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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1952, Az.: I ZR 126/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1952
Aktenzeichen
I ZR 126/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 03.07.1951

Prozessführer

des Kaufmanns Adolf St. in W. Kreis B.,

Prozessgegner

die Firma S. & T. in G., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Josef S. in G.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Birnbach und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juli 1951 wird auf Kosten des Beklagten Adolf Steinmetz zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kaufmann Josef S. und der bisher mitverklagte Aloys St. sind Gesellschafter der Klägerin. Die Klägerin besitzt zwei Betriebe in G. und in Bü.. Den G. Betrieb leitete Josef S. den Betrieb in Bü. bis zum 7.10.1948 Aloys St.. Es ergaben sich zwischen den beiden Gesellschaftern Differenzen; S. erhob schließlich im August 1948 beim Landgericht in Münster gegen den Beklagten Aloys St. Klage auf Ausschluß aus der Gesellschaft gemäß §140 HGB. Dieser Rechtsstreit ist noch anhängig.

2

Am 7.10.1948 schied der Beklagte Aloys St. aus der Geschäftsführung der Klägerin aus , nachdem am 28.9.1948 zwischen ihm und S. ein Vergleich dahin geschlossen worden war, daß Aloys St. sich verpflichtete, keine neuen Geschäfte für die Klägerin abzuschließen und die laufenden Geschäfte des Bü. Betriebes gemeinsam mit S. abzuwickeln.

3

Im Sommer 1947 hatte die Klägerin für Holzfuhren einen Büssing-NAG-Lastwagen nebst Anhänger behördlich zugewiesen erhalten. Am 9. Juni 1947 fand in Greven zwischen S. und lern Beklagten Aloys St. eine Besprechung statt, wonach in Aussicht genommen wurde, den zu erwerbenden Lastwagen mit Anhänger gegen Zahlung des Kaufpreises an eine Person "abzutreten", die die Verpflichtung übernehmen sollte, mit diesen Fahrzeugen nach Bedarf für das Sägewerk in Bü. zu fahren. Das wurde in einer Aktennotiz festgelegt. Die Durchführung Dieser Absicht wurde dem Beklagten Aloys St. überlassen.

4

Im Juni 1947 wurden die Fahrzeuge gegen Zahlung des normalen RM-Preises und Lieferung einer geringfügigen Holzmenge bei den Lieferfirmen abgeholt und nach Bü. überführt. Sie wurden für die Klägerin Zweigstelle Bü. zugelassen und eingesetzt.

5

Am 30. Dezember 1947 schloß die Klägerin, vertreten durch den Beklagten Aloys St. mit dessen Bruder Adolf St. einen Vertrag, wonach der Letztgenannte die Fahrzeuge zum Selbstkostenpreis der Klägerin übernahm. Der Kaufpreis sei, so heißt es in dem Vertrage, bereits gezahlt und die Fahrzeuge seien schon übergeben. Adolf St. verpflichtete sich, den Lastzug jederzeit gegen tarifmäßige Bezahlung für die Klägerin fahren zu lassen. Ferner heißt es in dem Vertrage, daß er rückwirkend vom Liefertag der Fahrzeuge ab gelte und daß alle bisher entstandenen Auslagen und Einnahmen für Rechnung des Adolf St. gehen sollten. Die Fahrzeuge wurden auch weiterhin für den Bü. Betrieb eingesetzt. Am 3.4.1948 wurden beide Fahrzeuge beim Straßenverkehrsamt auf den Beklagten Adolf St. umgeschrieben, einige Zeit später auch beim Finanzamt und bei der Haftpflichtversicherung umgemeldet. Die Fahrzeuge befinden sich gegenwärtig im Besitz der Klägerin.

6

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung der Fahrzeuge. Sie beruft sich teils auf Untreue des Erstbeklagten, vor allem aber darauf, daß die Fahrzeuge bei der Veräußerung nicht amtlich geschätzt worden seien, wie diese in der dritten Anordnung des Reichskommissars zur Regelung der Handelsspanne und Verbraucherpreise im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (Reichsanzeiger 1941 Nr. 56) vorgeschrieben sei.

7

Die Beklagten beantragen Klageabweisung, der Zweitbeklagte verlangt widerklagend Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der Fahrzeuge an ihn. Sie erheben die Einrede der Rechtshängigkeit mit Rücksicht auf den zwischen S. und dem Erstbeklagten schwebenden Rechtsstreit auf Ausschluß aus der Gesellschaft. Im übrigen halten sie den Kaufvertrag und die Übereignung für gültig, da es sich bei der Rückdatierung des Kaufvertrages praktisch um den Verkauf fabrikneuer Fahrzeuge gehandelt habe.

8

Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage.

9

Beide Vorinstanzen haben dem Feststellungsantrage stattgegeben, das Landgericht gegenüber beiden Beklagten, das Berufungsgericht nur gegenüber dem Zweitbeklagten. Die Widerklage wurde abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Zweitbeklagte Adolf St. seinen Klageabweisungsantrag und den Antrag aus der Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Nach Berichtigung des Rubrums bestehen hinsichtlich der Aktivlegitimation keine Bedenken. Auch die Einrede der Rechtshängigkeit ist vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden. Die beiden gegen den Erstbeklagten erhobenen Klagen sind nicht identisch.

11

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 30. Dezember 1947 allein auf die unstreitige Tatsache gestützt, daß die verkauften Fahrzeuge nicht entsprechend der Anordnung des Preiskommissars vom 28.2.1941 vor dem Verkauf oder nachträglich innerhalb der zugelassenen. Frist einer amtlichen Schätzung unterzogen worden seien.

12

Die von der Revision sowohl gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung des Preiskommissars vom 28.2.1941 wie gegen ihre Anwendung im vorliegenden Falle geltend gemachten Gründe treffen nicht zu.

13

Der Preiskommissar war durch §2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl S. 927) ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Festsetzung und Überwachung von Preisen sowie der Aufrechterhaltung des Preisstandes dienen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Wertschätzungszwang für gebrauchte Kraftwagen verhindern sollte, daß für solche Kraftfahrzeuge angesichts der damaligen Beschränkung der Neuproduktion überhöhte Preise gefordert werden konnten, die dem tatsächlichen Gebrauchswert der Fahrzeuge nicht entsprachen. Die Anordnung hält sich also im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Ob die Ermächtigung selbst nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt war, wie dies jetzt durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Bonner Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 für die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist, bedarf keiner Prüfung, da weder das Preisbildungsgesetz von 1936 noch die Anordnung des Preiskommissars dieser Einschränkung unterlagen. Auch die inzwischen erfolgte Aufhebung der Anordnung des Preiskommissars ist für die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 30. Dezember 1947 ohne Belang. Für sie ist - von einer etwaigen späteren Bestätigung oder Neuvornahme abgesehen - lediglich der zur Zeit des Abschlusses bestehende Rechtszustand maßgebend.

14

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vertrag vom 30.12.1947 der Anordnung des Preiskommissars unterlag. Es handelte sich um eine Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge, die sich bereits ein halbes Jahr im Eigentum der Klägerin befanden, für sie zugelassen und von ihr gebraucht worden waren (§1 Abs. 2 der Anordnung vom 28.2.1941). An diesem Inhalt des Vertrages wurde nichts geändert durch die Vertragsbestimmung, daß die Fahrzeuge weiterhin für Fahrten der Klägerin zur Verfügung stehen sollten und daß die Einnahmen und Ausgaben für den Erwerb und die Benutzung der Fahrzeuge mit dem Tage der Lieferung unter den Vertragsschließenden verrechnet werden sollten. Die Tatsache der Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge wurde damit nicht aus der Welt geschafft.

15

Dem Vertrag vom 30.12.1947 fehlte also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein zwingendes gesetzliches Erfordernis, nämlich die vorangehende amtliche Schätzung der Fahrzeuge, die auch nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist von zwei Monaten nach dem für die Übernähme maßgebenden Zeitpunkt nachgeholt worden ist. Sowohl das schuldrechtliche wie das dingliche Veräußerungsgeschäft waren deshalb gemäß §134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. RG DR 1942, 1409, OGHZ 1, 171).

16

Eine Bestätigung des Geschäftes nach Aufhebung der Anordnung vom 28.2.1941 kam nicht in Frage. Das Geschäft hätte danach nach Fortfall des gesetzlichen Verbots neu vorgenommen werden müssen. Fine solche Neuvornahme durch die Beklagten konnte aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht mit rechtlicher Wirkung gegen die Klägerin erfolgen, weil der Erstbeklagte unstreitig seit dem 7.10.1948 nicht mehr vertretungsberechtigt für die Klägerin ist. Bis zu diesem Tage und bis zu der im November 1950 erfolgten Klageerhebung hatten die Beklagten aber die Rechtsgültigkeit des ursprünglichen Geschäfts vertreten und auch die Klägerin hatte die Unwirksamkeit des Geschäftes lediglich aus der von ihr behaupteten Untreue des Beklagten hergeleitet. Die Beklagten hatten also von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung zur Neuvornahme des Geschäfts und haben auch nichts vorgetragen, was auf eine solche Neuvornahme im Sinne einer Bestätigung schließen lassen könnte. Die Frage der Nichtigkeit des Geschäftes wegen Nichtbeachtung der Anordnung vom 28.2.1941 ist erstmalig in der Verhandlung vor dem Landgericht am 6.2.1951 zur Sprache gekommen und von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.2.1951 aufgegriffen und zur Begründung des Klageantrages herangezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeklagte aber längst aus der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschieden und konnte daher das Geschäft namens der Klägerin nicht neu vornehmen.

17

Schließlich kann auch von einer unzulässigen Rechtsausübung der Klägerin keine Rede sein, auf die sich die Revision mit Rücksicht auf das dreijährige Bestehen des Vertrages beruft. Der damit geltend gemachte Einwand der Verwirkung scheitert einerseits daran, daß die Klägerin schon im Juni 1948 alsbald nach ihrer Kenntnisnahme von dem Vertrage dem Vertragsschluß widersprochen hat und unangefochten im Besitz der Fahrzeuge verblieben ist. Andererseits verstößt die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht gegen Treu und Glauben.

18

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde