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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 2 U 68/23 B

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Begründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 68/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040725BB2U6823B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 24.02.2022 - AZ: S 10 U 91/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.03.2023 - AZ: L 15 U 131/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Im Übrigen ist eine Überraschungsentscheidung nicht allein damit dargetan, dass das LSG andere Schlussfolgerungen aus einem Sachverständigengutachten gezogen hat als das SG.

  2. 2.

    Gleichwohl vom Gericht in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweise sind als wesentliche Vorgänge zu dokumentieren. Unterbleibt die Dokumentation im Protokoll, kann sie auch noch im Urteil nachgeholt werden.

  3. 3.

    Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage kann zwar erneut klärungsbedürftig werden. Das setzt allerdings voraus, dass ihr mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird oder neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nahelegen oder zumindest nicht offensichtlich ausschließen.

  4. 4.

    Im Hinblcik auf die Beurteilung des Vorliegens einer BK 2108 ist geklärt, dass die korrekte Zuordnung eines Sachverhalts unter den von den Konsensempfehlungen abgebildeten wissenschaftlichen Erkenntnisstand richterlicher Überprüfung zugänglich ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Berufskrankheit Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieser BK ab (Bescheid vom 9.11.2020, Widerspruchsbescheid vom 4.3.2021). Das SG hat ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.2.2022). Der Berufung des Klägers hat das LSG stattgegeben und die Beklagte zur Anerkennung einer BK 2108 verurteilt (Urteil vom 28.3.2023).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie einen Verfahrensmangel rügt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Die Beklagte hat die von ihr behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) durch eine Überraschungsentscheidung des LSG nicht hinreichend bezeichnet. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen braucht (zB BSG Beschlüsse vom 15.11.2023 - B 2 U 172/22 B - juris RdNr 14, vom 13.9.2023 - B 1 KR 58/23 B - juris RdNr 9, vom 15.6.2023 - B 12 BA 25/22 B - juris RdNr 14, vom 28.10.2022 - B 4 AS 17/22 B - juris RdNr 7 und vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11). Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (zB BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 10, vom 27.9.2022 - B 2 U 150/21 B - juris RdNr 7, vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 9 und vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3). Eine solche Verpflichtung des Gerichts wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs 1 GG bzw § 62 SGG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet (BSG Beschlüsse vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - juris RdNr 14 und vom 29.4.2021 - B 5 RS 3/21 B - juris RdNr 5). Eine Hinweispflicht kann nur bestehen, wenn sich das Gericht als Ganzes zur Beweiswürdigung zuvor abweichend geäußert hat (BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 10). Den sich hieraus ergebenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beklagte meint, eine unerwartete Wendung darin erblicken zu können, dass es weder Anhaltspunkte dafür noch einen Hinweis darauf gegeben habe, dass das LSG die Tatsachen anders würdigen würde als das SG. Das LSG ist indes ebenso eine Tatsacheninstanz wie das SG und prüft deshalb im Berufungsverfahren den Streitfall ebenfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang (§ 157 Satz 1 SGG). Das LSG hat daher den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst festzustellen und die Beweise selbständig zu würdigen (§ 153 Abs 1, § 128 SGG), sodass eine Überraschungsentscheidung nicht allein damit dargetan ist, dass das LSG andere Schlussfolgerungen aus einem Sachverständigengutachten gezogen hat als das SG (BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 10).

6

Im Übrigen ist nach dem Beschwerdevorbringen der Beklagten eine ihr Gehörsrecht verletzende Überraschungsentscheidung zudem deshalb ausgeschlossen, weil danach das LSG in der mündlichen Verhandlung auf seine vom SG abweichende Würdigung der Beweislage hingewiesen hat. Zwar wurde der Hinweis nicht in das Protokoll (§ 122 SGG i.V.m. §§ 159 ff ZPO) aufgenommen, wohl aber im Urteil (Seite 8) festgehalten. Vom Gericht in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweise sind wesentliche Vorgänge. Eine ausdrückliche Vorschrift, dass solche Umstände aktenkundig zu machen sind, fehlt im SGG; § 139 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden. Gleichwohl hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Gericht wesentliche Vorgänge zu dokumentieren, wenn sie erst in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Dies folgt unmittelbar aus § 160 Abs 2 ZPO. Unterbleibt die Dokumentation im Protokoll, kann sie auch noch im Urteil nachgeholt werden (BSG Beschluss vom 14.11.2024 - B 1 KR 47/23 B - juris RdNr 9).

7

2. Die Beschwerdebegründung legt auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

8

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie bringt vor, das LSG stelle in seinem Urteil folgende Rechtssätze auf:

1. "Tatsächliche Feststellungen darüber, was der neueste medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisstand ist, sind entbehrlich, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt hat, was als aktueller Erkenntnisstand gilt."

2. "Entsprechen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen nicht dem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand, darf und muss ein Tatsachengericht den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand selbst auch ohne sachverständige Hilfe auf den Einzelfall anwenden, wenn dies zu einem klaren Ergebnis führt."

3. "Ob die versicherte Einwirkung im Einzelfall tatsächlich die Erkrankung verursacht hat, ist bei der BK 2108 nur zu prüfen, wenn das medizinische Bild einer Konstellation der Konsensempfehlung entspricht, für die in der Expertengruppe kein Konsens erzielt werden konnte; bei anderen anerkennungsfähigen Konstellationen, speziell der Konstellation B2, genügt eine Gesamtbelastungsdosis, die 12,5 MNh überschreitet, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung zu begründen."

4. "Einwirkungen, die eine Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh überschreiten, sind grundsätzlich geeignet, bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS zu verursachen."

5. "Tatsächliche Feststellungen zum Tag des Versicherungsfalls sind überflüssig; (unbegründete) Annahmen des Gerichts reichen."

9

Auch wenn diese Rechtssätze als Fragen iS des § 160a Abs 2 Nr 1 SGG und nicht bloß als Teilelemente einer von vornherein unzureichenden Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) verstanden werden, ist deren grundsätzliche Bedeutung nicht aufgezeigt.

10

Zu Frage 1 und 2 zeigt die Beschwerdebegründung jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie weder höchstrichterlich tragend entschieden oder präjudiziert ist noch die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Problembereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 - juris RdNr 11, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 und vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7). Die Beklagte hält demgegenüber in ihrer Beschwerdebegründung die Frage 1 bereits für höchstrichterlich entschieden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG seien medizinische Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 4 RdNr 42 mwN), der sich fortlaufend verändern könne (BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 28). Ist eine Rechtsfrage aber bereits höchstrichterlich entschieden, ist im Regelfall von deren Klärung auszugehen (BSG Beschlüsse vom 4.4.2024 - B 1 KR 38/23 B - juris RdNr 9, vom 20.11.2023 - B 12 KR 41/22 B - juris RdNr 8 und vom 12.4.2018 - B 3 KR 68/17 B - juris RdNr 6). Eine solche Frage kann zwar erneut klärungsbedürftig werden, wenn ihr mit gewichtigen Argumenten substantiell widersprochen wird oder neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nahelegen oder zumindest nicht offensichtlich ausschließen (BSG Beschlüsse vom 12.4.2024 - B 12 KR 5/24 B - juris RdNr 7, vom 26.7.2023 - B 5 R 76/23 B - juris RdNr 9 und vom 14.11.2022 - B 1 KR 96/21 B - juris RdNr 8; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 31). Einen erneuten Klärungsbedarf in diesem Sinne zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht substantiiert auf. Letztlich zielt die Beklagte mit der Frage 1 darauf, ob die Heranziehung der sog Konsensempfehlungen (Bolm-Audorff et al, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 ff) bei der BK 2108 nach wie vor dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht (so BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 31, vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 25 und vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 22). Selbst wenn es sich dabei um eine Rechtsfrage handeln sollte, behauptet die Beschwerdebegründung nicht einmal, dass die Konsensempfehlungen einen veralteten Erkenntnisstand wiedergeben, geschweige denn, dass sie dies substantiiert darlegt.

11

Ebenso wenig zeigt die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit der Frage 2 auf. Sie setzt sich schon nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach ein Gericht in der Würdigung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich frei ist (§ 128 SGG) und von ihm auch ohne Einholung eines weiteren Gutachtens abweichen darf (BSG Beschlüsse vom 24.3.2005 - B 2 U 368/04 B - juris RdNr 5, vom 6.12.1989 - 2 BU 146/89 - juris RdNr 5 und vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - juris RdNr 5), wenn es das eingeholte Gutachten für nicht überzeugend hält und bezüglich der Abweichung eine eigene, darzulegende und zu begründende Sachkunde hat (BSG Urteile vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R - juris RdNr 19, vom 28.4.2004 - B 2 U 33/03 R - juris RdNr 17 und vom 4.6.2002 - B 2 U 16/01 R - juris RdNr 21). Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdebegründung damit auseinander, dass allgemeine medizinische Erfahrungssätze weitere Ermittlungen überhaupt entbehrlich machen können, sofern diese ausnahmsweise auch ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen in das Verfahren eingeführt sind (BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R - juris RdNr 14; Giesbert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 128 RdNr 64, Stand 15.6.2022). Die Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der Konsensempfehlungen für die Beurteilung des Vorliegens einer BK 2108 erwähnt die Beschwerdebegründung zwar; sie geht aber nicht darauf ein, dass danach die korrekte Zuordnung eines Sachverhalts unter den von den Konsensempfehlungen abgebildeten wissenschaftlichen Erkenntnisstand richterlicher Überprüfung zugänglich ist (BSG Urteile vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 37, - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 [BSG 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R] = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, RdNr 23 und - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 RdNr 23). Ebenso wenig beschäftigt sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung, wonach das Tatsachengericht dort, wo ihm eigene Sachkunde fehlt, wie bei der Feststellung einzelner Gesundheitsstörungen, ärztliches Fachwissen heranzuziehen hat, es anschließend aber seine Aufgabe ist, ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt die Beweiswürdigung anhand der festgestellten Tatsachen vorzunehmen (BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 44 mwN). Mangels Auseinandersetzung hiermit vermag die Beschwerdebegründung den für eine Grundsatzrüge erforderlichen höchstrichterlichen Klärungsbedarf nicht aufzuzeigen. Verbleibende Einwände gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 128 SGG) sind einer Verfahrensrüge entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Fragen 3 und 4 hält die Beschwerdebegründung ebenfalls für höchstrichterlich entschieden, wirft dem LSG aber vor, die diesbezügliche Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9 und - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10, vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 [BSG 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R] = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6 und - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 sowie vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 5) falsch verstanden und angewandt zu haben. Ein über den konkreten Einzelfall hinausreichendes abstraktes Klärungsbedürfnis wird damit nicht ausreichend dargetan.

13

Die Frage 5 zur Entbehrlichkeit einer Feststellung zum Tag des Versicherungsfalls betrifft letztlich die auf dem Boden von Mutmaßungen für falsch gehaltene Rechtsanwendung des LSG in einem konkreten Einzelfall. Darauf kann die Grundsatzrüge von vornherein nicht gestützt werden (BSG Beschluss vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 11).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

16

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.