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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1969, Az.: BVerwG IV B 49.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 49.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.02.1969 - AZ: III A 610/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt.

Gründe

1

Eine grundsätzliche Frage, die im Revisionsverfahren geklärt werden könnte, ergibt sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil die Möglichkeit der Erstattung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Erschließungsbeitrages nur nach Landesrecht zu beurteilen ist, das vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 der Verwaltungsgerichtsordnung).

2

Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß im bundesrechtlichen Erschließungsrecht lediglich der Inhalt der Beitragsforderung, ihr Schuldner und die Fälligkeit des Beitrages geregelt werden, während sich das Schicksal der Beitragsforderung im übrigen aus landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben ergibt, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung oder Verwirkung dieser Forderung (Beschluß vom 28. März 1969 - BVerwG IV B 2.69 -). Auch die Möglichkeit einer Erstattung von Erschließungsbeiträgen muß nach dem Landesrecht über gemeindliche Abgaben beurteilt werden. Wenn das Berufungsgericht diese Frage im vorliegenden Fall unter entsprechender Anwendung von § 153 der Abgabenordnung beurteilt hat, so hat es nach anerkannter Rechtsprechung damit noch nicht über Bundesrecht entschieden. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß es sich um eine Straße handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt war. In diesem Falle richtet sich der Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag ausschließlich nach dem früheren Landesrecht, in dem dann auch die Rechtsgrundlage für eine etwaige Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zu suchen ist.

3

Danach war die Beschwerde mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Clauß
Prof. Dr. Sendler