Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1975, Az.: BVerwG IV B 95.75

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Berechtigung des Käufers eines abzuteilenden Grundstücks zur Beantragung einer bodenverkehrsrechtlichen Teilungsgenehmigung; Teilungsgenehmigung als Wirksamkeitserfordernis eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Abweichungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV B 95.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1975 - AZ: XI A 482/73

Fundstellen

  • BauR 1975, 407
  • DVBl 1977, 364 (Kurzinformation)

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen darüber, daß die Beigeladenen die Teilungsgenehmigung nicht wirksam hätten beantragen können, lassen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache schließen. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Frage, ob der Käufer eines abzuteilenden Grundstücks berechtigt ist, die bodenverkehrsrechtliche Teilungsgenehmigung zu beantragen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch keine Klärung gefunden hat (siehe Beschluß vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV B 56.68 - [S. 61]). Diese Einsicht führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn das Berufungsgericht ist von der für die Klägerin günstigeren Annahme ausgegangen, daß den Beigeladenen die Antragsberechtigung gefehlt habe und deshalb die Bodenverkehrsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Daß das Berufungsgericht gleichwohl zur Abweisung der Klage gelangt ist, hat nichts mit der (fehlenden) Antragsberechtigung der Beigeladenen zu tun. Getragen wird das angefochtene Urteil insoweit vielmehr von der ganz anders gearteten Überlegung, die Klägerin werde durch die erteilte Genehmigung jedenfalls deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verpflichtet sei, diese Genehmigung ihrerseits erneut zu beantragen. Eine in diesem entscheidungstragenden Punkt grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache behauptet die Beschwerde selbst nicht.

4

Die Beschwerdeschrift enthält allerdings außerdem noch Ausführungen darüber, "daß die Teilungsgenehmigung ein Wirksamkeitserfordernis des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes" sei. Auch das kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit mag unerörtert bleiben, in welchem Zusammenhang diese Ausführungen zu den das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen stehen. Darauf kommt es nicht an, weil das Beschwerdevorbringen schon im Ansatz irrig ist. Die Beschwerde verwechselt die im geltenden Recht des Bundesbaugesetzes nicht mehr vorgesehene Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Verpflichtungsgeschäfte mit der Genehmigungsbedürftigkeit einer "Teilung" d.h. nach der Definition in § 19 Abs. 3 BBauG: einer bestimmten einseitigen "Erklärung" darüber, daß etwas im Grundbuch "eingetragen werden soll". Vom Eintritt einer schwebenden Unwirksamkeit kann in Fällen der hier vorliegenden Art keine Rede sein: Das Verpflichtungsgeschäft ist nicht schwebend unwirksam, weil es an einem Genehmigungserfordernis fehlt. Die genehmigungsbedürftige Teilungserklärung hingegen ist nicht schwebend unwirksam, weil es sich bei ihr um eine einseitige Absichtserklärung des Eigentümers und nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt. Im übrigen ist es selbst in Fällen (nicht der Teilungs-, sondern) der Auflassungsgenehmigung nach geltendem Recht so, daß die Genehmigungsbedürftigkeit, die Genehmigungserteilung und die Genehmigungsversagung nicht die Wirksamkeit das Verpflichtungsgeschäfts, sondern lediglich seine Erfüllbarkeit berühren (vgl. dazu Beschluß vom 7. März 1972 - BVerwG IV B 167.71 - [S. 3] sowie BGH, Urteil vom 20. Juni 1962 - V ZR 219/60 - BGHZ 37, 233 [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60] [240]).

5

Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem dafür in der Beschwerdeschrift genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1971 - BVerwG IV B 114.70 - (BauR 1971, 90) ab. Entgegen der Darstellung der Beschwerde enthält dieser Beschluß keine Ausführungen zu der Frage, ob in Fällen der Grundstücksteilung auch ein etwaiger Käufer antragsberechtigt sein kann. Im übrigen kommt es, wie bereits dargelegt, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Legitimation zur Antragstellung nicht an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther