Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.09.2023, Az.: B 1 KR 58/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung von Verfahrensmängeln; Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.09.2023
- Aktenzeichen
- B 1 KR 58/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 42086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:130923BB1KR5823B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 23.03.2023 - AZ: L 1 KR 138/22
- SG Gießen - 14.04.2022 - AZ: S 7 KR 711/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form einer Überraschungsentscheidung in einem Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 1 KR 58/23 B
Hessisches LSG 23.03.2023 - L 1 KR 138/22
SG Gießen 14.04.2022 - S 7 KR 711/21
………………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ……………………………..,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. September 2023 durch
den Richter Dr. E s t e l m a n n als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. S c h o l
z und Dr. B o c k h o l d t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1939 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten für einen stationären Aufenthalt in der M-Klinik (Fachklinik für Naturheilverfahren und ganzheitliche Medizin) in der Zeit vom 28.9. bis 9.10.2021 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides - ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch für eine stationäre Krankenhausbehandlung scheide bereits deshalb aus, weil die M-Klinik kein zugelassenes Krankenhaus sei und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 3 SGB V nicht vorlägen. Ein Anspruch aufgrund einer stationären Rehabilitationsbehandlung scheide ebenfalls aus, weil die medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Dies folge aus den in vorherigen Verfahren des Klägers eingeholten (neurologischen) Gutachten. Der Senat sehe sich nicht dazu veranlasst, ein internistisches Gutachten einzuholen. Dabei könne als wahr unterstellt werden, dass der Kläger auch an inneren Organen erkrankt sei. Jedenfalls aber wäre eine angenommene mitochondriale Erkrankung in einem spezialisierten Zentrum zu behandeln und keineswegs in einer Rehabilitationsklinik ohne entsprechende anerkannte medizinische Expertise (Urteil vom 23.3.2023).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
2. Die von dem Kläger zumindest sinngemäß geltend gemachte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) erfordert, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist, dass die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, dass die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, dass das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben und dass erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B - juris RdNr 12). Der bloße Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen, auch wenn er in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet ist (vgl BSG vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 12). § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schließt dies aus.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet hat. In der Beschwerdebegründung findet sich nur die Ausführung: "Um die Frage der Notwendigkeit der Behandlung in der Klinik … hätte das Gericht antragsgemäß Beweis erheben müssen …". Hieraus ergibt sich nicht, wann der Kläger diesen Beweisantrag gestellt hat. Ungeachtet dessen hat er jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, warum sich das LSG ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger hat ausdrücklich gegen die Gründe des LSG eingewandt, dass er die Erstattung von Kosten für medizinische stationäre Behandlung begehrt habe, nicht aber für eine stationäre Rehabilitation. Sein Beweisantrag ziele darauf ab, die Notwendigkeit der stationären medizinischen Behandlung in der Klinik zu belegen. Er trägt aber selbst vor, das LSG habe einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung schon deswegen verneint, weil diese Klinik kein zugelassenes Krankenhaus sei. Der Kläger legt nicht dar, weshalb es auf das Ergebnis der von ihm beantragten Beweiserhebung aus der - allein maßgeblichen - Sicht des LSG noch ankommen kann. Der Kläger setzt sich nur mit der Beweiswürdigung des LSG auseinander, die allein einen Anspruch auf stationäre Rehabilitation zum Gegenstand hat.
Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang meint, das LSG ziehe Schlussfolgerungen, die nicht erwiesen seien, wendet er sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
3. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Gelegenheit erhalten, zu der anerkannten medizinischen Expertise der behandelnden Ärzte detaillierter vorzutragen, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die damit der Sache nach erfolgte Geltendmachung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form einer Überraschungsentscheidung.
a) Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl nur BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN). Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99/18 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Eine solche Verpflichtung des Gerichts wird insbesondere weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet (vgl BSG vom 29.4.2021 - B 5 RS 3/21 B - juris RdNr 5). Eine Hinweispflicht kann jedoch dann bestehen, wenn sich das Gericht hinsichtlich der Beweiswürdigung zuvor abweichend geäußert hat (vgl hierzu BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 308/13 B - juris RdNr 8).
b) Dass gemessen daran die Auslegung des Antrages durch das LSG eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung darstellte, legt der Kläger nicht dar. Er setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass bereits in dem vom LSG in Bezug genommenen Entscheidungsgründen der SG-Entscheidung näher ausgeführt wird, dass unter der hypothetischen Annahme einer mitochondrialen Erkrankung im Fall des Klägers eine vier- bis sechswöchige stationäre Rehabilitation mit einer Kombination von zwei bis drei muskulären bzw koordinativen und ein bis zwei aktivierenden neuropsychologischen Trainingseinheiten pro Tag indiziert gewesen und eine Einrichtung zu bestimmen gewesen wäre, die entsprechende Therapiemaßnahmen anbiete. In der M-Klinik seien solche Behandlungsleistungen weder angeboten worden noch tatsächlich erfolgt. Die erbrachten Behandlungsleistungen hätten dort bereits im Rahmen vergangener Aufenthalte qualitativ und quantitativ weit unterhalb des für die Behandlung von mitochondrialen Erkrankungen speziell der Muskulatur, aber auch des Gehirns erforderlichen Minimums gelegen. Warum der Kläger gehindert gewesen sein soll, hierzu Stellung zu nehmen, legt er nicht dar. Er trägt vielmehr selbst vor, dass das LSG im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen habe.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.