Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1984, Az.: NotZ 8/84
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung für das Amt des Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1984
- Aktenzeichen
- NotZ 8/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.06.1984 - AZ: 2 VA (Not) 3/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1985, 510-511
Verfahrensgegenstand
Bestellung zur Notarin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 12. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Professor Dr. Windisch und Dr. Gribbohm
sowie
die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 1984 - 2 VA (Not) 3/84 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kostendes Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1950 geborene Antragstellerin ist seit Juli 1978 Notarassessorin. Ihr Ehemann hat seit dem 5. Juli 1983 eine Nurnotarstelle in Velbert (Langenberg) inne. Die Antragstellerin hat sich nach früheren erfolglosen Bewerbungen um die am 15. Januar 1984 zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Notarstelle ihres verstorbenen Vaters, des Notars R. in Wuppertal-Elberfeld, beworben. Schon vor Abschluß des Besetzungsverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 1984 beim Oberlandesgericht beantragt auszusprechen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, sie auf der ausgeschriebenen Stelle zur Notarin in Wuppertal-Elberfeld zu ernennen. Der Antragsgegner hat in erster Instanz ausgeführt, es sei vorgesehen, die Notarstelle nicht der Antragstellerin zu übertragen; ihrer Berücksichtigung stehe die sogenannte Nachfolgeklausel entgegen. Er hat sich damit auf seinen Erlaß vom 7. August 1981 bezogen, in dem es heißt:
"Zur Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) wird die Landesjustizverwaltung bei allen laufenden und künftigen Bewerbungen um ein Nurnotariat ihr Ermessen über die bestehenden Regelungen hinaus dahingehend ausüben, daß grundsätzlich solche Bewerber, die als Kind oder Schwiegerkind
- eines amtierenden Notars im selben engeren räumlichen Amtsbereich eine Notarstelle oder
- eines ausgeschiedenen Notars dessen Notarstelle oder
- eines ausgeschiedenen Notars im selben engeren räumlichen Amtsbereich innerhalb von drei Jahren nach Wiederbesetzung der Alt-Stelle ein Notariat anstreben,
im Besetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Hierbei wird zugrunde gelegt, daß die vorgenannte Richtlinie (sogenannte Nachfolgeklausel) einen Grundsatz festschreibt, der, sofern die Belange einer geordneten Rechtspflege dies erfordern, nach beiden Seiten Ausnahmen erfahren kann."
Die Antragstellerin hat nach dieser Eröffnung mit einem Verpflichtungsantrag weiterhin ihre Bestellung zur Notarin angestrebt und ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zuletzt dahin formuliert, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nachfolgeklausel nicht anzuwenden und sie - die Antragstellerin - im Besetzungsverfahren zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat in einem besonderen Verfahren durch Beschluß vom 27. Juni 1984 - 2 VA (Not) 8/84 - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der die Antragstellerin die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihre Bewerbung verhindern wollte. Zugleich hat es im vorliegenden Verfahren - 2 VA (Not) 3/84 - den die Hauptsache betreffenden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner die am 15. Januar 1984 ausgeschriebene Notarstelle durch Erlaß vom 24. Juli 1984 anderweitig besetzt. Dies teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Antragstellerin durch Bescheid vom 26. Juli 1984 mit. Nachdem auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch Beschluß vom 30. Juli 1984 - 1 BvR 952/84 - einen Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, hat der Antragsgegner dem erfolgreichen Mitbewerber, dem dienstjüngeren Notar Döbler, am 7. oder 8. August 1984 die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Die Anträgstellerin beantragt nunmehr in erster Linie, den Antragsgegner unter Aufhebung seines Erlasses vom 24. Juli 1984 zu verpflichten, sie zur Notarin auf der genannten Notarstelle in Wuppertal-Elberfeld zu ernennen, hilfsweise festzustellen, daß die Besetzung dieser Stelle mit dem Notar D. und die Ablehnung ihrer Bewerbung rechtswidrig seien.
II.
Das Rechtsmittel ist nach dem damit verfolgten Begehren unstatthaft.
1.
Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Juni 1984 dargelegt hatte, wie er die ausgeschriebene Stelle zu besetzen gedenke, waren Bedenken gegen die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens zunächst nicht mehr begründet. Hat die Landesjustizverwaltung dem Bewerber um eine offene Notarstelle in eindeutiger Form angekündigt, sie werde sein Gesuch ablehnen und zugleich die Stelle einem Mitbewerber übertragen, so kann der betroffene Bewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen mit dem Begehren, die Landesjustizverwaltung zu verpflichten, ihm die freie Notarstelle zu übertragen (BGHZ 69, 224, 226) [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77].
2.
Das nunmehr als Hauptantrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren der Anträgstellerin ist aber nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unzulässig. Die ausgeschriebene Notarstelle kann wegen ihrer Übertragung auf den Notar D. nicht mehr mit der Antragstellerin besetzt werden. Infolgedessen hat sich der Rechtsstreit insoweit während des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache erledigt (BGHZ 67, 343, 346 f). Aus dem Senatsbeschluß vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 = DNotZ 1984, 435, in dem es um die Beschwerdebefugnis eines erfolglosen Bewerbers in dem Verfahren eines Mitbewerbers geht, läßt sich nichts anderes herleiten. Denn in jenem Fall war die umstrittene Notarstelle noch frei.
3.
Unzulässig ist auch der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung erstrebt, daß die Besetzung der Stelle mit dem Notar D. und die Ablehnung ihrer Bewerbung rechtswidrig seien.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats kann es zwar ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist aber nur anzunehmen, wenn der Betroffene sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und der Feststellungsausspruch eine allgemeine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Betroffenen ebenso stellt (vgl. BGHZ 67, 343, 346 f.; Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 7/79). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Die Rechtsfrage, um die es bei der Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle ging, ist zwar allgemeiner Art insofern, als sie den Anwendungsbereich und die Verbindlichkeit der zweiten Alternative des Erlasses des Antragsgegners vom 7. August 1981 zum Gegenstand hat. Sie kann sich aber bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin in absehbarer Zeit nicht mehr stellen, weil die frühere Notarstelle ihres Vaters nach der Besetzung mit dem Notar D. für sie nicht mehr in Betracht kommt.
b)
Ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte umfassende und effektive Rechtsschutz werde hinfällig, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen ausführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BGHZ 67, 343, 347). So liegt der Fall hier nicht. Der Antragsgegner hat dem Mitbewerber die Urkunde über dessen Bestellung zum Notar erst ausgehändigt, nachdem das Oberlandesgericht im Anordnungsverfahren und in der Hauptsache entschieden und auch das Bundesverfassungsgericht keinen Anlaß gesehen hatte, im Rahmen des Verfahrens über eine Verfassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch eine einstweilige Maßnahme hinauszuschieben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Windisch
Gribbohm
Dittmar
Rendtorff