Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.2003, Az.: BVerwG 2 WD 8.03

Befinden über die angemessene Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Verschlechterungsverbots ; Griff in die Kameradenkasse als gravierendes Fehlverhalten; Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft der Truppe durch einen Soldat in Vorgesetzenstellung; Erschwerende Zurechnung der Auswirkungen für die Personalplanung des Dienstherrn; Unterbleiben einer früheren Kassenprüfung im Sinne einer unterlassenen Wahrnehmung der Dienstaufsicht; Degradierung zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.2003
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 8.03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 27091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 2004, 146 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung von Geldern

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Unterschlagung von Kameradengeldern ("Unteroffizierskasse") ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig die Dienstgradherabsetzung und zwar je nach Schwere bis in einen Mannschaftsdienstgrad (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats).

  2. 2.

    Bei einer positiven Persönlichkeitsprognose kann die Maßnahme auf eine Herabsetzung um lediglich einen Dienstgrad beschränkt werden.

Tenor:

Das Truppendienstgericht hat den Soldaten, einen Oberfeldwebel, wegen der Unterschlagung von Geldern aus der ihm anvertrauten Unteroffizierskasse in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers degradiert. Auf die Berufung des Soldaten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert und den Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel des Soldaten richtet sich ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung allein gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).

2

Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Danach ist hier auf eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels zu erkennen.

3

a)

Das Dienstvergehen des Soldaten ist schwerwiegend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Soldat mit seinem Fehlverhalten ("Griff in die Kameradenkasse") kriminelles Unrecht beging und wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde.

4

Dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden sind nach der Rechtsprechung des Senats stets als gravierendes Fehlverhalten zu werten, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen berührt (vgl. u.a. Urteile vom 12. Juni 1997 BVerwG 2 WD 41.96 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 ). Eine Unterschlagung zum Nachteil von Kameraden ist stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Eine solche Tat kann die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG beruht, nachhaltig untergraben, damit den Dienstbetrieb stören und dadurch letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen. Besonders schwer wiegt ein solches Fehlverhalten bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung; denn dieser hat nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben.

5

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier auch dadurch geprägt, dass der Soldat eine Vertrauensstellung innehatte. Denn er war durch seine Kameraden zum 1. Kassenwart der Unteroffizierskasse der Kompanie gewählt worden und hatte dieses Amt im August 2000 übernommen. Er hatte keine Skrupel, bereits ab September/Oktober 2000 wiederholt Geldbeträge in insgesamt beträchtlicher Höhe der Kasse zu entnehmen und damit das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Kameraden nachhaltig zu enttäuschen.

6

Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens fällt zu Lasten des Soldaten schließlich ferner ins Gewicht, dass er nach den getroffenen Feststellungen sein Fehlverhalten nicht freiwillig und aus eigener Einsicht aufgab, sondern zunächst sogar mit Erfolg versuchte, seine Unterschlagungen zu vertuschen; dabei "vertröstete" er den Kassenprüfer wiederholt mit der unwahren Behauptung, er habe das für die Kassenprüfung erforderliche Sparkassenbuch bei sich zu Hause. Er hatte das Ziel, die Kassenprüfung so jedenfalls bis zum 28. Dezember 2001 hinauszuzögern, um bis dahin den Kassenfehlbestand aus eigenen Mitteln (Weihnachtsgeld) und Geld seiner Eltern ausgleichen zu können.

7

b)

Das Dienstvergehen des Soldaten führte zu einem erheblichen Vermögensschaden. Nach den getroffenen Feststellungen, denen der Soldat nicht entgegen getreten ist, hätte die von ihm verwaltete Unteroffizierskasse bei der schließlich im Dezember 2001 durchgeführten Kassenprüfung einen tatsächlichen Bestand in Höhe von 4.965,76 DM haben müssen. Tatsächlich wies sie jedoch lediglich ein Guthaben in Höhe von 1.054,78 DM auf. Zu diesem Zeitpunkt war mithin ein Vermögensschaden in Höhe von 3.910,98 DM aufgelaufen.

8

Das Dienstvergehen hatte auch nicht unerhebliche Auswirkungen für die Personalplanung des Dienstherrn. Der Soldat musste aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe von seinem Dienstposten abgelöst werden. Diese dienstlichen Folgen seines Tuns muss er sich erschwerend zurechnen lassen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 1996 BVerwG 2 WD 5.96 ).

9

c)

Nach den den Senat bindenden Feststellungen des truppendienstgerichtlichen Urteils hat der Soldat seine Dienstpflichten nach § 12 Satz 2 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 10 Abs. 1 SG vorsätzlich verletzt.

10

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.

11

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. ...

12

Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2003 BVerwG 2 WD 14.02, vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 -) sind ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist davon auszugehen, dass der Disziplinarvorgesetzte im Juni 2001 über die gegen den Soldaten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch die Stammdienststelle des Heeres informiert worden war und dass er ungeachtet dessen keinen Anlass für eine nach dem Erlass "Durchführung von Geldsammlungen sowie Einrichtung von Gemeinschafts- und anderen Kassen im Bereich der Bundeswehr" Nr. 14 i.V.m Nr. 9 (VMBl 1987, S. 167) mögliche Kassenprüfung sah. Auch wenn freilich im Juni/Juli 2001 eine solche Kassenprüfung durchgeführt worden wäre, hätte dadurch das bis zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte kriminelle Verhalten des Soldaten nicht mehr ungeschehen gemacht werden können. Lediglich für die Zukunft, also für die Zeit von Juni/Juli 2001 bis zum 19. Dezember 2001 hätte das Fehlverhalten des Soldaten unterbunden werden können. Das Unterbleiben einer früheren Kassenprüfung vermindert keinesfalls die Schuld des Soldaten. Dass sein Fehlverhalten über Monate hinweg nicht auffiel, erreichte der Soldat letztlich aufgrund seiner hohen kriminellen Energie. Demgegenüber fallen mögliche Nachlässigkeiten des nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht entscheidend zugunsten des Soldaten ins Gewicht.

13

d)

Der Soldat handelte aus eigennützigen Beweggründen auf Kosten der Unteroffizierskasse und damit seiner Kameraden, auch wenn er irrig meinte, er sei aus finanziellen Schwierigkeiten heraus zu seinem Fehlverhalten "gezwungen" gewesen.

14

e)

Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. ...

15

f)

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände hält der Senat eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels für angemessen und ausreichend.

16

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei der Unterschlagung von Kameradengeldern als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht gezogen, weil sich ein Soldat zumal in Vorgesetztenstellung durch eine solche Tat in seiner bisherigen Dienststellung disqualifiziert. Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände eine mildere Maßnahme rechtfertigen, gewichtige Erschwerungsgründe andererseits aber auch eine noch schärfere disziplinare Reaktion erfordern (vgl. Urteile vom 17. Mai 1995 BVerwG 2 WD 5.95, vom 7. März 1991 BVerwG 2 WD 51.90, vom 9. April 1991 BVerwG 2 WD 6.91 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 ). In den Fällen eines Zugriffs durch einen Oberfeldwebel auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft zustanden, hat der Senat eine Degradierung jeweils zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz im Einzelfall gegebener Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 BVerwG 2 WD 48.90 und vom 17. Mai 1995 BVerwG 2 WD 5.95 m.w.N.).

17

Bei der hier festgestellten Schwere des Dienstvergehens des Soldaten und angesichts des Fehlens von Milderungsgründen in den Umständen der Tat kommt vorliegend eine mildere Disziplinarmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung nicht in Betracht. Vor allem der kriminelle Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens, die Dauer der Tathandlungen über einen Zeitraum von ca. 16 Monaten, die dabei aufgewandte erhebliche kriminelle Energie, der Missbrauch einer Vertrauensstellung, die beträchtliche Höhe des angerichteten Schadens sowie das Handeln in Vorgesetztenstellung lassen eine mildere Maßnahme nicht vertretbar erscheinen. Ein Soldat, der in der Vertrauensstellung eines von seinen Kameraden gewählten Kassenwarts wiederholt erhebliche Bargeldbeträge der ihm anvertrauten Kasse entnimmt und sich persönlich bereichert, überwindet eine hohe Hemmschwelle. Er beweist damit ein auffälliges Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Interessen seiner Kameraden. Der hierdurch in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 ) bewirkte allgemeine Verlust an Vertrauen in seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch ordentliche oder gute dienstliche Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die es ermöglichte, ihm den Dienstgrad zu belassen. Denn die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat, ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Die Bundeswehr muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können.

18

Allerdings ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass sich die konkreten Auswirkungen des Dienstvergehens des Soldaten auf das Vertrauen in seine persönliche Integrität und seine dienstliche Zuverlässigkeit in relativ engen Grenzen gehalten haben. Die konkreten Umstände des Einzelfalles tragen letztlich eine für den Soldaten positive Persönlichkeitsprognose. Da das Disziplinarrecht im Unterschied zum Strafrecht darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1997 BVerwG 2 WD 12.97, vom 13. Juli 1999 BVerwG 2 WD 4.99 und vom 21. Juni 2000 BVerwG 2 WD 19.00 ), ist nach Überzeugung des Senats angesichts dessen im vorliegenden Fall eine weitergehende Dienstgradherabsetzung als um eine Stufe weder zur Pflichtenmahnung des Soldaten noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme nicht geboten.

19

Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen bietet der Soldat bei Verhängung der ausgesprochenen Pflichtenmahnung hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Dienst künftig ordnungsgemäß und pflichtbewusst erfüllen wird. Wie der Zeuge Major W. als Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, haben bis auf wenige Ausnahmen die Angehörigen der Kompanie, der der Soldat während seines Fehlverhaltens angehörte, ihm, dem Soldaten, dieses relativ "schnell verziehen" und es ihm nicht nachgetragen, womit sich der vorliegende Fall schon deshalb deutlich von demjenigen unterscheidet, der dem Urteil des Senats vom 17. Mai 1995 BVerwG 2 WD 5.95 - zugrunde lag. Auch während der Anschlussverwendung sei es nicht anders gewesen. Ausschlaggebend dafür sei, dass der Soldat durchweg seine dienstlichen Pflichten in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfüllt, gute dienstliche Leistungen erbracht und durch die Art seines persönlichen Umgangs sehr überzeugt habe. Er habe zu seinem Fehlverhalten offen gestanden, dieses in keiner Weise zu rechtfertigen versucht sowie alles daran gesetzt, um seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit mit Erfolg unter Beweis zu stellen. Nach den Bekundungen des Zeugen W. würde bereits eine Degradierung um einen Dienstgrad den Soldaten so hart treffen, dass dies als hinreichende Pflichtenmahnung für ihn sowie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ausreiche. Nach seiner festen Überzeugung steht nicht zu erwarten, dass der Soldat zukünftig erneut ein solches oder ein ähnliches Dienstvergehen begehen werde. Er sei in seiner Persönlichkeit zwischenzeitlich deutlich gereift und charakterlich gefestigt. Zudem habe er es geschafft, seine Schulden abzutragen und seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen. Diese Einschätzung der Persönlichkeit des Soldaten durch seinen Disziplinarvorgesetzten hält der Senat auch aufgrund des vom Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks für nachvollziehbar und überzeugend. Gerade die Sonderbeurteilung vom September 2003 und die darin zum Ausdruck gebrachte Bewertung der vom Soldaten gezeigten dienstlichen Leistungen sowie seines Verantwortungsbewusstseins belegen, dass er offenkundig aus seinem Fehlverhalten hinreichend gelernt und die erforderlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Darin wird dem Soldaten ausdrücklich "höchste Zuverlässigkeit, ausgeprägtes Bewusstsein um die Bedeutung seiner Handlungen und Maßnahmen sowie der Wille, sein Möglichstes auch unter persönlicher Belastung zu geben", bescheinigt; er stelle sich seinen Pflichten "mit Selbstverständlichkeit, die volle Anerkennung verdient". Dementsprechend wurden das "Verantwortungsbewusstsein" sowie die "Fähigkeit zur Einsatz und Betriebsführung" jeweils sogar mit der höchsten Bewertungsstufe "E" beurteilt.

20

Zu Gunsten des Soldaten spricht auch der Umstand, dass er nach der erfolgten Aufdeckung des Kassenfehlbestandes sein Fehlverhalten sofort einräumte und dadurch umfangreiche und aufwendige Ermittlungen entbehrlich machte. Ferner wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er zwischenzeitlich den durch ihn verursachten Schaden in voller Höhe ausgeglichen hat. Dieses Verhalten zeigt, dass er sich der Tragweite seines Fehlverhaltens bewusst ist und dieses nachdrücklich bedauert. Letzteres hat er auch in seinen Einlassungen in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft zum Ausdruck gebracht.

21

Der Senat hat angesichts dieser Gesamtumstände des Falles insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass dem Soldaten der Dienstgrad eines Feldwebels belassen werden kann.

Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth