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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1951, Az.: II ZR 26/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1951
Aktenzeichen
II ZR 26/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.01.1951
Landgerichts in Hildesheim - 09.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 4, 62 - 68
  • DB 1952, 16 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1952, 144 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1952, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Georg D. in H., K. Strasse ...,

Prozessgegner

die Landelektrizität GmbH in H. unter der Firma ihrer Zweigniederlassung Landelektrizität GmbH Überlandwerk F. in F., vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Direktoren Dr. Heinz A. und Gerhard H. beide in H.,

Amtlicher Leitsatz

1.) Eine Zweigniederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreits sein.

Eine Rechtsperson kann aber unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden (OGHZ 2, 146).

2.) § 21 ZPO trifft nicht für einen Anspruch zu, der damit begründet wird, eine GmbH hafte aus § 419 BGB, das von ihr übernommene Vermögen sei der Firma ihrer Zweigniederlassung überschrieben und werde von dieser Filiale verwaltet.

3.) Das Gebiet der DDR ist auch im Sinne des § 23 ZPO nicht Ausland. § 23 ZPO ist aber auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Einwohner der Bundesrepublik einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen eine Person erhebt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der DDR hat, in der Bundesrepublik aber Vermögen besitzt.

4.) Hat das Berufungsgericht lediglich über prozeßhindernde Einreden entschieden, so kann das Revisionsgericht die Sache auch an das Landgericht zurückverweisen; dem Berufungsgericht braucht nicht die Entscheidung darüber belassen zu werden, ob es seinerseits von einer Zurückverweisung an das Landgericht absehen und selbst entscheiden will, weil es dies für sachdienlich hält.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Januar 1951 auf gehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der VI. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 9. Juni 1950 abgeändert.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger klagt aus abgetretenen Rechten der Babette E., die Kommanditistin der A. Elektrizitätsgesellschaft in Z./Kreis G. war. Durch Vertrag vom 7. Januar 1941 (Bl 25/26 d.A.) übertrug diese Kommanditgesellschaft ihr Vermögen auf die L. GmbH in H. (Nr. 1); die Kommanditgesellschaft wurde darauf im Handelsregister gelöscht. Babette E. und ihre früheren Mitgesellschafter vertraten mit Schreiben vom 24. Mai 1946 den Standpunkt, daß die Übertragung des Unternehmens wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sei; zugleich fochten sie den Vertrag vom 7. Januar 1941 wegen Drohung an. Die L. GmbH (Nr. 1) wurde mit der E. S.-A. Aktiengesellschaft (Esag) zur P. Energieversorguns-Aktiengesellschaft (Prevag) verschmolzen und im Handelsregister gelöscht. Die Prevag hatten in F., R. und S. Betriebsstellen, für die sie eine einheitliche Geschäftsstelle in F. eingerichtet hatte. Am 14. Oktober 1948 (Bl 109 d.A.) gründete die Prevag zusammen mit dem Direktor Friedrich Me. die L. GmbH in H. (Nr. 2) und für diese eine Zweigniederlassung in F. mit der Firmenbezeichnung: L. GmbH Überlandwerk F.. Die GmbH wurde in H., ihre Zweigniederlassung in F. handelsregisterlich eingetragen. Durch Vertrag vom 22. Dezember 1948 verkaufte die Prevag einen Teil ihres Vermögens, nämlich das zu den Betriebsstellen F., R. und S. gehörende, an die L. GmbH (Nr. 2) und übertrug dieses Vermögen unter Einschluss der Grundstücke im gleichen Vertrag auf die L. GmbH (Nr. 2) dergestalt, dass diese unter ihrer Zweigniederlassungsfirma in den Grundbüchern der fraglichen Grundstücke eingetragen werden sollte. Die GmbH nahm diese Auflassungserklärung an und stellte den entsprechenden Eintragungsantrag, dem die betreffenden Grundbuchämter stattgaben. Der Kläger meint: Alle Folgen aus der von ihm angenommenen Nichtigkeit des Vertrages vom 7. Januar 1941 hätten wegen der Verschmelzung der Landelektrizität GmbH (Nr. 1) mit der Esag die Pievag getroffen; infolge der Übertragung des Vermögens der Betriebsstellen F., und S. auf die L. GmbH Überlandwerk F. sei das Überlandwerk rechtlich und wirtschaftlich als Rechtspersönlichkeit anzusehen und hafte nun seinerseits aus § 419 BGB für die aus der Nichtigkeit des Vertrages vom 7. Januar 1941 entstandenen Folgen. Der Kläger begründete die von ihm befürwortete Anwendbarkeit des § 419 BGB damit, dass das zu den Betriebsstellen F., R. und S. gehörige Vermögen das gesamte in den Westzonen belegene Vermögen der Prevag gewesen sei. Er hat die Klage gegen die L. GmbH Überlandwerk F. in F. an das Landgericht in Hildesheim gerichtet. Der Kläger hielt ungeachtet seiner Auffassung, dass durch die Verträge vom 14. Oktober und 22. Dezember 1948 in Fallersleben eine, selbständige Rechtspersönlichkeit entstanden sei, das Landgericht in Hildesheim auch nach § 21 ZPO für zuständig. Die Klagezustellung ist "an das Überlandwerk F. in F." gerichtet und unter dem Vermerk, dass im Geschäftslokal der gesetzliche Vertreter an der Annahme verhindert gewesen sei, an den angetroffenen Angestellten G. bewirkt worden. Der Kläger behauptet, das Unternehmen der A. E. gesellschaft habe in den Händen der L. GmbH (Nr. 1) und der Prevag hohe Nutzungen abgeworfen jährlich etwa 70.000 RM. Babette E., die an der A. Elektrizitätsgesellschaft zu einem Drittel beteiligt war, hat dem Kläger von den Nutzungen für das Jahr 1947 einen Teilbetrag von 7.000 RM abgetreten. Der Kläger sagt in der Klage (S 20 d.A.), er verlange die ihm abgetretenen 7.000 "Mk": in seinem Antrag verlangt er die Zahlung von 7.000 "DM".

2

Die Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und geltend gemacht, dass die L. GmbH Überlandwerk F. nur eine Zweigniederlassung der L. GmbH in H. sei, keine Rechtspersönlichkeit besitze und darum ihrerseits nicht verklagt werden könne.

3

Das Landgericht ordnete abgesonderte Verhandlung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit an und wies die Klage ab. Es sah die Klage als gegen die L. GmbH in H. gerichtet, jedoch unter deren Zweigniederlassungsfirma erhoben an und verneinte seine Zuständigkeit, weil § 21 ZPO deshalb unanwendbar sei, weil sich die geltendgemachte Forderung nicht auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung beziehe.

4

Der Kläger wandte sich mit der Berufung gegen beide Gesichtspunkte: Er hielt daran fest, dass die Klage gegen die L. GmbH Überlandwerk F. in F. gerichtet sei und dass das Überlandwerk F. durch die Vermögensübertragung vom 22. Dezember 1948 wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit erlangt habe er vertrat nunmehr noch den Standpunkt, dass die L. GmbH einen zweiten Hauptsitz in F. habe und das Landgericht in Hildesheim auch dieserhalb zuständig sei. Seine Ansicht, dass § 21 ZPO gegeben sei, vertrat er nunmehr nur noch hilfsweise für den Fall, dass das Überlandwerk F. nicht als Partei des Rechtsstreits angesehen werden könne.

5

Die Beklagte bestritt, einen zweiten Hauptsitz zu haben und wies darauf hin, dass sie eine einzige, einheitliche GmbH sei und eine Zweigniederlassung in F. habe; sie könne zwar unter ihrer Filialfirma verklagt werden, die Zweigniederlassung selbst könne aber nicht Partei eines Rechtsstreits sein. Auf Seite 5 der Berufungsbeantwortung führt die Beklagte aus, der Kläger übersehe, dass die L. GmbH in H. tatsächlich die Beklagte sei, darum könne die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Klage an das Überlandwerk F. adressiert sei.

6

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verneint für das Überlandwerk F. eigene Rechtspersönlichkeit. Es sieht die Klage als gegen die L. GmbH in H. gerichtet an und meint, eine Klage gegen eine GmbH könne auch unter ihrer Filialfirma erhoben werden. Verklagt sei die L. GmbH in H.. Sie habe keinen doppelten Sitz, da der Gesellschaftsvertrag nur einen Sitz, nämlich in H., vorsehe und nicht geändert worden sei; gegen den Willen der Beklagten könne ihr kein zweiter Sitz aufgezwungen werden. Das in der Bundesrepublik geltende Recht lasse es nicht zu, der Zweigniederlassung einer GmbH, die ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) habe, Rechtspersönlichkeit für deren in der Bundesrepublik belegenes Vermögen zuzuerkennen. Hildesheim könne daher nur dann zuständig sein, wenn dort für die Klage ein besonderer Gerichtsstand gegründet sei. Das sei jedoch zu verneinen, da § 21 ZPO nicht zutreffe und § 23 ZPO unanwendbar sei.

7

Mit der Revision strebt der Kläger die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen an, um eine Entscheidung über die Hauptsache zu erreichen. Er berichtigt den Kopf der Klage dahin, dass die L. GmbH in H.e unter der Firma ihrer Zweigniederlassung L. GmbH Überlandwerk F. in F. verklagt sei. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen, jedoch um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

8

1.)

