Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1953, Az.: I ZR 64/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 64/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve
- OLG Düsseldorf - 28.02.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1953, 530 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
1. im ersten Rechtszuge: ...
2. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, die der 3. Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (RAnz 1941 Nr. 56 S. 2) unterlag, ist schwebend unwirksam, sofern sie ohne die darin vorgeschriebene Abschätzung erfolgt ist; das schuldrechtliche und das dingliche Geschäft sind rückwirkend nach §134 BGB nichtig geworden, wenn die Abschätzung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des §4 Abs. 1 dieser Anordnung nachgeholt worden ist. Die Nichtigkeit ist jedoch dann nicht eingetreten, wenn die Nachholfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung (25. Juni 1948) noch nicht abgelaufen war - OGHZ 1, 171; OLG Hamburg HEZ 2, 306 -.
- 2.
Die Anwendung der §§308 Abs. 1, 309 BGB beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden ist. Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SeuffArch 79 Nr. 197 S. 323; OGHZ 3, 55 [60]).
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2) wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Februar 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im August oder September 1945 hatte das Straßenverkehrsamt in Eschwege einen dem Malermeister B. in Niederdünzebach gehörenden gebrauchten Adler-Trumpf-Personenkraftwagen beschlagnahmt. Der Wagen gelangte durch Kauf in den Besitz des Rechtsvorgängers (Erblassers) der Beklagten, der ihn seinerseits am 25. Juli 1947 dem Kläger verkaufte und übergab. Der Kläger hat den Wagen am 25. September 1948 an den Automechaniker W., dieser hat ihn kurze Zeit später an den Arzt Dr. Wa. in Kleve weiterverkauft. Im Jahre 1949 nahm B. den Dr. Wa. auf Herausgabe des Wagens und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch, weil der Wagen ihm durch nichtigen Verwaltungsakt entzogen worden und ihm daher abhanden gekommen sei. Er erzielte vor dem Amtsgericht in Kleve am 24. April 1950 ein im wesentlichen obsiegendes Urteil (2 C 689/49). Dr. Wa. nahm daraufhin bei W. Regreß, der alsdann den Kläger haftbar gemacht und am 22. Januar 1951 gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil auf Zahlung von 5.505,38 DM erwirkt hat (2 C 36/51 des Amtsgerichts Kleve). Der Kläger hat an W. hierauf insgesamt 1.500 DM bezahlt. Aus dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung hat er die Beklagten ersatzpflichtig gemacht. Er hat beantragt:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- 1.
an ihn 1.500 DM nebst 6 % Zinsen von 500 DM ab 30. Januar 1951, von weiteren 500 DM ab 19. März 1951, von weiteren 500 DM ab 17. April 1951 zu zahlen,
- 2.
ihn von seiner Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 22. Januar 1951 - 2 C 36/51 - gegenüber Paul W., abzüglich gezahlter 1.280 DM, zu befreien.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgebracht, der Wagen sei bei der Veräußerung an den Kläger nicht entsprechend der dritten Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im geschäftlichen Verkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 abgeschätzt worden. Der Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger sei daher nichtig, so daß der Kläger daraus keine Ansprüche gegen sie herleiten könne. Zudem habe der Kaufvertrag gegen eine Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf verstoßen und sei auch aus diesem Grunde nichtig. Vorsorglich haben sie die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten.
Den Beklagten ist für den ersten Rechtszug der Kaufmann L. in Krefeld, für den zweiten Rechtszug das Land Hessen als Nebenintervenient beigetreten. Dem Land Hessen war ebenso wie den Beklagten in den Vorprozessen der Streit verkündet worden.
Das Landgericht hat der Klage mit Rücksicht darauf, da über das Vermögen des Klägers das Vergleichsverfahren eröffnet worden und nur eine Vergleichsquote von 40 % zu erwarten war, nur teilweise, das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und des Landes Hessen auf die Berufung des Klägers in vollem Umfange stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten und des Landes Hessen, mit denen die Abweisung der Klage erstrebt wird.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Revisionssumme. Jedoch hat das Berufungsgericht die Revision gemäß §546 Abs. 1 ZPO zugelassen. Es hat hierfür allerdings keine, Begründung gegeben. Daraus sind aber - entgegen der Meinung des Klägers - gegen die Zulässigkeit der Revisionen keine Bedenken herzuleiten. Der Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, weil der Rechtssache mit Rücksicht auf die Anwendung der 3. Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 28. Februar 1941 (RAnz 1941 Nr. 56 vom 7. März 1941 S. 2) und wegen der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt - NJW 1950, 469 - hinsichtlich der Geltungsdauer der Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden vom 16. Dezember 1944 grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die ausdrückliche Angabe des Zulassungsgrundes war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Auf die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH - BGHZ 2, 396 - kann sich der Kläger demgegenüber nicht berufen, da sie einen hiervon völlig verschiedenen Fragenbereich betrifft, nämlich den Fall, daß die Revision, obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht ist, zugelassen ist, weil es in Wirklichkeit um weit höhere Vermögenswerte gehe. Die Entscheidung darüber, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, unterlag dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Daß es die Grenzen dieses Ermessens überschritten habe, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet.
II.
1)
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Kleve vom 24. April 1950 in dem Rechtsstreit des Malermeisters B. gegen Dr. Wa. (2 C 86/49), das die Beklagten nach Maßgabe der §§74, 68 ZPO gegen sich gelten lassen müssen, war der gebrauchte Adler-Trumpf-Wagen, den der Rechtsvorgänger der Beklagten am 25. Juli 1947 an den Kläger verkauft und ihm übergeben hat, dem Malermeister B. durch einen nichtigen Verwaltungsakt des Straßenverkehrsamtes in E. entzogen worden und ihm damit im Sinne des §935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte daher das Eigentum an dem Wagen nicht erwerben und es auch nicht an den Kläger übertragen können (§935 BGB). Er hat somit dem Kläger gegenüber die ihm als Verkäufer nach §434 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Demzufolge nimmt der Kläger die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung des Verkäufers nach den §§440 Abs. 1, 434, 325 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Die Klage gründet sich allein auf den Kaufvertrag vom 25. Juli 1947. Sie hat daher, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Rechtsgültigkeit dieses Kaufvertrages zur Voraussetzung.
Nach §4 Abs. 1 der 3. Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 28. Februar 1941 zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im geschäftlichen Verkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (RAnz 1941 Nr. 56 vom 7. März 1941 S. 2) durfte beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher oder an einen Kraftfahrzeughändler der Kaufpreis den Schätzwert nicht übersteigen, der durch eine von der deutschen A.-GmbH in Berlin zugelassene Schätzungsstelle auf Grund einer nach den vom Reichskommissar für die Preisbildung gebilligten Richtlinien durchgeführten Abschätzung festgestellt worden war. Die Abschätzung mußte unbeschadet der Gültigkeit des Kaufvertrages vor dem für die Feststellung des Schätzungswertes entscheidenden Zeitpunkt (spätestens der Übergabe) erfolgen; nach Ablauf von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt konnte sie nicht mehr nachgeholt werden. Diese Anordnung ist erst durch §4 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (GVBl WiRa S. 61; JMBl NRW 1948 S. 204) aufgehoben worden. Bei Abschluß des hier in Rede stehenden Kaufvertrages war sie daher noch in Kraft. §4 der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 schreibt die Abschätzung des Kraftfahrzeuges zwingend vor. In Rechtsprechung und Rechtslehre ist deshalb überwiegend angenommen worden, daß die Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, sofern sie ohne die vorgeschriebene Abschätzung erfolgte, zunächst schwebend unwirksam war und sowohl der schuldrechtliche Kaufvertrag wie auch das dingliche Vollzugsgeschäft rückwirkend nach §134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig wurden, wenn die Abschätzung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nachgeholt wurde (OGHZ 1, 171 [173]; OLG Hamburg HRZ 2, 306; RG DR 1942, 1409 [1411]; Süßkoch DR 1940, 897/898; 1941 S. 1635; Brandt MDR 1948, 165 [172]). Die Nichtigkeit trat nur in den Fällen nicht ein, in denen die Nachholfrist im Zeitpunkt der Aufhebung der Anordnung (25. Juni 1948) noch nicht abgelaufen war (OLG Hamburg a.a.O.). An dieser Auffassung, der der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 1. April 1952 - I ZR 126/51 - beigetreten ist und von der auch das Berufungsgericht ausgeht, ist festzuhalten. Hätte das Unterbleiben der Abschätzung nicht die Nichtigkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts zur Folge gehabt, so wäre der Abschätzungszwang, wie der OGH a.a.O. zutreffend ausführt, eine inhaltsleere Vorschrift geblieben; das hätte aber nicht im Sinne der Anordnung gelegen.
