Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1982, Az.: BVerwG 8 C 99.81
Erschließungsbeitragssatzung; Ablösungsbestimmung; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Gesetzliches Verbot; Vertragswille; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 99.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 20.11.1978 - AZ: 5 K 628/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.02.1981 - AZ: 3 A 154/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 64, 361
- BRS 43, 293 - 296
- BlGBW 1982, 124
- KommStG 1982, 133-134
- NJW 1982, 2392-2393 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1982, 381-388
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
Eine Ablösungsvereinbarung ist nichtig, wenn sie abgeschlossen worden ist, obgleich es an ausreichenden Bestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG fehlt.
Zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG gehört nur die Festlegung der Art der Ermittlung und Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands.
Der Abschluß von Ablösungsvereinbarungen setzt kraft Bundesrechts das Vorhandensein einer Erschließungsbeitragssatzung nicht voraus. Der Inhalt einer Erschließungsbeitragssatzung hat kraft Bundesrechts auch keinen Einfluß auf den Inhalt von Ablösungsbestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG (wie Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 -).
Verstößt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so räumt der nachträgliche Wegfall des Verbots die sich aus dem Verstoß ergebende Nichtigkeit des Vertrags (§ 134 BGB) nur dann aus, wenn dies dem Vertragswillen der Beteiligten entspricht (§ 309 i.V.m. § 308 Abs. 1 BGB).
Die Verjährung von Ansprüchen des Bürgers gegen die Gemeinde auf Erstattung eines gezahlten, vertraglich vereinbarten Ablösungsbetrags richtet sich nach den Vorschriften des Landesabgabenrechts (Anschluß an Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 -).
Redaktioneller Leitsatz
Eine Ablösungsvereinbarung kann nur getroffen werden, wenn eine Erschließungsbeitragssatzung besteht. Der Inhalt der Satzung muß den Inhalt der Ablösungsbestimmungen nicht beeinflussen. Ein öffentlich- rechtlicher Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nach Wegfall des Verbots nur wirksam, wenn dies mit dem Vertragswillen übereinstimmt.
Bei Ansprüchen auf Erstattung eines Ablösungsbetrags bestimmt sich die Verjährung nach Landesrecht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die teilweise Erstattung eines Betrags, den er aufgrund eines am 7. Juni 1972 abgeschlossenen Vertrags zur Ablösung des Erschließungsbeitrags für sein an die Straße Auf der Natte angrenzendes Grundstück an die Beklagte gezahlt hat.
Im Juli 1977 veranlagte der Stadtdirektor der Beklagten andere Anlieger der Straße Auf der Natte zu Erschließungsbeiträgen, deren Höhe - bezogen auf die Grundstücksflächen - geringer war als der Ablösungsbetrag, den der Kläger entrichtet hatte. Deshalb bat der Kläger um Erlaß eines Erschließungsbeitragsbescheids. Dies lehnte der Stadtdirektor der Beklagten durch Bescheid vom 18. Juli 1977 ab. Daraufhin hat der Kläger den Vertrag vom 7. Juni 1972 angefochten und Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.878,72 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 3. April 1978 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. November 1978 stattgegeben, weil die Geschäftsgrundlage für den Ablösungsvertrag entfallen sei. Der Vertrag müsse so angepaßt werden, daß der Ablösungsbetrag dem Beitrag eines Heranziehungsbescheids entspreche. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 19. Februar 1981 die Berufung der Beklagten mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch, weil er den Ablösungsbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Der Ablösungsvertrag vom 7. Juni 1972 sei nichtig, weil im Zeitpunkt seines Abschlusses keine ausreichenden Bestimmungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG vorhanden gewesen seien. Der Abschluß wirksamer Ablösungsverträge setze den Erlaß von Ablösungsbestimmungen voraus, die zumindest Aussagen darüber enthielten, wie der Ablösungsbetrag zu errechnen sei.
