Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 2 U 100/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Klägers wegen Unzulässigkeit ; Ablehnung der Anerkennung des Sturzes des Klägers als Arbeitsunfall mangels Statffindends des Unfalls auf versichertem Weg
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 100/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160326BB2U10025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 06.08.2025 - AZ: L 2 U 28/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 14.5.2024) zurückgewiesen und es ebenfalls abgelehnt, den Sturz des Klägers als Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls anzuerkennen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Die Beschwerdebegründung legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 16.12.2025 - B 2 U 31/25 B - juris RdNr 3, vom 14.10.2025 - B 2 U 92/25 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Zwar enthält der Vortrag sinngemäß noch eine hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn der Kläger wissen möchte, ob Versicherte im Sinne des SGB VII sich auf einem versicherten Weg (§ 8 Abs 2 SGB VII) befinden, nachdem sie in einem Mehrfamilienhaus die Wohnungstür verlassen und durch das Treppenhaus gegangen sind, sodann noch vor der (gläsernen) Außentür des Mehrfamilienhauses auf dem Flur stürzen, dadurch mit dem Körper die Außentür durchbrechen und sich dadurch Verletzungen zuziehen. Die Beschwerdebegründung legt im Weiteren indes weder die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit noch die (konkrete) Klärungsfähigkeit dieser Frage dar.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).
Zu der Frage, ab wann ein versicherter Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII beginnt, ist bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden. Danach beginnt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung "nach" bzw "mit" dem Durchschreiten der Außentür. Soweit die Beschwerdebegründung davon ausgehen sollte, dass seit dem grundlegenden Urteil des 2. Senats des BSG vom 13.3.1956 (2 RU 124/54 - BSGE 2, 239 = SozR Nr 3 zu § 543 aF RVO), das noch zu § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF ergangen ist, diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung seit der Geltung von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII(eingeführt durch Art 1 § 8 Abs 2 Nr 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch <Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG> vom 7.8.1996 mit Wirkung vom 1.1.1997, BGBl I 1254) noch ungeklärt sei, verkennt sie indes die hierzu ergangenen Urteile des BSG unter Geltung dieser neuen Rechtslage. Der für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Senat des BSG hat die zur RVO zuletzt ergangene Rechtsprechung wiederholt bestätigt und erklärt, an der sog "Grenze der Außentür" zur Abgrenzung des unversicherten häuslichen Bereichs von dem versicherten Bereich festzuhalten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem die Wohnung liegt. Auch dann, wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt, ist die Außentür des Gebäudes maßgebend. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich hat sich das BSG ausschlaggebend von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den versicherten von dem privaten Bereich ab, zB dem Haus des Versicherten, in dem seine Wohnung liegt (vgl zum Ganzen zB BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 16, vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 21, vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 14, vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 16 und vom 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 1 = juris RdNr 16, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung trägt auch nicht schlüssig dazu vor, dass die danach geklärte Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Hierzu ist aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung ggf widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (zB BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 68/23 B - juris RdNr 10, vom 27.2.2025 - B 2 U 45/24 B - juris RdNr 11 und vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 8). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Im Kern führt sie an, dass der Kläger die Rechtsprechung des BSG aus heutiger Sicht für falsch hält. Dies genügt für die Annahme einer erneuten Klärungsbedürftigkeit indes ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Grundsatzentscheidung (BSG Urteil vom 13.3.1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239 = SozR Nr 3 zu § 543 aF RVO) bereits vor 70 Jahren ergangen ist. Seine Auffassung zur "Grenze der Außentür" im Kontext von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und für die vorliegenden Fallgestaltungen, wenn ein Versicherter seine außerhäusliche Arbeitsstätte erreichen möchte, hat das BSG auch zuletzt bestätigt (BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 16, vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 21 und vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 14). Neue erhebliche Gesichtspunkte zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht dadurch auf, dass sie der Ansicht ist, die Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern seien jedenfalls heute dem öffentlichen und damit dem versicherten Bereich zuzuordnen. Insoweit hat das BSG auch in jüngerer Zeit zu § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII klargestellt, dass es Treppenhäuser der privaten Risikosphäre Versicherter zuordnet (BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 16 mwN). Eine Auseinandersetzung mit dieser jüngeren Rechtsprechung unterlässt die Beschwerdebegründung.
Schließlich enthält die Beschwerdebegründung auch keine schlüssige Darlegung zur (konkreten) Klärungsfähigkeit, dh zur Entscheidungserheblichkeit der benannten Frage in dem Sinne, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, dass es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 8, vom 27.2.2025 - B 2 U 45/24 B - juris RdNr 13 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Hierzu ist auch darzulegen, dass das LSG die im Fragetext genannten Tatsachen für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Es hätte der vollständigen Darstellung der dazu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen (zB BSG Beschlüsse vom 16.12.2025 - B 2 U 31/25 B - juris RdNr 6, vom 18.8.2025 - B 2 U 34/24 B - juris RdNr 7 und vom 9.7.2025 - B 2 U 38/25 B - juris RdNr 12). Hieran mangelt es der Beschwerdebegründung indes, indem sie bereits nichts zu den Feststellungen des LSG zu den weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne eines Wegeunfalls vorträgt (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII), zB dazu, dass der Kläger den Weg im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit zurücklegte (vgl allg BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82 RdNr 11 mwN). Wesentlich mangelt es aber auch an der Darstellung der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) dazu, ob und wo der Kläger sich Verletzungen im Sinne eines Gesundheitserstschadens zugezogen hat. Beginnt ein Sturz im häuslichen Bereich, verletzt der Versicherte sich jedoch erst beim Auffallen vor der Haustür, so besteht auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 12.10.1973 - 2 RU 167/72 - SozR Nr 25 zu § 550 RVO). Zu den entsprechenden Feststellungen des LSG zu dem konkreten Unfallhergang (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII) enthält die Beschwerdebegründung indes nichts.
b) Mangels Darstellung der Feststellungen des LSG zeigt die Beschwerdebegründung auch eine Divergenz nicht schlüssig auf (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). So ist dem Senat keine Bewertung dazu möglich, ob das LSG überhaupt von der zitierten Entscheidung (BSG Urteil vom 12.10.1973 - 2 RU 167/72 - SozR Nr 25 zu § 550 RVO) abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung versäumt aber auch die Gegenüberstellung eines entscheidungserheblichen Rechtssatzes zum Bundesrecht des LSG mit einem solchen des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des BVerfG zu demselben Gegenstand. Für eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist es hingegen nicht ausreichend, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7, vom 22.8.2025 - B 2 U 64/24 B - juris RdNr 8 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Die Rechtssätze, die miteinander verglichen werden sollen, müssen dieselbe Rechtsfrage und im entscheidungserheblichen Kern inhaltsgleiche Rechtsvorschriften betreffen. Zudem müssen die Fallkonstellationen, über die Bundes- und Instanzgerichte entschieden haben, gleich, vergleichbar oder zumindest gleich gelagert sein und dieselben oder jedenfalls vergleichbare Rechtsaussagen enthalten (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 8 und vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Zu diesen Voraussetzungen enthält die Beschwerdebegründung nichts. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen im Ganzen die sachliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall rügen möchte, begründet dies keine Revisionszulassung (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7 mwN und vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15 mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).