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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1968, Az.: BVerwG IV B 128.68

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verjährung von Erschließungsbeiträgen; Maßgeblichkeit der allgemeinen Vorschriften des BGB

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 128.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.05.1968 - AZ: VGH Nr. 227 VI 67

Fundstellen

  • BayVBl 1969, 64
  • DVBl 1969, 281
  • DÖV 1969, 360 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auf die Verjährung von Erschließungsbeiträgen finden die landesrechtlichen Vorschriften für Kommunalabgaben Anwendung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 920 DM festgesetzt.

Gründe

1

Eine grundsätzliche Frage, die der Klärung durch das Revisionsgericht bedürfte, ergibt sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

2

Die Frage der Verjährung von Erschließungsbeiträgen ist im Bundesbaugesetz nicht geregelt worden. Mit Recht geht die im Schrifttum vertretene Meinung somit davon aus, daß sich die Verjährung der Beiträge nach den Vorschriften der Länder über das Kommunalabgabenrecht richtet. Dagegen kann die Beklagte nicht einwenden, das Erschließungsbeitragsrecht sei vom Bundesgesetzgeber vollständig geregelt worden, so daß auch die Verjährung der Erschließungsbeiträge aus bundesrechtlichen Normen, nämlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, zu entnehmen wäre. Erschließungsbeiträge sind kommunale Abgaben. Sie bleiben es auch nach ihrer Regelung durch das Bundesbaugesetz. Danach findet auf sie das Landesrecht auch weiterhin Anwendung, soweit dem das Bundesrecht nicht entgegensteht.

3

Der Bundesgesetzgeber hat das Recht der kommunalen Abgaben für das Sachgebiet der Erschließungsbeiträge durchaus nicht vollständig normiert. Das gilt insbesondere für das Verfahrensrecht, das sich nach wie vor aus dem landesrechtlich geregelten Kommunalabgabenrecht ergibt. Das muß auch für die Verjährung gelten. Der Bundesgesetzgeber konnte sehr wohl der Ansicht sein, daß es für die Frage der Verjährung von Erschließungsbeiträgen einer einheitlichen Regelung nicht bedürfte, so daß es insoweit bei der landesrechtlichen Regelung für Kommunalabgaben verbleiben sollte. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen sein sollte, für Erschließungsbeiträge komme eine Verjährung überhaupt nicht in Frage. Hätte er es aber für richtig gehalten, für diese Beiträge die allgemeine Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen, so wäre das im Bundesbaugesetz zum Ausdruck gekommen. Es bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung dieser Frage, die sich vielmehr ohne Zweifel dahin beantwortet, daß auf Erschließungsbeiträge mangels einer besonderen bundesrechtlichen Regelung diejenigen Vorschriften anzuwenden sind, die im jeweiligen Landesrecht für derartige kommunale Abgaben gelten.

4

Über die Frage der Verjährung hat also das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht nach Landesrecht entschieden (§ 137 VwGO).

5

Die Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 920 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Sendler