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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 60/92

Notar; Amtssitzwechsel; Verweilzeit; Berücksichtigung; Organisationsermessen der Justizverwaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1993
Aktenzeichen
NotZ 60/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 15064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.11.1992

Fundstelle

  • DNotZ 1994, 333

Verfahrensgegenstand

Besetzung einer Notarstelle

Amtlicher Leitsatz

Die Berücksichtigung einer Verweilzeit beim Amtssitzwechsel eines Notars hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessens.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Tropf und Wiechers sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz - Senat für Notarsachen - vom 17. November 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem Beteiligten Hans Jürgen Baltes entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller war vom 1. Februar 1982 bis 31. Oktober 1987 Notar in Alzey, seither hat er seinen Amtssitz in Bitburg. Mit den drei weiteren Beteiligten bewarb er sich um die am 24. Februar 1992 ausgeschriebene Notarstelle in Bingen. Die Notarkammer Koblenz befürwortete die Verlegung des Amtssitzes. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 (GA Bl. 84) teilte ihm der Antragsgegner die Absicht mit, die ausgeschriebene Notarstelle dem weiter Beteiligten zu 1 zu übertragen.

2

Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle zuzuweisen, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

3

Er hält dem Antragsgegner im wesentlichen vor, von dem bei der Entscheidung über eine Amtssitzverlegung eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern sich zu Unrecht durch Ziff. 2.2.4.5 der Verwaltungsvorschrift über die Angelegenheiten der Notare vom 31. Juli 1991 - VVNotO - (JBl. S. 331) gebunden gefühlt zu haben, wonach ein Notar, der sein Amt am bisherigen Amtssitz weniger als fünf Jahre ausgeübt hat, die besonderen Gründe einer vorzeitigen Amtssitzverlegung darlegen muß. Deswegen sei seine Bewerbung nicht in die Auswahl nach Eignungskriterien, aufgrund derer er wegen besserer Examensnoten, langjähriger Berufspraxis und Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen den Vorzug hätte erhalten müssen, einbezogen worden. Entgegen der geübten Besetzungspraxis habe der Antragsgegner auch dem Wunsch des verbliebenen Sozius, mit ihm die Sozietät fortzusetzen, nicht entsprochen.

4

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, ein Abweichen von der Mindestverweildauer sei im Hinblick auf deren Zweck, die Kontinuität der notariellen Versorgung zu sichern und eine gleichmäßige Ermessensausübung bei der Personalauswahl zu gewährleisten, nur aus höherrangigen Gründen möglich. Soziale Gründe seien erst berücksichtigungsfähig, wenn sie in Rechtsgrundlagen, wie etwa dem Schwerbehindertengesetz, Anerkennung gefunden hätten. In einer Konkurrenzlage könne die Aussicht eines Bewerbers, eine Sozietät eingehen zu können, nicht entscheidend sein.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

6

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

7

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige Beschwere ist unbegründet.

8

Der Bescheid vom 1. Oktober 1992, mit dem der Antragsgegner seine Absicht erklärt hat, die Notarstelle in Bingen mit einem anderen Bewerber zu besetzen, eröffnete die rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Form einer Verpflichtungsklage zur Wahrung des Rechts des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Senatsbeschlüsse BGHZ 69, 224, 226 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; v. 28. März 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59). Dem Antragsgegner steht jedoch weder ein Recht auf Übertragung dieser Stelle zu, noch hat er den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf neue Bescheidung.

9

1.

Der Bescheid des Antragsgegners verstößt nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Begründungspflicht (Senatsbeschl. v. 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 - BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1), die außer der Unterrichtung des Betroffenen dazu dient, den mit der Nachprüfung der Entscheidung befaßten Gerichten sachgerecht die Klärung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (Obermayer, VwVfG, 2. Aufl. § 39 Rdn. 3 ff).

10

Wie das beiderseitige Vorbringen zeigt, war schon im Verwaltungsverfahren als entscheidendes Hindernis für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers die nicht abgelaufene fünfjährige Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz angesehen worden. Dem Antragsteller war dieses Bedenken und das Gewicht, das ihm der Antragsgegner beilegte, bekannt. Er hat eigens dazu ein privates Rechtsgutachten vorgelegt. Ihre Rechtsauffassung kann die Justizverwaltung aber auch noch im gerichtlichen Verfahren vollständig erläutern.

11

2.