2)
Für die Entscheidung kommt es hiernach in erster Linie darauf an, ob der Wagen bei der Veräußerung an den Kläger entsprechend der Vorschrift des §4 Abs. 1 der Anordnung vom 28. Februar 1941 abgeschätzt worden ist. Das Berufungsgericht hat hierüber keine Feststellungen treffen können. Es hat deshalb auf die Beweislast abgestellt und dazu ausgeführt, der Kläger habe sich außerstande erklärt, eine Abschätzungsurkunde vorzulegen, da sein Betrieb aufgelöst sei und alle Angestellten, die über die Vorgänge unterrichtet gewesen seien, entlassen und nicht mehr auffindbar seien. Er selbst könne keine Aufklärung geben, da er zu der in Betracht kommenden Zeit dem MRG Nr. 52 unterlegen habe und nicht in dem Betrieb tätig gewesen sei. Diese Ungewißheit könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß Kaufverträge in der Regel unter Beachtung der damals gültigen Vorschriften abgeschlossen worden seien. Bei der Länge der Zeit, die seit Abschluß des Kaufvertrages in vorliegendem Falle verflossen sei, sei anzunehmen, daß die Beklagten sich schon früher auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen hätten, wenn die vorgeschriebene Abschätzung des Wagens unterblieben wäre. Deshalb obliege nicht dem Kläger, sondern den Beklagten die Beweislast; sie hätten darzutun, daß die Abschätzung des Wagens abweichend von der Regel nicht erfolgt sei. Sie hätten lediglich beantragt, hierzu eine Auskunft der DAT-Schätzungsstelle in K. einzuholen. Eine derartige Auskunft könne jedoch zum Beweise nicht ausreichen. Denn selbst dann, wenn die Schätzungsstelle keine Unterlagen besitze, sei es nicht ausgeschlossen, daß der Wagen dennoch abgeschätzt worden sei.
Diese Ausführungen werden von den Revisionen mit Recht beanstandet.
Der Kläger trägt nach anerkannter Regel die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen, aus denen sich die von ihm beanspruchte Rechtsfolge ergibt (Stein-Jonas-Schönke Anm. IV 4 zu §282 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des ZP §114 I 2). Ihm obliegt daher die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Abschluß eines rechtswirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger der Beklagten ergibt. Zu diesen Tatsachen gehört aber die in §4 Abs. 1 der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 vorgeschriebene Abschätzung des Wagens. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber die Beklagten als beweispflichtig dafür bezeichnet, daß die Abschätzung unterblieben sei, so bedeutet das eine regelwidrige Umkehrung der Beweislast, für die keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Umstände kommen nur für die Beweiswürdigung in Betracht. Sofern ein Erfahrungssatz bestünde, aus dem gefolgert werden könnte, daß der Wagen vorschriftsmäßig abgeschätzt worden sei, würde sich nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, denen sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. November 1950 - Lindenmaier-Möhring PatG §1 Nr. 1 - angeschlossen hat, ein weiterer Beweis erübrigen; die Abschätzung wäre als bewiesen anzusehen. Ein solcher Erfahrungssatz, der einen sogen, typischen Geschehensablauf voraussetzen würde, besteht jedoch nicht. Er kann insbesondere nicht aus der Annahme des Berufungsgerichts hergeleitet werden, daß noch im Jahre 1947 Kaufverträge über gebrauchte Kraftfahrzeuge in der Regel unter Beachtung des Abschätzungszwanges abgeschlossen worden seien. Wenn diese Annahme zuträfe, so würde allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, daß der Wagen abgeschätzt worden sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aber einem Erfahrungssatz keineswegs gleichzustellen; die Beklagten können nicht genötigt werden, sie zu entkräften (RG HRR 32, Nr. 354; RGZ 130, 359; BGHZ vom 21. November 1950 Lindenmaier-Möhring PatG §1 Nr. 1). Es besagt auch nichts, daß die Parteien sich jahrelang auf die unterbliebene Abschätzung und die damit gegebene Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht berufen haben. Das Berufungsgericht läßt hier außer acht, daß dazu für den Kläger, nachdem der Kaufvertrag beiderseits erfüllt worden war, kein Anlaß bestanden hat, er selbst nach seinem eigenen Vorbringen zudem nicht wußte, ob eine Abschätzung erfolgt sei oder nicht, und daß auch für die Beklagten erst Veranlassung gegeben war, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen, als sie im gegenwärtigen Rechtsstreit aus dem Kaufvertrage in Anspruch genommen wurden. Allerdings war den Beklagten in den Vorprozessen jeweils der Streit verkündet worden. Aber dort handelte es sich nicht um Ansprüche aus dem Kaufvertrage, den ihr Rechtsvorgänger mit dem Kläger abgeschlossen hat, und die Frage, ob dieser Kaufvertrag unter Beachtung des Abschätzungszwanges abgeschlossen worden war, war für den Ausgang jeher Prozesse ohne jede Bedeutung. Die Kaufverträge, die den Prozessen des Dr. Wa. gegen W. und des W. gegen den Kläger zugrunde gelegen haben, waren zudem zeitlich nach der Aufhebung der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 abgeschlossen worden. Die Beklagten hatten hiernach keinen Anlaß, dort die Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger in Abrede zu stellen. Der Umstand, daß nur die Beklagten, und diese erst im gegenwärtigen Rechtsstreit den Kaufvertrag als nichtig bezeichnet haben, läßt sich mithin - auch im Wege des Anzeichen (=Indizien-) Beweiseszugunsten des Klägers nicht verwerten. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß gegen die Beklagten aus ihrem Schweigen auch kein Schuldvorwurf herzuleiten ist, der eine Umkehrung der Beweislast zur Folge hätte haben können (Stein-Jonas-Schönke Anm. IV 7 b zu §282 ZPO).
3)
Für den Fall, daß der Kaufvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und dem Kläger unter Nichtbeachtung des Abschätzungszwanges abgeschlossen worden sei, hat das Berufungsgericht mehrere Hilfsbegründungen gegeben, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kaufvertrag selbst dann als rechtsgültig angesehen werden müsse, wenn keine Abschätzung erfolgt sei. Den Revisionen ist zuzugeben, daß auch diese Hilfsbegründungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Nach §306 BGB ist ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig. Nach §308 Abs. 1 BGB steht die Unmöglichkeit der Leistung der Gültigkeit des Vertrages jedoch dann nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird. Diese Bestimmung findet nach §309 BGB entsprechende Anwendung, wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei anzunehmen, daß sowohl dem Kläger wie dem Rechtsvorgänger der Beklagten der Abschätzungszwang bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen sei, beide aber damit gerechnet hätten, er werde als typische Kriegsmaßnahme über kurz oder lang aufgehoben werden. Daraus sei zu folgern, daß sie den Kaufvertrag zum mindesten hilfsweise für den Fall der Aufhebung des Abschätzungszwanges hätten abschließen wollen. Entsprechendes müsse gelten, wenn ihnen der Abschätzungszwang nicht bekannt gewesen sei. Denn sie hätten, wie insbesondere aus ihrem späteren Verhalten gefolgert werden müsse, den Vertrag rechtsgültig, also wenigstens für den Fall abschließen wollen, daß die Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit eintreten würden. Mit der Aufhebung des Abschätzungszwanges sei daher der Kaufvertrag nach den §§308 Abs. 1, 309 BGB voll rechtswirksam geworden.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn es in §308 Abs. 1 BGB heißt, die Unmöglichkeit der Leistung stehe der Gültigkeit des Vertrages nicht entgegen, sofern die Unmöglichkeit behoben werden könne und der Vertrag für den Fall geschlossen sei, daß die Leistung möglich werde, so bedeutet die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, daß das Verbot der Gültigkeit des Vertrages nicht entgegenstehe, wenn es wegfalle und der Vertrag für den Fall geschlossen werde, daß die Leistung infolge des Wegfalls des Verbotes erlaubt sei. Die Anwendung der §§308 Abs. 1, 309 BGB beschränkt sich daher auf die Fälle, in denen der Wegfall des Verbots ins Auge gefaßt und die Leistung für die Zeit nach Wegfall des Verbots vorgesehen worden ist. Sie entfällt dagegen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen alsbald und ohne Rücksicht auf das bestehende Verbot noch während seiner Geltungsdauer vollzogen werden sollen (RG SeuffArch 79 Nr. 197 S. 322; OGHZ 3, 55 [60]). Die Entscheidung des BGH in MDR 1952 S. 99 [BGH 24.11.1951 - II ZR 26/51], auf die das Berufungsgericht hinweist, steht dem nicht entgegen, da sie einen über den Zeitpunkt der Aufhebung des Verbotes hinaus andauernden Mietvertrag, also kein im Zeit punkte der Verbotsaufhebung schon beiderseits völlig abgewickeltes Rechtsgeschäft betrifft. Im vorliegenden Falle in der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänge der Beklagten ersichtlich alsbald nach Abschluß und jedenfalls noch während der Geltungsdauer der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 beiderseits erfüllt worden. Für die Anwendung der §§308 Abs. 1, 309 BGB ist daher schon aus diesem Grunde kein Raum. Auf die weiteren Angriffe der Revisionen gegen die in Rede stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die weitere Hilfsbegründung des Berufungsgerichts geht dahin, daß die Parteien den Kaufvertrag nach Wegfall des Abschätzungszwanges bestätigt hätten (§141 BGB). Die hiergegen gerichtete Rüge der Revisionen ist ebenfalls begründet. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach §141 BGB eine Neuvornahme des Geschäfts erfordert. Es erblickt eine solche aber darin, da die Parteien den Kaufvertrag mehrere Jahre hindurch, auch noch nach Wegfall des Abschätzungszwanges, als rechtsgültig behandelt und daß die Beklagten sich als Streitverkündete in den Vorprozessen nicht auf das Unterbleiben, der Abschätzung berufen, zudem im gegenwärtigen Rechtsstreit den Klageanspruch in der Klagebeantwortung zum Teil anerkannt und ihn im übrigen nur wegen der Höhe beanstandet haben. Diese Umstände gestatten jedoch nicht, auf eine Neuvornahme des Kaufvertrages zu schließen. Bei formlosen Geschäften kann zwar die Bestätigung des Geschäfts im Sinne einer erneuten Vornahme auch aus dem Verhalten der Parteien entnommen werden. Dabei muß es sich aber immer um ein Verhalten handeln, das den Willen der Parteien erkennen läßt, das Geschäft zu bestätigen. An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Falle. Für den Kläger bestand, wie schon ausgeführt worden ist, überhaupt kein Anlaß, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen, und für die Beklagten war dazu erst im gegenwärtigen Rechtsstreit Anlaß gegeben. Aus dem Umstände, daß bis dahin keine der Parteien den Kaufvertrag als nichtig bezeichnet hat, kann daher auf einen Bestätigungswillen nicht geschlossen werden. Dasselbe gilt für das in der Klagebeantwortung ausgesprochene, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber nur hilfsweise erklärte Teilanerkenntnis der Beklagten. Der Wille, den Kaufvertrag zu bestätigen, wäre darin nur dann zum Ausdruck gekommen, wenn die Beklagten das Teilanerkenntnis in der Klagebeantwortung in Kenntnis des von ihnen später vorgebrachten Nichtigkeitsgrundes abgegeben hätten. Das anzunehmen, lassen aber die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
4)
Das Berufungsgericht hat schließlich noch die Frage aufgeworfen, ob sich die Beklagten mit der Berufung auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages eines Verstoßes gegen Treu und Glauben schuldig gemacht hätten. Der vorgetragene Sachverhalt ergibt jedoch hierfür nichts. Für sich allein verstößt die Berufung auf die aus §134 BGB herzuleitende Nichtigkeit eines Vertrages noch nicht gegen Treu und Glauben (RG Seuff-Arch 79, Nr. 197 S. 522; BGH vom 1. April 1952 - I ZR 126/51).
