Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.04.2024, Az.: B 12 KR 5/24 B
Aufnahme der privat krankenversicherten Ehefrau in die Familienversicherung ihres gesetzlich krankenversicherten Ehemannes; Hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.04.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 5/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 16219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:120424BB12KR524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 24.02.2021 - AZ: S 22 KR 1692/19
- LSG Sachsen - 07.12.2023 - AZ: L 9 KR 112/21
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. April 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Dr. Padé
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Aufnahme der privat krankenversicherten Klägerin in die Familienversicherung ihres gesetzlich krankenversicherten Ehemannes. Die Klägerin bezieht seit November 2012 Altersrente. Seit 1.11.2016 übt sie als Einzelunternehmerin eine gewerbliche Erwerbstätigkeit aus; daraus erwirtschaftete sie nach den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 negative Einkünfte. In den Einnahmen-Überschuss-Erklärungen für die Folgejahre machte sie steuerrechtliche Verluste geltend. Die Beklagte wies den Antrag der Klägerin und des beigeladenen Ehemannes auf Durchführung der Familienversicherung ab 1.8.2017 zurück, da die Klägerin eine Altersrente über der maßgeblichen Einkommensgrenze bezogen habe (Bescheid vom 17.6.2019, Widerspruchsbescheid vom 27.9.2019). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.2.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der monatliche Zahlbetrag aus der Altersrente der Klägerin überschreite ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Auf die im Steuerrecht relevanten negativen Einkünfte und Verluste komme es nicht an. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei zwar aufgrund der Legaldefinition in § 16 SGB IV das Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu berücksichtigen. Bei Renten sei allerdings nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V ausdrücklich der "Zahlbetrag" ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil maßgeblich. Insoweit werde die Verweisung auf das Steuerrecht außer Kraft gesetzt. Dies entspreche auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 - SozR 3-2500 § 10 Nr 5, juris RdNr 15; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 10/04 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 5 RdNr 11 f). Eine Familienversicherung scheide daher aus (Urteil vom 7.12.2023).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin formuliert bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Anwendung, Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Unabhängig davon ist die Klärungsbedürftigkeit der dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Problematik nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin macht geltend, die Regelung des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sei verfassungswidrig. Es möge sein, dass das BSG dazu eine grundlegende Entscheidung in den 90er Jahren getroffen habe, eine längst zurückliegende Ansicht bedürfe aber einer Korrektur. Das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung werde verletzt. Die Regelung könne seit 2015 nicht mehr stehenbleiben, da seitdem über die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten Millionen an zugezogenen Menschen mitversichert werden müssten. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hätten sich wiederholt, zB in grundsätzlichen Hinweisen, für eine Berücksichtigung des steuerrechtlichen Gesamteinkommens ausgesprochen. Es liege eine soziale Härte vor, da der Grundtarif der privaten Krankenversicherung monatlich 1200 Euro, ihre Rente im Jahr 2023 aber nur 835,49 Euro betrage. Es bleibe ihr daher nur der Notlagentarif der privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich ca 300 Euro. Damit stehe sie außerhalb der Gesellschaft. Sie habe angeboten, aus ihren Rentenbezügen Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen; dies allein wäre zeitgemäß.
Die Ausführungen der Klägerin genügen nicht, um einen erneuten Klärungsbedarf darzulegen. Die Beschwerde setzt sich nicht substantiiert mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung auseinander und zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, dass dieser mit gewichtigen Argumenten im Schrifttum oder in der Rechtsprechung substantiell widersprochen worden wäre oder dass sich inzwischen völlig neue Gesichtspunkte ergeben hätten, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 22.8.2022 - B 12 R 49/21 B - juris RdNr 8 mwN). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht und nicht näher substantiierten Hinweisen auf die angebliche Auffassung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen.
Wird die Beschwerde mit einem Verfassungsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht - wie hier - darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.