Weder die Bundesnotarordnung noch Normen des Grundgesetzes gewähren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf ein Notaramt. Vielmehr hat die zuständige Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Stellenvergabe zu befinden (std. Rspr. des Senats vgl. Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - DNotZ 1988, 124 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 28. März 1991 a.a.O.). Dies gilt genauso, wenn ein Bewerber, der schon Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können (vgl. Senatsbeschl. v. 5. April 1976 - NotZ 12/75 - DNotZ 1977, 42; v. 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521; v. 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88 - DNotZ 1989, 328; v. 28. März 1991 a.a.O.). Ein Anspruch wäre daher nur gegeben, wenn das Ermessen allein im Sinne einer Übertragung der Notarstelle an den Antragsteller ausübbar wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist, wie der Antragsteller nicht verkennt, nicht der Fall.

12

3.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, daß über seine Bewerbung neu entschieden wird. Ein Anspruch auf Neubescheidung setzt voraus, daß der Antragsgegner sein Ermessen zu Unrecht nicht ausgeübt, überschritten oder sonst fehlerhaft gebraucht hätte. Solche Mängel, auf deren Feststellung die gerichtliche Überprüfung beschränkt ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO), enthält der angefochtene Bescheid nicht.

13

a)

Die Berücksichtigung einer Verweilzeit beim Amtssitzwechsel nach Ziff. 2.2.4.5 WNotO hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessens (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 1991 a.a.O.; Bohrer, DNotZ 1991, 3, 13). Dieses umfaßt auch die Bestimmung des Amtssitzes (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521), weil auch eine Amtssitzverlegung unter dem Vorbehalt einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO) steht (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdn. 285, S. 89). Die Ausgestaltung kann, da keine berufsrechtliche, sondern eine organisationsrechtliche Regelung getroffen wird (vgl. BVerfGE 80, 257, 263), aufgrund einer konkretisierenden Verwaltungsvorschrift oder durch Verwaltungsübung geschehen, ohne daß dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstünde. Die Mindestverweildauer ist kein zusätzliches Eignungserfordernis. Sie dient, anders als etwa eine Höchstaltersgrenze (siehe dazu BVerfGE 80, 257, 263 und jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO), mit der sie der Antragsteller zu Unrecht vergleicht, gerade nicht der Auswahl geeigneter Bewerber für eine freie Stelle. Die ausreichend lange Amtszeit eines Notars soll sicherstellen, daß die Kontinuität der Amtsführung auch in Notariaten gewahrt wird, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine geringere Anziehunskraft besitzen (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 1991, a.a.O.).

14

Die Abkömmlichkeit vom bisherigen Amtssitz ist danach Voraussetzung einer Amtssitzverlegung. Ob ein Notar sich allein auf eine freie Stelle bewirbt oder ob es noch andere Bewerber gibt, ist gleichgültig. Der Notar kann seinen Amtssitz nicht frei wählen, sondern hat den Bedürfnissen der Rechtspflege nachzukommen (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 1991 a.a.O.; v. 19. Januar 1981 a.a.O.). Stehen sie einer Verlegung entgegen, sind sie, auch wenn sich um eine Stelle mehrere Interessenten bewerben, beachtlich (Senatsbeschl. v. 28. März 1991 a.a.O.). In einem solchen Fall kann die Bewerbung eines Notars erfolglos bleiben, wenn die Vergabe der Stelle an ihn mit vorrangigen Belangen der Rechtspflege in Widerspruch steht. In eine Auswahl, die auf die persönliche und fachliche Eignung abstellt, kann er dann nicht mehr einbezogen werden.

15

b)

Es verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, wenn auch von ihm die Einhaltung der fünfjährigen Mindestverweildauer verlangt wird. Der Antragsgegner hat sich in Ziff. 2.2.4.5 WNotO wirksam dahingehend gebunden, daß er nur aus besonderen Gründen auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet. Soweit er den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen nicht das Gewicht beimißt, um von der im Regelfall geübten Verwaltungspraxis abzugehen, läßt dies weder Ermessensfehler noch ein unzutreffendes Verständnis der Belange der Rechtspflege in § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO erkennen.

16

aa)

In der Regelung der Mindestverweildauer ist der zutreffende Gedanke enthalten, daß die Kontinuität der Amtsführung ein vorrangiger Belang der vorsorgenden Rechtspflege darstellt, der bis zum Ablauf von fünf Jahren regelmäßig sein Gewicht behält, weil in ihn nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die unmittelbar den derzeitigen Amtssitz eines sich auf eine andere Stelle bewerbenden Notars berühren. Den wenn auch die notarielle Versorgung in weniger "anziehenden" Gebieten sichergestellt werden soll, gelingt dies unbeschadet der gegenüber Berufsanwärtern gegebenen Möglichkeit des § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO effektiver, wenn von allen Notaren grundsätzlich die Einhaltung einer Mindestverweildauer am Amtssitz verlangt wird. Der Antragsgegner weist mit Recht darauf hin, daß diese auch dazu dient, gleichmäßige Personalentscheidungen herbeizuführen.

17

Nach dem von dem Antragsgegner geübten "Vorrücksystem" steht die Bewerbung um freie Notarstellen auch anderweit bestellten Notaren offen. Deren Bewerbung wird für größere Stellen wegen der Berufserfahrung, die sie mitbringen, auch gewünscht (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 59, 274, 281;  63, 274, 275). Indessen muß nicht nur bei der erstmaligen Bestellung zum Notar, sondern auch bei der Amtssitzverlegung auf Chancengleichheit geachtet werden. Dem kann es dienen, wenn nicht nur die Inhaber von Stellen, für die sich weniger leicht Nachfolger finden, zur Erhaltung der Kontinuität die Mindestverweildauer einzuhalten haben, sondern auch die Inhaber einer ohnehin schon attraktiveren Stelle. Eine unterschiedliche Behandlung würde letzteren die Möglichkeit geben, nur deswegen schneller vorzurücken, weil ihr Amtssitz vorzeitig ohne Gefahr für ihr bisheriges Notariat verlegt werden könnte.

18

bb)

Diese Grundsätze gelten auch wenn im Zeitpunkt der Bewerbung eine Mindestverweildauer, wie hier, schon weitgehend abgelaufen ist. Dadurch wird regelmäßig kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand berührt. Es ist jedem Notar bekannt, daß er vor einer Zweitbewerbung sein Amt an seinem Amtssitz fünf Jahre geführt haben muß. Wenn dieser Zeitraum von jedem Notar grundsätzlich in voller Länge einzuhalten ist, erleidet der Antragsteller keinen nur ihn treffenden Nachteil. Anhaltspunkte, daß im Falle des Antragstellers gleichheitswidrig verfahren wurde, fehlen. Im übrigen ist das Kriterium der Mindestverweildauer ein allen Bewerbern einsichtiges, äußerlich leicht feststellbares Merkmal, auf das der angesprochene Personenkreis seine berufliche Planung ausrichten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 - DNotZ 1976, 240; v. 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 - DNotZ 1985, 497; v. 29. März 1993 - NotZ 13/92 - betreffend die allgemeine Wartezeit im Anwaltsnotariat). Es kann daher dahinstehen, ob im Falle des Antragstellers der zur Vermeidung einer Verwesung des Notariats Alzey verschobene Amtsantritt in Bitburg ermessensgerecht, weil der Rechtspflege dienend, eine Anrechnung gestatten würde. Der Antragsteller würde auch dadurch nicht die Fristvoraussetzung erfüllen.

19

cc)

Die Mindestverweildauer ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsgegner - ungeachtet der Dauer des Besetzungsverfahrens - die Verweilzeit vom Amtsantritt bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechnet.

20

Der Senat hat die Frage, nach welchem Zeitpunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sachlage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, bisher noch nicht abschließend entschieden (vgl. Beschl. v. 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgeblicher 1, für die maßgebliche Rechtslage vgl. dagegen Beschl. v. 13. Juli 1992 - Notz; 16/91 - BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131; ebenso Beschl. v. 2. August 1993 - NotZ 30/92). Sie kann auch hier offen bleiben. Auch wenn man bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abstellt (so Senatsbeschl. v. 17. März 1975 - NotZ 8/74 -; v. 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 -; vgl. demgegenüber Beschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 - DNotZ 1975, 48, 49), so gilt dies doch nur, wenn das anzuwendende Recht nicht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder zuläßt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts aus der Natur der Sache ergibt (BVerwGE 61, 192 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79]; vgl. auch BVerwGE 39, 139 [BVerwG 09.12.1971 - VIII C 6/69]; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 113 Rdn. 96; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 108 Rdn. 22). Bei der Festlegung des für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgebenden Stichtags ist allerdings von der das Lebensverhältnis kennzeichnenden Eigengesetzlichkeit auszugehen und vor ihrem Hintergrund willkürfrei zu entscheiden. Die Vorverlegung des Beurteilungszeitpunkts ist in der Rechtsprechung unter anderem bei Sachverhalten, die Konkurrenzsituationen enthalten, zur Herstellung der Chancengleichheit der Bewerber anerkannt worden. So kann sich die Vergabe eines Studienplatzes nach den Verhältnissen bei der Bewerbung richten (vgl. BVerwGE 42, 296, 300;  57, 112, 117;  BVerfGE 39, 258, 274) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]. Die Pflicht, die Bewerbungsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO einzuhalten, gilt auch für den Nachweis der für die Zulassung zum Studium notwendigen Tatsachen (vgl. OVG NRW, DVBl. 1981, 1015). Bei der Bewerbung von Notarassessoren muß ebenfalls die dreijährige Assessorenzeit bei Ablauf der Bewerbungsfrist abgelaufen sein (§ 1 Abs. 4 LVO zur Ausführung der BNotO vom 15. Juli 1991, GVBl. S. 304).