5)
Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten schließlich, daß der Kaufvertrag ihres Rechtsvorgängers mit dem Kläger auch deshalb nichtig sei, weil er gegen eine Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf verstoßen habe, ist im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, wonach dieser Einwand unbegründet ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beschlagnahmeanordnung sei nicht rechtsgültig gewesen, da sie sich nicht auf einen bestimmten oder bestimmbaren Einzelfall beschränkt, sondern den Charakter einer Rechtsverordnung gehabt habe, zu deren Erlaß der Bevollmächtigte für den Nahverkehr nicht ermächtigt gewesen sei, jedenfalls aber sei sie mit Kriegsende außer Kraft getreten und überdies sei der hier in Betracht kommende Kraftwagen dadurch aus einer etwaigen Beschlagnahme entlassen worden, daß das Straßenverkehrsamt in E. als nachgeordnete Behörde des Bevollmächtigten für den Nahverkehr ihn mit Bescheinigung vom 12. November 1945 zum Verkauf an L. frei gegeben habe. Die Revisionen machen demgegenüber geltend, es könne nicht anerkannt werden, daß die Beschlagnahmeanordnung mit Kriegsende ohne weiteres ihre Wirkung verloren habe, auch fehle jede Unterlage dafür, daß das Straßenverkehrsamt in E. zu der Freigabe befugt gewesen sei und eine etwa wirksame Freigabe des Wagens zum Verkauf an L. auch die Weiterveräußerung zulässig gemacht habe. Im Ergebnis konnten die Revisionen mit diesen Angriffen jedoch keinen Erfolg haben.
Weder von den Revisionen noch von dem Berufungsgericht wird genügend beachtet, daß für die Beurteilung zwischen der Blatt 76 der GA mitgeteilten Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden vom 16. Dezember 1944, die sich auf das Gebiet von Hessen-Nassau erstreckte, und der Beschlagnahmeanordnung ähnlichen Inhalts zu unterscheiden ist, die der Bevollmächtigte für den Nahverkehr in Düsseldorf nach dem von den Beklagten mitgeteilten Schreiben des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 12. September 1951 während des Krieges für seinen Zuständigkeitsbereich erlassen hat. Solange sich der Wagen in E. befand, wurde er von der Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden betroffen, sofern zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß diese Beschlagnahmeanordnung rechtsgültig erlassen worden und über das Kriegsende hinaus in Kraft geblieben ist. Den Revisionen ist zuzugeben, daß bislang nicht geklärt worden ist, ob das Straßenverkehrsamt in E. als nachgeordnete Behörde des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden befugt war, den Wagen frei zu geben, und ob, wenn es dazu befugt gewesen sein sollte, die Freigabe für den Verkauf an L. auch eine Weiterveräußerung decken würde. Doch kann es hierauf nicht ankommen. Der Wagen ist von L. nach Kleve verbracht, dort zunächst für L. und alsdann nach der Veräußerung an den Rechtsvorgänger der Beklagten für diesen zugelassen worden. Damit war der Wagen dem Geltungsbereich der Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Wiesbaden entzogen. Die Gültigkeit des Kaufvertrages, den der Erblasser der Beklagten aber den Wagen am 25. Juli 1947 mit dem Kläger abgeschlossen hat, konnte daher durch diese Beschlagnahmeanordnung nicht mehr berührt werden. Zu prüfen blieb deshalb lediglich, ob die Veräußerung des Wagens an den Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf nichtig sein könnte. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die. Beschlagnahmeanordnung rechtsgültig war oder ob sie, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Entscheidung des OVG Hamburg vom 30. November 1948 - MDR 1949, 245 - angenommen hat, der Rechtsgültigkeit ermangelte. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizutreten, daß die Beschlagnahmeanordnung jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung des Wagens an den Kläger nicht mehr in Kraft war. Während des Krieges und auch noch in der ersten Zeit nach der Kapitulation erfolgten im Gebiete der Nordrheinprovinz die Beorderungen von Kraftfahrzeugen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes. Darin trat Mitte 1945 eine Änderung ein. Denn nunmehr ordnete die Militärregierung unter umfassender Regelung des Beorderungsverfahrens an, daß bei Beorderungen von Kraftfahrzeugen nicht mehr das Reichsleistungsgesetz als Rechtsgrundlage anzuwenden, sondern anzugeben sei, daß die Beorderung auf Grund einer von der Militärregierung erteilten Vollmacht erfolge (Bescheinigung gem. Art I §2 der MRVO Nr. 174 vom 5. September 1949 in Verb mit der Verwaltungsanweisung Nr. 122 des Hauptquartiers der 21. Armeegruppe vom 9. Juli 1945 und der Anweisung des Hauptquartiers des 8. Corps - Zentraljustizblatt 1949, 197 - 199; Schmidt-Tophoff, DV 1950, 165 ff). Demzufolge sind von da an in der Nordrheinprovinz und nach dessen Bildung im Lande Nordrhein-Westfalen Beorderungen von Kraftfahrzeugen durch die Bevollmächtigten für den Nahverkehr und später die an deren Stelle getretenen Straßenverkehrsdirektionen oder deren nachgeordnete Behörden nicht mehr auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sondern lediglich auf Grund von Anordnungen der Militärregierung erfolgt (AV des JM NRW in JMinBl NRW 1948, S. 199, 240). Damit war die von den Beklagten angeführte, noch während des Krieges ergangene allgemeine Beschlagnahmeanordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Düsseldorf, die auf dem Reichsleistungsgesetz fußte, gegenstandslos geworden und außer Kraft getreten. Die erwähnten Vorschriften der Militärregierung galten bis Anfang des Jahres 1947. Nunmehr erst ging die Straßenverkehrsdirektion in Düsseldorf wieder dazu über, Kraftfahrzeuge auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch zu nehmen (Schmidt-Tophoff a.a.O. S. 166). Soweit ersichtlich, ist aber keine erneute allgemeine Beschlagnahmeanordnung ergangen. Die Beklagten haben das auch nicht geltend gemacht. Sollte allerdings die nach Ziff III erforderliche neue mündliche Verhandlung hierzu Abweichendes ergeben, so wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter den daraus folgenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen. Auf den in Ziff III behandelten Beweisantritt des Klägers wird es als dann möglicherweise nicht ankommen.
III.
Die zu Ziff II 2) und 3) erörterten Mängel nötigen dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch noch nicht möglich. Die Beklagten haben die Einholung einer Auskunft der DAT-Schätzungsstelle in K. darüber erbeten, daß der Wagen nicht abgeschätzt worden sei. Auf dieses Beweiserbieten kommt es zwar nicht an, da die Beklagten hierfür nicht beweispflichtig sind, sondern dem Kläger dafür die Beweislast obliegt, daß die Abschätzung ordnungsgemäß erfolgt ist. Aber auch der Kläger hat sich auf die Auskunft der DAT-Schätzungsstelle in K. bezogen (Bl 44 d GA) und damit ersichtlich für den Fall, daß ihn die Beweislast treffe, seiner Beweispflicht genügen wollen. Solange die Auskunft nicht eingeholt worden ist, kann der Kläger daher nicht als beweisfällig geblieben behandelt werden. Die Sache war deshalb zu weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.