausländerfeindlichen Äußerungen ab und zu unter den Angehörigen des Sanitätsbereichs auslöste, gehen als unruhestiftende und damit negative Auswirkungen des Dienstvergehens ebenfalls zu seinen Lasten.
Kann der Soldat angesichts des Verschlechterungsverbotes nicht mehr mit der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, belegt werden, so hat er sich bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen, dem Maß seiner Schuld, seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Führung auf jeden Fall als Vorgesetzter für seinen Dienstherrn disqualifiziert. Der Senat sieht keinen Anlaß, hier von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen und die von der Truppendienstkammer verhängte Maßnahme weiter zu mildern. Der mit der Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die dadurch eintretenden finanziellen Einbußen muß der Soldat hinnehmen. Beide Folgen sind zwangsläufig mit jeder Degradierung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie in Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr aufs Spiel setzt.
Den zugunsten des Soldaten sprechenden Umständen, die uneingeschränkt nur seinen recht zufriedenstellenden fachdienstlichen Leistungen zu entnehmen sind, hat bereits die Kammer in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß sie ihm den höchsten Dienstgrad des Mannschaftsstandes beließ. Auf Grund seiner Erziehung im Elternhaus, seiner Erlebnisse in der Jugend und seiner späteren, nicht folgenlos gebliebenen tätlichen Auseinandersetzungen mag sich bei dem Soldaten gerade gegenüber Türken ein Vorurteil eingeprägt haben, das ihm eine nüchterne und reale Betrachtung der Dinge mehr als anderen erschwert. Das kann jedoch nicht entschuldigen, daß der Soldat, der immerhin die mittlere Reife erworben hat und zur Tatzeit rund 25 Jahre alt war, mit seinem Verlangen nach einem "An-die-Wand-Stellen" und "Vergasen" einer Volksgruppe oder nach dem Behandeln von Menschen als "Volksschädlinge" jegliche sittliche Wertvorstellungen vermissen läßt. Besonders bedenklich fällt dabei auf, daß ihm offensichtlich gar nicht bewußt geworden ist, daß er mit seinen Angriffen gegen Türken Angehörige eines Volkes bekämpft, das im Bündnis der NATO auch die Freiheit des deutschen Volkes sichert. Zu Recht hat die Kammer die Langmut gerügt, mit der Kameraden und Vorgesetzte das unerträgliche Verhalten des Soldaten hinnahmen. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, die der Soldat an den Tag gelegt hat, hegt der Senat jedoch Zweifel, daß selbst ein frühzeitiges Einschreiten ihn zu einer nachhaltigen Überprüfung seiner Einstellung hätte führen können. Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten konnten bei dem Soldaten jedenfalls selbst in der Berufungshauptverhandlung nicht festgestellt werden. Er erschöpfte sich in Selbstmitleid, fühlte sich nur mißverstanden und ungerecht behandelt.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Ehrl
Hacker
Strömmer
Hülsmann