21

Zur Gleichbehandlung aller Bewerber, für die dadurch der Verlauf der Frist berechenbar wird, und die auch davor gesichert werden, daß sachfremde Umstände, wie eine überlange Dauer des Besetzungsverfahrens, die Bewerbungschancen unkalkulierbar machen, ist das Ende der Bewerbungsfrist als Zeitpunkt, zu dem die Verweildauer erfüllt sein muß, sachgerecht. Die Verwaltung wird in die Lage versetzt, die Stellenbesetzung in angemessener Zeit durchzuführen, weil objektive Faktoren die Bewerberauswahl erleichtern. Anders wäre das Auswahl verfahren mitsamt der Anhörung der Notarkammer (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 BNotO) erschwert, weil eine alternative Auswahl getroffen oder, sobald ein Bewerber in die Frist "hineingewachsen" wäre, der Vorgang wiederholt werden müßte. Ebenso unzuträglich wäre es, wenn Bewerber die Verfahrensdauer mit dem Ziel beeinflussen könnten, ihre Chance auf die Stelle zu verbessern. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung einzulegen, könnte hierzu mißbraucht werden. Da die Gerichte regelmäßig nur zur Neubescheidung verpflichten können, müßte, folgte man der Ansicht des Antragstellers, bei dieser wiederum die gegenwärtige Sachlage berücksichtigt, vielleicht sogar die Stelle neu ausgeschrieben werden. Dieser Gefahr für eine geordnete Rechtspflege kann durch die gehandhabte Berechnung begegnet werden.

22

dd)

Die Aussicht, eine Sozietät eingehen zu können, sowie der Wunsch des verbliebenen Sozius, dies mit dem Antragsteller zu tun, gebieten keine andere Beurteilung. Zwar können sich da das Gesetz in § 9 BNotO von dem Vorhandensein von Sozietäten zwischen Nurnotaren ausgeht, sie rechtlich anerkennt und ihnen Rechnung trägt, der Wille und die Interessen eines Sozius und die Belange einer geordneten Rechtspflege entsprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 - BGHR BNotO § 56 Abs. 1 Notariatsverweser 1 = DNotZ 1991, 72, 77). Andererseits dürfen aber Zusagen oder Absprachen im Vorfeld eines Sozietätsvertrages nicht dazu führen, das Bewerbungs- und Vorrücksystem zu verfälschen (vgl. Senatsbeschl. v. 10. Mai 1982 - NotZ 2/82 - DNotZ 1982, 633, 635). Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn der Antragsgegner hier seine Personalhoheit zur Geltung bringt, um eine gleichmäßige Besetzungspraxis fortzuschreiben. Dies gilt auch gegenüber einer genehmigten Sozietätsvereinbarung. Das Interesse des verbleibenden Sozius kann nur Beachtung finden, wenn Belange, die Allgemeininteresse beanspruchen können und die die Justizverwaltung nicht aufgeben darf, nicht vorgehen.

23

Von der bisherigen Praxis des Antragsgegners abzuweichen, bieten die vom Antragsteller genannten Umstände keinen Anlaß. Daß er persönlich mit Bingen verbunden ist, läßt keine abgrenzbare Ausnahme zu, weil solche oder ähnliche Belange bei jedem Bewerber vorkommen können. Zudem fehlt jeder Anhalt, daß die Vorteile, die die Rechtspflege aus seiner Vertrautheit mit der Region und der Bevölkerung hätte, nicht auch mit dem vom Antragsgegner ausgewählten Bewerber, der seit Dezember 1991 Verweser der ausgeschriebenen Stelle ist, erzielt werden können. Insbesondere für die behauptete Gefahr einer "unechten Nullstelle" fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Sofern die bisherige Praxis des Antragsgegners mit dem Sozietätswunsch in Einklang gestanden hat, kann der Antragsteller daraus für sich nichts herleiten. Der Antragsgegner hat die maßgeblichen Umstände bei den früheren Besetzungen dargelegt. Bei keiner hat die Verweildauer des Bewerbers eine Rolle gespielt.

24

ee)

Schließlich ist die vorzeitige Amtssitzverlegung des Antragstellers nicht aus sonstigen Gründen geboten. Inwieweit auch Gründe, die nicht in der Person des Bewerbers selbst liegen, überhaupt zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Die "Gräserallergie" der Ehefrau des Antragstellers rechtfertigt jedenfalls als solche keine Bevorzugung. Sie hat auch kein hinreichendes Gewicht, bei den in das Ermessen der Landesjustizverwaltung einzubeziehenden Gesichtspunkten, den Ausschlag zu geben (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 5. April 1976 - NotZ 12/75 - DNotZ 1977, 42).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Krohn
Tropf
Wiechers
Schierholt
Doyé