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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1982, Az.: BVerwG 8 C 24/81

Erschließungsbeitragsrecht; Ablösungsbestimmungen; Ablösungsvereinbarung; Satzungsform; Gebietsteile der Gemeinde; Erschließungsaufwands; Mindestinhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 24/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 08.06.1977 - AZ: V 1125/75
VGH Mannheim 03.07.1979 - II 2502/77

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 361 - 369
  • DVBl 1982, 550-552 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1982, 641

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Ablösungsvereinbarung ist nichtig, wenn sie abgeschlossen worden ist, bevor ausreichende "Bestimmungen" i.S. des BBauG § 133 Abs. 3 S. 2 getroffen worden sind.

2. Diese Ablösungsbestimmungen brauchen nicht in Satzungsform erlassen zu werden.

3. Es ist zulässig, den Anwendungsbereich von Ablösungsbestimmungen i.S. des BBauG § 133 Abs. 3 S. 2 auf Gebietsteile der Gemeinde zu beschränken.

4. Nur die Festlegung der Art der Ermittlung und Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands gehört zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen i.S. des BBauG § 133 Abs 3 S 2.

5. Der Abschluß von Ablösungsvereinbarungen setzt kraft Bundesrecht das Vorliegen einer Erschließungsbeitragssatzung nicht voraus. Der Inhalt einer Erschließungsbeitragssatzung hat kraft Bundesrechts auch keinen Einfluß auf den Inhalt von Ablösungsbestimmungen i.S. des BBauG § 133 Abs. 3 S. 2.