Die Bedenken der Revisionsbeantwortung gegen die Zulässigkeit der Revision sind unbegründet. Es mag sein, daß der Kläger nach dem Inhalt der Abtretungserklärung und dem Ursprung des erhobenen Anspruchs nur 7.000 DM Ost beanspruchen kann. Verlangt hat er aber 7.000 DM West. Das hat er zwar nicht ausdrücklich erklärt, ergibt sich aber daraus, dass er seinen auf 7.000 DM lautenden Antrag vor einem Gericht der Bundesrepublik gestellt und bei Einreichung der Klage den Gerichtskostenvorschuss nach einem Streitgegenstand von 7.000 DM (West) eingezahlt hat.

9

2.)

Die Klage war zunächst gegen die Zweigniederlassung der L. GmbH gerichtet. Das war unzulässig, da eine Filiale keine Rechtspersönlichkeit ist und darum nicht selbst Partei eines Rechtsstreits sein kann. Verklagt werden konnte lediglich die L. GmbH mit Sitz in Halle/Saale. Das konnte allerdings auch unter der Firma ihrer Zweigniederlassung F. geschehen (OGHZ 2, 146). Wäre die GmbH unter der Firma ihrer Filiale verklagt worden, so hätte die Klage, wie das geschehen ist, auch im Geschäftslokal der Zweigniederlassung zugestellt und dem dort tätigen Angestellten Gruß ausgehändigt werden dürfen (RG 109, 265). Ob diese Zustellung auch gegenüber der GmbH als Klageerhebung anzusehen war, obwohl sich die Klage zunächst ausdrücklich gegen die Filiale richtete, kann dahingestellt bleiben. Die GmbH hat die Klage spätesten in der Berufungsbeantwortung als gegen sich gerichtet angesehen und damit den Mangel der Klageadresse und alle etwaigen Mängel der Klageerhebung genehmigt. Nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz den Klagekopf berichtigt hat, musste die Klage als nunmehr auch nach seinem Willen gegen die GmbH gerichtet angesehen werden. Dass er diese Richtigstellung erst nach der genehmigenden Erklärung der GmbH und erst in der Revisionsinstanz vorgenommen hat, ist aus prozessökonomischen Gründen unerheblich.

10

3.)

§ 4 des Vertrages vom 7. Januar 1941 steht der Anrufung des Landgerichts in Hildesheim nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sollten alle Streitigkeiten zwischen der A. E. gesellschaft und der L. GmbH (Nr. 1) über den Inhalt und die Auslegung dieses Vertrages von den für Halle/Saale zuständigen ordentlichen Gerichten entschieden werden. Die Klage betrifft keine Streitigkeit über Inhalt und Auslegung des Vertrages vom 7. Januar 1941; der Kläger behandelt diesen Vertrag vielmehr als nichtig und leitet den erhobenen Anspruch gerade aus der Unwirksamkeit dieses Vertrages her.

11

4.)

Mit § 21 ZPO ist die Zuständigkeit des Landgerichts in Hildesheim nicht zu begründen. Nach dieser Bestimmung können alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug haben, bei den Gerichten des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. Die vorliegende Klage hat jedoch nicht auf den Geschäftsbetrieb der Filiale F. Bezug. Hat die L. GmbH (Nr. 1) das Vermögen der A. E. gesellschaft auf Grund unwirksamen Vertrages erhalten und haftete die Prevag infolge der Verschmelzung der L. GmbH (Nr. 1) mit der Esag auf den Ersatz von Nutzungen, so konnte diese Schuld, wenn die Übertragung des Vermögens der Betriebsstellen F., R. und S. auf die "L. GmbH Überlandwerk F." überhaupt die Anwendung des § 419 BGB auslöste, nur die L. GmbH (Nr. 2) als solche, niemals aber ihre Filiale in F. treffen. Denn nur die GmbH besass Rechtsfähigkeit, und nur ihr wurde das Vermögen der drei Betriebsstellen übertragen, wenn das auch unter der Firma der Zweigniederlassung F. geschah. Mag auch diese Filiale das der L. GmbH (Nr. 2) übertragene und nun gehörende Vermögen der früheren Betriebsstellen F., R. und S. verwalten, so handelt es sich bei der Klageforderung doch nicht um einen Anspruch aus dieser Verwaltung, sondern um einen Anspruch aus teilweiser Vermögens übernähme. Das aber ist kein Anspruch, der auf den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung Bezug hat.

12

5.)