Die Höhe eines Ablösungsbetrags ergebe sich zum einen aus dem mutmaßlichen Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlage und zum anderen aus dessen (fiktiver) Verteilung. Notwendiger Inhalt von Ablösungsbestimmungen sei deshalb eine Regelung darüber, wie der Aufwand fiktiv zu ermitteln und zu verteilen sei. Dazu reiche eine Anordnung aus, die bestimme, daß sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrags richten solle. Ebenso sei es zulässig, daß die Gemeinde Regelungen über Aufwandsermittlung und -verteilung in die Ablösungsbestimmungen aufnehme. Die Beklagte habe weder eine Regelung der einen noch eine Regelung der anderen Art getroffen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei zwar in § 12 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Paderborn vom 10./28. März 1967 eine Regelung über die Ablösung des Erschließungsbeitrags enthalten gewesen. Diese habe jedoch keine ausreichende Bestimmung über die Höhe des Ablösungsbetrags enthalten. Sie habe lediglich gefordert, daß der Ablösungsbetrag nach denjenigen Kosten zu ermitteln sei, die für vergleichbare Erschließungsanlagen aufzuwenden seien, habe aber nicht die notwendige Ergänzung hinsichtlich der Aufwandsverteilung enthalten und sei daher nicht geeignet, dem Gebot der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit Rechnung zu tragen.
Der dem Kläger durch die Zahlung des Ablösungsbetrags auf einen nichtigen Vertrag spätestens im Jahre 1973 entstandene Erstattungsanspruch sei nicht gemäß §§ 10 Abs. 1 EGAO 1977, 1 Abs. 3, 12 Nr. 3 d KAG 1969, 153 RAO am 31. Dezember 1974 erloschen. Aus den Verwaltungsvorgängen lasse sich nichts dafür herleiten, daß der Kläger die Nichtigkeit des Vertrags gekannt habe. Er habe sie auch nicht kennen müssen, da sie erst nach Anwendung nicht einfacher rechtlicher Überlegungen erkennbar sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Ablösungsvereinbarung vom 7. Juni 1972 nichtig ist, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags keine ausreichenden Ab lösungsbestimmungen getroffen habe. Auch sei der durch die Zahlung des Ablösungsbetrags entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers nicht nach der kraft Landesrechts anzuwendenden Vorschrift des § 153 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) - RAO - erloschen. Das ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein vor dem Erlaß ausreichender Bestimmungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG abgeschlossener Ablösungsvertrag nichtig ist und daß eine Regelung über die Art der Ermittlung und Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen gehört. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - wie folgt begründet:
"Der in einem Ablösungsvertrag von den Vertragsparteien vereinbarte Ablösungsbetrag, auf den § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG ausgerichtet ist, ist seinem Wesen nach ein 'vorgezogener' Erschließungsbeitrag und damit im weiteren Sinn eine materiell dem öffentlichen Recht zuzuordnende Abgabe, öffentliche Abgaben aber dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Das schließt aus, daß Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, daß die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, 'ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat' (Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 83.57 - BVerwGE 8, 329 [330], ebenso Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - BVerwGE 49, 125 [128]). Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht aus § 127 Abs. 1 BBauG in Verbindung mit § 132 BBauG hergeleitet, daß die Gemeinden zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind (u.a. Urteile vom 22. August 1975 - a.a.O. - und vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10 S. 7 [9]); es hat darüber hinaus diesen Vorschriften entnommen, daß die Gemeinden Erschließungskosten nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Anliegern auf diese abwälzen dürfen, sondern daß sie gehalten sind, die Kosten durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 2/3; ebenso Urteil vom 22. August 1975 - a.a.O. -). Von diesem gesetzlichen Verbot, Kosten für die Erschließung durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden, läßt § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG eine Ausnahme zu. Er gestattet den Gemeinden, Verträge über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen bereits vor Entstehen der Beitragspflicht abzuschließen. Darin - d.h. in der Erteilung einer sozusagen nackten Ermächtigung - erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat diese Ermächtigung vielmehr verknüpft mit von der Gemeinde über die Ablösung zu treffenden 'Bestimmungen'. Diese Verknüpfung kann nur als eine Einschränkung der Ermächtigung dahin verstanden werden, daß von ihr nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn zuvor Ablösungsbestimmungen getroffen worden sind. Dadurch soll im Interesse der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit eine möglichst gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sichergestellt werden.
Eine Gemeinde ist zwar, wie der Gesetzgeber durch die Benutzung des Wortes 'kann' in § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG deutlich gemacht hat, nicht verpflichtet,' Bestimmungen' zu treffen und sich damit den Weg zum Abschluß von Ablösungsverträgen zu eröffnen. Beabsichtigt sie jedoch, Ablösungsvereinbarungen abzuschließen, so kann sie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG nur tun, wenn sie zuvor ausreichende 'Bestimmungen' im Sinne dieser Vorschrift erlassen hat. Solange ausreichende Ablösungsbestimmungen nicht vorliegen, gilt das gesetzliche Verbot zum Abschluß von Vereinbarungen über die Erschließungskosten mit der Folge, daß ein gleichwohl abgeschlossener Ablösungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot nichtig ist. ...
Ablösungsbestimmungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG müssen eine Aussage darüber enthalten, wie der zu vereinbarende Ablösungsbetrag im Einzelfall errechnet werden soll. Dazu genügt es, wenn sie zumindest die die Höhe des Ablösungsbetrags entscheidend beeinflussenden Kriterien festlegen, d.h. bestimmen, wie der mutmaßliche Erschließungsaufwand - entweder nach Einheitssätzen oder auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden, geschätzten tatsächlichen Kosten, gegebenenfalls unter Einschluß der bereits entstandenen tatsächlichen Kosten; vgl. § 130 Abs. 1 BBauG - ermittelt und wie er verteilt werden soll. Weitere Regelungen - etwa des Inhalts, unter welchen Voraussetzungen Ablösungsverträge abgeschlossen werden dürfen - brauchen die Ablösungsbestimmungen ... nicht zu treffen.
Die vorstehend bezeichneten Anforderungen rechtfertigen sich aus folgenden Überlegungen:
§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG ist, wie seine Stellung im Gesetz zeigt, eine materiell den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes zuzurechnende Norm. Diesem Vorschriftenkomplex sind die zu treffenden Ablösungsbestimmungen zu- und ihnen untergeordnet. Das hat zur Folge, daß alle Regelungen des Bundesbaugesetzes, die für die Höhe des jeweils abzulösenden Betrags von Bedeutung sein können, schon kraft der Anordnung des Bundesgesetzgebers gelten und deshalb keiner Wiederholung in den Ablösungsbestimmungen bedürfen. Dies gilt beispielsweise für die Beteiligung der Gemeinde am (mutmaßlichen) Erschließungsaufwand (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG), für die Beantwortung der Frage, welche Grundstücke bei der Verteilung des (mutmaßlichen) Erschließungsaufwands zu berücksichtigen sind (vgl. § 131 Abs. 1 BBauG), und für die Voraussetzungen, unter denen ein ermäßigter Ablösungsbetrag vereinbart werden darf (vgl. § 135 Abs. 5 BBauG). Ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz herzuleiten ist, daß eine Ablösung des Erschließungsbeitrags nur im ganzen, nur vor Entstehen der Beitragspflicht und nur für ein später der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück erfolgen kann. Nicht zum notwendigen Inhalt der Ablösungsbestimmungen gehört ferner eine ausdrückliche Aussage darüber, daß Ablösungsverträge abgeschlossen werden können. Diese Möglichkeit wird vielmehr schon durch den Erlaß von Ablösungsbestimmungen hinreichend deutlich gemacht.
Demgegenüber gehört die Festlegung der Art der Ermittlung und der Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen. Eine solche Festlegung ist unentbehrlich, weil das Bundesbaugesetz insoweit keine abschließenden Regelungen getroffen hat (vgl. § 132 Ziff. 2 BBauG). Die für die Errechnung des Ablösungsbetrags maßgebliche Art der Ermittlung und Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands läßt sich auch nicht kraft Bundesrechts (und in diesem Sinne gleichsam 'automatisch') aus den allgemeinen Regelungen in der Erschließungsbeitragssatzung herleiten. Denn eine Beitragssatzung ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers Voraussetzung nur für eine Beitragserhebung durch Heranziehungsbescheid; für den Abschluß von Ablösungsverträgen gibt sie kraft Bundesrechts nichts her. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG in dem Sinne zu einer selbständigen Norm ausgestaltet, daß sie nicht - wie die Vorschriften über die Beitragserhebung - noch einer Ausfüllung durch Ortssatzung bedarf. An die Stelle der für die Beitragserhebung erforderlichen Beitragssatzung treten vielmehr im Fall der Ablösung die Ablösungsbestimmungen; sie sind für den Abschluß von Ablösungsverträgen das Gegenstück zur allgemeinen Beitragssatzung. Es ist daher zulässig, die Art der Ermittlung des Aufwands in den Ablösungsbestimmungen anders zu regeln als in der Satzung, also etwa in den Ablösungsbestimmungen auf Einheitssätze und in der Satzung auf tatsächliche Kosten abzustellen. Die Gemeinde ist auch nicht gehalten, in die Ablösungsbestimmungen den Verteilungsmaßstab der Satzung zu übernehmen; beide Verteilungsmaßstäbe brauchen also nicht identisch zu sein. Da die Ablösungsbestimmungen ... lediglich eine gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle in einem Abrechnungsgebiet sicherstellen sollen, reicht es aus, wenn der in ihnen enthaltene Verteilungsmaßstab geeignet ist, den für eine bestimmte Erschließungsanlage mutmaßlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht den in Betracht kommenden Grundstücken zuzuordnen. In dieser Anforderung muß sich der Verteilungsmaßstab allerdings an den in § 131 Abs. 2 und 3 BBauG zum Ausdruck kommenden Verteilungsregeln messen lassen. Das reicht aber auch aus. Höhere Anforderungen an den Verteilungsmaßstab der Ablösungsbestimmungen zu stellen, verbietet sich schon deshalb, weil dieser Maßstab an eine Kostengrundlage anknüpft, die aus der Natur der Sache unsicher ist. Die Ermittlung des an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten orientierten mutmaßlichen Erschließungsaufwands ist, selbst wenn sie nach Einheitssätzen erfolgen sollte, notwendigerweise mit einem beträchtlichen Schätzungsrisiko verbunden. Im vorgenannten Sinne vollständige Ablösungsbestimmungen bilden eine hinreichende Voraussetzung für den Abschluß von wirksamen Ablösungsvereinbarungen selbst dann, wenn sich später herausstellen sollte, daß ein anderer Verteilungsmaßstab zu einer 'vorteilsgerechteren' Errechnung des Ablösungsbetrags geführt haben würde. Maßgebend ist insoweit lediglich, daß die Vertragsparteien von der Eignung des in den Ablösungsbestimmungen enthaltenen Verteilungsmaßstabs ausgegangen sind und ausgehen konnten.
Die Gemeinden sind nicht gehindert, die Regelungen über die Art der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands aus ihrer Beitragssatzung in die Ablösungsbestimmungen zu übernehmen. Sie können dies auch in der Weise tun, daß in den Ablösungsbestimmungen auf Satzungsvorschriften Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme braucht nicht unbedingt ausdrücklich zu erfolgen. Es genügt, wenn sich der Wille der Gemeinde, auf den Inhalt der Satzungsvorschriften Bezug zu nehmen, hinreichend deutlich aus den Ablösungsbestimmungen ergibt. Das ist etwa (noch) der Fall, wenn die Ablösungsbestimmungen lediglich festlegen, der Betrag einer Ablösung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG solle sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richten. Durch eine derartige Formulierung mit dem darin enthaltenen Hinweis auf den voraussichtlich entstehenden Beitrag wird nämlich hinreichend deutlich gemacht, daß - erstens - Ablösungsverträge in der entsprechenden Gemeinde abgeschlossen werden können (und zwar - mangels Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser 'Bestimmungen' - für alle in der Gemeinde zu erwartenden Erschließungsfälle), daß - zweitens - der mutmaßliche beitragsfähige Erschließungsaufwand in der Art ermittelt wird, die für die Beitragserhebung vorgesehen ist, und daß - drittens - auf der Grundlage des so ermittelten mutmaßlichen Erschließungsaufwands unter Anwendung des für eine Beitragserhebung maßgeblichen, in der Satzung vorgesehenen Verteilungsmaßstabs der Ablösungsbetrag errechnet wird. Auch bei einer solchen Bezugnahme auf den Inhalt der Verteilungsregelung in der Satzung - das sei klarstellend hinzugefügt - unterliegt die Prüfung der Eignung der auf diese Weise in die Ablösungsbestimmungen übernommenen Verteilungsregelung ausschlaggebend den dargestellten Anforderungen an Ablösungsbestimmungen. Ob die Verteilungsregelung zugleich den an sie für eine Beitragserhebung durch Heranziehungsbescheide zu stellenden Anforderungen genügt, ist dagegen für die Zulässigkeit einer Ablösung ohne Belang."
