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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 2 U 31/25 B

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 31/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:161225BB2U3125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 29.05.2024 - AZ: S 2 U 121/23
LSG Rheinland-Pfalz - 28.01.2025 - AZ: L 3 U 123/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 29.5.2024) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht darlegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"ob eine einmalige Spitzenbelastung von besonderer Ausprägung in letzter Konsequenz einem Unfallereignis derart gleichzustellen ist, dass auch durch eine solche Spitzenbelastung ein Unfallgleiches Geschehen zu Stande kommen kann" bzw

"ob eine solche arbeitsbedingte und außergewöhnliche Spitzenbelastung tatsächlich als austauschbare unerhebliche Gelegenheitsursache angesehen werden kann".

5

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrich - terlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich in keiner Weise mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander - weder mit derjenigen zu dem Begriff des Unfalls iS des § 8 SGB VII(zB BSG Urteile vom 27.6.2024 - B 2 U 3/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 208 vorgesehen = SozR 4-2700 § 8 Nr 85, vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77, vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R - NZS 2012, 390, vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 und vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15) noch zu den Gelegenheitsursachen (zB BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 und vom 27.10.1987 - 2 RU 35/87 - BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr 10). Mangels Auseinandersetzung mit irgendeiner Rechtsprechung zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, inwieweit höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

6

Auch die Klärungsfähigkeit der Fragen legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Insoweit hätte sie ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (BSG Beschlüsse vom 9.7.2025 - B 2 U 38/25 B - juris RdNr 12, vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 13 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen. Hieran mangelt es der Beschwerdebegründung indes.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.