Direkt ist § 23 ZPO nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. H., wo die Beklagte ihren Besitz hat, liegt im Inland. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bekennt sich in seiner Präambel zur Währung der nationalen und staatlichen Einheit. Dieses Bekenntnis soll zum Ausdruck bringen, dass das deutsche Volk auf die Zugehörigkeit der westdeutschen und der ostdeutschen Länder einen natürlichen und unverzichtbaren Anspruch erhebt (von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Präambel, Anm. 2); es wird im Schlußsatz der Präambel noch durch die Aufforderung an das gesamte deutsche Volk, die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden, bekräftigt. Art. 23 GG spricht davon, dass das zunächst für die Länder Westdeutschlands erlassene Grundgesetz "in anderen Teilen Deutschlands" nach deren Beitritt in Kraft zu setzen sei, und Art. 116 GG geht von einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit aus. Zum mindesten an alledem können die Gerichte bei der Frage danach, was als Inland auch im Sinne des § 23 ZPO anzusehen ist, nicht vorbeigehen.

13

6.)

§ 23 ZPO ist aber auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seinem Urteil vom 2. Juni 1949 - I ZS 9/49 - (DRZ 1949, 469) ausgesprochen, der Zweckgedanke dieser Vorschrift reiche keinesfalls weiter als dahin, dem Kläger für vermögensrechtliche Ansprache die Möglichkeit zu geben, die deutsche Gerichtsbarkeit gegen den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das ist zu eng. § 23 ZPO gibt demjenigen, der einen vermögensrechtlichen Anspruch erhebt, die Möglichkeit, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und enthebt ihn der Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, dass er sonst vor einer Gerichtsbarkeit anderer Gerichtsverfassung, anderen Rechts, anderer Sprache und anderer Gebräuche klagen müsste. Ähnliche technische Schwierigkeiten bestehen auch für einen Einwohner der Bundesrepublik gegenüber den Gerichten der DDR. Dort ist die Gerichtsverfassung gegenüber dem früheren Zustande wesentlich verändert worden: Das Prinzip der rechtsgelehrten Richter (§ 2 GVG) ist aufgegeben, der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter (§ 1 GVG, Art. 97 GG) ist verlassen, und selbst bei den bisherigen Zuständigkeiten ist es nicht belassen worden (VO vom 21. Dezember 1948, ZVOBl 1948, 588; VO vom 17. Mai 1949, ZVOBl 1949, 325). Auch wesentliche Verfahrensgarantien sind abgeschafft, im Zivilprezeß z.B. der Anwaltszwang. Das materielle Recht hat eine ganz andere Entwicklung genommen. Es gelten verschiedene Währungen, und die Ein- und Ausreise sind erschwert, sodaß Termine nur unter besonderen Schwierigkeiten wahrgenommen werden können. Würde der Kläger genötigt sein, vor Gerichten der DDR zu klagen, und dort ein obsiegendes Urteil erstreiten, so würde er aus einem solchen Titel nicht ohne weiteres in das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der Beklagten vollstrecken können. Insgesamt sind das Erschwerungen, die denen ähneln, die zum Erlass des § 23 ZPO geführt haben; sie rechtfertigen es, einem Einwohner der Bundesrepublik, dessen Schuldner seinen Wohnsitz, um mit Art. 23 GG zu reden, lediglich in einem anderen Teile Deutschlands hat, im Gebiet der Bundesrepublik aber Vermögen besitzt, nicht die Rechtswohltat zu versagen, sein Recht vor den Gerichten der Bundesrepublik zu suchen, die auf Grund einer bereits im Deutschen Reich geltenden, im wesentlichen unverändert gebliebenen Gerichtsverfassung und nach den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit Recht sprechen.

14

7.)

Das Berufungsgericht hätte die Sache bei richtiger Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen müssen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch hiervon absehen dürfen wenn es dies für sachdienlich hielt (§ 540 ZPO). Gründe der Prozeßökonomie sprechen dagegen, die Frage der Sachdienlichkeit nach der notwendig gewordenen Aufhebung der Vorderurteile dem Berufungsgericht zu überlassen. Der Senat hat sich vielmehr für befugt erachtet, diese Frage selbst zu entscheiden. Er hält es nicht für sachdienlich, den Parteien zur tatsächlichen Klärung ihres Streitverhältnisses nur eine Instanz, die Berufungsinstanz, zur Verfügung zu stellen. Daher hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Wollen sich die Parteien zur Hauptsache mit einer Tatsacheninstanz bescheiden, wünscht aber die unterliegende Partei noch eine Überprüfung in rechtlicher Einsicht, so bietet hierzu § 566 a ZPO die Handhabe.

15

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht zu überlassen, da sie sich nach dem Unterliegen richtet, hierüber aber noch kein Urteil gefällt werden durfte.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn