Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1989, Az.: NotZ 1/89
Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erledigung der sich aus der Rechtskraftwirkung ergebenden Bindung wegen Veränderung der Sachlage; Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Auswahl eines von mehreren Notarassessoren für das Amt des Notariatsverwesers; Berücksichtigung der berufsbezogenen Belange des Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1989
- Aktenzeichen
- NotZ 1/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1991, 72-80
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notariatsverweser
Prozessführer
Notarassessor Manfred T., S., B.,
Prozessgegner
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Justizbehörde - Justizamt -, D., H.,
Sonstige Beteiligte
1. Notarassessor Dr. Rolf-Hermann H., S.straße ..., H.,
2. Notar Dr. Henning V., L. Straße ..., H.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 4. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Beckhoff nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Senats vom 14. August 1989 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 17. August 1989 und der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1989 gestellte Aufhebungsantrag zurückgewiesen werden.
- 2.
Der Antragsteller hat auch die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie die notwendigen Auslagen zu erstatten, die der Antragsgegnerin und den Beteiligten Dr. V. und Dr. H. nach dem 14. August 1989 im Beschwerderechtszug entstanden sind.
Gründe
I.
Durch Beschluß vom 14. August 1989 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Januar 1989 zurückgewiesen. Die Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin am 31. August 1989 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden. Ausweislich der Beschlußgründe hat sich der Senat bei der Zurückweisung des Rechtsmittels nur mit dem Begehren des Antragstellers auseinandergesetzt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Widerruf der Bestellung des Beteiligten Dr. H. zum Notariatsverweser für das Notaramt des Beteiligten Dr. V. zu ernennen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Bestellung eines Verwesers für das bezeichnete Notaramt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Diese Anträge hat der Senat im Hinblick auf die Bestellung des Beteiligten Dr. H. zum Notariatsverweser für unzulässig gehalten. Der erst nach der mündlichen Verhandlung vom 14. August 1989 mit Schriftsatz vom 17. August 1989 hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, der am 18. August 1989 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, war dem Senat vor Absendung der Beschwerdeentscheidung nicht zur Kenntnis gelangt. Mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller, "im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 1988 (IV 8855 Notar - Bestellung des Notarassessors Dr. H. zum Notariatsverweser für das Amt des Notars Dr. V.) rechtswidrig" gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1989 hat er weiter (hilfsweise) beantragt, den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 1988 (3830/8/2/E - 1 -) aufzuheben.
II.
1.
Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeschobene Feststellungsantrag ist zulässig.
a)
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Senat das Beschwerdeverfahren nach der eindeutigen Fassung der Entscheidungsformel durch den Beschluß vom 14. August 1989 insgesamt hat beenden wollen und daß er damit der äußeren Form nach auch über den Feststellungsantrag befunden hat, der bei der gegebenen Sachlage das Begehren mit umfaßt, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 14. Juni 1988 festzustellen.
aa)
Der Beschluß ist in einem Beschwerdeverfahren nach der Bundesnotarordnung ergangen. Es gehört zu den sogenannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Gerichtliche Entscheidungen, die ein solches Verfahren abschließen, sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, daß sie grundsätzlich unabänderbar sind und eine neue Prüfung nur in einem neuen Verfahren möglich ist, welches bei materieller Rechtskraftwirkung der Beschwerdeentscheidung nur statthaft ist mit der Behauptung, daß sich die aus der Rechtskraftwirkung ergebende Bindung wegen einer Veränderung der Sachlage erledigt habe. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wiederholt ausgesprochen (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, EGE XIII 13, 15; BGHZ 102, 252, 253 ff., 255, 256; vgl. BGHZ 94, 364, 371). Sie gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 4 BNotO. Nach diesen Grundsätzen wäre der Senat also nicht befugt, seine Beschwerdeentscheidung zu ändern.
bb)
Der vorliegende Fall weist allerdings Besonderheiten auf, die eine Ergänzung der Entscheidung derart, wie sie in der neuen Beschlußformel zum Ausdruck kommt, unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis gestatten.
Ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 14. August 1989 hat sich der Senat bisher nicht mit dem nachgeschobenen Feststellungsantrag auseinandergesetzt; er hat tatsächlich bisher über ihn weder in förmlicher noch in sachlicher Hinsicht entschieden. Die jetzige Prüfung hat also nicht zum Ziel, den Inhalt der früheren Entscheidung sachlich zu ändern, soweit sie nach den Beschlußgründen schon getroffen ist; die Prüfung soll sie nur vervollständigen, soweit der Antragsteller auf sein Begehren bisher ohne Antwort geblieben ist. Diese Ergänzung des Beschwerdebeschlusses ist rechtlich auch möglich, ohne die darin getroffene Entscheidung über den Verpflichtungs- und Anfechtungsantrag in Frage zu stellen.
Die Akten, die den Feststellungsantrag und das Datum seines Eingangs bei dem Bundesgerichtshof enthalten, sowie das Datum und die Gründe des Beschlusses vom 14. August 1989 ergeben ohne jeden Zweifel, daß der Senat infolge eines offensichtlichen Versehens - ihm war der Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 17. August 1989 unbekannt geblieben - über den Feststellungsantrag bisher nicht befunden hat. Das gebietet es, nach dem Grundgedanken des § 321 ZPO den Beschwerdebeschluß wegen offenbarer Unvollständigkeit dadurch zu ergänzen, daß die bisher unterbliebene Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nachgeholt wird. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, daß der Beschluß vom 14. August 1989 den Antragsteller insofern in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) verletzt, als der Senat den Schriftsatz vom 17. August 1989 vor Erlaß der Beschwerdeentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat.
cc)
Gegenüber diesen Erwägungen greifen die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 15. September 1989 und 21. November 1989 nicht durch. Dem Antragsteller war es nicht aus prozessualen Gründen verwehrt, den Feststellungsantrag vom 17. August 1989 nach der ersten mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde nachzureichen. Im Zivilprozeß verbietet § 296 a ZPO es zwar, nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Die Vorschrift ist im Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 4 BNotO aber nicht ohne weiteres anwendbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach der Verhandlung - so wie hier - eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll, der Zeitpunkt ihres Erlasses unsicher ist und für den Antragsteller, den Antragsgegner und andere Verfahrensbeteiligte ungewiß ist, ob sie abschließenden Charakter haben wird. Der von der Antragsgegnerin angeführten Stelle bei Keidel/Kuntze/Winkler (Freiwillige Gerichtsbarkeit 12. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 8 bis 18 Rdn. 3) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, daß in Einzelfällen, besonders im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die entsprechende Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung veranlaßt sein könne, auch soweit sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei. Überdies wird einschränkend hervorgehoben, es müsse immer beachtet werden, daß das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter anderem einfacher und freier sei als zum Beispiel der Zivilprozeß. Unter den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, die von der Rechtsprechung sinngemäß angewendet worden sind, wird § 296 a ZPO nicht erwähnt (a.a.O. Rdn. 4). Schließlich würde eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung mit der ständigen Praxis sowohl des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs als auch des beschließenden Senats nicht im Einklang stehen. An der geringeren Formstrenge des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit scheitert auch eine strikte Anwendung des § 321 ZPO; zudem hat der Antragsteller - nach Zustellung des Beschlusses vom 14. August 1989 am 31. August 1989 - bereits mit Schriftsatz vom 1. September 1989 gebeten, noch über den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 17. August 1989 zu entscheiden.
b)
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags im übrigen ergibt sich daraus, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt und ihm so die Möglichkeit genommen hat, seinen Rechtsstandpunkt wenigstens im Eilverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Er hatte sie mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Juni 1988 gebeten, ihn mindestens 48 Stunden vor der Bestellung einer anderen Person zum Notariatsverweser von ihrer Entscheidung zu unterrichten, damit er vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Die Antragsgegnerin war - was sie ihm am 7. Juni 1988 telefonisch mitteilte - nicht bereit, dieser Bitte zu entsprechen; sie hat sich am 8. Juni 1988 abends für den Beteiligten Dr. H. entschieden und ihm schon am frühen Vormittag des 9. Juni 1988 die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Dadurch hat sie einen noch am 8. Juni 1988 eingereichten Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos gemacht, so daß beide Seiten jenes Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Würde man bei einem solchen Verhalten der Landes Justizverwaltung den Feststellungsantrag nicht zulassen, so wäre dem Betroffenen der Rechtsweg verschlossen. Die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG würde leerlaufen (vgl. BGHZ 67, 343, 346 f.; BGH, Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 8/84). Das darf auch dann nicht sein, wenn die Bestellung des Notariatsverwesers unaufschiebbar gewesen sein sollte.
Unabhängig davon sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung des Senats der Übergang zum Feststellungsbegehren möglich ist. Danach ist das für einen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse auch anzunehmen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine allgemeine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH, Beschluß vom 12. November 1984 - NotZ 8/84). So ist es hier. Da der Antragsteller wegen fehlenden Bedürfnisses für die Bestellung eines weiteren Notars in Hamburg möglicherweise noch länger Notarassessor bleibt, kann es schon bei seiner nächsten Bewerbung um eine Notariatsverweserstelle wieder darauf ankommen, ob er als dienstältester Hamburger Notarassessor dienstjüngeren bei der Besetzung vorgeht oder ob er - trotz Eignung für das Verweseramt - vor einem von ihnen zurücktreten muß, weil dieser den Vorstellungen des an der Amtsausübung verhinderten Notars besser entspricht und - anders als er selbst - dessen persönliches Vertrauen genießt.
2.
In der Sache hat der Feststellungsantrag allerdings keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, daß sie bei der Auswahl eines von mehreren Notarassessoren für das Amt des Notariatsverwesers die berufsbezogenen Belange des Notars mit berücksichtigen darf, dessen Notariat im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorübergehend von dem Verweser zu verwalten ist.
a)
Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 63, 274 (275) zwar hervorgehoben, daß die Aufrechterhaltung und Fortführung der bestehenden Notarstellen, unabhängig von der Person ihres jeweiligen Inhabers, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und den Interessen der Gesamtheit der Notare dient. Das schließt aber nicht aus, im Sonderfall einer Verweserschaft im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO bei der Auswahl eines Bewerbers auch auf berechtigte Belange des Notars Rücksicht zu nehmen, der vorübergehend an der persönlichen Amtsausübung verhindert ist. Die Ausführungen des Senats in der genannten Entscheidung beziehen sich auf eine Verweserschaft nach dem Ausscheiden eines Notars. Arndt (a.a.O. § 64 II 1) geht ersichtlich als selbstverständlich davon aus, daß bei dem Widerruf der Bestellung eines Notariatsverwesers aus wichtigem Grund "die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege, aber auch die Belange des Notariatsverwesers und die Interessen des etwa vertretenen Notars zu beachten und gegenseitig abzuwägen" seien. Was für den Widerruf gilt, hat auch für die Bestellung zu gelten. Diese Auffassung hat - was die Berücksichtigung der Interessen des Notars betrifft - gute Gründe jedenfalls dann für sich, wenn - wie im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO - damit zu rechnen ist, daß der an der persönlichen Amtsausübung vorübergehend verhinderte Notar dasselbe Notaramt, dessen Verwaltung dem Verweser anvertraut wird, nach einer gewissen Zeit wieder übernehmen wird. Das öffentliche Interesse und das berufsbezogene Interesse des Notars, die Notarstelle in der Zwischenzeit in einem guten Zustand zu erhalten, widersprechen einander bei dieser Sachlage nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Berücksichtigung der Belange des Notars nicht dazu führt, daß das Verweseramt einem Notarassessor übertragen wird, der nach seinen Fähigkeiten oder seinem Ausbildungsstand für das Amt nicht oder noch nicht geeignet ist. Bedenken in dieser Richtung bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Aktenvermerk vom 9. Juni 1988 festgehalten, daß alle für die Auswahl in Betracht kommenden Notarassessoren (darunter der Antragsteller und der Beteiligte Dr. H.) dem öffentlichen Interesse an der sachgerechten Verwaltung eines Notariats genügten.
b)
Der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, daß die Interessen des Beteiligten Dr. V. an der Bestellung des Beteiligten Dr. H. bei der Auswahl zu berücksichtigen seien, stehen besondere persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Antragstellers nicht entgegen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß er allein wegen seines höheren Dienstalters zum Notariatsverweser hätte bestellt werden müssen. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, daß das höhere Dienstalter für eine größere Berufserfahrung und damit für eine bessere Eignung des Antragstellers für das Notaramt spricht, und wenn er deshalb gegenüber dem Beteiligten Dr. H. Vorrang hätte haben müssen, falls es sich um die Besetzung einer freien Notarstelle gehandelt hätte. Mag das Amt des Notariatsverwesers auch in vieler Hinsicht dem des Notars vergleichbar sein, so sind beide Ämter doch nicht völlig gleich. Demgemäß müssen auch die Auswahlmaßstäbe nicht identisch sein. Bei der Hauptfunktion des Verweseramtes, im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Notarstelle anstelle des verhinderten Notars bis zu dessen Rückkehr vorübergehend zu verwalten, ist es nicht geboten, für diese Übergangszeit unter mehreren geeigneten Bewerbern ausnahmslos den dienstältesten zum Verweser zu bestellen. Vom Ausbildungszweck her, der nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ersichtlich mit der Bestellung verbunden werden darf (vgl. 56 Abs. 1, Abs. 4 BNotO), kann es sogar naheliegen, einen dienstjüngeren Notarassessor mit der Verweserschaft zu betrauen. Für seine Bestellung kann im Einzelfall auch sprechen, daß ein ihm gegenüber dienstälterer Notarassessor wegen dessen bevorstehender Ernennung zum Notar für das Verweseramt nicht lange genug zur Verfügung steht. Selbst bei der Auswahl unter mehreren Notarassessoren, die sich um ein Nurnotaramt bewerben, gilt im übrigen das Dienstalters- und Leistungsprinzip nicht uneingeschränkt; vielmehr dürfen in gewissem Umfang auch soziale Gründe (z.B. eine Verzögerung der Ausbildung infolge von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten) in die Abwägung miteinbezogen werden (vgl. BGHZ 69, 224, 228 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 81, 66, 70). Schließlich ist keine Verwaltungsübung der Antragsgegnerin bekannt, daß immer oder grundsätzlich der dienstälteste Notarassessor, der nicht schon mit einer anderen Verweserschaft betraut ist, zum Notariatsverweser bestellt wird.
c)
Sprechen demnach keine durchgreifenden rechtlichen Gründe gegen die Berücksichtigung der berufsbezogenen Interessen des Beteiligten Dr. V., so läßt sich den Vorschriften der Bundesnotarordnung darüber hinaus sogar entnehmen, daß solche Belange des Notars, der jederzeit in das Amt zurückkehren kann, bei der Ermessensentscheidung der Landes Justizverwaltung beachtet werden dürfen, wenn nicht sogar müssen. Dabei kann es auf sich beruhen, welche Folgerungen sich daraus ergeben, daß im Fall der Verhinderung eines Anwaltsnotars nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO als dessen Vertreter nur bestellt werden darf, wer von dem Anwaltsnotar selbst vorgeschlagen worden ist (§ 39 Abs. 3 BNotO). Von einem solchen Vorschlagsrecht des Beteiligten Dr. Voscherau ist die Antragsgegnerin gerade nicht ausgegangen.
Das Gesetz legt dem zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar im öffentlichen Interesse ein Assoziierungsverbot auf, von dem es eine Ausnahme allgemein nur für den Fall der Sozietät zwischen Nurnotaren macht. Der Gesetzgeber hat erkannt, daß die Art und Weise, wie sich Notare intern über die gemeinsame Ausübung des Notarberufs einigen, öffentliche Belange berührt. Er hat deshalb die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt, um den örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar eine solche Sozietät nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingehen darf; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden (§ 9 Abs. 2 BNotO). Wenn das Gesetz mit dieser Regelung einerseits von dem Vorhandensein von Sozietäten zwischen Nurnotaren ausgeht, wenn es sie dadurch zugleich rechtlich anerkennt und ihnen Rechnung trägt (vgl. zur Problematik, die mit der Genehmigung von Sozietäten verbunden ist, Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdn. 10 und 15), dann kann andererseits als Wille des Gesetzgebers der Bundesnotarordnung nicht unterstellt werden, er verbiete es, im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO bei der Bestellung eines Notariatsverwesers mit zu beachten, daß der vorübergehend an der persönlichen Amtsausübung verhinderte, sein Amt aber behaltende Notar Mitglied einer Sozietät ist, deren Fortbestehen nach Rückkehr des Notars von der Person des Notariatsverwesers abhängen kann. Dies gilt um so mehr, als die Erhaltung des Notariats in dem Zustand, in dem es sich bei dem Eintritt des Verhinderungsfalls befindet, von der Möglichkeit der späteren Fortsetzung der gemeinsamen Berufsausübung abhängig sein kann. Es liegt auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der mit einer Trennung von der bisherigen Kanzlei verbundenen Gefahr vorzubeugen, daß eine gute Notarstelle "ausgehöhlt" wird und auf den Stand einer "Null-Stelle" absinkt.