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, was zulässig ist, die Ablösungsbestimmungen in § 12 ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 10.728. März 1967 aufgenommen. Diese Bestimmungen genügen jedoch nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Denn sie enthalten weder eine selbständige Verteilungsregelung noch eine hinreichende Bezugnahme auf die Verteilungsregelung in der Satzung. Nach der den Senat bindenden Auslegung dieses ortsrechtlichen § 12 durch das Berufungsgericht läßt sich aus ihm selbst ein sinngemäßer Hinweis auf die Verteilungsregelung der Satzung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch - in Übereinstimmung mit der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Senats - nicht verkannt, daß es bereits ausreicht, wenn sich aus den Ablösungsbestimmungen ergibt, daß sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des Erschließungsbeitrags richten soll. Auch daran fehlt es hier aber. Infolgedessen ist - wie das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat - der Ablösungsvertrag vom 7. Juni 1972 nichtig.
Auf dieses Ergebnis hat es keinen Einfluß, daß die Beklagte im September 1972 eine neue Erschließungsbeitragssatzung erlassen und dieser durch Änderungssatzung vom 8. Oktober 1974 Rückwirkung auf den 1. Januar 1970 beigelegt hat. Das folgt aus den auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend anwendbaren §§ 309, 308 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften räumt der nachträgliche Wegfall eines gesetzlichen Verbots (bzw. der Fortfall seiner Einschlägigkeit) dessen Nichtigkeitsfolge (vgl. § 134 BGB) nur dann aus, wenn die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrags übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt hatten und die vereinbarte Leistung für die Zeit nach dem Wegfall des Verbots vorgesehen wurde. Soll hingegen nach dem Willen der Vertragspartner die vereinbarte Leistung alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während der Geltungsdauer dieses Verbots erbracht werden, verbleibt es bei der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. April 1953 - I ZR 64/52 - Lindenmaier/Möhring, § 134 BGB Nr. 7). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei Abschluß des Ablösungsvertrags von dem Bestehen des sich aus § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG ergebenden gesetzlichen Verbots Kenntnis hatte. Keinesfalls aber haben die Vertragspartner übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt, überdies hat der Kläger seine vereinbarte Leistung - wie im Vertrag vorgesehen - noch während der Geltungsdauer des gesetzlichen Verbots erbracht. Das alles schließt eine "Heilung" aus.
Gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der dem Kläger mit der Zahlung auf den nichtigen Ablösungsvertrag spätestens im Jahre 1973 entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei nach der gemäß § 12 Nr. 3 d Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) und damit kraft Landesrechts hier noch anwendbaren Vorschrift des § 153 RAO nicht erloschen, ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Abwicklung und damit auch das Erlöschen eines solchen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bestimmt sich nach Landesrecht. Dies hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, in dem es um die Erstattung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag ging. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie knüpft an die Entscheidung des Bundesgesetzgebers an, die Abwicklung der bundesrechtlich begründeten Erschließungsbeitragsansprüche dem Landesrecht zu überlassen. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts behandeln nämlich nur den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner sowie das Entstehen und die Fälligkeit des Beitrags (vgl; dazu Beschluß vom 15. November 1973 - BVerwG IV B 148.73 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5 S. 8 [9]). Im übrigen ergibt sich das Schicksal der in dem Bundesbaugesetz vorgesehenen Ansprüche aus landesrechtlichen Vorschriften (vgl. Beschluß vom 28. März 1969 - BVerwG IV B 2.69 -) Dies gilt nicht nur für diese Ansprüche selbst (bezüglich der Verjährung vgl. u.a. Beschluß vom 10. Oktober 1968 - BVerwG IV B 128.68 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 1 und Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84.92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 [25]), sondern auch für Ansprüche auf Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Erschließungsbeiträgen und Vorausleistungen (vgl. dazu Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV B 49.69 -). Hat der Bundesgesetzgeber demnach aber die Abwicklung der unmittelbar durch Bundesrecht begründeten erschließungsbeitragsrechtlichen Ansprüche einschließlich der diese umkehrenden Erstattungsansprüche dem Landesrecht überlassen, so ist kein Anhaltspunkt erkennbar, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Abwicklung vertraglich begründeter Ablösungszahlungsansprüche und der diese umkehrenden Erstattungsansprüche sei abweichend davon nach Bundesrecht zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.878,72 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus