Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1984, Az.: BVerwG 8 C 75/82
Grundbuch; Grundstück; Teilung; Antrag; Bodenverkehrsgenehmigung; Formerfordernis; Nachweis; Wohnungsrecht; Steuerbegünstigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 75/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 20.05.1980 - AZ: 6 K 4333/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.04.1982 - AZ: 14 A 1611/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1985, 1792-1794 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 587 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Wohngebäude, das zusammen mit einem Familienheim auf demselben Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne errichtet worden ist, kann nicht als steuerbegünstigtes Kaufeigenheim anerkannt werden. Ob unter besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes der Bauherr bereits alles ihm Obliegende getan hat, um durch Teilung des Grundstücks Einzeleigentum zu bilden, bleibt offen (ebenso wie im Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49<52 f.>).
- 2.
Zur Frage, ob die Eintragung der Teilung eines Grundstücks im Grundbuch einen formbedürftigen Eintragungsantrag oder eine formbedürftige Teilungserklärung des Eigentümers voraussetzt.
- 3.
Ein Grundstückseigentümer hat jedenfalls dann nicht alles getan, um die Teilung seines Grundstücks herbeizuführen, wenn er die hierfür erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung nicht in genehmigungsfähiger Weise beantragt hat. Dasselbe gilt, sofern die Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, dann, wenn der Grundstückseigentümer aus der Genehmigungsfiktion nicht die angezeigte Konsequenz zieht, eine Bescheinigung über diese Fiktion zu beantragen und aufgrund dessen die Eintragung im Grundbuch zu betreiben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war Eigentümerin eines 3 023 qm großen Grundstücks in E. mit der Straßenbezeichnung B.-Straße 24/26, später 54/56. In den Jahren 1972/73 errichtete sie auf diesem Grundstück mit Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Dezember 1971 ein Doppelwohnhaus, das aus zwei gegeneinander versetzten, auf einer Länge von sechs Metern aneinandergebauten Häusern besteht. Jedes dieser beiden Häuser hat eine eigene Brandwand und umfaßt eine Wohnung. Ein Haus steht auf dem Grundstücksteil 54 und hat 148,72 qm Wohnfläche; das andere steht auf dem Grundstücksteil 56 und hat etwa 215,55 qm Wohnfläche. Beide Wohnungen wurden am 31. Oktober 1973 bezugsfertig. Die Wohnung auf dem Grundstücksteil 56 bezog die Klägerin mit ihrer Familie.
Mit Schreiben vom 23. November 1972 beantragte deröffentlich bestellte Vermessungsingenieur K. bei dem Beklagten die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1975 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks "nach § 19 BBauG und § 105 BauO NW" nach Maßgabe des beigefügten Teilungsplanes.
Am 23. Juli 1975 trug das Amtsgericht - Grundbuchamt - E. die Teilung des Grundstücks aufgrund der ihm von dem Katasteramt des Beklagten übersandten Veränderungsnachweise vom 8. Juli 1975 in das Grundbuch ein. Einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt hatte die Klägerin nicht gestellt.
Am 27. Mai 1976 verkaufte die Klägerin das Grundstück B.-Straße 54 an die Eheleute B. Diese bezogen die erworbene Wohnung um die Mitte des Jahres 1976.
Unter dem 8. April 1976 hatte die Klägerin beantragt, die Wohnung B.-Straße 54 als steuerbegünstigt anzuerkennen. Durch Bescheid vom 2. Juli 1976 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab: Die Klägerin habe ein Familienheim mit zwei Wohnungen errichtet; sowohl die Hauptwohnung als auch das Familienheim insgesamtüberschritten die maßgeblichen Wohnflächengrenzen erheblich.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Juli 1976 und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, das Hausgrundstück B.-Straße 54 als steuerbegünstigt anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Das Haus sei als steuerbegünstigtes Kaufeigenheim anzuerkennen, weil die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit alles Erforderliche getan habe, um die Grundstücksteilung herbeizuführen.
Für die Teilung habe es nach § 19 BBauG und § 105 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96) der Genehmigung des Beklagten bedurft. Diese Genehmigung habe der Vermessungsingenieur K. namens der Klägerin Ende 1972 und damit rechtzeitig beantragt. Ebenfalls rechtzeitig vor Eintritt der Bezugsfertigkeit des Doppelhauses B.-Straße 54/56, nämlich am 24. August 1973, habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch die von diesem geforderte Baulasterklärung zur Sicherung der Entwässerung der beiden Haushälften abgegeben und damit das ihrerseits etwa noch Erforderliche für die Erteilung der Teilungsgenehmigung getan. Die weiteren Baulasterklärungen, die die Klägerin am 18. Dezember 1974 und 28. Februar 1975 zur Sicherung einer für beide Haushälften gemeinsamen Grundstückszufahrt und einer Stellplatzfläche für das Haus Nr. 54 abgegeben habe, seien objektiv für die Erteilung der Teilungsgenehmigung nicht erforderlich gewesen. Das abzuteilende Grundstück grenze nämlich in einer für die Anlegung einer eigenen Zufahrt ausreichenden Breite an die B.-Straße und biete genügend Platz für die Anlegung eines Stellplatzes. Ein Schreiben des Vermessungsingenieurs K. vom 12. März 1973, mit dem dieser um Zurückstellung des Verfahrens gebeten habe, sei bei verständiger Würdigung dahin aufzufassen, daß der Klägerin habe Gelegenheit gegeben werden sollen, etwaige Hindernisse auszuräumen, bevor der Beklagte entscheide, und daß der Beklagte alsdann die Genehmigung erteilen möge. Hierfür spreche u.a. der zweite Satz "Zur gegebenen Zeit bitte ich um Wiederauflebung des Teilungsverfahrens". Es sei daher Sache des Beklagten gewesen, das Teilungsverfahren weiterzuführen. Er trage die Verantwortung dafür, daß das die liegenschaftsrechtliche Grundstücksteilung erst ermöglichende Teilungsgenehmigungsverfahren am 31. Oktober 1973 nicht abgeschlossen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen, weil der Beklagte die von der Klägerin begehrte Anerkennung des Hauses B.-Straße 54 als steuerbegünstigte Wohnung zu Recht abgelehnt hat (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit darüber zu entscheiden ist, ob eine Wohnung als steuerbegünstigt anerkannt werden kann. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (zuletzt im Urteil vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 171.81 - UA S. 8) und ordnet nunmehr § 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085) ausdrücklich an. Bezugsfertig geworden ist das von der Klägerin errichtete Haus auf dem jetzigen Grundstück B.-Straße 54 am 31. Oktober 1973. Anzuwenden ist deshalb das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) in der bis zum 31. März 1976 geltenden, zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617, 1858) und das Bundesbaugesetz (BBauG) in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341). Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, überschritt das Haus B.-Straße 54 im Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit nur dann nicht die im steuerbegünstigten Wohnungsbau als zwingende Höchstgrenzen geltenden Wohnflächengrenzen, wenn es sich schon damals um ein Familienheim (in der Form des Kaufeigenheims) mit nur einer Wohnung handelte (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG). Diese Anerkennungsvoraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht für erfüllt gehalten.
Das Kaufeigenheim umfaßt ebenso wie das Eigenheim das gesamte Grundstück. Es ist ein zum Erwerb durch einen anderen als den Bauherrn bestimmtes Eigenheim (vgl. § 9 Abs. 2 II. WoBauG). Der vorgesehene Erwerb von Einzeleigentum setzt voraus, daß das Grundstück, an dem dieses Eigentum erworben werden soll, im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Liegenschaftsrechts verselbständigt worden ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 50.74 - BVerwGE 50, 21<25 f.>; Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 9 Anm. 1.2, 1.3 und 2 <Stand: Juli 1982>). Diese Voraussetzung muß bereits im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gegeben sein. Das bestätigt der Sinnzusammenhang der Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Die Zweckbestimmung, die der Bauherr nach § 9 Abs. 2 II. WoBauG zu treffen hat, noch während er das Wohngebäude errichtet (also spätestens bis zur Bezugsfertigkeit), muß darauf gerichtet sein, die Veräußerung des bebauten Grundstücks unverzüglich nach Bezugsfertigkeit einzuleiten und alsbald zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1974 - BVerwG VIII C 100.71 - NJW 1975, 273 <274>). Überdies ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG, der bei der Auslegung der in § 9 Abs. 2 II. WoBauG sowohl für den öffentlich geförderten sozialen als auch für den steuerbegünstigten Wohnungsbau getroffenen Begriffsbestimmung herangezogen werden kann, daß der Bewerber um ein Kaufeigenheim möglichst schnell dessen grundbuchrechtlicher Eigentümer werden soll. Denn nach § 54 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG ist in dem Veräußerungsvertrag vorzusehen, daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach Vertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. Für steuerbegünstigte Kaufeigenheime gilt insoweit nichts anderes als für öffentlich geförderte Kaufeigenheime. Erst wenn der Bewerber Eigentümer des Hauses ist, kann er es dessen Bestimmung entsprechend als Eigenheim (§ 9 Abs. 1 II. WoBauG) bewohnen (vgl. auch das Urteil vom 26. Juni 1974, a.a.O.).
Da die Klägerin ihr Doppelhaus auf nur einem Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 1 II. WoBauG errichtet hatte, bedurfte es einer Grundstücksteilung, um das jetzt selbständige Hausgrundstück B.-Straße 54 zu einem steuerbegünstigten Familienheim in Form des Kaufeigenheims zu machen. Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Doppelwohnhauses bildeten die jetzigen beiden Grundstücke B.-Straße 54 und 56 aber noch ein Grundstück im liegenschafts-(grundbuch-)rechtlichen Sinne.
Ob die Klägerin damals bereits die Absicht hatte, ihr Grundstück zu teilen, ist unerheblich. Erst die "vollzogene Teilung" des Grundstücks ändert die maßgebliche Sachenrechtslage, an die das Zweite Wohnungsbaugesetz mit seinen Legaldefinitionen des Eigenheims und des Kaufeigenheims anknüpft (Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 38.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 23 S. 49 <52>). Ob es der "vollzogenen Grundstücksteilung" unter besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise gleichsteht, daß der Teilungswillige rechtzeitig vor der Bezugsfertigkeit alles Erforderliche getan hat, um die Teilung herbeizuführen, hat der Senat in dem Urteil vom 30. Mai 1978 (a.a.O. S. 53) offengelassen, da der damalige Kläger "noch nicht einmal konkrete Maßnahmen bei der Behörde eingeleitet" hatte. Auch im vorliegenden Fall ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin bis zum Eintritt der Bezugsfertigkeit entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche für die Teilung ihres Grundstücks erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte.
Sehr zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin allen grundbuchverfahrensrechtlichen Teilungsanforderungen genügt hatte. Grundbuchverfahrensrechtlich bedarf nämlich die Teilungserklärung, die als rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Eigentümers an das Grundbuchamt zum Zwecke der Eintragung der verselbständigten Grundstücksteile im Grundbuch zu richten ist, der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form (vgl. KG, Beschluß vom 26. November 1936 - 1 Wx 586/36 - JW 1937, 896 <897> m.weit.Nachw.; BGB-RGRK, 12. Aufl. 1979, § 890 RdNr. 20; Soergel/Siebert/Baur, BGB, 11. Aufl. 1978, § 890 RdNr. 11; Erman/Hagen, BGB, 7. Aufl., § 890 RdNr. 6; Wacke in: Münchener Kommentar zum BGB, § 890 RdNr. 17; H. Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl. 1960, § 71 I 2 c, d; H. Schrödter, BBauG, 4. Aufl. 1980, § 19 RdNr. 4; Steiner, DVBl. 1981, 348<352> Fn. 41, 44 m.weit.Nachw.) Wird die Teilungserklärung durch den Eintragungsantrag des Eigentümers ersetzt, so muß der Antrag gemäß § 30 GBO der Form des § 29 GBO genügen (vgl. Ernst/Zinkahn, BBauG, § 19 RdNr. 41; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht, 5. Aufl. 1957, § 7 RdNr. 31; Hesse/Saage/Fischer, GBO, § 5 Anm. I 2 a, II).
Die Klägerin hat gegenüber dem Grundbuchamt E. weder eine Teilungserklärung in der nach § 29 GBO erforderlichen Form abgegeben noch einen formgerechten Eintragungsantrag gestellt. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur K. hatte für sie vielmehr lediglich die bodenverkehrsrechtliche Genehmigung der Teilung ihres Grundstücks bei dem Beklagten beantragt.
Eine Grundstücksteilung soll jedoch grundsätzlich nur auf einen bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag in das Grundbuch eingetragen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine Eintragung der Teilung von Amts wegen ist nach § 7 GBO lediglich dann vorgesehen, wenn ein realer Grundstücksteil mit einem eintragungsfähigen dinglichen Recht belastet werden soll (vgl. Wacke, a.a.O., § 890 RdNr. 16; Erman/Hagen, a.a.O. RdNr. 5; Hesse/Saage/Fischer, a.a.O. § 7 Anm. I, 1; Meikel/Imhof/Riedel, a.a.O. § 7 RdNr. 31, 33 f.), da bei dem Vorgang der Belastung die Mitwirkung des Eigentümers durch materielle und grundbuchrechtliche Vorschriften sichergestellt ist (vgl. Hesse/Saage/Fischer, a.a.O. § 7 Anm. I, 2 und auch RGZ 101, 117 <120>). Im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Doppelhauses der Klägerin fehlte es nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen an diesen Voraussetzungen der ausnahmsweisen Abschreibung eines Grundstücksteils von Amts wegen. Die Auffassung der Klägerin, ihr an den Beklagten gerichteter Antrag auf Genehmigung der Teilung ersetze den Eintragungsantrag, trifft nicht zu. Genehmigungspflichtig ist nach § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 BBauG 1960 nicht erst die grundbuchrechtliche Teilung selbst, sondern eine dieser Teilung vorausgehende einseitige Absichtserklärung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers, die sich nicht mit der sachenrechtlichen, dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO abzugebenden Teilungserklärung oder dem Teilungsantrag deckt (vgl. Urteile vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - BVerwGE 19, 82 <83> und vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S. 20 <23>; Beschluß vom 22. Oktober 1975 - BVerwG IV B 95.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 34 S. 19; BayObLG, Beschluß vom 13. August 1981 - 2 Z 15/81 - RPfleger 1981, 482). Überdies fehlte es im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Doppelhauses der Klägerin an der Vorlage des Genehmigungsbescheides, einer anderen Eintragungsvoraussetzung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. hierzu auch Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 <34>).
Es mag jedoch letztlich auf sich beruhen, ob bereits das Grundbuchverfahrensrecht der Annahme des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht, die Klägerin habe alles für die Teilung ihres Grundstücks Notwendige getan. Denn dies trifft jedenfalls nicht (auch) für die bodenverkehrsrechtliche Teilungsgenehmigung zu. Das angefochtene Urteil läßt bei seiner gegenteiligen Würdigung außer acht, daß nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG die Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, "wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird", und daß um dieser Rechtsfolge willen an die Bestimmtheit, Klarheit und Vollständigkeit von bodenverkehrsrechtlichen Genehmigungsanträgen besondere (gesteigerte) Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187<190> m.weit.Nachw.).
Es gibt - bei dem daraus folgenden Ansatz - nur zwei Möglichkeiten; beide führen zu dem Schluß, daß die Klägerin bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses, d.h. bis zum Oktober 1973, in bodenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht alles getan hat, was sie hätte tun müssen, um die Teilung des Grundstücks zu bewirken.
Die eine der beiden Möglichkeiten ist die, daß es nicht zum Ablauf der in § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 angeordneten sogen. Verschweigungsfrist (also nicht zu einer fingierten Genehmigungserteilung) gekommen ist. So läge es - erstens -, wenn der Antrag vom 23. November 1972 nicht in allen seinen Einzelheiten eindeutig genug gewesen sein sollte, um genehmigungsfähig zu sein. Dann könnte die Verschweigungsfrist nicht abgelaufen sein, weil sie dann nicht einmal angelaufen wäre (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1979 - BVerwG 4 B 93.79 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 44 S. 70<71>). Im Ergebnis nicht anders läge es - zweitens -, wenn die Verschweigungsfrist zwar aufgrund des Antrags vom 23. November 1972 angelaufen, jedoch durch den in den Verwaltungsvorgängen vermerkten Austausch der Pläne (17. Januar 1973) unterbrochen worden sein sollte, unterbrochen worden deshalb, weil eine derartige Änderung im Bodenverkehrsrecht notwendig als Rücknahme des ursprünglichen Antrags unter Stellung eines neuen Antrags verstanden werden muß (vgl. Beschluß vom 30. April 1968 - BVerwG IV B 86.67 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 15 S. 29 und Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - DVBl. 1971, 756). Und nicht anders läge es schließlich - drittens - dann, wenn der mit dem Austausch der Pläne verbundene neue Antrag seinerseits wiederum eine Verschweigungsfrist ausgelöst haben sollte, auch diese Frist dann aber vor ihrem Ablauf unterbrochen wurde, weil in dem Schreiben des Vermessungsingenieurs K. vom 12. März 1973 mit Rücksicht auf die bodenverkehrsrechtlichen Eindeutigkeitsanforderungen eine Rücknahme auch des zweiten Genehmigungsantrags zu sehen ist. Was von alledem auch immer zutreffen mag: Wenn es aus dem einen oder anderen dieser Gründe nicht zum Ablauf der Verschweigungsfrist und daher nicht zu einer Genehmigungsfiktion gekommen sein sollte, so geht das auf das Verhalten der Klägerin (bzw. auf ein ihr zuzurechnendes Verhalten) zurück. Dann schließt dies die Annahme aus, die Klägerin habe bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses alles zur Teilung des Grundstücks Notwendige getan.
Die andere der beiden Möglichkeiten ist die, daß die Verschweigungsfrist (an- und auch) abgelaufen ist, so daß die Teilungsgenehmigung als erteilt galt. Dann hat die Klägerin ebenfalls nicht alles getan, was sie zur Verwirklichung der Teilung hätte tun müssen. Sie hat dann nämlich versäumt, aus dieser Sachlage rechtzeitig die angezeigten Konsequenzen zu ziehen: War die Fiktion eingetreten, hatte das Genehmigungsverfahren damit sein Ende gefunden. Die Genehmigungsbehörde konnte weder die durch Fiktion bereits existente Genehmigung erteilen noch einen Versagungsbescheid erlassen; es fehlte an einem noch zu bescheidenden Antrag. Für den weiteren Verfahrensgang galt vielmehr, daß die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Klägerin über die eingetretene Verschweigung ein Zeugnis auszustellen hatte (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960). Ein solches Zeugnis steht (grundbuchrechtlich) der Genehmigung gleich (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BBauG); aufgrund des Zeugnisses kann der als genehmigt geltende Rechtsvorgang "privat- und grundbuchrechtlich verwirklicht werden" (Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 39.68 - BVerwGE 31, 274<277>). Die Klägerin hätte mithin nach dem - hier vorausgesetzten - Eintritt der Genehmigungsfiktion das in § 23 Abs. 2 BBauG 1960 vorgesehene Zeugnis beantragen und es nach seiner Erteilung dem Grundbuchamt zur Eintragung vorlegen können. Da dies nicht geschehen ist, hat die Klägerin nicht alles zur Teilung des Grundstücks Notwendige getan. Für ein Warten auf einen Genehmigungsbescheid war nach einem Ablauf der Verschweigungsfrist von Rechts wegen kein Raum mehr.
Damit bestätigt sich, daß die Klägerin - wie immer die durch das Bodenverkehrsrecht aufgeworfenen Fragen zu beantworten sein mögen - bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses in Richtung auf das bodenverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernis so oder so nicht alles getan hat, was zu tun war, um die Teilung des Grundstücks zu verwirklichen. Folglich kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht mit dieser Begründung darüber hinweggesehen werden, daß das Grundstück im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit tatsächlich noch nicht geteilt war.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
Zwar ist das Haus B.-Straße 54 nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit dem Erwerb und Bezug durch die Eheleute B. ein Familienheim (§ 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG) in der Form des Eigenheims (§ 9 Abs. 1 II. WoBauG) geworden, das die Wohnflächengrenze von 156 qm nicht überschreitet (§ 82 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a II. WoBauG) und deswegen möglicherweise nach § 82 Abs. 4 Satz 3 II. WoBauG in der zur Zeit geltenden Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 zugunsten des Erwerbers als steuerbegünstigt anzuerkennen ist, weil bei ihm die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt des Erwerbes, jedoch nicht später als acht Jahre nach Bezugsfertigkeit vorlagen. Nach § 82 Abs. 4 Satz 3 II. WoBauG kann jedoch nur der Erwerber die Anerkennung beantragen und erhalten (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, II. WoBauG, § 82 Anm. 23.4 <Stand: Juli 1982>). Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut "das gleiche gilt zugunsten des Erwerbers ...", sondern auch aus dem Regelungsgehalt und Zweck der Vorschrift. Der Bauherr ist nämlich weder Inhaber des sich aus dieser Bestimmung ergebenden materiellen Anspruchs auf nachträgliche Anerkennung der von ihm veräußerten Wohnung, noch kann er Adressat einer solchen Anerkennung "zugunsten des Erwerbers" sein, noch ist er durch diese nachträgliche Förderungsmaßnahme (ebenfalls) materiell begünstigt. Bei einer nachträglichen Anerkennung der Steuerbegünstigung gemäß § 82 Abs. 4 Satz 3 II. WoBauG 1980 gilt die Wohnung vielmehr erst vom Beginn des Kalenderjahres an als steuerbegünstigt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren (§ 83 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG 1980). Die Grundsteuervergünstigung beginnt erst mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung erstmals erfüllt waren (§ 94 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG 1980). Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche Anerkennung als steuerbegünstigt nach § 82 Abs. 4 (Satz 3) II. WoBauG 1980 bereits vor Inkrafttreten des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vor, so ist die Anerkennung abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG 1980 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an auszusprechen (§ 114 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG 1980). In diesen Fällen beginnt die Grundsteuervergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG 1980 mit dem 1. Januar 1980. Begünstigter und Adressat einer nachträglichen Anerkennung kann deswegen nur der Erwerber als neuer Eigentümer sein. Dem Bauherrn nutzt der erst mit Wirkung nach dem Verlust seiner "Sachherrschaft" festgestellte "Status" der Wohnung ebensowenig wie die erst danach einsetzende Steuervergünstigung. Damit entfällt der eigentliche Grund für seine formelle Antragsbefugnis (vgl. auch das Urteil vom 2. März 1977 - BVerwG VIII C 36.76 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 7 S. 7 <8 f.>). Hinzu kommt, daß ausschließlich die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers dafür maßgebend sind, ob - wie es § 82 Abs. 4 Satz 3 II. WoBauG 1980 verlangt - bei ihm die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Zeitpunkt des Erwerbs oder später vorliegen. Das gilt sowohl für eine Aufnahme der zulässigen Nutzung durch den Erwerber (namentlich dann, wenn er die Wohnung für sich oder Familienangehörige zur Nutzung bestimmt) als auch für einen zur Unschädlichkeit der bisherigen Wohnflächenüberschreitung führenden Anspruch des Erwerbers auf Mehrflächenbedarf wegen persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder höherer Personenzahl in seinem Haushalt. Die Anerkennungsbehörde ist deswegen auf die Erklärungen des Erwerbers angewiesen. Das trifft um so mehr zu, als der Erwerber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anerkennung auch noch innerhalb von acht Jahren seit dem Erwerbe schaffen kann. Auch aus diesem Grunde kann sinnvollerweise nur der Erwerber die Anerkennung der von ihm erworbenen Wohnung wegen nachträglichen Eintritts der Anerkennungsvoraussetzungen beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 823,12 DM festgesetzt.