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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1979, Az.: NotZ 7/79

Anforderungen an eine Bestellung als Nurnotar; Bezirksnotare, Anwaltsnotare und Nurnotare; Befähigung zum Amt und Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar; Verfassungsgemäßheit der Beibehaltung mehrerer Notariatsformen in einem Bundesland

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1979
Aktenzeichen
NotZ 7/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 26.04.1979

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum öffentlichen Notar

Prozessführer

Notariatspraktikant Erwin S., K.straße ..., L.

Prozessgegner

Justizministerium Baden-Württemberg, S.platz ..., S.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart, Senat für Notarsachen, vom 26. April 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1939 geborene Antragsteller hat am 8. Oktober 1962 die Württembergische Notariatsprüfung mit "gut" bestanden. Anschließend war er bis 30. Juni 1963 als Justizinspektor z.A. tätig und schied dann auf eigenen Antrag aus dem Justizdienst des Landes Baden-Württemberg aus. Vom 1. Juli 1963 an war er als Notariatspraktikant bei einem öffentlichen Notar angestellt, zu dessen ständigen Vertreter er seit 1972 laufend bestellt worden ist. Nach dem Tode seines Dienstherrn im November 1977 führte der Antragsteller das Notariat bis Ende Juni 1978 als Notariatsverweser.

2

Der Antragsteller bewarb sich um die freigewordene vom Antragsgegner im Dezember 1977 ausgeschriebene Nurnotarstelle. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 1978 wurde seine Bewerbung abgelehnt, weil er die nach § 114 Abs. 3 BNotO zur Bestellung als öffentlicher Notar erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Bezirksnotar nicht erfülle. Eine Anrufung des Landespersonalausschusses komme nicht in Betracht.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Zunächst hatte er beantragt, den Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, seine Bewerbung dem Landespersonalausschuß zur Entscheidung vorzulegen, ob er als "anderer" Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 2 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes die Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar besitze. Später verfolgte der Antragsteller nur noch den Antrag weiter festzustellen, daß der Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 1978 unberechtigt sei, weil die Bewerbung zurückgewiesen worden sei, ohne vorher dem Landespersonalausschuß vorgelegt zu werden.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II.

5

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg.

6

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der vom Antragsteller weiterverfolgten Form des Feststellungsbegehrens zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es ausnahmsweise zulässig sein, von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und der Feststellungsausspruch eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellt (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 - DNotZ 1978, 53).

7

Mit Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß das gleiche gelten muß, wenn - wie hier - die Stelle im Zeitpunkt des die Bewerbung ablehnenden Bescheids schon anderweitig besetzt war. Die Interessenlage ist in diesem Fall die gleiche. Auch dann stellt sich die Rechtsfrage, die zur Ablehnung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bewerbung geführt hat, bei Jeder künftigen Bewerbung des Antragstellers ebenso. Damit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Antragsgegner ihn bei der vorhergehenden Bewerbung nicht hätte übergehen dürfen. Der Antragsgegner zieht denn auch die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht in Zweifel. Der angefochtenen Entscheidung ist auch im übrigen beizutreten.

8

1.

Nach der in den §§ 114, 116 BNotO getroffenen Sonderregelung, mit der den Verhältnissen Rechnung getragen wird, wie sie sich in den ehemals württembergischen Teilen des Landes Baden-Württemberg entwickelt haben, gibt es im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart drei Notargruppen, nämlich Bezirksnotare (Notare im Landesdienst), Anwaltsnotare und Nurnotare (öffentliche Notare). Die Bezirksnotare, die die Befähigung zum Richteramt nicht - oder zumindest in der Regel nicht - haben, sind Landesbeamte, für die die Bundesnotarordnung nicht unmittelbar gilt, sondern auf die die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit dem Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12. Februar 1973 (GBl S. 116) anzuwenden sind. Anwaltsnotare und Nurnotare unterliegen dagegen der Bundesnotarordnung, so daß auf sie auch § 5 BNotO anzuwenden ist, wonach zum Notar nur bestellt werden kann, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat.

9

Gemäß § 114 Abs. 3 BNotO können jedoch zu Nurnotaren (öffentlichen Notaren) auch "Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind".

10

2.

Der Senat hatte schon einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wie diese Bestimmung zu verstehen ist (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).

11

a)

Danach ist aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die ihre Vorgängerin in Art. 98 Abs. 1 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Württ AGBGB) und § 85 Abs. 2 der Reichsnotarordnung hatte, aus dem Sinn der Regelung und aus ihrer jahrzehntelangen Handhabung durch die zuständige Landesjustizverwaltung herzuleiten, daß "zur Anstellung" als Bezirksnotar befähigt nicht schon derjenige Bewerber ist, der erfolgreich die württembergische Notariatsprüfung abgelegt hat. Der Bewerber muß vielmehr darüber hinaus die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, der ein "Laufbahnbeamter" ist. Von der Befähigung zum Amt, die durch den Abschluß einer bestimmten Ausbildung erworben wird, ist die Befähigung zur Anstellung zu unterscheiden, die an weitere Voraussetzungen anknüpft. § 114 Abs. 3 BNotO will - wie schon § 85 Abs. 2 RNotO - die Bestellung zum öffentlichen Notar nicht nur vom Bestehen der Prüfung, sondern auch noch von einer engeren Voraussetzung abhängig machen.

12

Damit wird zugleich der Tatsache Rechnung getragen, daß von jeher in Württemberg schon das Amt des Bezirksnotars als eine der höchsten Beamtenstellen angesehen worden ist, die ein Beamter des gehobenen (früher des mittleren) Justizdienstes im Beförderungsweg erreichen konnte. Das noch höher bewertete Amt des öffentlichen, nicht beamteten Notars sollte aber - außer den Volljuristen, die nach den allgemeinen Bestimmungen der Reichsnotarordnung dafür in Betracht kamen - nur den Bezirksnotaren und denjenigen Personen vorbehalten sein, die ihnen nach ihrer Ausbildung und ihren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in etwa gleich kommen.

13

b)

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Von ihr abzuweichen, besteht kein Anlaß. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht geändert.

14

Eine andere Beurteilung ist insbesondere nicht etwa durch das inzwischen vom Land Baden-Württemberg erlassene Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LPGG) vom 12. Februar 1975 (GBl S. 116) geboten. Dessen § 17 Abs. 2 lautet:

"Zum Notar kann im badischen Rechtsgebiet ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, im württembergischen Rechtsgebiet, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat."

15

Es kann offen bleiben, inwieweit das Land durch die vom Bund nach Art. 74 Nr. 1 GG für das Notariat in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz gehindert wäre, die Bestellung eines Nurnotars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, wenn der Bewerber nicht die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, an andere Voraussetzungen zu knüpfen, als an die Befähigung "zur Anstellung" als Bezirksnotar gemäß § 114 Abs. 3 BNotO. Denn § 17 Abs. 2 LFGG enthält ersichtlich keine Abweichung von § 114 Abs. 3 BNotO. Die Bestimmung legt lediglich den für den Zugang zum Notaramt im Landesdienst in beiden Landesteilen verschiedenen Ausbildungsweg fest. Die Bestellung zum Nurnotar, also zur hauptberuflichen Amtsausübung außerhalb des Landesdienstes, und die Befähigung zu diesem Amt richtet sich dagegen nach der BNotO und sollte durch das LFGG nicht angetastet werden. Das macht der Zusammenhang der Rechtsvorschriften, in die § 17 Abs. 2 LFGG gestellt ist, deutlich. Der Abschnitt "Notariate", zu dem die Bestimmung gehört, betrifft überhaupt nur die staatlichen Notariate.

16

Auch aus § 3 Abs. 2 LFGG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift bestimmt, daß "im württembergischen Rechtsgebiet Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare bestellt werden, soweit hierfür neben den Notaren im Landesdienst ein Bedürfnis besteht". Die Vorschrift greift lediglich eine bereits in Art. 98 Abs. 1 Württ AGBGB enthaltene Regelung über den Vorrang der Bezirksnotare auf, die der Sache nach weiter galt, auch als Art. 98 Württ AGBGB durch § 75 RNotO außer Kraft gesetzt war (Senatsbeschluß vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56). Diese Regelung bezieht sich nur darauf, wieviele Notare außerhalb des Landesdienstes zu bestellen sind, nicht aber darauf, wer zu einem solchen Notar ernannt werden kann. Hierfür ist, soweit es um Bewerber ohne Befähigung zum Richteramt geht, allein § 114 Abs. 3 BNotO maßgebend. Daran hat der Landesgesetzgeber nichts ändern wollen und auch nichts geändert.

17

c)

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Bezirksnotar erfüllt der Antragsteller nicht. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl S. 225) und § 25 der Landeslaufbahnverordnung (LVO) in der Fassung vom 15. Februar 1971 (GBl S. 27) beträgt die Probezeit für den gehobenen Dienst, nach deren erfolgreicher Ableistung ein Beamter gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO erst angestellt werden darf, 2 Jahre und 6 Monate. Der Antragsteller hat dagegen insgesamt überhaupt nur 9 Monate im Landesdienst, und zwar als Justizinspektor z.A. verbracht. Außerdem ist nach § 28 LBG und § 6 Abs. 3 LVO die Anstellung eines Beamten nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Eingangsamt des gehobenen Dienstes ist gemäß § 1 Abs. 3 LVO ein Amt der Besoldungsgruppe A 9. Ein solches planmäßiges Amt war dem Antragsteller vor seinem Ausscheiden aus dem Justizdienst nicht übertragen worden. Ferner fehlt es bei ihm an der weiteren Voraussetzung des § 29 Abs. 3 LBG, wonach Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Das ist hier nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 LVO ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, das der Antragsteller naturgemäß ebenfalls noch nicht innehatte.

18

Allerdings kann gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 b und c LVO eine Ausnahme vom Verbot des Überspringens von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen sowie vom Verbot der Anstellung vor Ablauf der Probezeit zugelassen werden, worüber bei Beamten der Landespersonalausschuß zu befinden hat. Der Antragsgegner war aber weder gehalten noch berechtigt, im vorliegenden Falle darüber eine Entscheidung des Landespersonalausschusses herbeizuführen. Dem gemäß § 61 BRRG in Verbindung mit §§ 112 ff LBG gebildeten Landespersonalausschuß sind bestimmte, im einzelnen bezeichnete Aufgaben zugewiesen (vgl. etwa § 117 LBG und § 60 LVO), die sich auf den öffentlichen Dienst beziehen. Die Mitwirkung bei der Bestellung zum Nurnotar nach der Bundesnotarordnung gehört nicht dazu. Würde der Landespersonalausschuß insofern mit hinzugezogen, und zwar gerade, wenn es um die Befähigung eines Bewerbers um das angestrebte Notaramt geht (vgl. § 26 LBG), so würde die Entscheidung oder zumindest Vorentscheidung über die Vergabe dieses Amtes auf eine Stelle verlagert, die dazu nach dem Gesetz gar nicht befugt ist.

19

Eine andere Frage ist, ob die Landesjustizverwaltung, die den Notar zu bestellen hat und die Ernennung zum Notar wie eine beamtenrechtliche Beförderung behandelt, dann nicht auch die sonst dem Landespersonalausschuß obliegenden Aufgaben mit wahrzunehmen hat. Dem braucht hier aber nicht nachgegangen zu werden. Denn schon nach § 25 Abs. 1 LBG und § 56 Abs. 1 LVO sollen Bewerber, die keine Laufbahnbewerber sind - also auch der Antragsteller -, nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist. Entsprechendes müßte für die Besetzung einer Notarstelle nach § 114 Abs. 3 BNotO gelten.

20

Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt, wie die anderweitige Vergabe der Notarstelle, um die sich der Antragsteller beworben hat, an einen Bewerber, der schon Bezirksnotar war, zeigt. Dann ist es kein Ermessensfehler, wenn der Antragsgegner es als Hinderungsgrund gegen eine Bestellung des Antragstellers zum öffentlichen Notar angesehen hat, daß dieser die vorgeschriebene Probezeit nicht abgeleistet und Ämter der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 nicht durchlaufen hatte.

21

3.

Daraus, daß er seit Jahren laufend gemäß § 39 Abs. 1 BNotO zum ständigen Vertreter für öffentliche Notare und gemäß § 56 BNotO auch schon zum Notariatsverweser bestellt worden ist, kann der Antragsteller nichts herleiten. Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß DNotZ 1969, 510 befaßt und ausgeführt, daß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur Bestellung als Vertreter eines Notars nur die abstrakte Fähigkeit voraussetzt, "das Amt eines Notars zu bekleiden", nicht aber wie in § 114 Abs. 3 BNotO vorgeschrieben, die Befähigung "zur Anstellung" als Bezirksnotar. Daran ist ebenfalls festzuhalten. Zum ständigen Vertreter eines Notars kann nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO jeder Notarassessor und für einen Anwaltsnotar auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Beide müssen zwar die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, um das Amt eines Notars bekleiden zu können. Davon, daß sie auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 7 und 4 Abs. 2 BNotO für die Ernennung zum Notar erfüllen müßten, sagt § 39 Abs. 3 BNotO nichts. Das wäre auch nicht sinnvoll, da sonst geeignete Vertreter für Notare im Falle ihrer Abwesenheit und Verhinderung nicht in dem den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechenden Umfang zur Verfügung stünden. Ähnlich ist es bei der Bestellung eines Notariatsverwesers (§ 36 BNotO). Wenn deshalb der Antragsgegner zu Vertretern öffentlicher Notare und zu Notariatsverwesern seit jeher auch Notariatspraktikanten bestellt, die lediglich gemäß § 17 Abs. 2 LFGG die (abstrakte) Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben haben, daraus allein aber noch nicht die Befähigung dieser Personen für ihre Ernennung zum öffentlichen Notar gemäß § 114 Abs. 3 BNotO herleitet, so kann darin ein Widerspruch nicht gefunden werden.

22

4.

Schließlich ist die in § 114 Abs. 3 BNotO getroffene Regelung in dem durch den Antragsgegner gehandhabten und vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Sinn auch nicht verfassungswidrig. Das hat der Senat schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß DNotZ 1969, 510 dargelegt. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3, noch gegen Art. 12, noch gegen Art. 33 GG.

23

a)

Der öffentliche Notar ist, auch wenn er nicht dem öffentlichen Dienst im engeren Sinn angehört, Träger eines "öffentlichen Amtes". Der Notarberuf gehört deshalb zu den "staatlich gebundenen Berufen", die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich ebenfalls unter Art. 12 Abs. 1 GG fallen, aber gleichwohl in Anlehnung an Art. 33 GG Sonderregelungen unterworfen werden können, welche die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränken. Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff;  17, 371;  vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff;  38, 208, 220;  38, 228, 234 f;  64, 214, 217). Kraft seiner Hoheitsgewalt hat der Staat die Befugnis, die Form des Notariats zu bestimmen. Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f;  68, 252, 259). Das Grundgesetz geht im Gegenteil selbst davon aus, daß die Einrichtungen des bestehenden Notariats nicht vereinheitlicht zu werden brauchen (BVerfGE 17, 381, 389). Das zeigt gerade Art. 138 GG, wonach "Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats" u.a. im Lande Baden-Württemberg der Zustimmung der Regierung dieses Landes bedürfen. Der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung hat es deshalb bewußt bei dem Rechtszustand im Notariatswesen belassen, den er vorfand, und der Bundesnotarordnung im wesentlichen den "Status quo" zugrunde gelegt (vgl. etwa Senatsbeschluß BGHZ 68, 252, 255/256). Das hat er insbesondere in § 114 BNotO getan, der das Notariat im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart nach dem sich aus seiner geschichtlichen Entwicklung ergebenden Stand festschreibt. Das bedeutet nicht nur, daß der damalige Vorrang des Bezirksnotariats, also des staatlichen Notariats, gegenüber den anderen Notariatsformen erhalten blieb. Es blieb auch bei der Verknüpfung des Notaramts, soweit es hauptberuflich nach § 3 Abs. 1 BNotO ausgeübt werden sollte, mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare, die das Berufsbild der öffentlichen Notare in diesem Bezirk wesentlich mitgeprägt und dazu geführt hat, daß die Bestellung zum öffentlichen Notar - bis auf ganz wenige Ausnahmen - letztlich eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe für Staatsbedienstete darstellt, die die Laufbahn eines Bezirksnotars eingeschlagen haben. Der einzige Unterschied zu einer Beförderung innerhalb der Beamtenlaufbahn besteht darin, daß die Ernennung zum öffentlichen Notar mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist. Der Weg zu diesem Amt führt für Bewerber ohne Befähigung zum Richteramt jedoch stets über die Laufbahn, die für die Bezirksnotare, die Notare im Landesdienst, vorgeschrieben ist.

24

b)

Eine solche Verknüpfung eines "staatlich gebundenen Berufs" mit dem öffentlichen Dienst im engeren Sinn ist eine Sonderregelung, die sich in zulässiger Weise an Art. 33 GG anlehnt und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Sie öffnet den Zugang zum Amt des Notars als unabhängigen Trägers eines öffentlichen Amts jedem Deutschen in gleicher Weise, ohne ihm unzumutbare Hindernisse in den Weg zu stellen. Er muß nur die dafür notwendige Laufbahn einschlagen, wie das für ein im Staatsdienst auszuübendes öffentliches Amt selbstverständlich ist. Der Antragsteller hatte diese Laufbahn bereits begonnen, er hat sie aber vorzeitig abgebrochen. Das war sein freier Wille.

25

Die sich aus der historischen Entwicklung ergebende besondere Regelung für den Zugang zum Amt des öffentlichen Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ist weder sachfremd noch willkürlich (vgl. BGHZ 38, 228, 232 - zum Nebeneinander von Nurnotariat und Anwaltsnotariat). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Nachweis der Befähigung für das erstrebte Amt davon abhängig gemacht wird, daß sich der Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle, über längere Zeit hinweg bewährt hat. Das ist schon deshalb nicht sachfremd, weil dadurch die gleiche, eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewerber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird, wie sie bei der Besetzung einer solchen Spitzenstellung stattfinden muß.

26

Dabei besagt es für die Befähigung zum Amt des öffentlichen Notars für sich allein noch nichts, wenn der Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für seine Anstellung als Bezirksnotar teilweise nicht im notariellen Dienst geschaffen hat. Auch wer während seiner Laufbahn in anderen Bereichen der Landesverwaltung, etwa in einem Ministerium, tätig war, braucht deshalb nicht weniger zum öffentlichen Notar befähigt zu sein als derjenige, der immer nur bei einem Notariat beschäftigt war. Er kann im Gegenteil Erfahrungen sammeln, die seinen Mitbewerbern nicht zugänglich sind, die ihm aber später bei der Amtsführung als Notar zugute kommen können. Die Befähigung zum öffentlichen Notar läßt sich auch keineswegs etwa besser oder gar am besten durch jahrelange Tätigkeit als Angestellter eines öffentlichen Notars unter Beweis stellen. Bietet die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Vorschriften hinreichende Gewähr dafür, die Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar zu beurteilen, der alle notariellen Geschäfte zu führen und darüber hinaus richterliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahrzunehmen hat, so bietet sie diese Gewähr erst recht, wenn es um die Befähigung zum Amt des öffentlichen Notars geht. Die Anknüpfung an die Laufbahn der Bezirksnotare hat sich denn auch in der langjährigen Praxis des Antragsgegners bei der Besetzung von Nurnotar stellen im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart bewährt.

27

c)

Wenn der Antragsgegner die Bestellung zum öffentlichen Notar so eng an die für die Übertragung des Notaramts innerhalb des öffentlichen Dienstes getroffene Regelung anlehnt, unterliegt er auch den ihm insoweit durch Art. 33 GG gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen. Es ist aber nicht zu erkennen, daß der Antragsgegner diese Grenzen überschritten hätte. So ist insbesondere nicht Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Das bedeutet nicht, daß dieser Zugang ohne Erfüllung der in allen Beamtengesetzen vorgesehenen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich sein müßte. Der "gleiche Zugang" zu einen öffentlichen Amt ist vielmehr schon dann gewährleistet, wenn jedem unter gleichen Bedingungen der Zugang zur jeweiligen Laufbahn offen steht. Das ist hier der Fall.

28

Allerdings sehen im Anschluß an § 4 Abs. 3 BRRG die Beamtengesetze vor, so auch § 6 Abs. 2 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 b BBG), daß in das Beamtenverhältnis auch berufen werden kann, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (sog. "anderer Bewerber"). Es kann offen bleiben, inwieweit diese "Außenseiter"-Bestimmung Verfassungsrang hat, der Antragsgegner also gezwungen wäre, stets auch solche "andere Bewerber" um das Amt eines öffentlichen Notars zuzulassen, wenn er bei der Berufung in dieses Amt an die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen anknüpft. Denn dann müßte auch die gemäß § 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geltende Vorschrift des § 25 Abs. 1 LBG (= § 56 Abs. 1 LVO) eingreifen, wonach andere Bewerber nur berücksichtigt werden sollen, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben, so daß es auch keinen Verstoß gegen Art. 33 GG bedeuten kann, wenn der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hat.

29

III.

Das Oberlandesgericht hat nach alledem den Antrag zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 KostO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Vogt
Girisch
Räfle
Dittmar
Lamers