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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1969, Az.: NotZ 2/68

Bewerbung für die Wiederbesetzung einer hauptberuflichen Stelle des öffentlichen Notars; Erlangen einer Anwartschaft für die Anstellung als Bezirksnotar; Voraussetzungen für die Befähigung zum Amt des öffentlichen Notars; Abgrenzung der Voraussetzungen für die "Befähigung zum Amt des Bezirksnotars" von denen der "Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar"; Beschränkung der freien Berufswahl durch den Staat aus wichtigem Grund des Allgemeinwohls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1969
Aktenzeichen
NotZ 2/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 11660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 09.05.1968

Fundstelle

  • DNotZ 1969, 510-513

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum öffentlichen Notar

Prozessführer

Notariatspraktikant Wilhelm G. in E., S. Straße ...

Prozessgegner

Justizministerium Baden-Württemberg in S., S.platz ...

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 20. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten den Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Rechtsanwalts und Notars Wolff,
der Bundesrichter Dr. Arndt und Börtzler sowie
des Notars Dr. Becker
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart, Senat für Notarsachen, vom 9. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dem Beschwerdegegner im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre 1924 geborene Antragsteller wurde 1942 während seiner Ausbildung auf der Oberschule zum Kriegsdienst einberufen. Am 1. November 1949 kehrte er aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Nach einer anschließenden Erholungszeit setzte er den Besuch der Oberschule bis zum September 1950 fort. An 1. Oktober 1950 wurde er als Notariatskandidat in den staatlichen Dienst übernommen. Im Herbst 1955 bestand er die Prüfung für den gehobenen Justizdienst - die württembergische Notariatsprüfung - mit der Note befriedigend (3 a mitte) und schied dann aus dem Beamtenverhältnis aus. Seitdem arbeitet er, von einer 14-monatigen Tätigkeit als Versicherungsangestellter abgesehen, bei einem öffentlichen Notar in Esslingen.

2

Im Dezember 1964 bewarb er sich um die zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Stelle eines hauptberuflichen öffentlichen Notars in Ulm Durch Bescheid des Antragsgegners vom 1. April 1965 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte; zum Notar in Ulm sei inzwischen der Justizoberinspektor S. bestellt worden. Vorher hatte der Antragsgegner in einem Aktenvermerk, von welchem der Antragsteller im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten und zu welchem als dem eigentlichen Streitstoff er sich in beiden Rechtszügen eingehend geäußert hat, seine Auffassung dahin niedergelegt, daß die Bewerbung des Antragstellers ausscheide, "da er weder Bezirksnotar noch sonst Beamter im Justizdienst ist"; auch stehe er "unter Abwägung aller Umstände mit Rücksicht auf seine Prüfungsnote" einem anderen Bewerber nach.

3

Gegen den ablehnenden Bescheid suchte der Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nach. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dargelegt, der Antragsteller erfülle die in § 114 Abs. 3 BNotO aufgestellte Voraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen (nichtbeamteten) Notar nicht. "Zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" im Sinne des § 114 Abs. 3 BNotO sei nicht schon, wer die württembergische Notariatsprüfung bestanden habe, sondern nur derjenige, der darüber hinaus sich in einen Beamtenverhältnis auf Probe bewährt und anschließlich mindestens ein Jahr im Eingangsamt seiner Laufbahn zugebracht habe.

4

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

5

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

6

1.

Die Vorschrift des § 114 BNotO trägt den Verhältnissen Rechnung, wie sie sich in dem zum ehemaligen Land Württemberg gehörenden Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart geschichtlich entwickelt haben. In diesem Bezirk können sowohl Nurnotare (§ 3 Abs. 1 BNotO) als auch Anwaltsnotare (§ 3 Abs. 2 BNotO) bestellt werden, die beide die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen (§ 5 BNotO). Außerdem gibt es aber auch, und zwar in der weit überwiegenden Mehrzahl, die Bezirksnotare, für die "dieses Gesetz" (die Bundesnotarordnung) nicht gilt. Die Bezirksnotare besitzen nicht - oder mindestens in der Regel nicht - die Befähigung zum Richteramt. Sie sind nicht "unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes" (§ 1 BNotO), sondern Landesbeamte, auf die die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg anzuwenden sind; ihnen sind außer den eigentlichen Notariatsgeschäften zugleich auch andere, meist richterliche Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen (vgl. Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl., § 3 Rz 14 und 15 sowie § 114 Rz1 ff).

7

Zu "Notaren nach diesem Gesetz" (der Bundesnotarordnung) können schließlich im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart auch Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotare befähigt sind (§ 114 Abs. 3 BNotO). Ist jemand nach dieser Vorschrift zum Notar bestellt, so hat er in jeder Hinsicht alle die Rechte und Pflichten, welche die Bundesnotarordnung für den Notar begründet. Zur Ernennung zum hauptberuflichen, nichtbeamteten Notar kommt aber nach dieser Vorschrift - die, wie schon erwähnt, die Möglichkeit der unmittelbaren Anwendung der §§ 3 ff BNotO unberührt läßt - nur Betracht, wer entweder bereits zum Bezirksnotar ernannt ist oder wer "nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" ist.

8

Daß im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart diese verschiedenen Notariatsformen nebeneinander bestehen können und daß an ihnen ohne ausdrückliche Zustimmung der Regierung des Landes Baden-Württemberg nichts geändert werden darf, ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 138 GG).

9

2.

Der Antragsteller meint, die Vorschrift in § 114 Abs. 3 BNotO (wonach zu Notaren solche "Anwärter" bestellt werden dürfen, die nach den geltenden Bestimmungen "zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind") besage nichts anderes, als es in dem Art. 98 Abs. 1 des Württ. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1931 bestimmt war. Dort war vorgesehen, daß das Justizministerium das Amt eines Öffentlichen Notars, soweit hierfür neben den Bezirksnotaren ein Bedürfnis besteht, solchen reichsangehörigen Personen übertragen kann, die zum Richteramt befähigt sind "oder die Prüfung für den mittleren Justizdienst in Württemberg bestanden haben". Die Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar (so § 114 Abs. 3 BNotO) sei also gleichbedeutend mit den Bestehen der Prüfung für den gehobenen (früher den mittleren) Justizdienst in Württemberg (so Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB). Auch der beschließende Senat habe in der Entscheidung NotZ 3/64 vom 30. November 1964 (DNotZ 1965, 239 [BGH 30.11.1964 - NotZ 3/64]) schon erklärt, daß der Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB "der Sache nach noch heute maßgeblich" sei.

10

Der Senat kann, in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner und dem Oberlandesgericht, dieser Auffassung in mehrfacher Hinsicht nicht zustimmen.

11

a)

Der Senat hat sich nie auf den Standpunkt gestellt, daß Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB noch geltendes Recht sei oder auch nur ganz allgemein "der Sache nach weiterhin maßgeblich" sei. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB mit dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung - dem 1. Juli 1937 - durch deren § 75 außer Kraft gesetzt und seitdem nicht wieder in Wirksamkeit gesetzt worden ist. Mit seinem Beschluß vom 30. November 1964 mußte und wollte der Senat dazu nur folgendes sagen: Wenn schon im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart die notariellen Geschäfte weit überwiegend den Bezirksnotaren übertragen sind, daneben aber auch in geringerem Umfang sowohl Anwaltsnotare wie - gemäß § 3 Abs. 1 und nach § 114 Abs. 3 BNotO - Nurnotare bestellt werden können, so muß - ebenso wie früher nach Arte 98 Abs. 1 WürttAGBGB - ein gewisses zahlenmäßiges Verhältnis zwischen diesen einzelnen Notarsgruppen hergestellt werden; es ist deswegen "der Sache nach" unvermeidlich, daß im Einzelfall geprüft wird, ob ein Bedürfnis dafür besteht, einen Nurnotar der einen oder anderen Art oder einen Anwaltsnotar zu bestellen.

12

b)

Die Bestimmung in § 114 Abs. 3 BNotO von den "Anwärtern, die nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart geltenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt sind", muß aber auch nicht unmittelbar so verstanden werden, wie der Antragsteller meint.

13

Der § 114 Abs. 3 BNotO entspricht vollkommen dem § 85 Abs. 2 RNotO. Der Verordnungsgeber der Reichsnotarordnung hat die in dem aufgehobenen Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB aufgestellte Voraussetzung für die Bestellung zum Notar, der Bewerber müsse "die Prüfung für den gehobenen (früher den mittleren) Justizdienst in Württemberg bestanden" haben, nicht unverändert übernommen, Wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften war diese Änderung nicht geboten. Die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Justizdienst waren auch nach der "Verreichlichung" der Justiz, insbesondere beim Erlaß und Inkrafttreten der Reichsnotarordnung, noch nicht reichsrechtlich geregelt. In Württemberg wurde zunächst die schon beim Erlaß des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1931 maßgebende Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 8. Juli 1931 (RegBl. S. 328) nebst der zu ihrem Vollzug erlassenen Verordnung des württembergischen Justizministeriums über die Ausbildüng und Prüfung für den gehobenen Justizdienst vom 4. September 1931 (Amtsbl. S. 79) weiter angewendet. Die Verordnung vom 8. Juli 1931 bestimmte in ihrem § 1: "Das Bestehen der Prüfung für den mittleren Justizdienst verleiht die Befähigung für alle Stellen in der Justizverwaltung, die nicht die Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst erfordern; außerdem befähigt es zum Amt des öffentlichen Notars". Reichsrechtlich sind Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den gehobenen Justizdienst erst wesentlich später erlassen worden, nämlich - abgesehen von der Ausbildungsordnung für die Amtsanwälte (AV des RJM vom 20. Januar 1940, DJ S. 179) - die Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger, die die Voraussetzungen der Ernennung zum planmäßigen Beamten des gehobenen Justizdienstes regelte, durch AV des RJM vom 26. Februar 1941 (DJ S. 282). Für die Auslegung der Reichsnotarordnung können diese Vorschriften und erst recht die später, nach dem Kriege, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften unmittelbar keine Bedeutung haben.

14

Allerdings ist zu bedenken, daß zur Zeit des Inkrafttretens der Reichsnotarordnung in Aussicht genommen war, in absehbarer Zeit das Amt und die Tätigkeit des Bezirksnotars in Württemberg wegfallen zu lassen. Dieser Wegfall würde bedingt haben, daß auch in Württemberg die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen (früher den mittleren) Justizdienst nicht mehr besonders auf die Bedürfnisse des Bezirksnotariats zugeschnitten bleiben konnten. Wenn dem schon die Reichsnotarordnung Rechnung tragen wollte, konnte sie in ihrem § 85 Abs. 2 nicht darauf abstellen, ob jemand "die Prüfung für den gehobenen (den mittleren) Justizdienst in Württemberg bestanden" habe. Aber auch in diesem Falle hätte es, wenn man für die Inhaber bereits erreichter Rechtspositionen den Inhalt des Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB unverändert hätte beibehalten wollen, ausgereicht und nahegelegen, etwa zu sagen, daß zum öffentlichen Notar auch bestellt werden könne, wer "die die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars verleihende Prüfung in Württemberg (oder im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart) bestanden" habe.

15

Wenn demgegenüber der § 85 Abs. 2 RNotO nicht mehr auf das Bestehen einer Prüfung, sondern darauf abgestellt hat, daß der Notarbewerber "zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" sein müsse, so liegt die Annahme nahe, daß der Verordnungsgeber der Reichsnotarordnung die früher in Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB aufgestellte Voraussetzung für die Bestellung zum öffentlichen Notar nicht mehr als ausreichend angesehen hat und die Bestellung von einer engeren Voraussetzung abhängig machen wollte. Das trägt auch der Tatsache Rechnung, daß von jeher in Württemberg schon das Amt des Bezirksnotars als eine der höchsten Beamtenstellen angesehen wurde, die ein Beamter des gehobenen (früher des mittleren) Justizdienstes im Beförderungsweg erreichen konnte. Das noch höher bewertete Amt des öffentlichen, nicht beamteten Notars sollte aber - außer den Volljuristen, die nach den allgemeinen Bestimmungen der Reichsnotarordnung dafür in Betracht kamen - nur den Bezirksnotaren und denjenigen Personen, die ihnen nach ihrer Ausbildung und ihren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in etwa gleichkamen, vorbehalten sein.

16

In diesem Sinne ist jedenfalls - wie der Antragsgegner ohne Widerspruch des Antragstellers glaubhaft vorgetragen hat - der § 85 Abs. 2 RNotO und später der ihm inhaltlich gleichkommende § 114 Abs. 3 BNotO von den für die Bestellung von Notaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart zuständigen Stellen immer verstanden und gehandhabt worden. So haben insbesondere seit der Bildung der Länder Württemberg-Baden und Baden-Württemberg die Justizministerien dieser Länder ausnahmslos die Vorschriften des § 85 Abs. 2 RNotO und des § 114 Abs. 3 BNotO verstanden und angewendet. Diese gleichbleibende Auslegung durch das in erster Linie zur Anwendung dieser Gesetzesvorschriften berufene Justizministerium verdient in besonderem Maße Beachtung.

17

Diese Auslegung wird auch folgenden Erwägungen gerecht:

18

Nach den beim Inkrafttreten der Reichsnotarordnung im Jahre 1937 in Württemberg geltenden Bestimmungen war der Notariatspraktikant, der durch das Bestehen der in den Verordnungen vom 8. Juli 1931 (RegBl. S. 328) und vom 4. September 1931 (AmtsBl. S. 79) vorgesehenen Prüfung die Befähigung zur Verwendung im mittleren (= gehobenen) Justizdienst und zugleich zum Amt des Öffentlichen Notars erworben hatte, noch nicht ohne weiteres "zur Anstellung" als Bezirksnotar befähigt. Der Bezirksnotar war und ist ein "Laufbahnbeamter"; das Amt des Bezirksnotars wird in einer "Laufbahn" erworben. Nach dem zur Zeit geltenden Recht ist dies in der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung "für die Laufbahn" des Bezirksnotars vom 14. März 1968 (GesBl. S. 119) klar zum Ausdruck gebracht (vgl. auch die vom baden-württembergischen Justizministerium erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger vom 1. März 1962 - Die Justiz S. 66 -, § 1 Abs. 2). Die Ernennung zum Bezirksnotar setzt voraus, daß der Anwärter zunächst gewisse Zeit als Justizinspektor tätig gewesen ist, wofür er die Befähigung ebenfalls erst mit dem Bestehen der Notariatsprüfung erlangt hat. Das entspricht den Vorschriften des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GesBl. S. 89) und seiner Neufassung vom 9. Juli 1968 (GesBl. S. 259), jeweils § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 a (Bewährung als Laufbahnbewerber "nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen in einer Probezeit"), §§ 24 und 29. Nach § 24 kann die für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes regelmäßig auf zwei Jahre und sechs Monate bemessene Probezeit zwar abgekürzt, aber nicht ganz erlassen werden.

19

Freilich können neben Laufbahnbewerbern nach § 6 Abs. 2 des bad.-württ. LBG ausnahmsweise auch "andere Bewerber" in das Beamtenverhältnis berufen werden. Bei ihnen ist die Befähigung durch den Landespersonalausschuß festzustellen (§ 26). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für eine Berufung des Antragstellers zum öffentlichen Notar, also nicht ins Beamtenverhältnis, der Landespersonalausschuß tätig werden könnte. Im übrigen ist eine Probezeit im öffentlichen Dienst auch für die "anderen Bewerber" unerläßlich (§ 27). Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Sinne des § 114 Abs. 3 BNotO als "Anwärter, der zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt ist", angesehen werden.

20

Nicht anders war es aber auch schon beim Inkrafttreten der Reichsnotarordnung, obwohl in den damals geltenden Vorschriften nicht ausdrücklich von der "Laufbahn" des Bezirksnotars die Rede war. Mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung vom 14. März 1968 sollte insoweit nicht eine sachliche Änderung eingeführt werden und ist ein solche nicht bewirkt worden. Es sollte nur der Zustand, wie er seit langem bestanden hatte, klarer umrissen und den Vorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962, seinen §§ 6, 8 und 24, angepaßt werden. Auch 1937 war es "nach den württembergischen Bestimmungen" ausgeschlossen, daß ein Notariatspraktikant, der eben erst die Notariatsprüfung bestanden hatte, sofort ohne weitere Bewährung im gehobenen Justizdienst in die Beförderungsstelle eines Bezirksnotars berufen wurde.

21

Dieser durch § 75 und § 85 Abs. 2 RNotO eingeführte Rechtzustand ist durch das Inkrafttreten der Bundesnotarordnung kraft seines § 114 Abs. 3 nicht berührt worden.

22

Die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung trägt zugleich in angemessenen, ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung, daß zur Zeit der Schaffung der Reichsnotarordnung der Wegfall der Einrichtung des Bezirksnotariats in Aussicht genommen war. Damit ist nämlich erreicht worden, daß denjenigen Personen, die nicht nur die Notariatsprüfung bestanden, sondern auch die notwendige weitere, innerhalb des gehobenen Justizdienstes abzuleistende Beamtenzeit schon damals erfüllt haften oder doch vor der Aufhebung des Bezirksnotariats erfüllt haben würden, ihre einmal erworbene "Anwartschaft" darauf, daß sie zu gegebener Zeit öffentliche Notare werden konnten, erhalten blieb. Wer aber beim in Aussicht genommenen Wegfall des Bezirksnotariats die "Anwartschaft" auf die Anstellung als Bezirksnotar noch nicht dadurch erreicht haben würde, daß er nach dem Bestehen der Prüfung auch die notwendige weitere Zeit im gehobenen Justizdienst abgeleistet haben würde, dem konnte beim beabsichtigten Wegfall des Bezirksnotariats auch die noch gar nicht erreichte Anwartschaft auf die Bestellung zum öffentlichen Notar nicht entzogen werden.

23

Nach allem besteht kein berechtigter Anlaß, die vom Antragsgegner und seinen Vorgängern seit nunmehr rund 30 Jahren gleichbleibend vertretene Auslegung des § 85 Abs. 2 RNotO und des § 114 Abs. 3 BNotO rechtlich zu mißbilligen.

24

c)

Wird so zwischen der "Befähigung zum Amt des Bezirksnotars" und der "Befähigung zur Anstellung als Bezirksnotar" unterschieden, so steht dies damit in Einklang, wie es sich - von den Sondervorschriften der §§ 114, 115 BNotO abgesehen - mit der Fähigkeit zur Bestellung zum Notar (sowohl zum Nurnotar nach § 3 Abs. 1 als auch zum Anwaltsnotar nach § 3 Abs. 2 BNotO) verhält, die gemäß § 5 BNotO in Verbindung mit § 5 DRiG durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erworben wird. Wer diese zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat und damit auch für das Amt des Notars befähigt ist, kann trotzden nicht sofort Notar werden. In den Gebieten, des Nurnotariats soll er danach erst noch einen dreijährigen Anwärterdienst ableisten (§ 7 Abc, 1 BNotO). In den Gebieten des Anwaltsnotariats muß er regelmäßig (gemäß § 4 Abs. 2 BNotO und den Vorschriften der einzelnen Länder) erst eine mehrjährige Wartezeit als Rechtsanwalt ablaufen lassen.

25

d)

Der Antragsteller kann auch daraus nichts für sich herleiten, daß er, wie er vortragt, schon mehrfach zum Vertreter von Notaren bestellt worden ist. Zwar darf zum Notarvertreter nur bestellt werden, "wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden" (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO). In dieser Vorschrift ist aber nicht wie in § 114 Abs. 3 BNotO von der Befähigung "zur Anstellung" als Notar die Rede. Daß abstrakt die "Fähigkeit, das Amt eines Notars zu bekleiden", durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung erworben wird, ist unzweifelhaft. Vielfach ist aber auch sonst die Vertretung von im öffentlichen Dienst stehenden oder in öffentlich-rechtlich geregelten Stellungen befindlichen Personen durch solche Personen zulässig, die selbst nicht die betreffende Stellung einnehmen könnten. So setzt z. B. die Zulassung als Rechtsanwalt die Befähigung zum Richteramt voraus (§ 4 BRAO); zum Vertreter eines Rechtsanwalts kann aber auch ein Referendar bestellt werden (§ 53 Abs. 4 Satz 2 BRAO), der die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt. Auch kann gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO als stündiger Vertreter eines Anwaltsnotars schlechthin ein Rechtsanwalt bestellt werden, auch ein solcher Rechtsanwalt, der mangels Erfüllung der gemäß § 4 Abs. 2 BNotO verlangten Wartezeit nicht selbst zum Anwaltsnotar bestellt werden dürfte.

26

e)

Gegen diese durch § 114 Abs. 3 BNotO getroffene Regelung und ihre Handhabung in dem dargelegten Sinne bestehen auch entgegen der Meinung des Antragstellers keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ist nicht verletzt. Durch die Regelung nach § 114 Abs. 3 BNotO wird lediglich in zulässiger Weise Ungleiches verschieden. Gleiches aber gleich behandelt. Niemand wird durch sie gegenüber anderen, die sich in der gleichen Lage wie er befinden, bevorzugt oder benachteiligt.

28

Auch das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) steht der dargelegten Regelung nicht entgegen. Der Notarsberuf ist einer der "staatlich gebundenen Berufe" (BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56];  11, 40), [BVerfG 23.03.1960 - 1 BvR 216/51]dessen organisatorische Ordnung wegen der Eigenart und des Gewichts der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen sein muß; aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls darf deshalb der Staat die Freiheit des Zugangs zu diesem Berufe beschränken (BGHZ 37, 179, 183[BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62];  38, 228, 236). Grundsätzlich gibt die Bundesnotarordnung den Zugang zum Notarsberuf nur solchen Personen frei, die die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Es ist schon eine wesentliche Erweiterung dieses Grundsatzes, daß im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart der geschichtlichen Entwicklung wogen, die sich offenbar bewährt und jedenfalls keine wesentlichen Mängel gezeitigt hat, auch Bezirksnotare zugelassen sind und Notare als "unabhängige Träger eines Öffentlichen Amtes" werden können. Es hätte nicht beanstandet werden können, wenn es das Gesetz dabei belassen und die Verleihung der Stelle eines Öffentlichen, nichtbeamteten Notars nicht auch noch den Personen ermöglicht hätte, die noch nicht Bezirksnotare geworden sind. Irgendwo jedenfalls mußte eine feste Grenze gezogen werden. Daß das Gesetz sich dafür entschieden hat, für die Verleihung einer Notarstelle zwar noch Anwärter zuzulassen, die bereits die Befähigung für die "Anstellung" als Bezirksnotar besitzen, nicht aber auch solche Personen, die nach der Ablegung der Notariatsprüfung den für die Ernennung zum Bezirksnotar erforderlichen, im gehobenen Justizdienst abzuleistenden weiteren Anwärterdienst nicht erfüllt oder - wie der Antragsteller - nicht einmal angetreten haben, kann aus Rechtsgründen, insbesondere unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, nicht beanstandet werden.

29

3.

Nach allen liegen, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, in der Person des Antragstellers nicht die von Gesetz für die Ernennung zum öffentlichen Notar verlangten Voraussetzungen vor. Der Antragsgegner hat somit die Bewerbung des Antragstellers rechtsirrtumsfrei abgelehnt.

30

Der Senat braucht daher ebensowenig wie das Oberlandesgericht auf die von Antragsgegner gegebene und vom Antragsteller beanstandete Hilfserwägung einzugehen, dem Antragsteller habe, wenn seine Ernennung rechtlich möglich gewesen wäre, jedenfalls der tatsächlich zum Zuge gekommene Mitbewerber vorgezogen werden dürfen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Glanzmann
Wolff
Dr. Arndt
Börtzler
Dr. Becker