Gegen diese Erwägungen spricht nicht, daß im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Führung des Notaramts in wirtschaftlicher Hinsicht von der Person des Inhabers des besoldeten Amtes geschieden sein soll und dem Notar deshalb für die Zeit seiner Verhinderung nicht der wirtschaftliche Nutzen und das wirtschaftliche Risiko der Notarstelle verbleiben (vgl. Seybold/Hornig a.a.O. § 56 Rdn. 7). Die Erwägungen sind auch vereinbar mit der Rechtsprechung des Senats, nach der es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Landesjustizverwaltung eine freigewordene Nurnotarstelle grundsätzlich nicht dem Sohn des bisherigen Amtsinhabers oder dem Kind oder Schwiegerkind eines in demselben engeren räumlichen Amtsbereich amtierenden Notars überträgt (BGHZ 84, 52 [BGH 10.05.1982 - NotZ 2/82]; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 3/82, DNotZ 1982, 639; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 4/82). Insoweit wirkt sich aus, daß für die Besetzung einer freien Nurnotarstelle und einer Verweserstelle für das Amt eines vorübergehend an der persönlichen Amtsausübung verhinderten Notars im einzelnen unterschiedliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Die Gefahren, die für die Interessen einer geordneten Rechtspflege von der "Weitergabe" einer freien Nurnotarstelle innerhalb einer Familie - z.B. vom Vater an den Sohn - ausgehen, sind nicht in gleichem Maße vorhanden, wenn bei der Besetzung einer Verweserstelle im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO das Interesse des Notars berücksichtigt wird, sich selbst die Stelle im bisherigen Zustand zu erhalten.
Den Erwägungen läßt sich schließlich nicht entgegenhalten, der Notar habe es in der Hand, ob er vorübergehend Inhaber eines besoldeten Amtes werde oder nicht; wenn er sich für die Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO entscheide, müsse er die Folgen für seine berufliche Existenz als Notar hinnehmen, die sich bei der Bestellung eines geeigneten Notariatsverwesers aus der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Auswahl eines geeigneten Notarassessors nach dem Dienstalter ergäben. Die bezeichnete freie Entscheidung liegt zwar bei dem Notar. Dem Gesetz lassen sich jedoch, auch unter Berücksichtigung der Grundrechte, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, weshalb dem Interesse des Bewerbers um die Notariatsverweserstelle ein solches Übergewicht gegenüber dem gleichfalls berufsbezogenen Interesse des Notars an seinem Amt zugebilligt werden sollte. Der lediglich vorübergehend an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar steht der eigenen Notarstelle in der Regel näher als der Bewerber um das Amt, sie als Verweser eine Zeitlang zu verwalten.
d)
Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht näher zu prüfen, ob etwa Folgerungen für die hier erörterte Rechtsfrage daraus zu ziehen sind, daß der Beteiligte Dr. Voscherau nicht ein beliebiges besoldetes Amt übernommen hat, sondern ein hohes Regierungsamt. Ob die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Auswahl eines unter mehreren Bewerbern um eine Notariatsverweserstelle gesetzlich geregelt werden müssen (vgl. BVerfGE 73, 280), kann auf sich beruhen. Die Bestellung eines Notariatsverwesers für das Notariat des Beteiligten Dr. Voscherau konnte nicht deshalb unterbleiben, weil eine solche Regelung derzeit fehlt.
3.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1989 weiter (hilfsweise) gestellte Antrag, den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 1988 aufzuheben, ist wegen der Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 14. August 1989 unzulässig. Dieser Aufhebungsantrag war bereits Gegenstand des Verpflichtungs- und Anfechtungsbegehrens, das der Senat durch den bezeichneten Beschluß zurückgewiesen hat. Das ergibt sich aus dem untrennbaren sachlichen Zusammenhang, der bei der gegebenen Sachlage zwischen der Auswahl und Bestellung des Beteiligten Dr. H. zum Notariatsverweser einerseits und der Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers andererseits besteht. Auch hat sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 1989 auf seine schriftlich angebrachten Anträge bezogen, mit denen er (so im Schriftsatz vom 28. Juni 1988) bereits ausdrücklich die Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 1988 verlangt hatte.
III.
Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Senat hat den Notar Dr. K., den Sozius des Beteiligten Dr. V., in dem Stadium, in dem sich das Beschwerdeverfahren nach dem Erlaß des Beschlusses vom 14. August 1989 befunden hat, nicht als Beteiligten angesehen, weil er von der Entscheidung nicht mehr unmittelbar betroffen wird.
Gribbohm
Goydke
Schierholt
Beckhoff